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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.02.2014 C1 13 7

24 febbraio 2014·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,078 parole·~15 min·10

Riassunto

C1 13 7 URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2014 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT HAUS Y_________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

Testo integrale

C1 13 7

URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2014

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT HAUS Y_________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschluss) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 20. November 2012

- 2 -

Verfahren

A. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2011 reichte X_________ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 30. Juni 2011 beim Bezirksgericht C_________ gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ eine Anfechtungsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der Aufnahme von Prozess- und Parteientschädigungskosten in Sachen X_________ c/ STWE Gemeinschaft Haus Y_________ vom 5. Februar 2011 ist aufzuheben. 2. Alle Gerichts- und Anwaltskosten Positionen vom Verfahren X_________ c/ Stockwerkeigentümergemeinschaft Y_________ sind aus der Rechung und Bilanz per 31.12.2010 zu weisen. 3. Von den einzelnen Verfahren sind korrekte Gesamtabrechnungen gemäss rechtskräftigen Urteilen zu erstellen. 4. Vor Bezahlung sind die Abrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. 5. Die Kosten des Verfahrens und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten. 6. Zu Gunsten der Klägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Klage wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Berufungsklägerin die ihr in den verlorenen Prozessen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegten Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt habe. Sie könne nicht zur Bezahlung weiterer Kosten herangezogen werden. B. Mit Klageantwort vom 1. Dezember 2011 beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe das Advokaturbüro D_________ in der Angelegenheit gegen die Berufungsklägerin beauftragt. Damit schulde die Stockwerkeigentümergemeinschaft auch dessen Honorar, das durch die zugesprochenen Parteientschädigungen nicht gedeckt sei. Die Berufungsklägerin müsse sich anteilsmässig, d.h. nach ihrem Wertquotenanteil, an den Kosten der Hausgemeinschaft beteilegen. C. Die Berufungsklägerin hielt in ihrer Replik vom 27. Januar 2012 an ihren Rechtsbegehren fest. Am 9. bzw. 20. März 2012 hinterlegten die Parteien die Parteiund Zeugenfragen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Juni 2012 wurden die Parteien und Zeugen einvernommen. Die Zeugen E_________ und F_________ wurden vorgängig rechtshilfeweise vom Bezirksgericht G_________ befragt. In ihren Schlussdenkschriften vom 3. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. D. Am 20. November 2012 fällte das Bezirksgericht C_________ folgendes Urteil:

- 3 - 1. Die Klagebegehren werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'900.00 (umfassend Gerichtsgebühr und Auslagen), die mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.00 zu bezahlen.

E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte die Berufungsklägerin am 7. Januar 2013 beim Kantonsgericht Berufung ein mit folgenden Anträgen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 20. November 2012 ist bezüglich der Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 aufzuheben. 2. Der Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der Aufnahme von Prozess- und Parteientschädigungskosten in Sachen X_________ c/ Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ vom 5. Februar 2011 ist aufzuheben. 3. Alle Gerichts- und Anwaltskosten Positionen vom Verfahren X_________ c/ Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ sind aus der Rechnung und Bilanz per 31.12.2010 zu weisen. 4. Von den einzelnen Verfahren sind korrekte Gesamtabrechnungen gemäss rechtskräftigen Urteilen zu erstellen. 5. Vor Bezahlung sind die Abrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. 6. Die Kosten des Verfahrens und Entscheid gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 7. Zu Gunsten der Berufungsklägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

F. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 7. März 2013 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage wurde am 30. Juni 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eingereicht, weshalb sich das gesamte Verfahren nach dem neuen Verfahrensrecht richtet. 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 24'700.--, weshalb auf die fristgerecht erhobene Berufung einzutreten ist. 1.3 Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.-- befand die Vorinstanz im vereinfachten Verfahren über die Sache (Art. 243 Abs. 1 ZPO), weshalb ein einzelner Kantonsrichter über die Berufung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen von einem Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.). In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (s. Reetz/Theiler, in: Sutter/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. , N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Mit anderen Worten genügt es nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2 m.w.H;). Denn was in Unkenntnis der Erwägungen des angefochtenen Urteils

- 5 geschrieben worden ist, kann die darin angeblich enthaltene unrichtige Rechtsanwendung bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch gar nicht erfasst haben (Seiler, a.a.O., N. 896 m.H.) Nach einer in der Lehre vertretenen Ansicht sind die Anforderungen an die Begründung im Allgemeinen höher, wenn sich die Berufung gegen einen Entscheid aus dem ordentlichen Verfahren richtet, als wenn ein Entscheid aus dem vereinfachten Verfahren weitergezogen wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 12.50; Hungerbühler, a.a.O., N. 28 zu Art. 311 ZPO). Sterchi wendet dagegen zu Recht ein, das damit die praktischen Gegebenheiten verkennt würden. Im vereinfachten Verfahren seien die Parteivorbringen aus den erstinstanzlichen Gerichtsakten häufig bloss in rudimentärer Form ersichtlich, was eher dazu führen würde, die Anforderungen an die Berufungsbegründung im vereinfachten Verfahren höher anzusetzen, um die Rechtsmittelinstanz in die Lage zu versetzen, die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände zu erfassen. Im Ergebnis vertritt der letztgenannte Autor die Auffassung, dass für den Inhalt der Begründung als Gültigkeitserfordernis in allen Verfahren dieselben Regeln gelten (Sterchi, Berner Kommentar, N. 18 f. zu Art. 311 ZPO; ebenso Seiler, a.a.O, N. 898 m.w.H.). 2. 2.1 Die Berufungsklägerin macht zunächst eine einseitige und oberflächliche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz geltend. Dabei unterlässt sie es allerdings, darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft sein soll. Sie geht mit keinem Wort auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ein sondern gibt den in ihrer Schlussdenkschrift vom 1. Oktober 2012 festgehaltenen Sachverhalt wieder. Wie gesagt, ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Es muss aus der Begründung ersichtlich sein, was die Berufung erklärende Partei am erstinstanzlichen Entscheid beanstandet. Soweit sich die Rüge auf das vorhandene Beweismaterial stützt, ist hinsichtlich des Sachverhalts darzulegen, inwiefern die erstinstanzliche Urteilsgrundlage falsch sein soll. Diese Grundsätze verkennt die Berufungsklägerin, soweit sie unter Titel "IV. Sachverhaltsmässige Prozessausgangslage nach Beweisergebnis ad Ziffer II lit. B“ ihrer Berufungsschrift den Sachverhalt im Wesentlichen aus eigener Sicht wiedergibt, dies unter Hinweis auf im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel, jedoch ohne gleichzeitig Sachverhaltsrügen zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen sind somit unbeachtlich (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_225/2013 vom 14. November 2013 E. 1.3.2) und es ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen, der nachfolgend gekürzt wiedergegeben wird. 2.2 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ führte unter der Verwalterin H_________ für diverse, namentlich zwischen ihr und der Berufungsklägerin laufende Prozessverfahren (Geltendmachung von Stockwerkeigentümerbeiträgen und Eintragung eines Stockwerkeigentümerpfandrechts [C1 08 190]; Anfechtungsprozess [C1 06 9]) eine eigene Rechnung („décompte frais tribunal“), in der die diversen anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten,

- 6 - Vorauszahlungen von mehreren Stockwerkeigentümern im Hinblick auf die anfallenden Prozesskosten sowie die zugesprochenen Parteientschädigungen aufgeführt wurden. Die Berufungsklägerin bezahlte der Stockwerkeigentümergemeinschaft als obsiegender Partei die in den verschiedenen Verfahren gerichtlich festgesetzten Parteientschädigungen. Allerdings entrichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrem damaligen Anwalt Dr. D_________ intern mehr an Honorar- und Aufwandentschädigung, als die Gerichte als Parteientschädigungen festgesetzt hatten. Die jeweilige Verwaltung und die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer haben die zusätzlichen Koten (Honorare und Aufwandpositionen), die Rechtsanwalt Dr. D_________ für die Verfahren bezahlt worden sind, anerkannt. Per Ende 2010 wurden hierfür im Konto Nr. 4311 unter der Bezeichnung „Gericht + Prozess / X_________“ ein Betrag von Fr. 24'704.16 ausgewiesen. Nachdem I_________ die Verwaltung übernommen hatte, integrierte er die separate Rechnung - es geht um Prozess- und Parteientschädigungskosten in der Höhe der genannten Fr. 24'704.16 - wiederum in die (allgemeine) Verwaltungsrechnung des Jahres 2010. Diese Verbuchung geschah in der Meinung und bewirkte, dass diese Kosten von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen werden. Die Jahresrechnung 2010 wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y_________ Zermatt am 5. Februar 2011 anlässlich der ordentlichen Eigentümerversammlung angenommen. Dieser Beschluss wurde von der Berufungsklägerin mit Gesuch vom 4. März 2011 und anschliessender Klage beim Bezirksgericht C_________ vom 30. Juni 2011 angefochten. 3. 3.1 Die obigen Ausführungen zur Begründungspflicht in Bezug auf die unrichtige Feststellung des Sachverhalts können aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nicht unbesehen auf die Frage der richtigen Rechtsanwendung angewendet werden. Die Rechtsanwendung der Rechtsmittelinstanz ist nicht an das Rügeprinzip gebunden (s. Sterchi, a.a.O., N. 19 zu Art. 311 ZPO; Seiler, a.a.O., N 893 f.). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf die Rechtsanwendung neben der Wiedergabe des in der Schlussdenkschrift vorgebrachten einzelne konkrete Rügen erhebt. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen zusätzlichen Kosten von ca. Fr. 24'700.-- um „Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums“ bzw. „Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne von Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB handle. Als solche seien sie von allen Stockwerkeigentümern nach Massgabe ihrer Wertquote zu übernehmen, auch wenn ein einzelner Stockwerkeigentümer einen Teil der Kosten der fraglichen Prozesse bereits unter dem Titel der gerichtlich festgestellten Parteientschädigung getragen habe. Für die fraglichen Prozesskosten, die

- 7 - Rechtsanwalt Dr. D_________ über die gerichtlich festgesetzten Parteientschädigungen hinaus bezahlt worden seien, habe deshalb die Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y_________ aufzukommen. 3.3 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe sämtliche ihr von den Gerichten auferlegten Gerichtskosten- und Parteientschädigungen bezahlt. Aus diesem Grund dürften der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. den einzelnen Stockwerkeigentümern im Rahmen einer Jahresrechnung für diese Verfahren keine entsprechenden Kosten belastetet werden. Sodann bezeichnet die Berufungsklägerin die nachfolgend wiedergegebene Feststellung der Vorinstanz als die bisherige Zivilgerichtspraxis diskreditierend und widerrechtlich: „Doch hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrem damaligen Anwalt Dr. D_________ intern mehr an Honorar- und Aufwandentschädigung entrichtet, als die Gerichte als Parteientschädigungen festgesetzt haben. Das ist nicht unüblich. Die Parteientschädigungen werden von den Gerichten nach dem notwendigen Aufwand festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 GTar). Der Walliser Gerichtstarif hält ausdrücklich fest, dass der Entscheid, der die Parteientschädigung festsetzt, keinen Einfluss auf das interne Verhältnis zwischen Rechtsbeistand und Klient hat (Art. 4 Abs. 1 GTar). Es ist also denkbar und verbreitet, dass der Rechtsanwalt nach dem internen Vertragsverhältnis seinen Klienten mehr in Rechnung stellt, als ihm die Gerichte sogar im Falle des vollständigen Obsiegens als Parteientschädigung zusprechen.“

3.4 Die Feststellung der Vorinstanz, es sei denkbar und verbreitet, dass der Rechtsanwalt nach dem internen Vertragsverhältnis seinen Klienten mehr in Rechnung stelle, als ihm die Gerichte sogar im Falle des vollständigen Obsiegens als Parteientschädigung zusprechen würde, ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Parteientschädigung hat keinen Einfluss auf die Honorarforderung des Rechtsvertreters gegenüber der durch ihn vertretenen Partei (Sterchi, a.a.O., N. 10 zu Art. 105 ZPO; s. auch Art. 4 Abs. 1 GTar). Wenn der genannte Autor an zitierter Stelle ausführt, bei jeder Kürzung einer eingereichten Kostennote werde die unterliegende Partei, in der Regel zu Lasten der Gegenpartei, geschont, bedeutet dies nichts anderes, als dass die obsiegende Partei für die Differenz zwischen der gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung und den für die Prozessführung tatsächlich entstandenen Anwaltskosten selbst aufzukommen hat. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5 Die Berufungsklägerin war in jenen Verfahren, in welchen die zur Diskussion stehenden Anwaltskosten angefallen sind, Gegenpartei der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die ihr von den Gerichten auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen hat sie unbestrittenermassen bezahlt. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand die Kostenbeteiligung der Berufungsbeklagten ausschliesst. Die Vorinstanz hat die Frage unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht verneint. Die Kosten für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen die Stockwerkeigentümergemeinschaft beteiligt ist, stellen Kosten der Verwaltungstätigkeit im Sinne von Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2 ZGB dar, die gemäss dessen Abs. 1 des

- 8 genannten Artikels nach Massgabe der Wertquoten zu tragen sind (Wermelinger, Zürcher Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 57 zu Art. 712h ZGB). Die zur Diskussion stehenden Kosten fielen in Gerichtsverfahren zwischen der Berufungsklägerin und der Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Das Bundesgericht hat in E. 6 des von der Vorinstanz zitierten BGE 119 II 404 festgehalten, dass eine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der Stockwerkeigentümer nicht bestehe, weshalb die Möglichkeit, die einzelnen Stockwerkeigentümer unmittelbar und anteilsmässig für Verpflichtungen, für welche die Gemeinschaft handlungs-, prozess-, betreibungs- und vermögensfähig sei, entfalle (s. auch KGE C3 09 25 vom 30. Juni 2009, in: ZWR 2010 S. 135 ff. E. 3 b). Demzufolge wurden die Kosten von Fr. 24'700.-- zu Recht in die Verwaltungsrechnung aufgenommen und diese sind von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu tragen (s. zum Ganzen auch Wermelinger, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 712h ZGB). Dass es sich um Kosten handelte, welche die Wohnung der Berufungsbeklagten nicht oder nur in ganz geringem Masse betroffen haben, was die Vorinstanz in Abrede stellt, wird von der Berufungsklägerin zu Recht nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4. Die Berufungsklägerin macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Erkenntnis des Gerichtes in Ziff. 3 fehle in den Erwägungen jede Begründung. Aus dem Urteil sei in keiner Art und Weise ersichtlich, wie der Richter die Parteientschädigung festgelegt habe. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt gestützt auf die kantonalen Tarife (Art. 96 ZPO). Diese sind insbesondere für die berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) massgebend. Eine Begründung der Festsetzung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn bei einer eingereichten Kostennote eine Kürzung vorgenommen wird oder wenn der ordentliche Tarifrahmen über- oder unterschritten wird (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 105 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 9 zu Art. 105 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.-- ist das Anwaltshonorar für das erstinstanzliche Verfahren zwischen Fr. 3'600.-- und Fr. 5'400.-- (Art. 32 GTar). Die Vorinstanz sprach der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu. Damit lag sie innerhalb des Tarifrahmens, weshalb deren Festsetzung nicht begründet werden musste. Auch diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 5. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Prozesskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung der unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend

- 9 den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Entscheidgebühr wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgelegt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Gemäss Art. 16 GTar beläuft sich die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 24’700.-- zwischen Fr. 1’800.-und Fr. 5’000.-- vor erster Instanz. Diese Gebühr ist für das Berufungsverfahren um 60% zu reduzieren (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien die Entscheidgebühr auf Fr. 1’200.-- festzulegen. Dieser Betrag wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1’200.-- verrechnet (Art. 111 ZPO). 5.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 24'700.-beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 3'600.-- bis Fr. 5'400.-- (Art. 32 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 1'440.-- und maximal Fr. 2'260.-- beträgt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Kriterien, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.--, Auslagen inklusive, als angemessen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.-- werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.--.

Sitten, 24. Februar 2014

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