JUGCIV
C1 12 31
ENTSCHEID VOM 9. FEBRUAR 2012
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiberin Karin Graber
im Zivilverfahren
X___________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y___________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(Dringliche Massnahmen nach Art. 56 EGZGB)
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Nach Einsicht in die Verfügung der Präsidentin des Vormundschaftsamtes C___________ vom 30. Januar 2012, womit sie die Obhut über die Kinder der Parteien sowie das Besuchsrecht bis zum Vorliegen des Entscheides des Vormundschaftsamtes provisorisch regelte; nach Einsicht in die dagegen erhobene Berufung von X___________ vom 6. Februar 2012; erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG bei offensichtlicher Unzulässigkeit ein Einzelrichter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel entscheiden kann; erwägend, dass der Erlass dringlicher Massnahmen zum Kindesschutz gemäss Art. 56 EGZGB in die Zuständigkeit der Präsidentin des Vormundschaftsamtes fällt, deren Anordnungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung bis zu den Verhandlungen des Amtes gelten und nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf Gesuch eines Betroffenen vom Vormundschaftsamt bestätigt oder widerrufen werden können; erwägend, dass es sich bei den dringlichen Massnahmen gemäss Art. 56 EGZGB um superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) handelt; erwägend, dass die ZPO gegen kantonale erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel vorsieht (BGE 137 III 417 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen), weshalb eine Präsidialverfügung nach Art. 56 EGZGB weder mit Berufung noch mit einem anderen Rechtsmittel angefochten werden kann; erwägend, dass demnach die Berufung offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; erwägend, dass die Kosten dieses Entscheids ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO), wobei die Gebühr auf Fr. 100.-- festzusetzen ist (Art. 13, 14 Abs. 1, 18 und 19 GTar); erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Berufungskläger als unterliegende Partei und die Berufungsbeklagte, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);
Wird erkannt
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten dieses Entscheides von Fr. 100.-- werden dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 9. Februar 2012
ENTSCHEID VOM 9. februar 2012 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung