RVJ / ZWR 2013 145
Zivilprozessrecht - Rechtsmittel - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 17. Dezember 2012, X. c. Y. - TCV C1 12 165 Rechtsmittel der ZPO: unrichtige Bezeichnung, Novenrecht; Schuldneranweisung - Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dann nicht, wenn die Eingabe sämtliche formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllt (E. 1). - Novenrecht bei Berufung und Beschwerde (Art. 317 und Art. 326 ZPO; E. 2). - Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu einer Eingabe der Gegenpartei, die ihnen zur blossen Kenntnis zugestellt wird, umgehend Stellung nehmen zu dürfen (E. 3). - Voraussetzungen der Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB; E. 6.2). - Das für die Schuldneranweisung zuständige Gericht überprüft den Unterhaltsentscheid nicht auf seine Rechtmässigkeit hin; jedoch ist dem Pflichtigen sein Existenzminimum zu belassen, weshalb der Anweisungsrichter veränderte wirtschaftliche Verhältnisse desselben zu berücksichtigen hat (E. 6.3). Voies de recours du CPC : indication incorrecte des voies de recours, faits et moyens de preuve nouveaux ; avis aux débiteurs - L’indication incorrecte de la voie de recours ne porte pas à conséquence, si l’écriture remplit toutes les conditions formelles de la voie de recours admissible (consid. 1). - Faits et moyens de preuve nouveaux en procédure d’appel et de recours (art. 317 et 326 CPC ; consid. 2). - Le droit d’être entendu comporte le droit des parties en cause de prendre rapidement position sur une écriture de la partie adverse qui leur a été notifiée uniquement pour information (consid. 3). - Conditions de l’avis aux débiteurs (art. 177 CC ; consid. 6.2). - Le tribunal compétent pour statuer sur l’avis aux débiteurs ne vérifie pas la légalité de la décision d'entretien. Cependant, il y a lieu de tenir compte du minimum vital du débiteur, raison pour laquelle le juge doit prendre en considération les modifications de la situation économique de l’intéressé (consid. 6.3).
Aus den Erwägungen
1. Der Berufungskläger bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2012 als „Berufung / Beschwerde“. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher
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eine Konversion möglich ist (BGE 126 III 431 E. 3; 131 I 291 E. 1.3). Eine solche setzt voraus, dass das Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann (BGE 131 III 268 E. 6; 134 III 379 E. 1.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung zulässig. Würde die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nicht schaden, muss dies auch für die Bezeichnung „Berufung/Beschwerde“ gelten. Da für die Beschwerde im vorliegenden Fall nach Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO die nämlichen Regelungen wie für die Berufung nach Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Frist- und Formerfordernisse gelten, ist die Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Es ist allerdings anzumerken, dass es grundsätzlich zur anwaltlichen Pflicht gehört, das korrekte Rechtsmittel zu ergreifen und dass dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung „Berufung oder Beschwerde“ steht, bei einer anwaltlich vertretenen Partei keinerlei Relevanz zukommt. 2.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bezirksgerichts betreffend die Schuldneranweisung. Die Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB (…) ist als Zwangsvollstreckungsmassnahme ein Endentscheid. Wie die andern Massnahmen zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff. ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB eine vorsorgliche Massnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1). Sie ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 137 III 193 E. 1.1). Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10 000.- übersteigt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Spühler, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-