92 Verwaltungsstrafrecht KGVS A3 07 48 KGE (öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter) vom 13. Februar 2008 i.S. X. c. Gemeinde Y. Strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen im Bauwesen − Bei Widerhandlungen gegen baurechtliche Vorschriften kann die zuständige Behörde strafrechtliche Sanktionen aussprechen (Art. 54 Abs. 1 BauG). − Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten sind, unter Vorbehalt strengerer kommunaler Vorschriften, nicht bewilligungspflichtig (Art. 20 Ziff. 1 und 21 Abs. 2 lit. a BauG). − Das Auswechseln von schadhaften Fenstern und Türen durch neue derselben Form und desselben Materials ist nicht baubewilligungspflichtig und die Vornahme ohne Baubewilligung kann nicht bestraft werden. Sanctions et mesures de nature pénale en droit des constructions − L'autorité compétente peut réprimer pénalement des infractions au droit des constructions (art. 54 al. 1 Lc). − Sauf dispositions communales plus strictes, les travaux ordinaires d'entretien ne sont pas soumis à autorisation de bâtir (art. 20 ch. 1 et 21 al. 2 lit. a LC). − En l'absence de telles dispositions contraires, le fait de remplacer des fenêtres et des portes en mauvais état par d'autres, de même forme et de même matériau, n'est pas punissable. Gekürzter Sachverhalt Am 10. Mai 2007 stellte der Hauseigentümer X. bei der Gemeinde Y. (Gemeinde) ein Baugesuch, um in seinem Wohnhaus die Fenster und Türen des 1. und 2. Stockes durch neue derselben Form und desselben Holzes zu ersetzen. Noch bevor die Baubewilligung am 24. Juli 2007 von der Gemeinde erteilt worden war, begann der Bauherr im Juni 2007 mit den entsprechenden Arbeiten. Mit Verfügung vom 10. September 2007 büsste ihn die Gemeinde mit Fr. 1'200.--, da die Fenster und Türen vor der Erteilung der Baubewilligung ersetzt worden seien. Die eingereichte Einsprache wies die Gemeinde am 26. Oktober 2007 ab. Dagegen reichte X. Berufung beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ein und beantragte die Aufhebung der Busse, da die Arbeiten gar nicht baubewilligungspflichtig gewesen seien. Der Einzelrichter hies die Berufung am 13. Februar 2008 gut. Erwägungen (….) 4. Die Gemeinde hat den Berufungskläger wegen Verstosses gegen Art. 54 BauG, d.h. Bauen ohne Baubewilligung, bestraft. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, seine Arbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig.
93 4. 1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BauG wird von der zuständigen Behörde mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'0 00.-- bestraft, "a) wer als Verantwortlicher (insbesondere als Eigentümer, Gesuchsteller, Projektverantwortlicher, Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter, Bauunternehmer) Bauarbeiten ausführt oder ausführen lässt, ohne im Besitze e iner Baubewilligung zu sein oder dessen Baubewilligung noch nicht rechtskräftig geworden ist, der zuständigen Behörde den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten nicht anzeigt, die Bedingungen und Auflagen der erteilten Baubewilligung nicht einhält, eine Baubewilligung aufgrund ungenauer Angaben beantragt, ohne Wohn- oder Betriebsbewilligung eine Baute oder Anlage bewohnt, vermietet oder benutzt, baupolizeili chen Anordnungen nicht nachkommt, die ihm gegenüber ergangen sind; b) wer eine in diesem Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht erfüllt; c) wer in irgendeiner anderen Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst." Nur das vorsätzliche Begehen der Tat, d.h. die Verwirklichung des Tatbestandes mit Wissen und Willen, ist strafbar, wobei aber der Eventualvorsatz genügt (Art. 54 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 [EGStGB; SGS/VS 311.1] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, Fassung ab dem 1. Januar 2007; SR 311.0] ; ZWR 2002 S. 44). 4. 2. Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung (Art. 19 Abs.1 Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 [BauV; SGS/VS 705.100]). Jede wesentliche Änderung solcher Bauten und Anlagen bedarf ebenfalls einer Baubewilligung (Art. 21 Abs. 1 BauV). Als wesentlich gilt die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten (Art. 21 Abs. 2 lit. a BauV). Unter neuen Materialien sind dabei andere Materialien zu verstehen, da ansonsten alle Renovationsarbeiten bei denen altes durch neues, aber bisheriges Material ersetzt wird, wesentliche Änderungen darstellen würden. Dies kann nicht Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 2 lit. a BauV sein. Art. 5 des kommunalen Bau- und Zonenreglementes vom 7./8. Juni 1975 (BZR), vom Staatsrat homologiert am 7. April 1976, sieht für bauliche Veränderungen an Aussenwänden und Dächern sowie für das Anstreichen bestehender und neuer Gebäude eine Bewilligungspflicht vor. Indessen sind gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen, unter Vorbehalt strengerer kommunaler