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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.11.2025 A1 24 178

17 novembre 2025·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·729 parole·~4 min·9

Riassunto

RVJ / ZWR 2026 57 KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025 – A1 24 178 Koordinationsgrundsatz bei der Erstellung einer Bewässerungsanlage - Der Genehmigungsentscheid für die Anlage und die gewässerschutzrechtliche Spezi- albewilligung für die Wasserentnahme sind vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Der Grundsatz der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG und der Grund- satz der Kompetenzattraktion gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sind verletzt, da die Spe- zialbewilligung auf ein später durchzuführendes Verfahren verschoben wurde. Principe de coordination lors de la réalisation d'une installation d'irrigation - L’autorisation de construire l'installation d’irrigation et l'autorisation spéciale de prélèvement d'eau relevant du droit de la protection des eaux doivent faire l'objet d'une décision globale du Conseil d'Etat. Le principe de l'obligation de coordination selon l'art. 25a LAT et le principe de l'attraction des compétences selon l'art. 8 al. 1 LcEaux sont violés, car l'autorisation spéciale a été reportée à une procédure à mener ultérieurement.

Testo integrale

RVJ / ZWR 2026 57

KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025 – A1 24 178 Koordinationsgrundsatz bei der Erstellung einer Bewässerungsanlage - Der Genehmigungsentscheid für die Anlage und die gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung für die Wasserentnahme sind vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Der Grundsatz der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG und der Grundsatz der Kompetenzattraktion gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sind verletzt, da die Spezialbewilligung auf ein später durchzuführendes Verfahren verschoben wurde. Principe de coordination lors de la réalisation d'une installation d'irrigation - L’autorisation de construire l'installation d’irrigation et l'autorisation spéciale de prélèvement d'eau relevant du droit de la protection des eaux doivent faire l'objet d'une décision globale du Conseil d'Etat. Le principe de l'obligation de coordination selon l'art. 25a LAT et le principe de l'attraction des compétences selon l'art. 8 al. 1 LcEaux sont violés, car l'autorisation spéciale a été reportée à une procédure à mener ultérieurement.

Aus den Erwägungen

6.7.1 Erfordert die Errichtung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden, so sind die Bewilligungen formell (verfahrensmässig) und materiell (inhaltlich) zu koordinieren (HUBER-WÄLCHLI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 17 zu Art. 35 GSchG). Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verankert. Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Bundesgerichtsurteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3.1). Die Bewilligung zur Wasserentnahme (Art. 29 GSchG) ist eine spezialrechtliche Bewilligung, die zusätzlich zur Bewilligung, welche in erster Linie über ein Vorhaben entscheidet (Leitverfahren), erforderlich ist (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 GSchG).

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6.7.2 Strukturverbesserungsprojekte – wie die vorliegend umstrittene Beregnungsanlage – bedürfen einer Genehmigung durch den Staatsrat. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das Leitverfahren. Ferner bedarf es für die Wasserentnahme aus der A. gemäss Art. 29 GSchG einer kantonalen Bewilligung. Laut kantonalem Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013 (kGSchG; SGS/VS 814.3) erteilt das mit dem Gewässerschutz beauftragte Departement (d.h. das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt) die kantonale Bewilligung für eine Wasserentnahme (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 kGSchG). Diese Bewilligung legt für Entnahmen aus Oberflächengewässern eine Restwassermenge und für solche aus dem Grundwasser eine maximale Entnahmemenge fest (Art. 37 Abs. 2 kGSchG). Entnahmemengen, die nachweislich auf Gewohnheitsrecht beruhen, bleiben vorbehalten (Art. 37 Abs. 3 kGSchG). Art. 8 kGSchG regelt die Koordination gewässerschutzrechtlicher Spezialbewilligungen mit dem massgeblichen Verfahren (Leitverfahren). Wenn ein Projekt – wie vorliegend – mehrere Bewilligungen unterschiedlicher Behörden erfordert, werden die Spezialbewilligungen zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der kantonalen zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt (Art. 8 Abs. 1 kGSchG). Es gilt folglich das System zur Attraktion der Entscheidkompetenzen, welches über die von Art. 25a RPG einfache Koordination hinausgeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG werden sämtliche gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen durch diejenige Behörde erteilt, die allein zuständig für die Erteilung der massgeblichen Bewilligung (im Leitverfahren) ist (Botschaft des Staatsrats zum Entwurf des kantonalen Gewässerschutzgesetzes [kGSchG] vom 5. September 2012, S. 7, https://parlement.vs.ch/app/de/search /document/ 101515). (…) 6.7.4 Vorliegend ist mithin gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sowohl der Genehmigungsentscheid der Beregnungsanlage als auch die gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung aufgrund der Kompetenzattraktion vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Dieser Kompetenzbestimmung ist in casu nicht nachgelebt worden. Indem die Spezialbewilligung auf ein später durchzuführendes "Regularisierungs"-Verfahren verschoben wurde, wurde nicht nur der Grundsatz der Koordinationspflicht, sondern auch der Grundsatz der Kompetenzattraktion verletzt.

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Dies führt zur endgültigen Gutheissung der Beschwerde, unabhängig davon, ob ein bestehendes Wasserrecht vorliegt oder nicht. 6.8 Es kann Folgendes zusammengefasst werden: 1. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zum Bezug von Wässerwasser ist gemäss den dem Kantonsgericht vorgelegten Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. 2. Die Beachtung der geforderten Restwassermengen ist derzeit nicht nachgewiesen. 3. Der Staatsrat hat in der vorliegenden Angelegenheit einen Gesamtentscheid zu fällen. Die festgestellte Verletzung des Koordinations- und Kompetenzattraktionsgrundsatzes gebietet die Aufhebung des angefochtenen Staatsratsentscheids vom 17. Juli 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Staatsrat. Der Staatsrat hat einen Gesamtentscheid zu erlassen, in welchem er auch über das Vorhandensein des bestehenden Wasserrechts befindet. Es kann daher auf die Prüfung der übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen verzichtet werden.

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