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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.09.2020 A1 20 27

15 settembre 2020·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,308 parole·~32 min·4

Riassunto

A1 20 27 URTEIL VOM 15. SEPTEMBER 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin; in Sachen EINWOHNERGEMEINDE A _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS 1950 Sitten, B _________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2019.

Testo integrale

A1 20 27

URTEIL VOM 15. SEPTEMBER 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin; in Sachen

EINWOHNERGEMEINDE A _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS 1950 Sitten, B _________,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2019.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Gemeinde A _________ stellte B _________ mit Verfügung vom 23. April 2019 die Kurtaxenpauschale 2019/2020 für sein Studio in der Höhe von Fr. 660.-- in Rechnung (act. 8). B _________ reichte dagegen am 23. Mai 2019 beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein (act. 2 ff.). Er rügte, das Verfahren zum Erlass des Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde A _________ vom 13. Juli 2015 (genehmigt durch den Staatsrat am 25. November 2015; fortan: Kurtaxenreglement) habe den Anforderungen des kantonalen Rechts nicht entsprochen, da die betroffenen Kreise nicht gehörig konsultiert worden seien. Zudem vermöge die Gemeinde die im Reglement angenommenen durchschnittlich 60 Logiernächte pro Bett und Jahr nicht nachzuweisen. Die Gemeinde berücksichtige bei der Berechnung der Logiernächte einen Durchschnitt aus gewerblich vermieteten und nicht vermieteten Zweitwohnungen. Es dürfe indes nur die Logiernächte der entsprechenden Ferienwohnungskategorie herangezogen werden. Es werde bestritten, dass für die Gemeinde für nicht gewerblich vermietete Wohnungen überhaupt eine zuverlässige Übernachtungsstatistik existiere. Zudem werde weder beim Ansatz noch beim Bettenfaktor berücksichtigt, dass Kinder zwischen 6 und 16 Jahren die Hälfte des Kurtaxenansatzes für Erwachsene bezahlen würden. B. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 18. Dezember 2019 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (act. 100 ff.). Bezüglich der Logiernächte hielt er fest, für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrads dürften nur diejenigen Logiernächte miteinbezogen werden, die durch Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung angefallen seien. Die Berücksichtigung der Logiernächte für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen in der Berechnung der Pauschale sei ein konzeptioneller Fehler, der auch im Rahmen der auf einer schematisierenden Pauschale beruhenden Fiktion nicht hingenommen werden könne, da sich der Schematismus an objektiven Kriterien zu orientieren habe. Es seien keine statistischen Werte und empirischen Grundlagen herangezogen worden. Die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte für die nicht oder nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen könne nicht nur angenommen werden. Diese müssten statistisch belegt oder zumindest deren Berechnung nachvollziehbar dargelegt werden. Soweit Art. 6 Kurtaxenreglement von einem durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen ausgehe, verletze dies Art. 21 Abs. 3bis des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour). Die Frage bezüglich der Konsultation der Betroffenen Kreise liess der Staatsrat offen.

- 3 - C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Gemeinde A _________ (Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2020 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (act. 133 ff.) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrates vom 18. Dezember 2019 sei aufzuheben und primär in Gutheissung der Veranlagungsverfügung vom 29. März / 23. April 2019 in der Sache neu zu entscheiden, subsidiär zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe B _________ zu tragen. 3. B _________ habe der Einwohnergemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten." Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass der Staatsrat in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2019 offengelassen habe, ob die von der Gemeinde gewährten Mitwirkungsund Vernehmlassungsmöglichkeiten den Anforderungen der Konsultation gemäss Art. 17 Abs. 2 GTour genügten. Es wäre im Sinne der Rechtssicherheit wünschenswert gewesen, dass der Staatsrat sich zu dieser Frage geäussert hätte. Aus diesem Grund werde das Kantonsgericht ersucht, diese Frage zu klären. Weiter legte die Beschwerdeführerin dar, dass der Belegungsgrad von 60 Tagen aus rechtlicher Sicht haltbar sei. Das Tourismusgesetz habe zum Ziel, den Destinationen «Werkzeuge» in die Hand zu geben, um «warme Betten» zu fördern. Mit der Pauschalisierung der Kurtaxe habe ein Instrument geschaffen werden sollen, welches einerseits das Unterlassen der Abrechnung mindere, andererseits einen Anreiz zur Vermietung schaffe. Sofern der Staatsrat bei seiner Betrachtung und Berechnung der Pauschalisierung einzig auf die in der Vergangenheit erzielten Werte abstelle, verhindere er die Umsetzung des Willens des Gesetzgebers. Wenn verlangt werde, dass der Belegungsfaktor entweder belegt respektive aufgrund des bestehenden Zahlenmaterials berechenbar sei, werde nicht der individuell-konkrete Fall abgebildet, sondern einzig der minimal belegbare Fall. Der Staatsrat habe nicht berücksichtigt, welches Potential für Vermietungen bestehen würde. Die Jahrespauschale für nicht oder nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen bestehe aus der Multiplikation von drei Faktoren, nämlich der Kurtaxe pro Logiernacht, aktuell Fr. 5.50, der durchschnittlichen Bettenzahl pro Ferienobjekt, sowie der durchschnittlichen Anzahl Logiernächte im Ferienobjekt, aktuell 60 Tage. Der Hinweis des Staatsrats, dass sowohl er selbst, als auch das Kantonsgericht die Zahl der Logiernächte von 60 Tagen bereits in Frage gestellt hätten, vermöge für die Begründung der Nichtbelegbarkeit nicht zu genügen und die entsprechende Schlussfolgerung, die 60 Tage in Sass- Fee seien mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid C _________ (Entscheid des

- 4 - Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017) ebenfalls nicht belegbar, erscheine willkürlich. Mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 sei auch zulässig, dass im Rahmen der Berechnung der Pauschale berücksichtigt werde, dass die Vermietbarkeit der Wohnungen höher sei, als die in der Vergangenheit abgerechneten, ja sogar höher sein könnten als die in der Vergangenheit erzielten Logiernächte. Demzufolge sei es falsch, wenn der Staatsrat in seinem Entscheid für die Ermittlung der Sachumstände einzig auf die statistischen Werte abstelle, die auf der Vergangenheit basieren würden, ohne zu berücksichtigen, welches Potential der Vermietung bestehen würde. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin bei der Berechnung an die Methodik gehalten, welche das Bundesgericht angewendet habe. Der vom Staatsrat vorgenommene Rechtsvergleich mit dem Kurtaxenreglement der Gemeinde C _________ basiere auf einer falschen Annahme und sei falsch. Der Belegungsgrad von 60 Tagen entspreche den individuell-konkreten Umständen. Bei den gewerblich vermieteten Ferienwohnungen habe für das Abrechnungsjahr 2017/2018 ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 88.2 Logiernächten belegt werden können. Dieser befinde sich weit über dem Belegungsgrad von 60 Tagen. Betreffend die nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bestehe aufgrund der Pauschalisierung für das Jahr 2017/2018 keine statistischen Werte. Die Planungshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung vom Juni 2010 (nachfolgend: Planungshilfe des ARE) gehe dabei von einer minimalen Belegung von 30 Tagen aus. Die Beschwerdeführerin habe die Minimalbeträge des ARE und die effektive Belegung der nicht pauschalveranlagten Ferienwohnungen genommen und den Durchschnitt ermittelt. D. B _________ (Beschwerdegegner) beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 (act. 163 ff.) die Beschwerde abzuweisen und auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels zu verzichten. Er verwies auf die Ausführung des Entscheids der Vorinstanz und brachte vor, die Kurtaxenpauschale dürfe nicht zu Lenkungszwecken höher angesetzt werden, als nach dem durchschnittlichen Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungskategorie. Das Gesetz verlange, dass alle Kurtaxenpflichtigen die Abgabe aufgrund der Logiernächtezahlen leisten würden, egal ob die Nächte einzeln oder pauschal berechnet würden. Der Berechnungsfaktoren dürften nicht zu Lenkungszwecken für bestimmte Kategorien der Taxpflichtigen manipuliert werden. Die Gemeinde würde mit ihrer Beschwerde keine zusätzlichen Angaben über die Belegung der nicht oder nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen liefern. Aus dem Vergleich der Kurtaxenreglemente mit der Gemeinde C _________ könne die Beschwerdeführerin nichts

- 5 zu ihren Gunsten ableiten. Stelle man die Reglemente einander gegenüber, sei offenkundig, dass C _________ für alle Ferienwohnungen, A _________ dagegen nur für die nicht oder nicht gewerblichen Ferienwohnungen eine Pauschale erhebe. Der Beschwerdegegner merkte bezüglich der Frage der Konsultationspflicht nach Art. 17 Abs. 2 GTour an, dass die Gemeinde für die Informationsveranstaltungen, die sie erstmals in der Duplik vom 7. Oktober 2019 an den Staatsrat erwähnt habe, bisher keine Beweismittel angegeben habe, weder für die Anlässe selbst, noch für eine Einladung, die der Unterzeichnete gegen sich gelten lassen müsse. Hingegen sei im Protokoll der Urversammlung die klare Aussage des zuständigen Mitglieds des Gemeinderates zuhanden der Abstimmenden vermerkt, ein Einbezug der Zweitwohnungsbesitzer hätte «nicht explizit respektive nur vereinzelt stattgefunden». Schliesslich kritisiert der Beschwerdegegner die Gemeinde scheine mit der Beschwerde einzig eine Verzögerung anzustreben, da sie ihre Praxis möglichst lange beibehalten wolle, was der Verweis auf die Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung und die vom Rechtsvertreter der Gemeinde systematisch verlangten mehrwöchigen Fristverlängerungen und Zusatzfristen für die Einreichung von Unterlagen zeigen würden. E. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2020 das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Februar 2020 betreffend Genehmigung der Beschwerdeeinreichung ein (act. 167 f.). Der Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2020 auf eine Stellungnahme, beantragte mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Verfahrensakten (act. 170 f.). F. Die Beschwerdeführerin führte in der Replik (act. 184 ff.), die sie nach zweimaliger Fristerstreckung am 29. April 2020 hinterlegte, aus, die Unterstellung der Verzögerung zwecks Beibehaltung der aktuellen Praxis sei falsch. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Praxis der Erhebung der Pauschalkurtaxe sowohl betreffend die Höhe der Übernachtungen als auch in Bezug auf das Verfahren richtig sei. Da der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme nicht detailliert auf die Frage eingehe, warum ein Belegungsgrad von 60 Tagen nicht haltbar sei, werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Februar 2020 verwiesen. Es werde nicht bestritten, dass die Pauschalen auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen sei. Es seien lediglich die Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners zu beanstanden. Der objektivste Wert sei die Belegung der bereits angerechneten, aber nicht pauschal abgerechneten Kurtaxen. Sie habe für das Abrechnungsjahr 2017/18 einen durchschnittlichen Belegungsgrad

- 6 von 88.2 Logiernächten belegen können. Es sei nicht einzusehen, wieso der Belegungsgrad in den nicht oder den pauschal abgerechneten Ferienwohnungen wesentlich tiefer liegen solle. Sie weist darauf hin, dass ein ausser Acht lassen der nicht abgerechneten und der pauschal abgerechneten Kurtaxen zu einem wenig objektiven Ergebnis führen würde. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass zur Förderung von «warmen Betten» eine gewisse Lenkungsmöglichkeit gegeben sein müsse, es brauche einen Anreiz zur Vermietung, was auch Ziel der Revision des Tourismusgesetzes gewesen sei. Bei einer Belegung während 88.2 Nächten sei ein solcher Anreiz wohl nicht einmal enthalten. Weder der Staatsrat, noch der Beschwerdegegner hätten sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob in A _________ eine durchschnittliche Belegung von 60 Nächten möglich sei. Hätten sie dies getan, so wären sie nämlich zum Schluss gekommen, dass eine Nutzung der Ferienwohnungen in A _________ während der vorgenannten Anzahl Nächte durchaus auf objektiven Kriterien beruhe und zwar bei einer reinen Selbstnutzung (inklusive Familien und Freunden) wie auch bei einer nur gelegentlichen Vermietung. Es wäre daher nicht schlüssig, den Belegungsgrad von 60 Nächten zu korrigieren. Völlig untauglich sei in diesem Zusammenhang der Hinweis auf C _________, da dieser Vergleich nichts über die Nutzung der Ferienwohnungen in A _________ aussage. G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest (act. 193). Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. 1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1

- 7 lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 14 158 vom 6. Februar 2015 E. 1.1; A1 12 118/A1 12 119 vom 22. Februar 2013 E. 2.2; A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09 112 vom 22. Januar 2010 E. 1 und A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1). Gemeinden und Gemeindeverbände sind auch ohne eine solche Beeinträchtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1157 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird (BGE 140 I 90 E. 1.1; 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2). Zudem können gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG Erlasse und Entscheide der Aufsichtsbehörde, welche die Gemeindeautonomie verletzen, mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden. 1.2 Mit dem Entscheid vom 22. Januar 2020 hat der Staatsrat die Verfügung der Beschwerdeführerin aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt, da sie als Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3bis GTour berechtigt ist, mittels Reglement eine pauschale Erhebung der Kurtaxe vorzusehen und zu erheben. Sie ist folglich als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und aufgrund ihre Stellung als Hoheitsträgerin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 18 216/2018 vom 25. Juni 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die hinterlegten Dokumente und die Edition der vorinstanzlichen Akten. Das Kantonsgericht hat das Dossier der Vorinstanz und die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweisanträgen http://links.weblaw.ch/de/BGE-140-I-90 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-I-43 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-I-91 http://links.weblaw.ch/de/BGE-128-I-136

- 8 ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Staatsrat habe in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2019 offengelassen, ob die Mitwirkungs- und Vernehmlassungsmöglichkeiten den Anforderungen in Art. 17 Abs. 2 GTour zu genügen vermögen. Art. 17 Abs. 2 GTour statuiere, dass die betroffenen Kreise vor der Verabschiedung des Reglements konsultiert werden. Das Gesetz lasse jedoch offen, wie sich die «betroffenen Kreise» zusammensetzten würde und andererseits in welcher Weise die «Konsultation» vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei der Entscheid an der Urversammlung am 13. Juli 2015 gefallen. Bereits zwischen dem 29. März und dem 14. Mai 2015 hätten drei öffentliche Informationsveranstaltungen stattgefunden, anlässlich welcher über die Planung und die Vorarbeiten der Arbeiten informiert worden sei. Darüber hinaus habe am 30. Juni 2015, zwei Wochen vor dem Beschluss der Urversammlung, eine Informationsveranstaltung für diejenigen stattgefunden, welche nicht aufgrund des Gemeindegesetzes berechtigt waren, an der Urversammlung teilzunehmen. Ob der Beschwerdegegner von diesen Rechten Gebrauch gemacht habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. In jedem Fall sei ausreichend Möglichkeit zur Mitwirkung und Vernehmlassung gegeben worden. Das Kantonsgericht habe sich diesbezüglich zu äussern. 4.1 Die Vorinstanz hält fest, dass Art. 17 Abs. 2 Satz 2 GTour statuiere, dass die betroffenen Kreise vor der Verabschiedung des Reglements durch die Urversammlung konsultiert werde. Das Gesetz lasse offen, wie sich die «betroffenen Kreise» zusammensetzen würden und in welcher Weise die «Konsultation» vorzunehmen sei. Es liege damit im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderats, die «betroffenen Kreise» zu umreissen und sie in geeigneter Form zu «konsultieren». Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne dies in Form eines Vernehmlassungs-, Mitwirkungs-, oder des blossen Informationsverfahrens erfolgen. Nach Ansicht des Bundesgerichts ziele Art. 17 Abs. 2 GTour darauf ab, nicht ortsansässige Eigentümer von Ferienobjekten zu informieren, noch bevor die Urversammlung über die Vorlage befinde. Weitergehende Verpflichtungen der Gemeinde würden sich nicht entnehmen lassen. Die Frage ob die Anforderungen nach Art. 17 Abs. 2 GTour zu genügen vermögen, könne in casu offengelassen werden, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutzuheissen sei.

- 9 - 4.2 Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, dass die Gemeinde für die Informationsveranstaltungen, die sie erstmals in der Duplik vom 7. Oktober 2019 an den Staatsrat erwähnt habe, bisher keine Beweismittel angegeben habe, weder für die Anlässe selbst, noch für eine Einladung, die er gegen sich gelten lassen müsse. Hingegen sei im Protokoll der Urversammlung die klare Aussage des zuständigen Mitglieds des Gemeinderates zuhanden der Abstimmenden zu lesen, ein Einbezug der Zweitwohnungsbesitzer hätte «nicht explizit respektive nur vereinzelt stattgefunden». 4.3 Nach Art. 17 Abs. 2 GTour wird die Taxe gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Dieses Reglement bestimmt namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe. Anlässlich der zweiten Lesung zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus in der ordentlichen Maisession 2014 wurde der Änderungsvorschlag der zuständigen Kommission, im Gesetz klar zu verankern, dass die verschiedenen Einheiten oder Personen, die innerhalb derselben Gemeinde durch eine Schicksalsgemeinschaft verbunden sind, in die Entscheidfindung miteinbezogen werden, angenommen (BSGC 2014-2 S. 171 ff, und S. 744, ff.). Die Kommission hat dazu in ihrem Bericht ausgeführt, dass ein Kurtaxenreglement, das eine Gemeinde einzuführen gedenkt, nicht mehr nur der Urversammlung unterbreitet und vom Staatsrat homologiert, sondern vorgängig auch den betroffenen Kreisen vorgelegt werden muss. Unter «betroffene Kreise» sind sowohl die juristischen Personen, d.h. die auf Gemeindegebiet tätigen Unternehmen, als auch die Organe zu verstehen, die natürliche Personen vertreten (z.B. Vereinigungen von Zweitwohnungseigentümern), sofern es solche gibt (BSGC 2014-2 S. 744, ff., Bericht der Kommission vom 27. März 2014 S. 5). Das geltende Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde A _________ wurde von der Urversammlung der Gemeinde A _________ am 13. Juli 2015 genehmigt und durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 25. November 2015 genehmigt. Es liegt demnach ein rechtskräftiger Erlass vor. 4.4 Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung

- 10 mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 15; Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., 2016, § 11 N. 43 mit Hinweisen). Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a). 4.5 Dem vorliegenden Fall liegt die Verfügung vom 23. April 2019 betreffend die Kurtaxenpauschale 2019/20 zugrunde, welche der Staatsrat aufgehoben hat. Das Kantonsgericht kann einer Bestimmung des Kurtaxenreglements die Anwendung versagen, sollte sich diese als verfassungswidrig erweisen. Eine abstrakte Normenkontrolle des kommunalen Kurtaxenreglements und - damit die Aufhebung oder Abänderung von als verfassungswidrig erkannten Reglementsbestimmungen - ist dem Kantonsgericht verwehrt (Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.2; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2). Die Zuständigkeit für eine solche hauptfrageweise oder abstrakte Normenkontrolle von kantonalen oder kommunalen Erlassen liegt beim Bundesgericht (Art. 82 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Rüge der nicht oder nicht genügenden Konsultation der betroffenen Kreise hätte nach dem Homologationsentscheid des Staatsrats mit einer Beschwerde gegen das Gemeindereglement vor dem Bundesgericht geltend gemacht werden müssen. Sie zielt nämlich nicht darauf hin, akzessorisch zu prüfen, ob ein Rechtssatz gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Beschwerdeführerin, deren

- 11 - Kurtaxenreglement vom Staatsrat genehmigt wurde und welches inzwischen in Kraft getreten ist, hat kein Interesse mehr daran, dass die Frage der i.S.v. Art. 17 Abs. 2 GTour rechtsgenüglichen Konsultation im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, geklärt wird (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Auf die Rüge wird nicht eingetreten. 5. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Berechnungen des durchschnittlichen Belegungsgrads von 60 Tagen bezüglich der Kurtaxenpauschale sei nachvollziehbar und korrekt und die Vorinstanz habe diese Bestimmung zu Unrecht als unhaltbare und fehlerhafte Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis GTour qualifiziert. Die Revision des Tourismusgesetzes habe unter anderem das Ziel gehabt, die warmen Betten zu fördern. Mit der Pauschalisierung der Kurtaxe habe ein solches Instrument geschaffen werden sollen. 5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Gemeinde A _________ sei bei den bereits pauschal taxierten Betten von einer durchschnittlichen Belegung von 30 Tagen ausgegangen und habe sich dabei auf die genannte Planungshilfe des ARE gestützt. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass vorliegend für die nicht oder nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen keinerlei statistische Werte und empirische Grundlagen herangezogen wurden. Es genüge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht, die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte von nicht oder nicht gewerblich vermieteten Wohnungen nur anzunehmen; vielmehr müsse die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte statistisch belegt werden oder zumindest deren Berechnung nachvollziehbar dargelegt werden. Zudem dürfe für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrades nur diejenigen Logiernächte berücksichtigt werden, die durch Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung angefallen seien. Die Logiernächte von gewerblich vermieteten Ferienwohnungen dürften nicht in die Berechnung miteinfliessen. Folglich sei der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Tagen nicht nur unhaltbar, sondern stelle auch eine fehlerhafte Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis GTour dar und verletze diesen. 5.2 Eigentümer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt selbst nutzen, sowie die Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe gemäss Art. 4 Abs. 2 Kurtaxenreglement in Form einer Jahrespauschale. Die Jahrespauschale ergibt sich aus der Grösse der Ferienwohnung resp. der Anzahl Betten pro Wohnung, dem Kurtaxenansatz von Fr. 5.50 pro Übernachtung und einem durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen (Art. 6 Kurtaxenreglement).

- 12 - Art. 21 Abs. 3bis TourG statuiert, dass die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen ist, was insbesondere einen detaillierten und transparenten Berechnungsnachweis bezüglich des Belegungsgrads erfordert. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch ist bei der pauschalisierten Erhebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu vermeiden. Es liegt in der Natur der Pauschale, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen nicht berücksichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der effektiven Belegung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen an den tatsächlichen Umständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7, 3.6.4, 3.6.6 und 3.6.10; 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.5). 5.3 Zunächst ist auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kurtaxenpauschale sei als Instrument zur Förderung von warmen Betten und als Anreiz zu Vermietung geschaffen worden, sodass dies bei der Festlegung und Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen sei. 5.3.1 Die öffentlichen Abgaben werden herkömmlicherweise in Kausalabgaben und Steuern unterteilt (BGE 128 II 247 E. 3.1; Michael Beusch, in: Giovanni Biaggini/Isablle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 22.1). Bei der Kur- und Beherbergungstaxe, welche die Gemeinden des Kantons Wallis gestützt auf das Tourismusgesetz erheben, handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3 [C _________]; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 [G _________]). Letztere werden einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Kostenanlastungssteuer unterscheidet sich von der Vorzugslast dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese

- 13 - Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere, oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungssteuer stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie setzt aber voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die bestimmten staatlichen Aufwendungen der betreffenden Personengruppe anzulasten, und die Abgrenzung muss nach haltbaren Kriterien erfolgen. Die resultierenden Einnahmen sind meist einer entsprechenden Zweckbindung unterworfen (zum Ganzen Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2002, S. 513). Sowohl Steuern als auch Kausalabgaben können eine Lenkungskomponente enthalten (BGE 140 I 176 E. 5.4 mit Hinweisen). 5.3.2 Art. 21 Abs. 3bis GTour hält fest: "Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung." Das Gesetz statuiert, dass der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform zu beachten ist. Dass ein Zuschlag zu Lenkungszwecken erfolgen darf, ist der Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil verlangt der Artikel objektive Kriterien als Grundlage für die Berechnung der Pauschale. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Pauschale in enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszugestalten. Auch dies spricht klar dagegen, dass die Pauschale eine Lenkungskomponente beinhalten darf; die Pauschale soll betreffend die Anzahl Logiernächte dem Ist-Zustand so nahe wie möglich kommen, und nicht auf einen gewünschten Soll-Zustand hinwirken. Auch die Botschaft zur Revision des Tourismusgesetzes hält zu Art. 21 Abs. 3bis GTour fest: "Der Betrag für diese Pauschale darf nicht höher sein, als der Betrag welcher mit einer durchschnittlichen Belegung für diese Beherbergungsart berechnet wird." Zweck der Einführung der Pauschale war gemäss der Botschaft, eine Vereinfachung der administrativen Prozesse bei der Gemeinde, wie auch eine Vereinfachung bei der Festsetzung der Taxe für die Unterworfenen und eine Reduktion der in der heutigen Gesetzgebung vorgesehenen notwendigen Kontrollen (Botschaft des Staatsrats betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 vom 25. September 2013, S. 21). Auch wenn die Revision des Gesetzes die warmen Betten fördern und den Gemeinden diesbezüglich mehr Möglichkeiten verschaffen will, so trifft dies nicht auf die Kurtaxen zu. Dass die Kurtaxenpauschale eine Lenkungsfunktion bezüglich der Förderung warmer Betten erfüllen soll, wird mit keinem

- 14 - Wort erwähnt und steht denn auch im Widerspruch zu dem zum Artikel in der Botschaft Ausgeführten, was das Kantonsgericht bereits festgehalten hat (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 220 vom 26. Juni 2019 E. 5.4). Den Gemeinden stehen andere Mittel zur Förderung warmer Betten zur Verfügung (zur Möglichkeit einer Zweitwohnungsersatzabgabe: Urteil des Kantonsgerichts A1 19 17 vom 18. Juli 2019; vgl. diesbezüglich auch Botschaft des Staatsrats betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 vom 25. September 2013, S. 14). Weiter ist eine Lenkungsfunktion der Pauschale vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots im Sinne von Art. 8 BV bedenklich. Die Personen, welche die Kurtaxe nicht pauschal bezahlen, erstatten diese gemäss Kurtaxenreglement aufgrund der effektiven Übernachtungen. Ihnen würden keine entsprechende Lenkungssteuer auferlegt. 5.4 Gemäss der Beschwerdeführerin wird die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte wie folgt berechnet: Zuerst ist die Zahl der gewerblich vermieteten Zweitwohnungen ermittelt worden. Diese Zahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der effektiv angefallenen Logiernächte gemäss der Statistik des jeweiligen Geschäftsjahres. Weiter nimmt die Beschwerdeführerin für die Berechnung ein Eigengebrauch von 30 Logiernächten pro Bett an. Grundlage hierfür bietet ihr die Planungshilfe Planungshilfe des ARE. Die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte von nicht oder nicht gewerblich vermieteten Wohnungen ermittelt die Beschwerdeführerin aus dem Durchschnitt der beiden Zahlen, was zum Ergebnis von aufgerundet 60 Logiernächten ([88 +30] / 2) führt. 5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Kurtaxenpauschale nach Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet werden. Zu beachten ist insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im Übrigen überlässt das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpauschale. Die Pauschale ist auf der "Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen ungeachtet handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner/ Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem Charakter der in Form einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Frei-

- 15 pass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). 5.6 Die Beschwerdeführerin nimmt für die Berechnung ein Eigengebrauch von 30 Logiernächten pro Bett an. Grundlage hierfür bietet ihr, wie bereits erwähnt, die Planungshilfe des ARE. Diese hält auf Seite 34 Folgendes fest: "In der Regel handelt es sich bei den nicht bewirtschafteten Betten um solche in Zweitwohnungen, die nur durch den Besitzer und seine Familie genutzt werden. Die durchschnittliche Belegung dieser Betten liegt bei 30 - 40 Tagen pro Jahr. Wird die Zweitwohnung zusätzlich von deren Freunden und Bekannten genutzt, erhöht sich die Bettenbelegung auf 50 – 60 Tage pro Jahr." Die Zahl der minimalen durchschnittlichen Belegung im Eigengebrauch von 30 Tagen, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, ergibt sich aus einer Umfrage, welche in den Jahren 2004-2006 für die Kurorte D _________, E _________ und F _________ erhoben wurde (Planungshilfe ARE, S. 34 Fn. 11). Die entsprechenden Umfragen sind mindestens 14 Jahre alt und haben keinen Bezug zur Gemeinde A _________. Über die Nutzung der nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen in der Gemeinde A _________ liegen keine Werte vor. Dies hält die Beschwerdeführerin selbst fest und erklärt in ihrer Beschwerde: "Betreffend die nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bestehen aufgrund der Pauschalisierung für das Jahr 2017/2018 keine statistischen Werte" (S. 178). Obwohl Schematisierungen und Pauschalisierungen unvermeidbar sind, vermag eine veraltete Umfrage, welche keinen Anknüpfungspunkt zur entsprechenden Gemeinde aufweist, den Anforderungen der objektiven Kriterien nicht zu genügen. Die Berechnungsgrundlage lehnt sich nicht an die gegebenen Sachumstände an. Letztere sind aufgrund der fehlenden Daten und Statistiken für die nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen unbekannt. Die Pauschale im Kurtaxenreglement der Beschwerdeführerin verletzt daher Art. 21 Abs. 3bis GTour. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen. 5.7 Die zweite in der Berechnung berücksichtigte Variable ist die durchschnittliche Anzahl Logiernächte bei gewerblich vermieteten Wohnungen. Diesbezüglich liegen konkrete Zahlen vor (S. 122). Die Statistik hielt für die Saison 2017/2018 eine durchschnittliche Anzahl von 92.2 Logiernächte fest, für die Saison 2016/2017 70.5 Logiernächte und 57.2 Logiernächte für die Saison 2015/2016. In diesen drei Jahren ging die Anzahl gewerblich vermieteter Betten in der Gemeinde zurück, die Anzahl Logiernächte hingegen nahmen zu. Das Vorhandensein der statistischen Grundlage ist hier erstellt (vgl.

- 16 auch S. 125 ff.). Hingegen begründet die Vorinstanz, es dürften nur die durchschnittlichen Logiernächte für die entsprechenden Beherbergungsform berücksichtigt werden: Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage. Die Pauschale der Gemeinde A _________ umfasst nur nicht oder nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen, weshalb einzig diese beiden Beherbergungsformen für die Berechnung massgeblich sind. Im Gegensatz dazu wurde gemäss den Reglementen der Gemeinden H _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.4), C _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017), I _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3.1), J _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018) und K _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die Kurtaxe auch für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen pauschal erhoben. Diese Reglemente sahen vor, dass alle kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferienwohnungen mit der Pauschale abgegolten werden und sahen für die übrigen Beherberger wie Hotels, Campings, Gruppenunterkünfte etc. eine Abrechnung aufgrund der effektiven Übernachtungen vor. Bei den genannten Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe sowohl für die Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung als auch die für die gewerbliche Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämtliche Beherbergungsformen für die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Die Berechnungsmethode dieser Gemeinden kann nicht eins zu eins für Ermittlung der Pauschale der Beschwerdeführerin übernommen werden. Das Kurtaxenreglement der Gemeinde A _________ hält nämlich in Art. 4 Abs. 3 ausdrücklich fest: "Gewerblich vermietete Ferienwohnungen fallen nicht unter die Pauschale. (…)". Was die selbstgenutzten Ferienobjekte betrifft, darf es sodann als allgemeinnotorisch bezeichnet werden, dass diese zwar in aller Regel eine niedrigere Auslastung erfahren, dass sie mitunter aber auch gelegentlich vermietet werden. Insgesamt dürften die Frequenzen, verglichen mit den vermieteten Objekten, dennoch deutlich tiefer ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.6). Die Vorinstanz hat mit dieser Schlussfolgerung kein Recht verletzt. 5.8 Auf die Rüge des Beschwerdegegners, bei der Berechnung der Kurtaxenpauschale werde offenbar nur auf den Kurtaxenansatz von Erwachsenen abgestellt und die Behauptung der Gemeinde, der Umstand, dass Kinder bis 6 Jahren keine Kurtaxen und

- 17 - Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren nur die Hälfte des Kurtaxenansatzes für Erwachsene bezahlen müssen, sei bei den Logiernächten berücksichtigt worden, sei in der Berechnung nicht nachvollziehbar, geht der Staatsrat nicht ein. Es sei jedoch an dieser Stelle anzumerken, dass der geringere Ansatz von Kindern und Jugendlichen gemäss der aufgezeigten Berechnung der Gemeinde nicht beim Bettenfaktor oder bei der Höhe des Kurtaxenansatzes berücksichtigt wurde. Die Berücksichtigung beim Faktor der Logiernächte kann zulässig sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.4.3; vgl. aber die Ausführungen E. 3.4.3 in fine). Inwiefern der Umstand jedoch bei der Ermittlung der Durchschnittlichen Logiernächte miteinbezogen wurde, legt die Gemeinde weder dar, noch lässt sich dies aufgrund der präsentierten Berechnung nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin erklärt pauschal, die durchschnittliche Belegung von 60 Tagen würde dem Rechnung tragen, ohne dies weiter auszuführen. Dass der Schnitt aus den Logiernächten von gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und aus den angenommenen 30 Logiernächten für nicht vermietete Ferienwohnungen die Kinder und Jugendlichen berücksichtigen, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Unklar ist zudem, wie hoch die von der Gemeinde angenommene Dunkelziffer ist. Eine solche darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar berücksichtigt werden und der Gemeinderat darf mit Blick auf die "Grauziffer" resp. die unvollständige Deklaration der Übernachtungen in den selbstgenutzten Ferienobjekten, eine Anhebung vornehmen. Diese muss aber auf einer vernünftigen Extrapolation der erhobenen Daten beruhen (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10). Es muss daher aufgrund der Berechnung der Pauschale nachvollziehbar und für das Gericht überprüfbar sein, wie die Dunkelziffer in die Berechnung miteinfliesst. Die von der Beschwerdeführerin angestellte Berechnung der Pauschale, ist, neben der Tatsache, dass ihr die statistische Grundlage fehlt und sie sich daher nicht an den konkreten Sachumständen orientiert, betreffend die genannten zu berücksichtigenden Umstände (Kinder und Jugendliche, Dunkelziffer) nicht nachvollziehbar und überprüfbar. 6. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und den Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

- 18 - Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Im vorliegenden Verfahren hat die unterliegende Beschwerdeführerin Vermögensinteressen wahrgenommen, weshalb sie die Gerichtsgebühr bezahlen muss (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_913/2017 vom 22. März 2018 E. 5 und 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 4.1; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern, 1997, N. 11 zu Art. 108). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 6.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt. Die Gemeinde hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

- 19 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keinen Parteientschädigungen zugesprochen. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Beschwerdegegner schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 15. September 2020

A1 20 27 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.09.2020 A1 20 27 — Swissrulings