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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.02.2020 A1 19 181

3 febbraio 2020·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·9,713 parole·~49 min·5

Riassunto

A1 19 181 URTEIL VOM 3. FEBRUAR 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG und Y _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________, vertreten durch Rechtsanwalt N _________, EINWOHNERGEMEINDE B _________, (Enteignung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2019.

Testo integrale

A1 19 181

URTEIL VOM 3. FEBRUAR 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen

X _________ AG und Y _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________, vertreten durch Rechtsanwalt N _________, EINWOHNERGEMEINDE B _________,

(Enteignung)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2019.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 15. Juni 2016 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis die Pläne und Unterlagen des Projekts "Hochwasserschutz A _________bach 2. und 3. Ausbauetappe", erklärte alle vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens und erteilte den Gemeinden A _________ und B _________ das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werks benötigten Rechte. Die dagegen eingereichte Beschwerde der X _________ AG und der Y _________ AG wies das Kantonsgericht ab (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 167 vom 24. Februar 2017). Das Bundesgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde der X _________ AG und der Y _________ AG ebenfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017). B. Am 18. Februar 2019 ersuchten die Einwohnergemeinde A _________ und die Burgergemeinde A _________ den Staatsrat um vorzeitige Besitznahme betreffend das Projekt Hochwasserschutz A _________bach 2. und 3. Ausbauetappe (Beleg 5 Staatsrat). Mit Einschreiben vom 22. März 2019 stellte der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) das Gesuch der X _________ AG zur Kenntnisnahme zu und gewährte ihr eine Frist von 20 Tagen, um dagegen Einsprache zu erheben (Beleg 11 Staatsrat). Am 15. April 2019 erhob die X _________ AG beim VRDMRU Einsprache und beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (Beleg12 Staatsrat). Am 20. Mai 2019 teilte die Gemeinde B _________ dem VRDMRU mit, dass sie sich der Eingabe der Gemeinde A _________ anschliesse und ebenfalls um vorzeitige Besitznahme betreffend das Projekt Hochwasserschutz A _________bach ersuche (Beleg 16 Staatsrat). Mit Einschreiben vom 23. Mai 2019 stellte der VRDMRU das Gesuch der Gemeinde B _________ der X _________ AG zur Kenntnisnahme zu und gewährte ihr eine Frist von 20 Tagen, um dagegen Einsprache zu erheben (Beleg 17 Staatsrat). Gleichentags stellte der VRD- MRU die Gesuche der Gemeinden A _________ und B _________ der Y _________ AG zur Kenntnisnahme zu und gewährte ihr eine Frist von 20 Tagen, um dagegen Einsprache zu erheben (Beleg 18 Staatsrat). Die X _________ AG reichte am 13. Juni 2019 eine Stellungnahme ein (Beleg 23) und die Y _________ AG erhob am 17. Juni 2019 Einsprache (Beleg 24). Der Staatsrat ermächtigte die Gemeinden A _________ und B _________ (fortan: Gemeinden) mit Entscheid vom 11. September 2019 (eröffnet am 16. September 2019), die Grundstücke und Rechte, welche auf dem Gebiet der Gemeinden A _________ und B _________ für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojektes

- 3 - A _________bach benötigt werden, ab dem 1. Oktober 2019 in Besitz zu nehmen und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Beleg 25 Staatsrat). C. Dagegen erhoben die X _________ AG und die Y _________ AG (fortan: Beschwerdeführerinnen) am 23. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird umgehend, das heisst vor dem 1. Oktober 2019 wiederhergestellt und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Der angefochtene Staatsratsentscheid vom 11. September 2019 betreffend Bewilligung zur vorzeitigen Besitznahme für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojektes A _________bach wird aufgehoben und die vorzeitige Besitzeinweisung nicht gewährt. 4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Munizipalgemeinde A _________. 5. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung zugesprochen “

Die Beschwerdeführerinnen machten vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, welche formeller Natur sei und ungeachtet des Ausgangs in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Der Staatsrat erwähne im angefochtenen Entscheid mehrere Schreiben und Stellungnahmen, welche ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. In der Sache rügten sie, die in Art. 25 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SGS/VS 710.1) statuierten Voraussetzungen für die vorzeitige Besitznahme seien nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerinnen kritisierten, dass der Staatsrat die Grundstücke, welche die Gemeinden vorzeitig in Besitz nehmen dürften, nicht bezeichne. Die Gemeinden könnten so willkürlich bestimmen, welche Grundstücke sie in Besitz nehmen wollten. Den Projekt- und Landerwerbsplänen könne nicht entnommen werden, welche Parzellen zur 2. Ausbauetappe und welche zur 3. Ausbauetappe gehören würden. Der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrats vom 15. Juni 2016 beinhalte ein einziges, unteilbares Hochwasserschutzprojekt. Art. 25 kEntG sehe eine bloss teilweise vorzeitige Besitznahme nicht vor. Die Gemeinden hätten ihr Gesuch um vorzeitige Besitznahme nachträglich auf die 2. Ausbauetappe beschränkt, um die übrigen betroffenen Enteigneten nicht anhören zu müssen, was rechtsmissbräuchlich sei. Ausserdem sei gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids und dem Landerwerbsplan mit Landerwerbsliste ein teilweiser Abbruch der Gebäude und Installationen des X _________ vorgesehen, was technisch gar nicht möglich sei. Überdies sei eine Projektänderung erfolgt. Auf dem neuen Landerwerbsplan und der Landerwerbsliste vom September 2018 seien

- 4 neue Enteignungsnummern aufgeführt (Nrn. xx6, xx7 und xx8). Bis über die Projektänderung entschieden sei, dürfe keine vorzeitige Besitznahme erfolgen, da der rechtskräftige Plangenehmigungsentscheid fehle. Die Beschwerdeführerinnen rügten weiter, der gemäss Art. 25 Abs. 1 kEntG verlangte Nachweis, dass die Verwirklichung des Werks dringend notwendig sei, fehle. Es gebe weder ein Bauprogramm noch Werkverträge. Die Gemeinde A _________ könne nicht einmal nachweisen, dass das Beschaffungsverfahren für die Bauarbeiten eingeleitet sei. Es würden auch keine Finanzierungsbestätigungen von Banken oder Urversammlungsbeschlüsse betreffend Vorfinanzierung oder Subventionen vorliegen. Der Staatsrat verweise was den Nachweis der Dringlichkeit angehe auf Stellungnahmen der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL), welche den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Staatsrat verkenne, dass gemäss Botschaft zum Entwurf des kEntG vom 16. Mai 2007 die dringende Notwendigkeit nur vorliege, wenn der Enteigner nachweisen könne, dass er ohne die Massnahme erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste. Indem der Staatsrat bloss geltend mache, dass durch die Verzögerung der Hochwasserschutzmassnahmen eine grosse Gefährdung bestehe, durch eine spätere Umsetzung der Massnahmen wesentliche Nachteile drohen und sogar Menschenleben auf dem Spiel stehen würden und es sich um Notstandsarbeiten handle, die nicht mehr aufgeschoben werden könnten, weise er die dringende Notwendigkeit i.S.v. Art. 25 Abs. 1 kEntG nicht nach. Allein der Abbruch des Werkes bringe keine Gefahrenverminderung und keinen zusätzlichen Schutz, selbst wenn damit unverzüglich begonnen werde. Das Vergabeverfahren nehme zwei oder drei Jahre in Anspruch. Die Abbrucharbeiten dürften nicht vom Gesamtprojekt abgetrennt werden, um die im öffentlichen Beschaffungsrecht vorgesehenen Schwellenwerte zu umgehen. Die Ursache für die späte Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen sei nicht der Bestand und Weiterbetrieb des Kies- und Betonwerks, sondern der von der Gemeinde A _________ zu verantwortende Verzug beim Bauprogramm und der Ausschreibung der Arbeiten. Die Beschwerdeführerinnen, welche im Oberwallis 500 Arbeiter beschäftigen würden, seien auf die Nutzung des Kies- und Betonwerks in A _________ angewiesen und würden über einen verlängerten Baurechtsvertrag bis 2026 verfügen. Diese wirtschaftlichen Interessen würden die Interessen der Gemeinden an einem vorgezogenen, im Hinblick auf die Gefahrenabwehr nutzlosen Abbruch der bestehenden Anlagen überwiegen. Bei dieser Ausgangslage werde durch den Weiterbetrieb des Werks, welches Material aus dem A _________bach entsorge, ein besserer Schutz gewährt. Die vorzeitige Besitznahme sei unverhältnismässig.

- 5 - Weiter machten die Beschwerdeführerinnen geltend, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 kEntG seien nicht angeordnet worden. An den beiden Ortsbesichtigungen seien die Sicherungsmassnahmen entgegen der Behauptung in Erwägung 3.4 des angefochtenen Entscheids nie Thema gewesen. Anlässlich des ersten Augenscheins habe der Präsident der Schätzungskommission einen neuen Landerwerbsplan verlangt, da der Plan vom 15. Juni 2016 nicht lesbar sei. An der zweiten Ortsschau habe der Präsident die gemäss dem neuen Landerwerbsplan zusätzlich zu enteignenden Flächen besprochen. Die Gebäude seien nicht besichtigt worden. Am 11. Februar 2019 habe der Präsident mitgeteilt, das Geometerbüro C _________ AG habe am 25. Januar 2019 den aktuellen Zustand der enteigneten Flächen dokumentiert. Die Beschwerdeführerinnen seien über die Aufnahmen nicht in Kenntnis gesetzt und nicht eigeladen worden, daran teilzunehmen. Sie hätten sich auch nicht zur Person äussern können, welche die Aufnahmen gemacht habe. Die später durch die C _________ AG übermittelten Scan-Daten hätten sie nicht oder nur zeitlich beschränkt öffnen können. Die Daten hätten gezeigt, dass wesentliche Teile des Kies- und Betonwerks nicht gescannt worden seien, namentlich die Schlammpresse, der oberste Stock des Kieswerks, die Kiessiloanlage des Betonwerks, Dosierkanäle, die untere Kiessiloanlage, der obere Teil des Zementsilos sowie Innenbereiche des Betonwerks und der Büros. Weder die Schätzungskommission noch der Staatsrat hätten geprüft, ob die Daten vollständig seien. Es seien keine Fotos gemacht und keine Pläne der Anlage erstellt worden. D. Die Gemeinde A _________ reichte am 2. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Am 3. Oktober 2019 ergänzte die Gemeinde ihre Stellungnahme. E. Der Staatsrat reichte am 3. Oktober 2019 die Akten ein und verwies betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf seinen Entscheid vom 11. September 2019. F. Die Gemeinde B _________ teilte am 4. Oktober 2019 mit, dass sie sich vorbehaltlos der Stellungnahme der Gemeinde A _________ zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anschliesse. Sie reichte zudem eine Vollmacht ein, mit der sie die Gemeinde A _________ ermächtigte, sie bei allen Gerichtsund Verwaltungsbehörden in der Angelegenheit Hochwasserschutz A _________bach zu vertreten.

- 6 - G. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 11. Oktober 2019 eine "Replik" ein und wiederholten, die Voraussetzungen von Art. 25 kEntG seien nicht erfüllt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei umgehend wiederherzustellen. Es sei zu schwerwiegenden Verletzungen ihrer Verfahrensrechte gekommen und die vorzeitige Besitznahme sei erst nach dem Entschied über die Ausdehnung der Enteignung auf die Gesamtgebäude zulässig. H. Am 9. Oktober 2019 reichte der Staatsrat eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Er führte aus, der Ausgang des Schlichtungsverfahrens betreffend die zwischen der Gemeinde A _________ und den Beschwerdeführerinnen umstrittenen Baurechtsverträge sei irrelevant; die Enteignung der Baurechte sei rechtskräftig. Die Schätzungskommission habe die Frage zu klären, ob die Baurechte allenfalls nicht mehr bestehen und deshalb nicht mehr zu schätzen seien. Die vorzeitige Besitznahme beurteile sich einzig nach Art. 25 kEntG. Die erforderlichen Sicherungsmassnahmen könne nur die Schätzungskommission anordnen und auch über eine allfällige Entschädigung für die vorzeitige Besitznahme und eine allfällige Ausdehnung der Enteignung entscheide die Schätzungskommission. Es sei vorliegend einzig die Frage der Dringlichkeit zu klären. Dass die Verwirklichung des Werks dringend notwendig sei, könne aufgrund des Unwetters im Jahr 2000, welches Schäden in Millionenhöhe verursacht habe, sowie der Berichte der Ingenieure und Stellungnahmen der Fachstellen nicht bezweifelt werden. Den Beschwerdeführerinnen sei im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihnen sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die vorzeitige Besitznahme nur für die 2. Ausbauetappe des Projekts beantragt werde. Im Gesuch der Gemeinde A _________ würden die Parzellen Nrn. xx1 und xx2 sowie die Baurechtsparzellen Nrn. (xx3), (xx4) und (xx5) ausdrücklich genannt, welche alle im Bereich der 2. Ausbauetappe lägen. Die Beschwerdeführerinnen seien im Plangenehmigungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts beteiligt gewesen; der Technische Bericht habe die beiden Ausbauetappen beschrieben und dargelegt, dass diese zusammen aufgelegt, aber nacheinander realisiert würden. Der Staatsrat habe die etappenweise Realisierung bewilligt. Es sei unglaubhaft, dass dies den Beschwerdeführerinnen nicht bewusst gewesen sein solle. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen die Projektpläne nicht lesen könnten, welche genau abgrenzen würden, welche Parzellen zur 2. und welche zur 3. Etappe gehörten. Die dringende Notwendigkeit sei im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt; bereits im Technischen Bericht des Auflagedossiers, welcher von Experten im Wasserbau erstellt und von den Fachstellen des Bundes und des Kantons geprüft worden sei, würden die Schutzdefizite aufgezeigt. Die Vormeinung der DWFL habe diese

- 7 - Schutzdefizite und Gefahren bestätigt, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. Es sei nicht verlangt, dass das Arbeitsvergabeverfahren im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitznahme abgeschlossen sei, zumal die vorzeitige Besitznahme bereits kurz nach Rechtskraft des Enteignungsentscheids gewährt werden könne. Die Botschaft des Staatsrats zum Entwurf des kEntG erwähne als Beispiel dringlicher Massnahmen Hochwasserschutzverbauungen. Der Staatsrat habe in Ziffer 3 des Dispositivs den Präsidenten der Sachätzungskommission beauftragt, allenfalls vor Baubeginn noch notwendige Sicherungsmassnahmen zu prüfen. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids würden klar bestimmen, dass nur die Parzellen, welche im genehmigten Landerwerbsplan aufgeführt seien und für die 2. Etappe benötigt würden, vorzeitig in Besitz genommen werden können. Dies betreffe auch Teile der Parzelle Nr. xx1 der Beschwerdeführerinnen. Für die Erstellung der Zufahrtsstrasse seien die genehmigten Projektpläne (Querprofile 1 - 4) massgeblich; die Strasse werde auf der gemäss Landerwerbsplan enteigneten Fläche erstellt. Die Gemeinden hätten nicht um eine Projektänderung ersucht und über eine allfällige Ausdehnung der Enteignung habe die Schätzungskommission zu befinden. I. Die Gemeinde A _________ reichte am 22. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen sowie eine angemessene Entschädigung. Die Einwohnergemeinde B _________ liess sich zur Beschwerde nicht mehr vernehmen. Die Gemeinde A _________ entgegnete, dass sie ein detailliertes Bauprogramm ausgearbeitet habe, welches den Beschwerdeführerinnen bereits bekannt gegeben worden sei. Für die Abbrucharbeiten sei keine Ausschreibung notwendig. Diese seien unabdingbare Voraussetzung, um das Projekt realisieren zu können. Die Baurechte der Beschwerdeführerinnen seien inzwischen im Grundbuch gelöscht worden. Die Schätzungskommission habe die Anlagen ausführlich dokumentieren lassen und die Beschwerdeführerinnen hätten seit Jahren die Möglichkeit, selbst Dokumentationen anzufertigen. Die Kritik an der Arbeit der Schätzungskommission sei unbegründet. Die Gemeinde habe nie neue Anträge gestellt, sondern präzisiert, dass sie die vorzeitige Besitznahme der für die 2. Etappe benötigten Flächen und Rechte beantrage. Der Entscheid des Staatsrats und der Landerwerbsplan seien klar; die Beschwerdeführerinnen würden genau wissen, welche Parzellen vorzeitig in Besitz genommen werden sollen. K. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 19. November 2019 und hielten ihre Rechtsbegehren aufrecht. Sie bekräftigten ihre Auffassung, die Gemeinde A _________ vermöge die dringende Notwendigkeit nicht nachzuweisen. Das Bundesgericht habe im

- 8 - Urteil vom 31. Oktober 2017 einzig die Plangenehmigung bestätigt, sich aber nicht zur dringenden Notwendigkeit geäussert, welche erst bei der vorzeitigen Besitznahme nachzuweisen sei. Die Baurechtsverträge seien entgegen der Ansicht der Gemeinde A _________ nicht abgelaufen, sie hätten sich infolge nicht fristgemässer Kündigung um 10 Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerinnen hielten zudem an ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und wiederholten ihre Kritik, dass die Schätzungskommission die notwendigen Sicherungsmassnahmen nicht getroffen habe. L. Am 25. Oktober 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urteil A2 19 70 des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2019). Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesgericht Beschwerde ein und ersuchten um aufschiebende Wirkung bzw. um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Das Gesuch wurde am 13. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_609/2019 des Bundesgerichts). M. Die Gemeinde A _________ duplizierte am 6. Januar 2020 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie entgegnete, gegen die Löschung der Baurechtsverträge im Grundbuch sei ihres Wissens keine Beschwerde eingereicht worden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen habe die Schätzungskommission bereits bestätigt, dass der Gesamtbau und nicht bloss Teile eines Gebäudes enteignet würden. N. Der Staatsrat duplizierte am 4. Dezember 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Er verwies auf den angefochtenen Entscheid und seine Beschwerdeantwort; die Beschwerdeführerinnen hätten dagegen keine neuen Argumente vorgebracht. O. Am 13 Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie die Ausführungen der Gemeinde A _________ betreffend Baurechtsverträge und Ausdehnung der Enteignung als falsch bezeichneten. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt. Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 25 Abs. 5 kEntG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerinnen

- 9 sind als Adressatinnen des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Enteignete durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG; Art. 25 Abs. 5 kEntG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Urkunden, den Beizug der Akten der Vorinstanz und der Akten der Schätzungskommission. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I

- 10 - 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 3. Oktober 2019 hat der Staatsrat die Akten des Einspracheverfahrens und die genehmigten Pläne und Projektunterlagen des Hochwasserschutzprojekts A _________bach 2. und 3. Ausbauetappe beim Kantonsgericht eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition der Akten der Schätzungskommission(siehe unten E. 5.5 ff.) - verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerinnen machen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie kritisieren, der angefochtene Entscheid des Staatsrats erwähne mehrere Schreiben und Stellungnahmen der Gemeinde A _________ und der DWFL, welche ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Ihnen sei weder die Einsicht in diese Akten gewährt worden, noch hätten sie Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern. Diese schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sei formeller Natur und führe ungeachtet des Ausgangs in der Sache zu Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Der Staatsrat entgegnet, er habe bewusst auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet, da das kEntG für die vorzeitige Besitznahme ein rasches Verfahren vorsehe, welches als "summarisch" oder "vereinfacht" bezeichnet werden könne. Die kürzeren Fristen würden selbst dann gelten, wenn das Gesuch um vorzeitige Besitznahme zusammen mit dem Enteignungsgesuch gestellt werde. Das Enteignungsrecht des Bundes sehe lediglich die Anhörung des Enteigneten vor (Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]), während nach kantonalem Recht eine grosszügigere Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit bestehe. 4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

- 11 - 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; 125 I 257 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 293 E. 5.1 mit Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Minimalgarantien gewähren die Möglichkeit, zu den entscheidrelevanten Tatsachen vor dem Erlass des Entscheids Stellung zu nehmen, Kenntnis von den Akten zu erhalten und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2005 vom 1. März 2006 E. 2.1). Die auf Art. 29 BV abgestützten Verfahrensgarantien gelten sowohl für gerichtliche als auch für nichtgerichtliche Verfahren und ausserdem auch für nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fallende Sachbereiche (Gerold Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. A. 2014, N. 47 Art. 29 BV). Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1). 4.2 Die Rechtsprechung hat aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV für Gerichtsverfahren das weitergehende Recht der Verfahrensbeteiligten abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (unbedingtes Replikrecht; BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 47). Eingegangene Stellungnahmen müssen den Beteiligten vor Erlass eines Entscheides zugestellt werden, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 138 I 154 E. 2.3; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3 ff.; 133 I 98 E. 2.1 f. jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2012 vom 13. November 2012 E. 2.2). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Replikrecht - im Hinblick auf

- 12 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK - unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2). Es ist Sache der Parteien zu entscheiden, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 133 I 100 E. 4.6; 133 I 98 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2012 vom 17. Juli 2013 E. 2.2.2). Die Art. 19 ff. VVRG betreffend das rechtliche Gehör enthalten diesbezüglich keine weitergehenden Rechte. 4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der VRDMRU dem Rechtsvertreter der Gemeinde A _________ am 23. Mai 2019 die Einsprache der Kies- und Betonwerks AG zugestellt hat mit der Einladung, dazu innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen (Beleg 19). Am 29. Mai 2019 teilte die Gemeinde dem VRDMRU mit, die Baurechte SDR Nrn. (xx3), (xx4) und (xx5) seien im Grundbuch gelöscht worden (Beleg 21). Am 11. Juni 2019 reichte die Gemeinde A _________ eine Stellungnahme zur Einsprache ein (Beleg 22). Diese Stellungnahmen sind den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden, obwohl die Kies- und Betonwerks AG dem VRDMRU angezeigt hat, sie wolle zur Stellungnahme der Gemeinde A _________ replizieren (Beleg 23 Ziff. 4.1). In den Akten befinden sich zudem Stellungnahmen der DWFL vom 23. April 2019 und vom 24. Mai 2019 an den VRDMRU (Belege 13 und 20). Darin gibt die DWFL eine positive Vormeinung zum Gesuch ab und führt hinsichtlich der hydrologischen Gefährdung aus, grosse Teile des Siedlungsgebiets der Gemeinde A _________ befänden sich in der roten oder blauen Gefahrenzone, die 2. und 3. Etappe des Hochwasserschutzprojekts seien angesichts dieses Schutzdefizits möglichst rasch umzusetzen. Die DWFL nimmt dabei auch zur Eisprache vom 15. April 2019 Stellung. Diese Stellungnahmen der DWFL sind den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden. 4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen, oder die Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 5A_779/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2, in: Pra 2012 Nr. 1 S. 1). Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.4; 138 I 154 E. 2.3.3; 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

- 13 - Das unbedingte verfassungsmässige Replikrecht steht den Betroffenen auch in einem summarischen oder vereinfachten Verfahren zu (BGE 144 III 117 E. 2.1 und 2.3). Allerdings beschränkt sich das unbedingte Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf gerichtliche Verfahren (BGE 138 I 484 E. 2.1; 138 I 154 E. 2.7; 133 I 98 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2 f.; Regina Kiener/ Bernhard Rütsche/ Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., 2015, § 6 N. 235; anderer Ansicht: Gerold Steinmann, a.a.O., N. 47 Art. 29 BV). Die Betroffenen können sich demnach im Einspracheverfahren gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 21 kEntG auf das Replikrecht im engeren Sinn berufen, wonach sie auf Stellungnahmen des Enteigners, welche erhebliche, entscheidwesentliche Gesichtspunkte enthalten, eine Vernehmlassung einreichen dürfen (Art. 23 Abs. 1 VVRG; BGE 133 I 100 E. 4.2). Dass der für die Instruktion des Einspracheverfahrens zuständige VRDMRU keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Vorinstanz, dass bei einem einfachen Schriftenwechsel bzw. in einem Verfahren mit kürzeren Einsprache- und Beschwerdefristen kein Replikrecht besteht, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, sie habe zeitnah entscheiden wollen und deshalb auf die Zustellung verzichtet: Die beiden Stellungnahmen der Gemeinde A _________ sind am 3. Juni 2019 (Beleg 21 Staatsrat) und am 13. Juni 2019 (Briefumschlag bei Beleg 22 Staatsrat) beim VRD- MRU eingegangen; der Staatsrat hat seinen Entscheid jedoch erst am 11. September 2019 gefällt. Ob die genannten Stellungnahmen der Gemeinde A _________ erhebliche Gesichtspunkte enthalten haben und deshalb den Beschwerdeführerinnen hätten zugestellt werden müssen, kann letztlich offenbleiben: Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen ohnehin verletzt, wie nachfolgend aufgezeigt wird: 4.5 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich der Staatsrat bei der Beurteilung der Dringlichkeit i.S.v. Art. 25 Abs. 1 kEntG auch auf die in den Stellungnahmen der DWFL geäusserte Fachmeinung gestützt hat (E. 3.2 und 5.1.7 des angefochtenen Entscheids). Die Stellungnahmen der DWFL gehören deshalb zu den massgeblichen Akten, welche materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 II 485 E. 3.2). Soweit der Staatsrat sich diesbezüglich auf die neueste Rechtsprechung des Kantonsgerichts beruft, muss ihm entgegengehalten werden, dass es sich im angerufenen Fall nicht um entscheidwesentliche kantonale Fachberichte gehandelt hat: Die kantonalen Fachstellen hatten lediglich mittels positiver Vormeinung einen dem Entschied zugrundeliegenden technischen Bericht bzw. externen Fachbericht bestätigt und verifi-

- 14 ziert, welcher den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 213 vom 23. August 2019 E. 2.4). Im vorliegenden Fall hingegen hat der VRDMRU die DWFL eingeladen, sich zum Gesuch um vorzeitige Besitznahme und insbesondere zur Frage der Dringlichkeit zu äussern (Belege 7 und 15 Staatsrat), worauf die DWFL ihre Fachmeinung zu dieser Frage abgegeben hat (Belege 13 und 20 Staatsrat). Stützt sich der Staatsrat, wie im vorliegenden Fall, bei seinem Entscheid auf die fachlichen Einschätzungen, welche kantonale Dienststellen und Ämter im Rahmen einer Stellungnahme oder Vormeinung abgegeben haben, so sind diese kantonalen Fachberichte entscheidwesentlich; die Parteien müssen zumindest darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Vormeinungen oder Stellungnahmen eingeholt worden sind (ZWR 2019 S. 88 ff., mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 und weitere Rechtsprechung; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 119 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2). Der VRDMRU hat die Stellungnahmen der DWFL vom 23. April 2019 und vom 22. Mai 2019 den Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt und sie auch nicht darüber informiert, dass er Stellungnahmen eingeholt hat (Belege 7, 13, 15 und 20 Staatsrat). Die Beschwerdeführerinnen haben vor der Entscheidfällung durch den Staatsrat keine Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme betreffend die Fachberichte der DWFL erhalten, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden ist. 4.6 Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfahrensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 60). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d; 116 Ia 94 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1 und 2P.61/2001 vom http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195 http://links.weblaw.ch/de/BGE-132-V-387 http://links.weblaw.ch/de/BGE-116-V-182

- 15 - 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). Die Heilung einer Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 60). 4.7 Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen hat am 9. Oktober 2019 sämtliche vom Staatsrat am 3. Oktober 2019 eingereichten Akten in der Gerichtskanzlei des Kantonsgerichts eingesehen und hat Kopien anfertigen können (S. 170 f.). Die Beschwerdeführerinnen haben sich anschliessend in mehreren Eingaben ans Kantonsgericht geäussert (S. 174 ff., S. 327 ff., S. 342 ff. und S. 367 ff.). Folglich haben die Beschwerdeführerinnen dem Kantonsgericht in Kenntnis sämtlicher Akten ihren Standpunkt, dass die vorzeitige Besitznahme rechtswidrig sei, darlegen können. Das Kantonsgericht kann Rechtsverletzungen, einschliesslich die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, wie der Staatsrat frei überprüfen (Art. 47 und Art. 78 VVRG). Den Beschwerdeführerinnen ist kein Rechtsnachteil entstanden und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit vor Kantonsgericht geheilt worden (BGE 133 I 204 E. 2.2, 2.3; 130 II 530 E. 7.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; 124 II 132 E. 2; 118 Ib 111, E. 4b; 116 Ia 94 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010). Eine Rückweisung an den Staatsrat zur Neubeurteilung würde einen formalistischen Leerlauf darstellen und wäre mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren. Zudem würde eine Rückweisung der Angelegenheit an den Staatsrat in Anbetracht des für die Bevölkerung von A _________ bestehenden Schutzdefizits auch dem öffentlichen Interesse an der möglichst raschen Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen widersprechen (siehe unten E. 5.2 ff.). 5. Die Beschwerdeführerinnen machen in der Sache geltend, die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitznahme gemäss Art. 25 kEntG seien nicht erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 5.1 Der Enteigner kann jederzeit beim Staatsrat die Erlaubnis zur vorzeitigen Besitznahme des zu enteignenden Objektes verlangen, sofern er nachweist, dass die Verwirklichung des Werkes dringend notwendig ist (Art. 25 Abs. 1 kEntG). Diese Massnahme ist für bewohnte Gebäude ausgeschlossen. Die vorzeitige Besitznahme darf nur erfolgen, nachdem der Enteignungsentscheid rechtskräftig geworden ist und die Schätzungskommission die für die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen angeordnet

- 16 hat (Art. 25 Abs. 2 kEntG). Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitznahme entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten (Art. 25 Abs. 3 kEntG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Dringlichkeit i.S.v. Art. 25 Abs. 1 kEntG sei nicht nachgewiesen. Allein der Abbruch des Kies- und Betonwerks bringe weder eine Gefahrenverminderung noch zusätzlichen Schutz. Es gebe weder ein Bauprogramm noch Werkverträge, das Beschaffungsverfahren für die Bauarbeiten sei noch nicht eingeleitet und es würden keine Finanzierungsbestätigungen von Banken oder Urversammlungsbeschlüsse betreffend Vorfinanzierung oder Subventionen vorliegen. Bei dieser Ausgangslage überwiege ihr Interesse am Weiterbetrieb des Werks, die vorzeitige Besitznahme sei unverhältnismässig. 5.2.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 9 Ziff. 2 EMRK) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (zum Ganzen BGE 142 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen). 5.2.2 Der Staatsrat ist zum Ergebnis gelangt, dass das öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen die Interessen der Beschwerdeführerinnen am Weiterbetrieb des Werkes überwiege (E. 3.2 und 6.3 des angefochtenen Entscheids). Er führt aus, dass das Unwetter vom Oktober 2000 in A _________ zu Überflutungen sowie Schlamm und Geschiebeablagerungen geführt und Schäden in Millionenhöhe verursacht hat und verweist auf das Urteil des Bundesgerichts, welches bereits im Oktober 2017 festgehalten hat, dass sich grosse Teile des Dorfes A _________ in der roten oder blauen Gefahrenzone befinden und ein weiteres Zuwarten aufgrund des bestehenden Schutzdefizits nicht verantwortet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.1 und E. 5.7). Zudem verweist der Staatsrat auf die Ausführungen der DWFL, wonach die Hochwasserschutzmassnahmen am A _________bach so rasch als möglich umgesetzt werden müssten, da die bestehenden Schutzmassnahmen gegen Hochwasser nicht ausreichend seien.

- 17 - 5.2.3 Die Botschaft zum Entwurf des Enteignungsgesetzes vom 16. Mai 2007 (Beleg 28 Staatsrat) führt zur dringenden Notwendigkeit aus, dass der Enteigner nachweisen muss, dass er ohne diese Massnahme erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste. Diese Nachteile müssen als wahrscheinlich erscheinen und können namentlich darin bestehen, dass der Beginn der Bauarbeiten auf übermässige Weise verzögert würde. Als Beispiele für die Dringlichkeit werden in der Botschaft neben einer übermässigen Verzögerung der Bauarbeiten die Erstellung von Lawinen- oder Hochwasserschutzverbauungen erwähnt. 5.2.4 Der Technische Bericht zum Auflageprojekt Hochwasserschutz A _________bach 2. und 3. Ausbauetappe (Beleg 1 Staatsrat, Beilage 1) schildert die aktuelle Gefahrensituation in A _________ nach Abschluss der 1. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojekts ab Seite 11 ausführlich. Es besteht ein Schutzdefizit für das massgebende hundertjährliche Ereignis: Grosse Teile des Dorfes befinden sich in der roten und vor allem blauen Gefahrenzone (Überschwemmung/Übersarung; Ziffer 4.3 des Technischen Berichts). Die Schutzziele des Hochwasserschutzkonzepts werden in Ziffer 4.4 des Technischen Berichts genannt: Die 2. Ausbauetappe sieht eine Erhöhung der Auffangkapazität des oberen Geschieberückhalteraums vor, damit die Rückhaltekapazität insgesamt genügend wird, um das gesamte bei einem dreihundertjährlichen Hochwasser anfallende Geschiebe zurückzuhalten. Die 3. Ausbauetappe sieht die Ausweitung des Gerinnes unterhalb des Damms sowie des Durchlasses der Kantonsstrasse vor, so dass auch unterhalb des Rückhalteraums ein dreihundertjährliches Ereignis ausuferungsfrei bewältigt werden kann. Mit der Realisierung dieser Massnahmen können die Schutzziele für geschlossene Siedlungen erreicht werden, welche die Schutzzielmatrix Hochwassergefährdung des Bundesamtes für Umwelt BAFU festlegt. 5.2.5 Aus der Botschaft geht hervor, dass der kantonale Gesetzgeber öffentliche Werke, die dem Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren dienen, in aller Regel als dringlich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 kEntG betrachtet. Das Hochwasserschutzprojekt A _________bach stellt keine Ausnahme dar: Es ist allen beteiligten Parteien seit Jahren bekannt, dass A _________ ungenügend vor Hochwasser geschützt ist, solange die Massnahmen der 2. und 3. Ausbauetappe nicht umgesetzt sind. Das Bundesgericht hat bereits vor über zwei Jahren festgehalten, dass ein weiteres Zuwarten aufgrund des bestehenden Schutzdefizits nicht verantwortet werden kann. Die DWFL hat ausgeführt, dass sie die Dringlichkeit alleine aufgrund des bestehenden Schutzdefizits als gegeben erachtet. Die öffentliche Ausschreibung der Arbeiten oder gar das Vorliegen eines Werkvertrags ist keine Voraussetzung der vorzeitigen Besitznahme gemäss Art. 25 kEntG.

- 18 - Ebenso wenig müssen die Gemeinden darlegen, wie sie das Werk finanzieren, um die vorzeitige Besitznahme beantragen zu können. Die Frage, welche der von der Gemeinde A _________ geplanten Arbeiten oder Bauetappen gemäss der kantonalen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen öffentlich ausgeschrieben werden müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine noch nicht erfolgte Ausschreibung der Baumeisterarbeiten für die 2. Ausbauetappe ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nichts an der Dringlichkeit der Hochwasserschutzmassnahmen; das Schutzdefizit besteht nach wie vor. Im Übrigen scheint es nachvollziehbar, dass die Gemeinde erst nachdem sie uneingeschränkten Zugang zu den enteigneten Grundstücken und Werkanlagen erhalten hat, evaluieren kann, welche Arbeiten ausgeschrieben werden müssen und wie die Ausschreibungsunterlagen im Detail zu erstellen sind. 5.2.6 Der Staatsrat hat im Rahmen der Gesamtbeurteilung ausgeführt, das öffentliche Interesse an der möglichst raschen Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen, ihren Boden und ihre Rechte etwas später abtreten zu müssen (Ziff. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Diese Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem einstweiligen Weiterbetrieb des Kies- und Betonwerks und einem vorübergehenden Beibehalten der Arbeitsplätze in diesem Werk muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der möglichst raschen Umsetzung der Schutzmassnahmen zurücktreten. Die Beschwerdeführerinnen können allfällige aus der vorzeigten Besitznahme entstehende Schäden gemäss Art. 25 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1 lit. c kEntG im Schätzungsverfahren geltend machen (siehe unten E. 5.5.3). Sie wissen seit mehr als zwei Jahren, als die Plangenehmigung und die Enteignung rechtskräftig geworden sind (siehe unten E. 5.3.1), dass die Arbeitsplätze im Werk in A _________ wegfallen werden und haben genug Zeit gehabt, für ihre Mitarbeiter eine Lösung zu finden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Dringlichkeit i.S.v. Art. 25 Abs. 1 kEntG zu Recht bejaht. 5.3 Weiter kritisieren die Beschwerdeführerinnen, dass der Staatsrat die Gemeinden ermächtige, diejenigen Grundstücke und Rechte vorzeitig in Besitz zu nehmen, welche für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojekts A _________bach benötigt würden, ohne die betroffenen Grundstücke zu bezeichnen. Die Gemeinden könnten so willkürlich bestimmen, welche Grundstücke sie in Besitz nehmen wollten. Den Projekt- und Landerwerbsplänen könne nicht entnommen werden, welche Parzellen zur 2. Ausbauetappe und welche zur 3. Ausbauetappe gehören würden.

- 19 - Eine derart unbestimmte Verfügung wie in Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verletze die Eigentumsgarantie. Ausserdem beinhalte der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrats vom 15. Juni 2016 ein einziges, unteilbares Hochwasserschutzprojekt. Art. 25 kEntG sehe eine bloss teilweise vorzeitige Besitznahme nicht vor. Die Gemeinden hätten ihr Gesuch um vorzeitige Besitznahme nachträglich auf die 2. Ausbauetappe beschränkt, um die übrigen betroffenen Enteigneten nicht anhören zu müssen, was rechtsmissbräuchlich sei. Das Verfahren sei auf alle Betroffenen gemäss dem ursprünglichen Gesuch auszudehnen, entweder durch öffentliche Auflage oder persönliche Anzeige. 5.3.1 Der Staatsrat hat die Gemeinden A _________ und B _________ ermächtigt, diejenigen Grundstücke und Rechte vorzeitig in Besitz zu nehmen, welche auf dem Gebiet der Gemeinden A _________ und B _________ für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojekts A _________bach benötigt werden (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs). Gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bilden der im Plangenehmigungsentscheid vom 15. Juni 2016 genehmigte Landerwerbsplan vom Oktober 2013 und die dazugehörige Landerwerbsliste vom Juni 2014 integrierender Bestandteil der Verfügung (Beleg 1 Staatsrat, Beilagen 11 und 12). Die vorzeitige Besitznahme wird einzig für die in diesen Dokumenten aufgeführten Grundstücke und Rechte gewährt. Der Landerwerbsplan vom Oktober 2013 und die Landerwerbsliste vom Juni 2014 sind zusammen mit den übrigen Plänen und Unterlagen des Auflageprojekts Hochwasserschutz A _________bach 2. und 3. Ausbauetappe am 15. Juni 2016 vom Staatsrat genehmigt worden (Beleg 2 Staatsrat). Der Staatsrat hat mit der Plangenehmigung den Gemeinden A _________ und B _________ auch das Recht erteilt, alle für die Ausführung des Werkes benötigten Grundstücke und Rechte zu enteignen. Das Kantonsgericht hat die gegen den Plangenehmigungs- und Enteignunsentscheid des Staatsrats eingereichte Beschwerde abgewiesen und das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Beschwerde ebenfalls abgewiesen; der Enteignungsentscheid ist folglich am 31. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017). 5.3.2 Aus den bewilligten Plänen und Unterlagen geht hervor, dass das Projekt Hochwasserschutz A _________bach aus einer 2. Ausbauetappe und einer 3. Ausbauetappe besteht: Der Technische Bericht hat dazu ausgeführt, dass unmittelbar nach dem Unwetter, welches im Jahr 2000 den oberen Dorfteil von A _________ überschwemmt

- 20 hatte, Sofortmassnahmen getroffen wurden und ein Gesamtschutzkonzept ausgearbeitet wurde, dessen 1. Etappe (unterer Damm, Gerinneabsenkung, Durchlass Kantonsstrasse) bereits umgesetzt ist. Das Auflageprojekt beinhaltet die 2. und 3. Ausbauetappe, welche zusammen öffentlich aufgelegt und anschliessend nacheinander realisiert werden (Technischen Bericht S. 4 und Ziff. 5.2 S. 25 ff.). In der 2. Ausbauetappe soll die obere Sperre erhöht und der Raum zwischen der oberen Sperre und dem unteren Damm optimiert werden. Nach Abschluss der 2. Etappe soll das Schutzkonzept durch eine 3. Etappe abgeschlossen werden, welche den Abschnitt zwischen dem unteren Geschiebesammler und der Kantonsstrassenbrücke betrifft; das Gerinne soll ausgeweitet und möglichst naturnah gestaltet werden (Technischer Bericht Ziff. 5.2 S. 27 f.). 5.3.3 Aus dem Landerwerbsplan vom Oktober 2013 im Massstab 1:500 mit der dazugehörigen Landerwerbsliste vom Juni 2014 und dem Plan Übersicht Massnahmen (2. und 3. Auflageprojekt) vom Juni 2012 im Massstab 1:1000 (Beleg 1 Staatsrat, Beilagen 3, 11 und 12) ist klar erkennbar, welche Parzellen und Rechte zur 2. Ausbauetappe (Geschiebesammler) und welche zur 3. Ausbauetappe (Gerinneaufweitung) gehören: Die 2. Ausbauetappe betrifft die nördlich der Markierung 0+750.00 befindlichen Flächen (vgl. dazu auch die ausführliche Beschreibung in der Beschwerdeantwort des Staatsrats; S. 311) und für die Umsetzung der 2. Etappe werden die unter den Enteignungsnummern 1 - 7 aufgeführten Grundstücke und Rechte benötigt. Damit hat der angefochtene Entscheid entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen die Grundstücke und Rechte, welche die Gemeinden vorzeitig in Besitz nehmen dürfen, eindeutig bezeichnet. Art. 26 Abs. BV und Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) verlangen eine volle und gerechte Entschädigung bei Enteignungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 kEntG; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1). Die Entschädigung umfasst den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes (Art. 13 Abs. 1 lit. a kEntG). Auch für den aus der vorzeitigen Besitznahme entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 25 Abs. 3 kEntG). Die Beschwerdeführerinnen werden einen allfälligen Schaden aus der vorzeitigen Besitznahme ihrer Grundstücke und Rechte im Schätzungsverfahren geltend machen können (siehe dazu unten E. 5.5.3); die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt. 5.3.4 Die Gemeinde A _________ hat den Staatsrat am 18. Februar 2019 um vorzeitige Besitznahme betreffend das Hochwasserschutzkonzept A _________bach "zweite und dritte Ausbauetappe, Grundeigentum und Rechte der Kies- und Betonwerks AG und Y _________ AG" ersucht (Beleg 5 Staatsrat). Die Gemeinde A _________ hat ihr Gesuch um vorzeitige Besitznahme auf Nachfrage des VRDMRU präzisiert und bestätigt,

- 21 dass das Gesuch nur die 2. Ausbauetappe betrifft: Die vorzeitige Besitznahme für die 3. Etappe sei nicht notwendig, da diese erst nach Abschluss des Enteignungsverfahrens in Angriff genommen werde bzw. eine Vereinbarung mit den betroffenen Eigentümern vorliege (Belege 8 und 9 Staatsrat). Mit Einschreiben vom 22. März 2019 hat der VRDMRU das Gesuch der Kies- und Betonwerks AG zugestellt und ihr gemäss Art. 25 Abs. 4 kEntG eine Frist von 20 Tagen gewährt, um dagegen Einsprache zu erheben (Beleg 11 Staatsrat). Am 15. April 2019 hat die Kies- und Betonwerks AG beim VRDMRU fristgemäss Einsprache erhoben (Beleg 12 Staatsrat). Am 20. Mai 2019 hat die Gemeinde B _________ dem VRDMRU mitgeteilt, dass sie sich der Eingabe der Gemeinde A _________ anschliesst und ebenfalls um vorzeitige Besitznahme ersucht (Beleg 16 Staatsrat). Am 23. Mai 2019 hat der VRDMRU das Gesuch der Gemeinde B _________ der Kies- und Betonwerks AG zugestellt und ihr eine Frist von 20 Tagen gewährt, um dagegen Einsprache zu erheben (Beleg 17 Staatsrat). Gleichentags hat der VRDMRU die Gesuche der beiden Gemeinden der Y _________ AG zugestellt und ihr eine Frist von 20 Tagen gewährt, um dagegen Einsprache zu erheben (Beleg 18 Staatsrat). Die Kies- und Betonwerks AG hat am 13. Juni 2019 eine Stellungnahme eingereicht (Beleg 23) und die Y _________ AG hat am 17. Juni 2019 Einsprache erhoben (Beleg 24). 5.3.5 Art. 25 kEntG äussert sich nicht zur Frage, ob die vorzeitige Besitznahme nur für einen Teil der für die Realisierung eines Objekts benötigten Grundstücke und Rechte erteilt werden kann. In der Botschaft finden sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber dem Enteigner hätte verbieten wollen, nur einen Teil der für das gesamte Objekt benötigten Grundstücke und Rechte vorzeitig in Besitz zu nehmen. Aus dem Technischen Bericht geht hervor, dass nach dem Unwetter vom Oktober 2000 neben den ergriffenen Sofortmassnahmen ein umfassendes Massnahmenkonzept zum Schutz von A _________ vor Hochwasser ausgearbeitet wurde. Das am 15. Juni 2016 bewilligte Projekt beinhaltet die 2. und die 3. Ausbauetappe des Schutzkonzepts und sieht vor, dass die 3. und letzte Etappe erst nach Abschluss der 2. Etappe umgesetzt wird (Technischer Bericht S. 25. ff.). Die Gemeinde setzt die Arbeiten folglich gemäss dem in den bewilligten Planunterlagen vorgesehenen Bauprogramm in zwei aufeinanderfolgenden Etappen um. Dem von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Fall, bei welchem das Bundesgericht eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäss Art. 76 Abs. 4 EntG nur für das ganze Bauvolumen als zulässig erachtet hat, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Für das im bundesgerichtlichen Verfahren umstrittene Projekt lag ein Plangenehmigungsentscheid vor, jedoch noch kein Enteignungsentscheid (BGE 116 Ib 241 E. 4 S. 247). Das Bundesgericht führte daher aus, die vorzeitige Besitzergreifung hätte für

- 22 das ganze Bauvolumen gemäss Plangenehmigungsverfügung gewährt werden müssen, weil nicht im Besitzeinweisungs-, sondern im Enteignungsverfahren zu klären sei, welche dinglichen Rechte dem Enteigner zu übertragen seien (BGE 116 Ib 241 E. 4c S. 248). Vorliegend hat der Staatsrat im selben Verfahren über die Plangenehmigung und die Enteignung entschieden; der Enteignungsentscheid ist seit dem 31. Oktober 2017 rechtskräftig und die für die 2. Ausbauetappe des Projekts benötigten Grundstücke und Rechte stehen fest (siehe oben E. 5.3.1). 5.3.6 Inwiefern die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen durch die Beschränkung des Gesuchs um vorzeitige Besitznahme auf die 2. Ausbauetappe verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ihnen ist das Gesuch der Gemeinden persönlich zugestellt worden und sie haben dagegen jeweils fristgemäss Einsprachen erhoben. Neben der Burgergemeinde A _________, welche der vorzeitigen Besitznahme zugestimmt hat (Beleg 10 Staatsrat), sind die Beschwerdeführerinnen als einzige von der Enteignung der für die 2. Ausbauetappe benötigten Grundstücke und Rechte betroffen. Die Nachfrage des VRDMRU bei der Gemeinde A _________ ist aufgrund des oben erwähnten Bauprogramms und der unklaren Formulierung im Gesuch geboten gewesen: Einerseits werden im Gesuch nur die Beschwerdeführerinnen als Betroffene genannt, andererseits wird auch von der vorzeitigen Besitznahme der für die 3. Ausbauetappe benötigten Grundstücke und Rechte gesprochen. Die 3. Etappe betrifft jedoch diverse andere Eigentümer, denen das Gesuch hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen. Nachdem der VRDMRU festgestellt hat, dass nur um die vorzeitige Besitznahme für die 2. Etappe ersucht wird und nur die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten betroffen sind, ist eine öffentliche Auflage des Gesuchs gemäss Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 kEntG nicht zwingend. 5.4 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren weiter, dass gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sowie dem Landerwerbsplan vom Oktober 2013 und der Landerwerbsliste vom Juni 2014 nur Teile der Anlagen des Kies- und Betonwerks auf den Parzellen Nr. xx1 und Nr. (xx3) liegen; folglich könnten die Gemeinden auch nur diese Gebäudeteile in Anspruch nehmen und abbrechen. Ein teilweiser Abbruch der Gebäude und Installationen sei jedoch technisch gar nicht möglich. Bedeutende Teile der Gebäude sowie Teile der geplanten Zufahrtsstrasse lägen ausserhalb des bewilligten Landerwerbs. Der angefochtene Entscheid sei gar nicht vollziehbar. Überdies sei eine Projektänderung erfolgt. Auf dem neuen Landerwerbsplan und der Landerwerbsliste vom September 2018 seien neue Enteignungsnummern aufgeführt (Nrn. xx6, xx7 und

- 23 xx8). Bis über diese Projektänderung entschieden sei, dürfe keine vorzeitige Besitznahme erfolgen, da der rechtskräftige Plangenehmigungsentscheid fehle. Es fehle an der Dringlichkeit der Projektverwirklichung, wenn noch gar nicht bekannt sei, wie die Arbeiten genau ausgeführt werden müssten. 5.4.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Projektänderung vorbringen, so geht aus den Akten hervor, dass eine solche weder von den Gemeinden beantragt noch vom Staatsrat genehmigt worden ist. Den Gemeinden wird die vorzeitige Besitznahme der für die Realisierung der 2. Ausbauetappe benötigten Grundstücke und Rechte gemäss Landerwerbsplan vom Oktober 2013 und Landerwerbsliste vom Juni 2014 gewährt (siehe oben E. 5.3.3). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen zum abgeänderten Landerwerbsplan und der abgeänderten Landerwerbsliste vom September 2018 (Beleg 12 Staatsrat, Beilagen 1 und 2a) betreffen die Ausdehnung der Enteignung (Art. 8 und 9 kEntG). An den bewilligten Bauplänen für die 2. und 3. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojekts A _________bach ändert sich nichts (vgl. Beleg 1 Staatsrat). Über Ausdehnungsbegehren der Beschwerdeführerinnen oder der Gemeinden entscheidet die Schätzungskommission, sie sind nicht anlässlich der vorzeitigen Besitznahme zu beurteilen (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 3 kEntG). 5.4.2 Betreffend die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der Landerwerbsplan vom Oktober 2013 und die Landerwerbsliste vom Juni 2014 würden einen technisch unmöglichen Teilabbruch der Gebäude und Anlagen des Kies- und Betonwerks vorsehen, werden nachfolgende Ausführungen des Bundesgerichts zitiert, welches die die Enteignung gemäss Landerwerbsplan vom Oktober 2013 und Landerwerbsliste vom Juni 2014 bestätigt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2): "3.2 Im Landerwerbsplan sind die bestehenden Anlagen des Kies- und Betonwerks, die abgebrochen werden sollen, gelb eingetragen. Eine entsprechende Eintragung (mit Legende "Abbruch") findet sich in anderen Plänen des Auflageprojekts (z.B. "Übersicht Massnahmen", 1:1000, Beilage Nr. 3). Daraus war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, dass alle bestehenden Anlageteile (auf Parzelle Nr. xx1 wie auch auf den Baurechtsflächen) vom Hochwasserschutzprojekt betroffen sind und abgerissen werden müssen. Wie das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat und der Staatsrat in seiner Vernehmlassung detailliert nachweist, war den Beschwerdeführerinnen bereits aus früheren Phasen (Hochwasserschutzkonzept 2002; Auflageprojekt 1. Ausbauetappe mit Hinweisen zur 2. Etappe, genehmigt 2004) bekannt, dass das Kieswerk spätestens in der 2. Ausbauetappe den Hochwasserschutzanlagen weichen werden müsse. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert bestritten."

- 24 - 5.4.3 Weiter hat das Bundesgericht, was die Baurechte der Beschwerdeführerinnen angeht, unmissverständlich festgehalten, dass aus den Plänen genügend klar hervorgeht, in welchem Umfang und an welcher Stelle Boden für das Hochwasserschutzprojekt enteignet wird und damit auch, welche Baurechtsflächen der Beschwerdeführerinnen enteignet werden, sofern diese nicht durch Zeitablauf bzw. Kündigung erloschen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.3.3). Aus den Eingaben der Parteien und den Akten geht hervor, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Gemeinde A _________ umstritten ist, ob die Baurechte SDR (xx3), (xx4) und (xx5) erloschen sind (Beleg 21 Staatsrat; S. 32 ff.). Diese Frage ist Gegenstand des Schätzungsverfahrens bzw. vom zuständigen Zivil- oder Schiedsgericht zu entscheiden (Art. 41 kEntG). Die für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojekts A _________bach benötigten Grundstücke und (Bau)Rechte stehen fest und der Enteignungsentscheid ist rechtskräftig (siehe oben E. 5.3.1 ff.). 5.5 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die von der Schätzungskommission getroffenen Sicherungsmassnahmen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 kEntG seien unzureichend und die Schätzungskommission habe ihre Verfahrensrechte gemäss Art. 29 und Art. 29a BV, Art. 10, Art. 17 Abs. 2, Art. 19, Art. 20 und Art. 23 VVRG sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 kEntG verletzt. 5.5.1 Die Schätzungskommission hat im Juni 2018 und im November 2018 jeweils eine Ortsschau durchgeführt und anschliessend ein Geometerbüro mit der Dokumentation des Zustands des von der Enteignung betroffenen Gebiets und des Kies- und Betonwerks beauftragt, was die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten (act. 16 f.). Sie machen jedoch geltend, es sei dabei keine ausreichende Dokumentation der Grundstücke und Anlagen erstellt worden. Der Präsident der Schätzungskommission hat den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. Februar 2019 darüber informiert, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 kEntG die für die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen erfüllt seien und die Gemeinden nunmehr beim Staatsrat um vorzeitige Besitznahme ersuchen könnten (Beleg 5 Staatsrat, Beilage 8). Der Staatsrat hat in Ziffer drei des Dispositivs des angefochtenen Entscheids den Präsidenten der Schätzungskommission aufgefordert, zu überprüfen, ob sich in Berücksichtigung der hinterlegten Eingaben der Einsprecherinnen und der bereits vorgenommenen Sicherungsmassnahmen eine Ergänzung Letzterer aufdrängt, und diese gegebenenfalls noch vor Beginn der Bauarbeiten vorzunehmen bzw. anzuordnen. Das Kantonsgericht hat am 25. Oktober 2019 im Urteil betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

- 25 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen zusätzliche Sicherungsmassnahmen, welche sie als notwendig erachten, noch vor dem von der Gemeinde im Dezember 2019 geplanten Baubeginn beim Präsidenten der Schätzungskommission beantragen können (Urteil des Kantonsgerichts A2 19 70 vom 25. Oktober 2019 S. 7). 5.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 kEntG darf die vorzeitige Besitznahme nur erfolgen, nachdem die Schätzungskommission die für die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen angeordnet hat. Der Staatsrat kann die vorzeitige Besitznahme jedoch bereits im Entscheid über die Enteignung verfügen, noch bevor sich die Schätzungskommission konstituiert hat (Art. 20 Abs. 1 lit. h und Art. 26 f. kEntG). Der Staatsrat hat folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen anlässlich seines Entscheids über die vorzeitige Besitznahme nicht zu überprüfen, ob die Schätzungskommission bereits Sicherungsmassnahmen angeordnet oder getroffen hat und ob diese ausreichend sind. Es liegt alleine in der Kompetenz der Schätzungskommission zu bestimmen, welche Sicherungsmassnahmen für die Schätzung getroffen werden müssen. 5.5.3 Die Gemeinden haben den Beschwerdeführerinnen für einen allfälligen aus der vorzeitigen Besitznahme entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten (Art. 25 Abs. 3 kEntG; Ziffer 4 Dispositiv des angefochtenen Entscheids). Die Entschädigungsbegehren aus der vorzeitigen Besitznahme sind bei der Schätzungskommission geltend zu machen (Art. 34 Abs. 1 lit.c kEntG). Die Festlegung der Enteignungsentschädigung bzw. die Arbeit der Schätzungskommission ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitznahme gemäss Art. 25 kEntG erfüllt sind. Der Staatsrat hat die Gemeinden A _________ und B _________ zu Recht ermächtigt, die für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojekts A _________bach benötigten Grundstücke und Rechte vorzeitig in Besitz zu nehmen. 6. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der

- 26 - Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, welche das Kantonsgericht geheilt hat (siehe oben E. 4 ff.), wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2 000.-- auferlegt. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Gemeinde A _________ beantragt eine angemessene Umtriebsentschädigung (S. 103, 324 und 360). In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Parteientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Gemeinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen (Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 105 VRPG; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 zu § 17 VRG). Die Gemeinde A _________ hat als Enteignerin einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher im vorliegenden Verfahren mehrere Eingaben eingereicht hat. Die Gemeinde nennt keine ausserordentlichen Bemühungen ihrerseits, und solche sind auch nicht ersichtlich. Wird die Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig und stellen sich, wie im vorliegenden Verfahren, keine komplexen rechtlichen Fragen, so begründet die Mandatierung eines Rechtsanwalts keine Abweichung von der in Art. 91 Abs. 3 VVRG statuierten Regel (Urteile des Kantonsgerichts A1 19 17 vom 18. Juli 2019 E. 6.2.2; A1 19 43 vom 15. Mai 2019 E. 6.2.2; A1 18 49 vom 30. August 2018 E. 6.2.2 und A1 17 83 vom 30. Oktober 2017 E. 6.2.2). Der Gemeinde A _________ wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 27 -

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatsrat des Kantons Wallis und den Einwohnergemeinden A _________ und B _________ sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 3. Februar 2020

A1 19 181 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.02.2020 A1 19 181 — Swissrulings