A1 19 157
URTEIL VOM 10. DEZEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Y_________, Notar
(Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2019.
- 2 - Sachverhalt
A. Am 3. November 2015 reichte Y_________ beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) des Departementes für Bildung und Sicherheit (DBS, heute Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport [DSIS]) ein Gesuch ein, ihn für eine Zeugeneinvernahme in Zusammenhang mit dem Zivilprozess Z1 13 xxx vor dem Bezirksgericht A_________ zwischen der B _________ AG und C _________ einerseits und der D _________ AG anderseits, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 lit. b des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (NG; SGS/VS 178.1), vom Berufsgeheimnis zu entbinden. In der Folge verlangte der RDSJ am 17. November 2015 vom Notar Y_________ die Zustellung einer Kopie des notariellen Kaufvertrages und die Bekanntgabe der Namen und Adressen sämtlicher Vertragsparteien, welcher Aufforderung der Notar am 18. November 2015 nachkam. Mit Schreiben vom 24. November 2015 gelangte der RDSJ mit der Frage an diese Vertragsparteien, ob sie mit der Aufhebung des Berufsgeheimnisses von Notar Y_________, was die Ausarbeitung und Verurkundung des Kaufvertrages vom 15. Juni 2009 betreffe, einverstanden seien. Während C _________ dem Gesuch am 26. November 2015 zustimmte, beantragte die X _________ AG am 8. Dezember 2015 die Ablehnung des Gesuchs, da kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis bestehe. B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2016 des DBS wurde der Notar Y_________ vom Berufsgeheimnis entbunden, um im genannten Zivilverfahren als Zeuge auszusagen bzw. dem Bezirksgericht A_________ schriftliche Auskünfte erteilen zu können. Das öffentliche Interesse am ungehinderten Ablauf des Zivilprozesses habe Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der X _________ AG an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. C. Dagegen erhob die X _________ AG am 9. Februar 2016 Beschwerde beim Staatsrat und beantragte, den Notar Y_________ nicht von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz genüge den grundlegenden rechtlichen Ansprüchen nicht. Sie sei am Zivilprozess weder beteiligt noch habe sie irgendwelche Informationen über den Streitgegenstand. Sie habe keine Kenntnis, welche behaupteten Tatsachen durch die Zeugenaussagen des Notars bewiesen werden sollten. Insbesondere im Zivilprozess bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses eines Notars. Die gesetzlich garantierte Verschwiegenheit schaffe das notwendige Vertrauen in den Notar und die Pflicht zur Geheimhaltung sorge dafür, dass der wirkliche
- 3 - Wille der Parteien in der öffentlichen Urkunde zum Ausdruck kommen könne. Es sei im Weiteren zu beachten, dass die B _________ AG auch gegen sie vor dem Bezirksgericht A_________ eine Zivilklage im Zusammenhang mit dem Verkauf der zwei Stockwerkeinheiten eingereicht habe (Z1 12 xxx). Dabei hätten sie festgestellt, dass Rechtsanwalt E _________ nicht nur der Kanzleipartner von Notar Y_________, sondern auch der Schwager sei von C _________, dem einzigen Verwaltungsrat der B _________ AG. Diese Verflechtung sei ihr beim Abschluss des Kaufvertrages nicht offengelegt worden. Es bestehe daher weder ein höherwertiges öffentliches noch ein höherwertiges privates Interesse, welches eine Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen würde. Am 23. Februar 2016 reichte der RDSJ die Akten bei der Staatskanzlei ein und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. D. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Aufgrund der Lehre zum Notariatswesen ergebe sich, dass die Aufsichtsbehörde den Notar vom Berufsgeheimnis nur entbinden könne, wenn dem öffentlichen oder privaten Interesse an einer Aufhebung des Berufsgeheimnisses gegenüber dessen Beibehaltung der Vorrang gegeben werden müsse. Es sei nicht die Aufgabe des Staatsrats zu entscheiden, ob die Zeugenaussage von Notar Y_________ aus zivilrechtlichen Gründen erforderlich sei oder nicht, sondern die Aufgabe des zuständigen Bezirksrichters. Das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall liege darin, dass der erwähnte Zivilprozess ungehindert ablaufen könne und einer ordnungsgemässen Rechtspflege Vorrang gegeben werde gegenüber dem privaten Interesse an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. E. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ AG (fortan Beschwerdeführerin) am 27. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. Notar Y_________ sei nicht von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –"
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Aufhebung des Berufsgeheimnisses richtigerweise nach einer sorgfältigen und rechtsgenüglichen Interessensabwägung zu erfolgen habe. Das Vorladen eines Zeugen könne nicht gezwungenermassen zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses führen, ansonsten das Berufsgeheimnis ganz generell in Prozessen als aufgehoben betrachtet werden müsste. Auch erforderlichen Zeugenaussagen könne das Berufsgeheimnis entgegenstehen. Eine Interessenabwägung sei
- 4 nicht erfolgt. Der ungehinderte Ablauf des Zivilprozesses sei in keiner Weise abhängig von der Entbindung des Notars Y _________ von seinem Berufsgeheimnis. Gerade im Zivilprozess, welcher durch den Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz geprägt sei, könne kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beweisführung einer Partei für die von ihr behaupteten Tatsachen bestehen. Vielmehr bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses des Notars. Die Geheimhaltungspflicht des Notars folge aus seiner ausschliesslichen Zuständigkeit zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung. Das sich daraus ergebende öffentliche Interesse sei von der Vorinstanz pflichtwidrig nicht berücksichtigt worden. Durch den Antrag auf Zeugeneinvernahme von Notar Y_________ durch die B _________ AG werde versucht, einen effizienten Prozessablauf zu verhindern. Mit Blick auf die verwandtschaftlichen Verflechtungen stelle sich zudem die Frage des Beweiswerts einer allfälligen Zeugenaussage des Notars. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sei nicht gerechtfertigt. F. Die Beschwerde wurde am 28. August 2019 an den Staatsrat und an den Notar Y_________ zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 13. September 2019 beantragte Notar Y_________ (fortan Beschwerdegegner oder Notar) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde richte sich gegen den Staatsrat sowie das Departement und nicht gegen ihn als Notar. Dem Vertragsabschluss seien intensive Verhandlungen vorausgegangen, in welche er nicht involviert gewesen sei. Sowohl die X _________ AG als auch deren Vertreter hätten gewusst, dass er der Büropartner von E _________ sei. Es bestehe aber keine verwandtschaftliche Beziehung und die Tatsache, dass die B _________ AG durch den Schwager von E _________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat geführt werde, stehe seiner Unabhängigkeit als Urkundsperson nicht entgegen. Am 25. September 2019 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und hinterlegte sein Dossier. Dabei war auch das Schreiben des DSIS vom 16. September 2019 beigelegt, welches ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtete. G. Am 21. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und wiederholte ihre Rechtsbegehren. Der Notar sei sehr wohl Partei im vorliegenden Verfahren, da er das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis gestellt habe. Wenn der Notar tatsächlich in keinem Zeitpunkt in die Verhandlungen involviert gewesen sei, so stelle sich die Frage, inwiefern seine Zeugenaussage eine solche Wichtigkeit einnehmen könne,
- 5 um ein derart gewichtiges öffentliches Interesse an der Aussage zu begründen und gestützt darauf das Berufsgeheimnis aufzuheben. Das Interesse am ungehinderten Ablauf eines Zivilprozesses könne das Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin legte weiter dar, dass sie Partei des Zivilverfahrens Z1 12 xxx sei, bei welchem der beurkundete Kaufvertrag ebenfalls eine Rolle spiele. Die B _________ AG als Verkäuferin und Vertragspartei des Kaufvertrages sei Klägerin in beiden Verfahren. Es sei zu befürchten, dass der Notar im Verfahren Z1 13 xxx Aussagen mache, welche unter das Berufsgeheimnis fallen würden und ihr anschliessend im Verfahren Z1 12 xxx von der B _________ AG entgegengehalten werden könnten. Sie habe aus diesem Grund ein Interesse, dass der Notar in einem sie nicht betreffenden Verfahren keine Zeugenaussagen mache, welche unter das Berufsgeheimnis fallen würden. Es sei auch zu erwähnen, dass als Domiziladresse der B _________ AG das Advokaturbüro E _________& Partner eingetragen sei. Nicht die Unabhängigkeit als Urkundsperson, sondern vielmehr die Frage des Beweiswerts einer allfälligen Zeugenaussage des Notars stehe daher zur Diskussion. Im Hinblick auf die Verflechtungen erscheine es umso wichtiger, dass sich der Notar an das Berufsgeheimnis halte. Es stelle sich die Frage, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufhebung das Interesse am Erhalt des Berufsgeheimnisses überwiegen könne, wenn er in die Vertragsverhandlungen nicht involviert gewesen sei. Am 13. November 2019 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung einer Duplik. Es wurden keine weiteren Rechtsschriften hinterlegt. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
- 6 schwerdeführung legitimiert ist. Der Notar hat das vorliegende Verfahren mit einem Gesuch eingeleitet. Ihm kommt dadurch Parteistellung zu (vgl. Art. 6 VVRG). Dieser Parteistellung konnte er sich im nachfolgenden Beschwerdeverfahren, das durch die Beschwerdeführerin veranlasst wurde, insoweit nicht entledigen, als es auch dort um die Hauptsache geht, das heisst um die Aufhebung des Berufsgeheimnisses (BGE 122 II 90 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.2). Er gilt somit im vorliegenden Verfahren formell betrachtet als Beschwerdegegner. 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG hat die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und zu datieren. Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Thomas Merkli/Arthur Äschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als „ausserordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, N. 53 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom 1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht beziehungsweise inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst; eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile
- 7 des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014 je mit Verweisen). 2.2 Vorliegend hat sich der Staatsrat mit der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2016 und kurz mit dem öffentlichen Interesse am Ablauf des Zivilprozesses befasst. Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 2019 beruht in weiten Teilen auf Wiederholungen der bereits vor dem Staatsrat vorgetragenen Rügen. Anstelle insbesondere darzulegen, weshalb die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, wiederholt die Beschwerdeführerin in den Ziffern 11, 13, 14, 15, 16 wortwörtlich ihre Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat. Sie macht aber insbesondere eine Verletzung der rechtsgenüglichen Interessensabwägung zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses geltend und begründet dies. Damit sind die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG an die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin knapp erfüllt. In diesem Sinne ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 3. Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 25. September 2019 das Dossier eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel - insbesondere die beantragte Edition der Akten des Zivilverfahrens Z1 12 xxx des Bezirksgerichtes A_________ mit Protokollen von Zeugeneinvernahmen - würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine sorgfältige und rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen. Das Vorladen eines Zeugen führe nicht gezwungenermassen zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses, ansonsten das Berufsgeheimnis ganz generell in Prozessen als aufgehoben betrachtet werden müsste. Vorliegend bestehe weder ein höherwertiges öffentliches noch ein höherwertiges privates Interesse, welches eine Entbindung vom Berufsgeheimnis des Notars rechtfertigen würde. 4.1 Die Regelung der allgemeinen Pflichten des Notars zielen darauf ab, die durch die öffentliche Urkunde geschaffenen Garantien sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sicherzustellen (vgl. Art. 2 NG). Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes Mass an Aufmerksamkeit gegenüber den Parteien und exakte
- 8 - Ausführung, um jede Nachlässigkeit in der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zu vermeiden (Art. 32 NG). Die gleichzeitige Ausübung des Notariats- und Anwaltsberufs ist zulässig (Art. 18, 20 NG). Der Notar hat über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien anvertraut wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine Einsicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen oder Erklärungen enthalten (Art. 40 Abs. 1 NG). Das Berufsgeheimnis entfällt, wenn sämtliche Beteiligte den Notar davon entbinden (Art. 40 Abs. 3 lit. a NG), wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement vom Berufsgeheimnis entbunden wurde; diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Entbindung zum Schutze eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses zwingend erforderlich ist (lit. b) oder wenn die richtige Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen die Bekanntgabe an Dritte erfordert (lit. c). Obgleich das Notariat in den einzelnen Kantonen verschieden geregelt ist, wird allgemein angenommen, dass der Notar das, was ihm bei der Ausübung seines Berufs anvertraut wird, im gleichen Umfange geheim zu halten hat, wie das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Praxiskommentar zum Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Bern 2017, Art. 321 N. 7; BGE 102 Ia 516 E. 2a). 4.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Rechtsanwälte, (....), Notare, (....), Ärzte (...), die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag bestraft. Nach Ziff. 2 dieser Bestimmung ist eine solche Offenbarung nicht strafbar, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten oder mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde erfolgt ist. Schliesslich behält sich Ziff. 3 die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vor, die eine Informationspflicht vorsieht. Diese Bestimmung, welche in die gleiche Richtung wie Art. 40 NG zielt, soll eine Vielzahl von Interessen schützen. Erstens schützt sie die Geheimnissphäre des Einzelnen, der die Dienstleistungen des Notars in Anspruch nimmt. Sie entspricht dem Interesse der Fachleute, möglichst vollständige Informationen zu erhalten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Darüber hinaus soll das öffentliche Interesse geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass diese Berufe professionell ausgeübt werden können, um das Vertrauen in unverzichtbare Dienstleistungen zu sichern (hierzu und nachfolgend Antoine Eigenmann, Succession et secrets, in: Journée de droit successoral 2019, S. 95; Stefan Trechsel/Hans Vest, a.a.O. Art. 321 N. 1). Bei der Lektüre von Art. 166 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ergibt sich, dass ein Unterschied zwischen den beiden Berufen Anwalt und Notar besteht. Tatsächlich kann nach dieser Bestimmung eine dritte Person in einem Prozess die Mitwirkung verweigern, «soweit sie sich wegen Verletzung
- 9 eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB1 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt». So ist zwar das Anwaltsgeheimnis absolut, das Berufsgeheimnis des Notars aber eingeschränkt. Es steht dem Rechtsanwalt frei, auch wenn er von seiner Geheimhaltungspflicht befreit ist, zu schweigen, während der Notar grundsätzlich zur Aussage gezwungen ist, es sei denn, er mache glaubhaft, dass das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse an der Wahrheit überwiegt. Es erscheint wohl schwierig, ein solches Motiv plausibel zu machen, ohne den Inhalt des Geheimnisses zum Teil bereits offenzulegen (vgl. Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 97). 4.3 Das Berufsgeheimnis ist eine der Grundlagen des Notariats. Einerseits ist der Mandant verpflichtet, dem Notar bestimmte Aspekte seines Privatlebens offenzulegen, andererseits muss der Notar die tatsächliche Absicht der Parteien in die Urkunden aufnehmen (vgl. Cécile Faessler, Le secret professionnel du notaire et le droit aux renseignements des héritiers, in: Revue de droit privé et fiscal du patrimoine 3/12, S. 109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100). Infolgedessen wäre der Beruf ohne den Zugang zur persönlichen Sphäre der Klienten und das absolute Vertrauen ihrerseits schwer auszuüben. Diese Tätigkeiten stellen den Notar in eine vertrauensvolle Beziehung zu seinen Mandanten, die durch das Berufsgeheimnis geschützt ist. Die Verschwiegenheit garantiert es dem Mandanten, dass er sich auf die absolute Diskretion des Notars verlassen kann, ohne zu riskieren, dass Elemente seiner Privatsphäre preisgegeben werden (Cecile Faessler, a.a.O., S.109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100, je mit Verweisen; BGE 112 Ib 606 E. 2b). Tatsächlich besteht das legitime Recht, seine Privatsphäre von der öffentlichen Wahrnehmung auszuschliessen (vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte im Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1).
- 10 - 4.4 Wenn ein Vertragsbeteiligter die Entbindung vom Notarsgeheimnis verweigert, kann sich der Notar mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 40 Abs. 3 lit. b NG und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Das Gesuch um Entbindung hat eine Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse zu enthalten, um der vorgesetzten Behörde eine Grundlage für ihre Entscheidfindung zu geben (hierzu und nachfolgend Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A. 2018, Art. 321 N. 23). Dem Gesetz lassen sich keine Kriterien entnehmen, welche von der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde bei ihrem Entscheid zu beachten sind. Sie wird deshalb aufgrund allgemeiner Kriterien eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen haben, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen vermag. Zumindest müssen die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund vorliegen. An die Substantiierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung dürfen im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substantiierungspflicht geradezu unterlaufen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Aufgrund der überragenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Die Wahrheitsfindung im Prozess und die Abklärung, ob eine mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung des Mandanten vorliegt, begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse. Hingegen ist die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar, wenn sie den Berufsgeheimnisträger daran hindert, sich in einem vom Mandanten angestrengten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe auf seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Niklaus Oberholzer, a.a.O., mit Hinweisen) oder wenn die Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen angestrebt wird (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). 4.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz eine sorgfältigere Interessenabwägung hätte vornehmen können. Der Notar hat in seinem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 3. November 2015 nicht nachgewiesen, worin sein besonderes Interesse bestehen sollte, sondern hat sich lediglich damit begnügt, kurz darzulegen, dass er im Hinblick auf eine Einvernahme als Zeuge schriftliche Fragen zu beantworten habe. Im Verfahren vor dem Staatsrat hat er auf die Anfrage zur Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 nicht geantwortet. In der Stellungnahme vom 13. September 2019 vor dem Kantonsgericht beantragte er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und bestritt vorab seine Parteistellung (vgl. hierzu Ziff. 1 hiervor). Materiell machte er dann geltend, dass dem Vertragsabschluss intensive Verhandlungen vorausgegangen seien, in welche er nicht involviert gewesen sei. Sowohl die X _________ AG als auch deren Vertreter hätten gewusst, dass er der Büropartner von E _________ sei.
- 11 - Es bestehe aber keine verwandtschaftliche Beziehung, weder zu seinem Büropartner noch zu C _________. Die Tatsache, dass die B _________ AG durch den Schwager von E _________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat geführt werde, stehe seiner Unabhängigkeit als Urkundsperson nicht entgegen. Bezüglich der rechtlichen Erwägungen der Beschwerde verweist er auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Aufsichtsbehörde. Damit gelingt es ihm nicht, und er hat es nicht einmal versucht, ein überwiegendes Interesse zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend zu machen. Er hat sich lediglich damit begnügt zu beantragen, in Bestätigung der ergangenen Entscheide die Beschwerde abzuweisen, womit er sich mit einer Entbindung vom Berufsgeheimnis einverstanden erklärte. Es ist somit nicht belegt, dass das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung. Der Notar lässt es mit dem blossen Interesse an einer Einvernahme als Zeuge bewenden, was jedoch wie hiervor dargelegt für eine Entbindung vom Notarsgeheimnis nicht ausreicht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin berechtigte Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, wonach sie in ein anderes Prozessverfahren mit der Verkäuferin involviert sei, personelle Verflechtungen bestehen würden und die gesetzlich garantierte Verschwiegenheit sowie das Vertrauensverhältnis auf dem Spiele stehe. Der Notar macht seinerseits in keiner Weise geltend, dass er sich in Straf- oder Disziplinarverfahren verteidigen muss, Angriffe auf seine Ehre anstehen, ein erheblicher Vermögensnachteil droht oder die Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht in Zusammenhang mit dem Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht steht daher im Vordergrund. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz das Interesse der Geheimnisherrin an der Geheimhaltung ihrer dem Notar anvertrauten Informationen zu Unrecht nicht höher wertete als das vom gesuchstellenden Notar zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend gemachte, zu welchem die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis nicht abgab, ohne dass der Notar seinerseits weitergehende Interessen ins Feld führte. Vorliegend ist eine weitere Interessenabwägung nicht erforderlich, weil das nicht näher begründete Interesse des Notars an der Entbindung vom Berufsgeheimnis und jenes der Beschwerdeführerin, welche sich mit der Entbindung vom Notarsgeheimnis nicht einverstanden erklärte, nicht identisch war. Also muss das Interesse der Beschwerdeführerin, welche an der Geheimhaltung an den dem Notar anvertrauten Informationen festhielt, höher gewichtet werden. Ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse für die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt nicht vor. 5. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Staatsrats aufzuheben und der Notar ist im Zivilverfahren
- 12 - Z1 13 xxx nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Notar als unterliegende und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung der Parteientschädigung. Im Einzelnen: 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und dem Notar auferlegt. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls auf Fr. 2 200.-- für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht festgesetzt und dem unterliegenden Notar auferlegt.
- 13 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Staatsratsentscheid aufgehoben. Der Notar Y_________ wird im Zivilverfahren Z1 13 xxx nicht vom Berufsgeheimnis entbunden. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Notar auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Notars eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 200.-- für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Notar und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 10. Dezember 2019