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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2012 A1 11 220

9 novembre 2012·Deutsch·Vallese·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·13,288 parole·~1h 6min·11

Riassunto

A1 11 220 URTEIL VOM 9. NOVEMBER 2012 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X__________, vertreten durch die Rechtsanwälte A_________ und B_________ gegen Regionalrat der Orientierungsschule C_________, vertreten

Testo integrale

A1 11 220

URTEIL VOM 9. NOVEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde von

X__________, vertreten durch die Rechtsanwälte A_________ und B_________

gegen

Regionalrat der Orientierungsschule C_________, vertreten durch die Schulpräsidentin D_________, diese vertreten durch Rechtsanwalt E_________, Staatsrat des Kantons Wallis

(Beamtenrecht)

- 2 - Sachverhalt

A. X__________ unterrichtete seit Oktober 2006 als Aushilfslehrer an der Orientierungsschule (Schule) in C_________ (Gemeinde). In den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 unterrichtete er im Vollpensum und unterbrach hierfür sein Studium zum Sekundar- respektive Gymnasiallehrer. Im Jahre 2009 schrieb er sich wieder an der Universität ein. Die Schule gewährte ihm zu diesem Zweck für das Schuljahr 2009/2010 eine Reduktion seines Pensums auf 70 %. Im Frühjahr 2009 entfernte X__________ das in seinem Klassenzimmer aufgehängte Kruzifix und übergab es der Schuldirektion, die es in ihren Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Ein Jahr später (am 1. Mai 2010) wurde X__________ zum Präsidenten der Walliser Sektion der F__________ Schweiz gewählt. B. Am 7. Juni 2010 wies das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (Departement) X__________ darauf hin, dass er ohne stufengerechtes Diplom an der Schule unterrichte. Deshalb forderte das Departement ihn auf, die Ausweise seiner Studienleistungen zu hinterlegen. X__________ reichte daraufhin (am 16. Juli 2010) eine Liste der Unterrichtseinheiten ein, die er an der Universität besucht hatte, mit den entsprechenden Abschlussergebnissen. C. Am 12. Juli 2010 beantragte X__________ einen Termin mit Vertretern des Departements, um über die folgenden Themen zu diskutieren: die Besuche von Schulmessen, religiöse Symbole in Schulräumen und vom Religionsunterricht dispensierte Schüler. Am 11. August 2010 fand dieses Gespräch statt, bei dem Fragen zur Stellung von Kirche und Religion an öffentlichen Schulen sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erörtert wurden. Im Anschluss an die Sitzung (am 23. August 2010) veröffentlichte X__________ auf der Internetseite der F__________ eine persönliche Darlegung des Gesprächs. D. Mit Schreiben vom 25. August 2010 wandte sich X__________ erneut an die Schule und verlangte die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit genutzten Räumen. Überdies beantragte er seine Dispensation von der Teilnahme an sämtlichen religiösen Veranstaltungen sowie von der Aufgabe zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Am 15. September 2010 lehnte die regionale Schulkommission (Schulkommission) diese Forderungen vollumfänglich ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 3 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1), wonach die Schüler durch die Schule u. a. auf ihre Aufgaben als Menschen und Christen vorzubereiten seien. X__________ wurde darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen „ultimativen Forderungen im Ton“ vergriffen habe, dass sein Gedankengut in Glaubensfragen nicht in den Unterricht einfliessen und der Schule nicht mehr durch öffentliche Auftritte seinerseits geschadet werden dürfe. Zusätzlich wurde er aufgefordert, das Symbol der F__________ aus seinem Klassenzimmer zu entfernen und das von ihm abgehängte Kreuz bis zum 20. September 2010 wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. X__________ antwortete am 21. September 2010, dass er diese Anweisungen nicht

- 3 erfüllen werde. Er verlangte eine Bestätigung, dass er in seinem Schulzimmer kein Kruzifix aufhängen müsse und forderte alternativ, dass ihm eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werde. E. An einer gemeinsamen Sitzung der Schulkommission sowie der Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion vom 28. September 2010 wurde beschlossen, das Arbeitsverhältnis mit X__________ mit sofortiger Wirkung zu beenden. Im Sitzungsprotokoll findet sich eine chronologische Zusammenfassung der Ereignisse. Als Gründe für die Entlassung werden sein Ungehorsam gegenüber den Anweisungen der Schulbehörde, seine ungenügende Ausbildung, seine Eigeninteressen und ein gestörtes Vertrauensverhältnis aufgeführt. Am 8. Oktober 2010 wurde X__________ das Kündigungsschreiben persönlich ausgehändigt. Darin wird zusätzlich dargelegt, dass die Schulbehörde davon ausgehe, dass ein ordentlicher Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet sei. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und es wurden X__________ die Schlüssel zum Schulhaus abgenommen. Die Kündigung wurde am 13. Oktober 2010 vom Vorsteher des Departements, gestützt auf Art. 77 GUW, genehmigt. Diese Genehmigung wurde X__________ am 19. Oktober 2010 zugestellt. F. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2010 focht X__________ diese Kündigung an und beantragte, den Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und deren Wiederherstellung anzuordnen. Die Beschwerde habe gemäss Art. 51 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Deren Entzug bedürfe hinreichender Gründe, die vorliegend nicht gegeben seien. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 wies der Staatsrat das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob X__________ am 2. November 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Sowohl der Staatsrat (mit Schreiben vom 10. November 2010) als auch der Regionalrat der Schule ([Regionalrat] mit Brief vom 18. November 2010) beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 16. Januar 2011 hinterlegte X__________ überdies ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. G__________ über die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen, welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Am 28. Januar 2010 [recte: 2011] entschied das Kantonsgericht, dass die Beschwerde abzuweisen (mithin der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufrecht zu erhalten) sei (A1 10 220). Art. 51 Abs. 2 VVRG verlange hinreichende Gründe, um einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; diese habe der Regionalrat im Rahmen seiner Vernehmlassungen dargetan. Überdies habe der gekündigte Arbeitnehmer ohnehin keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern bloss auf eine Entschädigung, weshalb in casu durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung kein rechtliches oder tatsächliches Präjudiz geschaffen werde. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte X__________ eine Rechtsverzögerungs- und verweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Am 25. Mai 2011 nahm der Staatsrat dazu Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. Mit Urteil vom 8. Juli 2011 (A1 11 76) entschied das Kantonsgericht, dass

- 4 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung - da unbegründet abzuweisen sei. H. Am 17. August 2011 entschied der Staatsrat, dass seiner Ansicht nach die Gründe, die der Regionalrat vorgebracht hatte, genügten, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. X__________ habe den Konflikt mit seiner Schule medial publik gemacht. Es sei ihm nicht mehr nur um seine eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit gegangen, sondern um die Verbreitung bzw. Durchsetzung der Ziele der F__________. Dabei habe er die Grenzen seiner verfassungsmässigen Rechte überschritten; der dadurch entstandene Vertrauensverlust rechtfertige durchaus eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Frage, ob die Kündigung unter anderem auch dadurch zu rechtfertigen sei, dass der Beschwerdeführer ohne stufengerechtes Diplom an der Schule unterrichtet habe, liess der Staatsrat offen. Dessen ungeachtet hielt er fest, dass auf Grund des Dossiers erstellt sei, dass X__________ die für den Erwerb des Sekundarlehrerdiploms wesentlichen Fächer Didaktik, Methodik und Pädagogik fehlten. Damit habe er die von der Anstellungsbehörde in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, was zusätzlich zu einem Vertrauensverlust geführt habe. Aus all diesen Erwägungen kam der Staatsrat zum Schluss, dass die Verfügung des Regionalrates, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sowie die Verfügung des Departements, welche diese Kündigung genehmigte, begründet seien und die Verwaltungsbeschwerde von X__________ deshalb abgewiesen werden müsse. I. Gegen diesen Entscheid reichte X__________ (Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein: Er stellte mehrere prozessuale Anträge, unter anderem die Edition von Briefen, die beim Regionalrat eingegangen seien, sowie die Edition von Protokollen der Schulbesuche beim Beschwerdeführer und sonstiger Dokumente. Als materiellrechtlichen Antrag verlangte er, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die fristlose Kündigung vom 8. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen sei. Überdies sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten für das beigebrachte Gutachten seien gemäss Rechnung zu entschädigen. Schliesslich seien die Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz/den Vorinstanzen aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde über weite Teile das von ihm eingereichte Gutachten wieder inklusive dessen Schlussfolgerung: „Insgesamt erscheint die Kündigung von Herrn X__________ wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der Kruzifixe an öffentlichen Schulen des Kantons Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix wieder aufzuhängen und seiner wiederholten Mahnungen an die Schule, die religiöse Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht vereinbar.“ Überdies legte er in einer separaten Eingabe seine „[…] Gedanken und Feststellungen zum Urteil des Staatsrates beziehungsweise zu dessen Begründung durch die Staatsratsjuristen“ dar.

- 5 - J. Am 4. November 2011 hinterlegte der Regionalrat (Beschwerdegegner) seine Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort. Er begehrte primär an, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei; subsidiär sei sie - soweit darauf eingetreten werde - abzuweisen. Er führte insbesondere aus, bei dem Gutachten, auf das sich der Beschwerdeführer stütze, handle es sich um ein Privatgutachten, dem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukomme. Das Anstellungsverhältnis sei formell korrekt aufgelöst worden. Der in Art. 3 Abs. 3 GUW formulierte Lehrauftrag, den Schüler unter anderem auch auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten, sei keineswegs verfassungswidrig, da die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts keine absolute Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten verlange. Zusammenfassend gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht etwa vornahm, weil der Entlassene der F__________ angehörte und deren Präsident war respektive an kirchlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen wollte, sondern vielmehr weil der Beschwerdeführer mit den in diesem Zusammenhang gestellten Forderungen über das Ziel hinausgeschossen sei. K. Der Staatsrat verzichtete grundsätzlich auf eine Stellungnahme (Eingabe vom 28. Oktober 2011). Immerhin bemerkte er, dass davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bewusst geworden sei, dass der Ton und die Forderungen, die er gegenüber der Schule erhoben habe und die auch zur Kündigung geführt hätten, unangemessen gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe für das Schuljahr 2011/12 in einer anderen Gemeinde ein Schulpensum von 50% übernommen und in diesem Zusammenhang (gemäss eigenen Aussagen in einem Interview gegenüber dem Radio H_________ und der Zeitung I__________) seinem neuen Arbeitgeber versprochen, dass die Gemeinde nicht mehr zu einem Ort der Polemik werde. L. Am 5. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und untermauerte dabei insbesondere seine Beweismittelanträge. Er führte erneut aus, dass man nicht auf die Probleme im Zusammenhang mit seiner Nachqualifikation abstellen dürfe, da es sich dabei bloss um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle. Die Begründung der fristlosen Kündigung (er habe sich im Ton vergriffen, ultimative Forderungen gestellt und die Schule brüskiert) halte weder vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungsfreiheit noch der Treuepflicht stand. Der Vertrauensverlust genüge bloss dann als Kündigungsgrund, wenn er objektivierbar sei. In seiner Duplik vom 6. Januar 2012 hielt der Beschwerdegegner an den Rechtsbegehren seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort vom 4. November 2011 vollumfänglich fest und verwies erneut auf den Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 18. März 2011, in dem diese festgehalten hatte, dass jedes Land selbst entscheiden könne, ob Kruzifixe in Klassenzimmern angebracht werden dürfen oder nicht. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 wies der Beschwerdeführer das Kantonsgericht schliesslich darauf hin, dass sein Teilpensum an der Schule, an der er unterrichte, von 50% auf 85% erhöht worden sei und er eine Klasse als Klassenlehrer zugeteilt erhalten habe. Überdies bat er (ebenso wie in einem späteren Schreiben vom 11. September 2012) um baldige Entscheidfällung.

- 6 - M. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar. Art. 75 lit. h VVRG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügungen über die Ernennung, die Beförderung und die Versetzung von Amtsträgern aus. E contrario ist zu folgern, dass Entscheide über die Nichtwiederernennung, die teilweise Wiederernennung oder die Auflösung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (ZWR 2003 93 E. 1a; Urteile des Kantonsgerichts A1 09 226 vom 12. März 2010 E.1 und A1 05 145 vom 21. Oktober 2005 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, weshalb er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG). 3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 eine Vielzahl verschiedenster Beweismittel beantragt: 1. Gestützt auf die Beschwerdeantwort des Regionalrates der OS C_________ vom 15.12.2010, welche dem Beschwerdeführer am 18.3.2011 zugestellt wurde (Ziff. II./9. hievor), und die darin erwähnten Beilagen (lit. C/1.), welche in der Zustellung nicht enthalten waren, von der Beschwerdegegnerin indessen analog der Beschwerdeantwort in genügender Anzahl einzureichen waren (die Beschwerdeantwort wurde gemäss lit. A/4. zweifach eingereicht), wird die Zustellung dieser Beilagen beantragt. 2. Edition des Dossiers der Dienstelle für Unterrichtswesen (s. lit. C/2. der Beschwerdeantwort). 3. Edition der Zusammenstellung von Adjunkt J__________ über die Anzahl Lehrer, welche in den deutschsprachigen Orientierungsschulen des Kantons Wallis mit bzw. ohne stufengerechtes Diplom unterrichten, ebenso wie die Zusammenstellung über die Entlassungen solcher Lehrer. 4. Edition sämtlicher bei der Gegenpartei und der Gemeinde eingegangenen Schreiben (ediert wurden bloss negative).

- 7 - 5. Edition des Protokolles der im Kündigungsbeschluss vom 28.9.2010 (Aktenverzeichnis der Gemeinde C_________, Beleg 9) erwähnten Ur- und Burgerversammlung vom 10.6.2010 durch die Gemeinde C_________. 6. Edition der Protokolle der Schulbesuche bei Lehrer X__________ während seiner Unterrichtstätigkeit an der OS C_________, durch die Gegenpartei bzw. das DEKS. 7. Akten der Vorinstanz, in welche Einsicht beantragt wird, usanzgemäss beim Bezirksgericht Brig, nachdem die staatsrätlichen Zustellungen sich als unvollständig erwiesen haben. 8. Beilage 5 dieser Beschwerde mit Quellverweisen auf die massgebenden Internet-Seiten.

Dazu ist festzuhalten was folgt: 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Auf die Beweismittelanträge im konkreten Fall angewendet führt dies zu folgenden Ergebnissen: 3.2 Zum Beweismittelantrag Nr. 1: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor Kantonsgericht volles Akteneinsichtsrecht. Vor diesem Hintergrund läuft die Edition spezifischer Dokumente, die Bestandteil der Gerichtsakten sind, ins Leere. Das Begehren um separate Zustellung der Beilagen der Beschwerdeantwort des Regionalrates vom 15. Dezember 2010 wird deshalb abgewiesen. 3.3 Zum Beweismittelantrag Nr. 2: Auch das Dossier der Dienststelle des Unterrichtswesens bildet Bestandteil der Akten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Das Begehren um spezifische Edition ist deshalb abzuweisen. 3.4 Zum Beweismittelantrag Nr. 3: Die Edition der Zusammenstellung über die Anzahl Lehrer, welche an den deutschsprachigen Orientierungsschulen des Kantons Wallis mit bzw. ohne stufengerechtes Diplom unterrichten, sowie die Zusammenstellung über die Entlassung solcher Lehrer wird ebenfalls abgewiesen. Unter Umständen vermochte die ungenügende Qualifikation des Beschwerdeführers eine gewisse Ungehaltenheit des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer zu provozieren - wie noch darzulegen sein wird, kommt der ungenügenden Qualifikation des Beschwerdeführers in casu jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Das entsprechende Begehren ist deshalb abzuweisen. 3.5 Zum Beweismittelantrag Nr. 4: Das Kantonsgericht geht davon aus, dass mit den zu edierenden Schreiben etwaige Briefe gemeint sind, welche Eltern an den Beschwerdegegner gerichtet haben, um entweder ihr Missfallen über oder ihre

- 8 - Unterstützung für den Beschwerdeführer auszudrücken. Auch dieser Beweismittelantrag wird abgewiesen: Aus den Akten erhellt, dass auch der Beschwerdegegner mit den Leistungen des Beschwerdeführers als Lehrer grundsätzlich zufrieden gewesen ist. Da die guten Leistungen des Beschwerdeführers als Lehrer von keiner Seite in Frage gestellt werden, könnte eine Edition von Briefen, in denen Eltern ihre Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers als Lehrer ausdrücken, ohnehin nichts zur beruflichen Rehabilitation des Beschwerdeführers beitragen. Im Zentrum der nachfolgenden Erwägungen steht nicht die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Eltern der Kinder, die seine Schule besuchten, sondern vielmehr die Zusammenarbeit und Kooperation des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdegegner und umgekehrt. 3.6 Zum Beweismittelantrag Nr. 5: Ein Auszug des Protokolls der Ur- und Burgerversammlung vom 10. Juni 2010 liegt - was die wesentlichen Passagen betrifft bereits in den Akten. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern eine Edition des vollständigen Protokollauszuges den Verfahrensausgang beeinflussen könnte. Das Begehren wird deshalb abgewiesen. 3.7 Zum Beweismittelantrag Nr. 6: Auch das Begehren um Edition der Protokolle der Schulbesuche beim Beschwerdeführer während seiner Unterrichtstätigkeit an der streitbetroffenen Schule wird abgelehnt: Dies wäre nur sinnvoll, wenn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Zweifel gezogen würde, dass die fachlichen Leistungen des Beschwerdeführers genügend sind, was eben gerade nicht der Fall ist. 3.8 Zum Beweismittelantrag Nr. 7: Die Akten standen dem Beschwerdeführer jederzeit zur vollumfänglichen Einsicht offen, womit auf den Beweismittelantrag Nr. 7 nicht näher einzugehen ist. 3.9 Zum Beweismittelantrag Nr. 8: Die Eingabe mit den „Gedanken und Feststellungen zum Urteil des Staatsrates beziehungsweise zu dessen Begründung durch die Staatsratsjuristen“, welche der Beschwerdeführer der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefügt hat, wurde zu den Akten genommen und vom Kantonsgericht entsprechend gewürdigt. Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde damit Genüge getan. 3.10 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der Mehrzahl der Beweismittelanträge des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Verfahrens wiederholt und ausführlich Gelegenheit, sich zu äussern. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgehen wird – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – ins-besondere die verschiedenen vom Beschwerdeführer anbegehrten Editionen – würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.

- 9 - 4. Zu beurteilen ist vorliegend, ob und inwiefern die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt gewesen ist. Hierzu sind in einem ersten Schritt die gesetzlichen Grundlagen, welche das damalige Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers regelten respektive regeln, darzulegen: 4.1 Am 1. Juli 2011 ist das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 (PersonalG; SGS/VS 172.2) in Kraft getreten (Art. 73 Abs. 2 PersonalG i.V.m. dem Beschluss des Staatsrates vom 8. Juni 2011). Art. 69 PersonalG normiert unter dem Titel „Übergangs- und Schlussbestimmungen“: „Hängige Verfahren bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. Auf diese Verfahren bleibt Artikel 66 in jedem Fall anwendbar.“ 4.2 Das vorliegende Verfahren war bei Inkrafttreten des PersonalG bereits hängig. Deshalb (vgl. E. 4.1) ist vorliegend das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 (BeamtenG; SGS/VS 172.2) anwendbar. Die fristlose Auflösung ist in Art. 36 BeamtenG geregelt: „Der Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen [Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [Abs. 2].“ Art. 337 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) hat folgenden Wortlaut: „Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt [Abs. 1]. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf [Abs. 2]. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen [Abs. 3].“ 4.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen des PersonalG (Art. 69) ist Art. 66 PersonalG jedoch in jedem Fall - selbst in Bezug auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des PersonalG bereits hängig sind und deshalb grundsätzlich nach BeamtenG behandelt werden - anwendbar. Art. 66 PersonalG bestimmt: „[Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung] Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren [Abs. 1]. Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die auf Grund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine Wiedereingliederung verweigert.“ 4.4 Auf das vorliegend umstrittene Anstellungsverhältnis respektive dessen Auflösung ist überdies das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1) in der Version, die vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, anwendbar. Art. 77 GUW hatte folgenden Wortlaut: „[Stellenbewerbung und

- 10 - Vertragsauflösung] Das Reglement umschreibt das Verfahren bei Bewerbungen um eine Anstellung und für die Wahl, wenn mehrere Kandidaturen vorliegen. Es enthält Vorschriften, die vom Lehrpersonal und von den Gemeindebehörden im Falle einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu beobachten sind. Diese unterliegt der Genehmigung durch das Departement. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.“ 4.5 Art. 77 GUW fand im Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963, vom Grossen Rat genehmigt am 9. Juli 1963 (Anstellungsreglement; SGS/VS 405.200) seine Konkretisierung. Dieses Reglement war vom 1. September 1963 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft. Angesichts des Umstandes, dass das Reglement bloss die ordentliche Kündigung normiert hat, vorliegend jedoch die fristlose Kündigung von Interesse ist, wird nachfolgend nicht näher auf das Anstellungsreglement eingegangen. 4.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber auch noch auf das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (SchulpersonalG; SGS/VS 400.2) zu verweisen: Gemäss Beschluss des Staatsrates vom 23. Dezember 2011 ist es am 1. September 2012 in Kraft getreten und deshalb in casu nicht anwendbar, da vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits eröffnete Verfahren nach altem Recht weiterbehandelt werden (Art. 89 SchulpersonalG). 4.7 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass vorliegend insbesondere Art. 36 BeamtenG (der die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses regelt) sowie Art. 77 GUW (der die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Genehmigung des Departements unterstellt) im Fokus des Interesses stehen - sie sind zur Beurteilung der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner heranzuziehen. 5. Zunächst einmal ist in Erinnerung zu rufen, was als unbestritten gilt: Der Beschwerdegegner stellt dem Beschwerdeführer als Lehrer grundsätzlich ein gutes Zeugnis aus. Im Arbeitszeugnis vom Januar 2009, das vom Beschwerdegegner unterzeichnet wurde, wird der Beschwerdeführer als „ausgezeichnete und kompetente Lehrkraft“ qualifiziert. Er bringe sich im Team aktiv ein und übernehme Verantwortung für zusätzliche Aufgaben. Die Schule trenne sich vom Beschwerdeführer, weil er nicht im Besitze eines stufengerechten Diploms sei. „Wir […] trennen uns nur schwer von Herrn […]. […] bei uns stehen ihm jederzeit alle Türen offen, wenn er die nötigen Diplome vorweisen kann.“ Der Beschwerdegegner stellt denn auch nicht die Eignung und Kompetenz des Beschwerdeführers als Lehrer in Frage, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. November 2011 S. 5). 6. Unbestritten ist weiter, dass die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner innert kurzer Zeit markant zunahmen und schliesslich in einer fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner mündeten. Umstritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, was genau den Ausschlag gegeben

- 11 hat für die fristlose Kündigung: Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind es die Forderungen in Bezug auf die Säkularisierung des Schulunterrichts, die er in seinem Schreiben vom 25. August 2010 und den darauffolgenden Briefen an den Beschwerdegegner richtete. Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung in Bezug auf die Kruzifixe in den Schulzimmern eindeutig im Ton vergriffen habe. Er habe sich den Anordnungen des Beschwerdegegners widersetzt und zum Teil eigene Forderungen gestellt. Erschwerend komme hinzu, dass er die Differenzen zum Teil auch in den Medien ausgetragen habe. Überdies habe er die von ihm verlangte Nachqualifikation nicht oder nur ungenügend erbracht. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis des Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer zerstört worden und eine Weiterführung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen. Entscheidrelevant ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht eine ungenügende Ausbildung vorwarf (E. 8), ob die Forderungen des Beschwerdeführers (in Bezug auf die strikte Trennung zwischen Kirche und Staat) berechtigt waren (E. 9), wer wie viel zur Medialisierung der Auseinandersetzung beigetragen hat (E. 10) und schliesslich ob sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner tatsächlich dermassen im Ton vergriffen hat (E. 11) und das Vertrauensverhältnis so grundlegend zerrüttet war (E. 12), dass kein anderer Ausweg mehr offen stand als die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers. Diese Fragen werden nachfolgend im Lichte der Lehre und Rechtsprechung zur Auflösung von Anstellungsverhältnissen (E. 7) zu erörtern sein. 7. In Bezug auf die Auflösung von Anstellungsverhältnissen im Allgemeinen ist auszuführen was folgt: Ein Anstellungsverhältnis kann entweder ordentlich oder ausserordentlich aufgelöst werden. Die ordentliche Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende einer Amtsperiode; zur Begründung genügen triftige Gründe (Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, N 104; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 538 f.). Vorliegend steht jedoch nicht die ordentliche, sondern die ausserordentliche oder auch fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Fokus des Interesses: Dabei muss auf gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen oder termine keine Rücksicht genommen werden (JAR 2000, S. 231; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 337 OR). Die Anforderungen an die Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung sind demzufolge auch höher zu schrauben (als jene an eine ordentliche Kündigung). Im Einzelnen: 7.1 Die fristlose Auflösung ist - wie bereits erwähnt - in Art. 36 BeamtenG geregelt: „Der Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen [Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [Abs. 2].“ Lehre und Rechtsprechung anerkennen denn auch, dass sich eine Entlassung während der Amtsdauer an die ausserordentliche Beendigung des Arbeitsvertrags gemäss Art. 337 OR anlehnt. Die Regelung der fristlosen Entlassung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses darf aber trotz ähnlichen Wortlauts nicht unbesehen auf die administrative Entlassung im öffentlichen Dienst übertragen werden. Im privatrechtlichen Arbeitsrecht stehen sich nämlich ausschliesslich private Interessen gegenüber, während dem öffentlichen Dienstherrn

- 12 das Institut der administrativen Entlassung für all jene Fälle zur Verfügung gestellt wird, in denen öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden (Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 576). 7.2 Die fristlose Kündigung ist ein Notventil und als solches stets zurückhaltend zu handhaben (Fritz Rapp, Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages, in: BJM 1978 S. 172; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 337 OR). Deshalb rechtfertigt sich eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 1 f. zu Art. 337 OR). Der wichtige Grund wird oft Resultat einer Vertragsverletzung durch eine Partei (z.B. die Verletzung der Arbeitsoder Treuepflicht durch den Arbeitnehmer) sein, muss aber nicht - eine fristlose Kündigung wegen eines wichtigen Grundes kann sich unter Umständen auch auf Grund eines Vorfalles rechtfertigen, in dem keine Vertragsverletzung liegt (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 337 OR). 7.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, die Art und Dauer des Vertragsverhältnisses sowie die Natur und Schwere der Verfehlungen. Im Fokus des Interesses stehen nachfolgend insbesondere drei Kriterien (E. 7.3.1 bis 7.3.3), welche Lehre und Rechtsprechung zur Beurteilung von fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund erarbeitet haben: 7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich eine fristlose Kündigung eines Angestelltenverhältnisses im Allgemeinen bloss dann, wenn der einen Partei eine besonders schwere Verfehlung vorzuwerfen ist. Wiegt die Verfehlung weniger schwer, darf sie nicht in einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses münden - ausser der Vorgesetzte hätte den Angestellten verwarnt und der Angestellte hätte - der Verwarnung zum trotz - die Verfehlung wiederholt begangen (BGE 127 III 310 E. 3; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). 7.3.2 Verweigert der Angestellte klare und berechtigte Weisungen des Vorgesetzten, so kann dies unter Umständen ebenfalls eine fristlose Kündigung legitimieren. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit der Vorgesetzte den Angestellten abgemahnt hat und dieser (dessen ungeachtet) die Befolgung der Weisungen des Vorgesetzten weiterhin verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 S. 268; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). 7.3.3 Schliesslich heben Lehre und Rechtsprechung immer wieder hervor, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in der Regel bloss dann vorliegt, wenn es dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzuführen (vgl. dazu auch Art. 337 Abs. 2 OR sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.1 in fine; Urteile des Kantonsgerichts A1 06 151 vom

- 13 - 30. November 2006 E. 6.2 sowie A 07 148 vom 25. Januar 2008 E. 4.2 in fine; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine präzisen Regeln darüber aufstellen lassen, wann genau und unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllt sind. Bei der Beantwortung dieser Frage hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Fragen, die sich nachfolgend (E. 8. bis E. 13) stellen, werden im Lichte der vorgenannten Kriterien (insbesondere der E. 7.3.1 bis 7.3.3) zu beantworten sein. 8. Der Beschwerdegegner hielt in seinem Kündigungsschreiben vom 8. Oktober 2010 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer über eine ungenügende Ausbildung für den Unterricht verfüge (vgl. dazu und zum Folgenden auch den Staatsratsentscheid vom 17. August 2011 E. 5). Die in ihn gesetzten Erwartungen betreffend Nachqualifikation habe er bei Weitem nicht erfüllt. In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2011 (Ziff. E./4 und 5a) führte der Beschwerdegegner diese Vorhaltungen erneut aus. Der Beschwerdeführer hingegen empfindet die „Nachqualifikations- Begründung“ seitens des Beschwerdegegners als „nachgeschoben“ und „unaufrichtig“ (Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 Ziff. I./A [recte: B.] /5.). Hierzu ist festzuhalten was folgt: 8.1 Auf Grund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über das Diplom als Sekundarlehrer II verfügt. In einem Schreiben vom 3. Februar 2009 teilte das Departement dem Beschwerdeführer mit, dass seine Stelle für das Schuljahr 2009/2010 nicht neu ausgeschrieben werde. Ihm werde erlaubt, die Zusatzausbildung zum Sekundarlehrer II an der Universität Freiburg i.Ue. zu absolvieren. Der Entscheid werde an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer der zuständigen Dienststelle jeweils die Einschreibebestätigungen der einzelnen Semester zukommen lassen sowie den Studienverlauf dokumentieren und die Belege über die absolvierten Prüfungen einreichen müsse. Überdies werde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Studien innert nützlicher Frist zu beenden. 8.2 Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass ihm für die kommenden drei Jahre ein Teilpensum an der Schule gewährt werde. Für das Schuljahr 2009/2010 bestehe das Pensum aus zirka 70 %. 8.3 Ein Jahr später stellte das Departement fest, dass der Beschwerdeführer den im Schreiben vom 3. Februar 2009 festgesetzten Bedingungen bislang nicht nachgekommen sei. Deshalb forderte es den Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Juni 2010 auf, der Dienststelle den konkreten Studiengang mitzuteilen und die Einschreibebestätigungen der letzten beiden Semester wie auch eine Kopie der Studienleistungen einzureichen. Darüber hinausgehend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Leistungen in Bezug auf das Nachdiplomstudium zukünftig jedes Semester nachzuweisen.

- 14 - 8.4 Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die zuständige Dienststelle und reichte die angeforderten Dokumente ein. Dabei gab er an, die folgenden Kurse besucht und zum Teil auch abgeschlossen zu haben: „Kolloquium: Utopie und Apokalypse in der Literatur der Moderne“; „Latinum Morphologie“ (Fernkurs, latinum electronicum, noch nicht abgeschlossen); „Proseminar: Politische Utopien“; „Vorlesung: Grundprobleme der antiken Ontologie: Aristoteles“; „Vorlesung: Leben“; „Latinum Morphologie II (Fernkurs, latinum electronicum, noch nicht abgeschlossen). 8.5 In den Akten befindet sich schliesslich das Protokoll einer Sitzung, die am Montag, den 27. September 2010, von 16 Uhr bis 16 Uhr 30 stattgefunden hat. Den Vorsitz führte der Adjunkt der Dienststelle; weitere Teilnehmer waren der Beschwerdeführer sowie die beiden Schulleiter des Schulzentrums der Gemeinde. Die Besprechung war wegen der Nachqualifikation des Beschwerdeführers anberaumt worden. Der Adjunkt der Dienststelle machte geltend, er habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines stufengerechten Diploms sei und des Weiteren einen erheblichen Rückstand seitens seines Kredits, der für einen Studienabschluss (Sek. I oder II) erforderlich wäre, aufweise. Der Adjunkt betonte ausserdem, dass trotz Lehrpersonenmangels die nötigen Diplome von Unterrichtenden vorhanden sein müssten. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass bei seinem Ausstieg aus dem Lizenziatsstudiengang noch kein ECT-Punkte-System bestanden habe, weshalb sein Studiennachweis nur schwer durchschaubar sei. Überdies teilte er mit, er habe sich auf sein Fachstudium konzentriert und deshalb das Studium in gewissen Bereichen der Pädagogik, Didaktik und Methodik aufgeschoben. In Bezug auf das weitere Vorgehen wurde festgehalten, dass der Adjunkt Rücksprache mit dem Dienstchef nehmen werde. Das Sitzungsprotokoll wurde überdies auf Wunsch des Adjunktes auch der Schulpräsidentin der betroffenen Schule zugesandt. Weitere Schritte wurden - soweit aus den Akten ersichtlich - im Zusammenhang mit der Nachqualifikation nicht mehr unternommen. Die fehlende Qualifikation des Beschwerdeführers wurde dann aber wie bereits erwähnt - für die Begründung der Kündigung herangezogen. 8.6 In Bezug auf die Frage der Nachqualifikation vertritt das Kantonsgericht (wie auch der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vorhalten lassen muss, sein Nachdiplomstudium nicht mit der wünschenswerten Konsequenz verfolgt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits an der Schule unterrichtete, wäre es sicher angezeigt gewesen, zunächst die zwingenden Fächer Didaktik, Methodik und Pädagogik zu belegen und abzuschliessen, anstatt Veranstaltungen wie eine Vorlesung mit dem Titel „Leben“ oder ein Proseminar zum Thema „Politische Utopien“ zu besuchen. Aus den Akten geht jedoch auch hervor, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht nur ein Jahr, sondern drei Jahre Zeit eingeräumt hat, um seiner Nachqualifikation nachzukommen. Der Beschwerdegegner darf deshalb die ungenügende Qualifikation des Beschwerdeführers nicht heranziehen, um die fristlose Kündigung - notabene nach Ablauf bloss eines Drittels der eingeräumten Zeit für die Nachqualifikation - zu begründen (anders wohl der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5 Abschnitt 3). Dies erscheint umso ungerechtfertigter, als dem Beschwerdeführer nicht einmal eine Nachfrist - unter Androhung einer eventuellen

- 15 - Kündigung - angesetzt worden ist, um seine Versäumnisse gut zu machen und seine Nachqualifikation konsequenter und effizienter in die Tat umzusetzen. Hierzu sei in Erinnerung gerufen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine fristlose Kündigung bei nicht besonders schweren Verfehlungen des Angestellten bloss dann rechtfertigt, wenn der Angestellte seine Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt begangen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdegegner also die fristlose Kündigung mit der mangelnden Qualifikation des Beschwerdeführers begründen will, ist er - entgegen der Ansicht des Staatsrats in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5 Abschnitt 3 - nicht zu hören. 9. Der Beschwerdeführer verlangte vom Beschwerdegegner weiter, dass aus sämtlichen Räumen, in denen er in seiner Funktion als Lehrperson an einer öffentlichen Schule tätig sei, die Kruzifixe oder Kreuze zu entfernen seien (Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2010). Diese Forderungen beträfen das Lehrerzimmer und das Zimmer zum Mittagsstudium; sein Klassenzimmer sei von der Forderung nicht betroffen, da darin kein Kruzifix hänge. Überdies teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er im laufenden Schuljahr an keiner Veranstaltung mit konfessionellem, religiösem Charakter teilnehmen werde. Er verlangte vom Beschwerdegegner eine Bestätigung, dass in seinem Schulzimmer kein Kruzifix zu hängen brauche und die Kreuze und Kruzifixe in jenen Räumlichkeiten, in welchen er sich regelmässig in seiner Tätigkeit als Lehrperson aufhalte, entfernt würden. Widrigenfalls bat er um Zustellung einer „beschwerdefähigen, obrigkeitlichen Anordnung“, die auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe. Um die Frage zu klären, ob die fristlose Kündigung durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt war, sind die Rechtmässigkeit der Forderungen des Beschwerdeführers und der Anweisungen des Beschwerdegegners von Bedeutung (siehe dazu auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4). Denn die Rechtsprechung anerkennt, dass eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers unter anderem dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 S. 268; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die Weigerung eines Arbeitnehmers, eine zum Pflichtenheft gehörende Arbeit oder eine zumutbare Ersatzarbeit trotz klarer Aufforderung auszuführen, kann als Verletzung der Treuepflicht und damit als wichtiger Grund, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, qualifiziert werden (Obergericht BL in JAR 1990 S. 356; Kantonsgericht SG in JAR 1984 S. 194; anders aber BGE 4C.112/2005 vom 12.4.2005, als sich eine Datatypistin weigerte, eine schlechte Arbeit eines Kollegen nochmals zu machen). Im Einzelnen: 9.1 Der Beschwerdeführer hatte am 16. Januar 2011 das Rechtsgutachten eines Professors für Staats- und Verwaltungsrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel eingereicht mit der Überschrift: „Die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Lehrpersonen an öffentlichen Grundschulen - zur Kündigung der öffentlichrechtlichen Anstellung [des Beschwerdeführers] an der OS […], Kanton Wallis“. Darin kam der Gutachter zum Schluss: „Insgesamt erscheint die Kündigung

- 16 - [des Beschwerdeführers] wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der Kruzifixe in öffentlichen Schulen des Kantons Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix wieder aufzuhängen und seiner wiederholten Mahnungen an die Schule, die religiöse Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK und der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht vereinbar. Bei diesem Ergebnis braucht nicht nähe[r] darauf eingegangen zu werden, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde.“ In Bezug auf die dienstrechtlichen Anordnungen in concreto kamen die Gutachter zum folgenden Schluss: „Es besteht heute kein Zweifel, dass es mit der Neutralitätspflicht des Gemeinwesens nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK unvereinbar ist, Kruzifixe in Klassenzimmern öffentlicher Schulen anzubringen. Die Anordnung der Schulbehörden, das Kruzifix wieder aufzuhängen, durfte [vom Beschwerdeführer] ohne Zweifel als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden.“ Der Beschwerdeführer stützt sich im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 grösstenteils auf die Ausführungen dieses Gutachtens. 9.2 Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gutachter den rechtserheblichen Sachverhalt nur einseitig berücksichtigt und insbesondere die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die fristlose Entlassung vollends ausser Acht gelassen hätten. Die fristlose Entlassung gründe nicht in der persönlichen Einstellung des Beschwerdeführers zur Religion oder dessen Präsidium der F__________, sondern vielmehr in seinem Verhalten (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 1 und 2). Der Beschwerdeführer habe seine Verfassungsrechte schrankenlos wahrnehmen wollen, ohne Beachtung der gleichlautenden Verfassungsrechte Dritter. Er habe sich dabei auf BGE 116 Ia 252 gestützt, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, dass das Anbringen eines Kruzifixes in den Schulzimmern einer Primarschule der in Art. 27 Abs. 3 BV gewährleisteten Religionsneutralität nicht entspreche. Diesem Bundesgerichtsentscheid habe der Beschwerdeführer absolute Geltung beimessen und die Schule als Plattform für seine Ideen respektive für seinen Glauben oder Nichtglauben benützen wollen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer ultimative und wenig auf Konsens angelegte Forderungen gestellt, die das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner stark beeinträchtigt hätten. Dies habe schliesslich auch den Widerstand von Eltern geweckt, deren Kinder die betroffene Schule besuchten. 9.3 Dem Beschwerdegegner ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer fehl geht, soweit er BGE 116 Ia 252 absolute Geltung beimessen will. Das Bundesgericht hat sich gar selbst zurückgenommen, indem es explizit festgehalten hat, dass das Urteil vielleicht anders ausgefallen wäre, wenn die Gegenwart des Kruzifixes in Schulräumen für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen gewesen wäre, wie z.B. in der Vorhalle, in den Gängen, in der Kantine oder natürlich in einem allfällig für den Gottesdienst vorgesehenen Raum oder in einem Zimmer, in dem freiwilliger Unterricht erteilt werde (BGE 116 Ia 252 E. 7c; vgl. auch den Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 3). Überdies hat sich das Bundesgericht über das Anbringen von Kruzifixen an anderen öffentlichen Orten wie Gerichtssälen oder Sitzungszimmern der Exekutive oder Legislative bewusst nicht

- 17 geäussert. Dem BGE 116 Ia 252 lassen sich deshalb keine allgemeinen und absolut geltenden Regeln für das Anbringen von Kruzifixen im öffentlichen Raum entnehmen. Schliesslich hat das Bundesgericht (in E. 5d) explizit festgehalten: „La libertà di credenza e di coscienza non esige la neutralità assoluta dello Stato in materia religiosa. Sostenere la tesi opposta significherebbe rimettere in questione l’attuale ordinamento dei rapporti fra Chiesa e Stato nei Cantoni.“ BGE 116 Ia 252 kann mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine absolute Geltung beigemessen werden. 9.4 Zur Relativierung des BGE 116 Ia 252 trägt ausserdem ein Entscheid der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. März 2011 bei, in dem die Grosse Kammer klar (mit 15:2 Stimmen) festgehalten hat, dass Kruzifixe in Klassenzimmern öffentlicher Schulen Italiens keine Grundrechte - weder Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls (Recht auf Bildung) noch Art. 9 EMRK (in Bezug auf die Glaubensund Gewissensfreiheit) verletzten (vgl. auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 3). Ein Kruzifix stelle lediglich ein passives Symbol [dar], welches nicht mit einem didaktischen Vortrag oder mit der Teilnahme an einer religiösen Handlung verglichen werden könne (Entscheid vom 18. März 2011 Rz. 72). Ferner hielt die Grosse Kammer fest, dass sich nicht beweisen lasse, ob religiöse Symbole in Klassenzimmern öffentlicher Schulen tatsächlich einen Einfluss auf die Schüler hätten. Das Recht der Eltern, ihre Kinder nach ihrer eigenen Weltanschauung zu erziehen, werde durch die Kruzifixe in den Schulzimmern nicht beschränkt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Behörden sich gegenüber den Schülern oder Schülerinnen, die einer anderen Konfession angehören, intolerant verhalten hätten Entscheid vom 18. März 2011 Rz. 74 f.). 9.5 Aus dem Vorgenannten (insbesondere E. 9.3 und 9.4) erhellt, dass die Rechtslage umstritten ist. Der Staatsrat hat sich hierzu zwar geäussert (Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 3.1, 3.2 sowie E. 4 in fine). Das Kantonsgericht muss zur Frage der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen im Kanton Wallis jedoch nicht abschliessend Stellung nehmen, weil es auf Grund der Akten und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner (und nicht die Einstellung des Beschwerdeführers zur Religion oder dessen Präsidium der F__________) den Ausschlag für die fristlose Kündigung gegeben hat (ähnlich auch der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2). Die Rechtslage betreffend Kruzifixe an öffentlichen Schulen spielt jedoch insofern eine Rolle, als sie für die Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer den Anweisungen des Beschwerdegegners (im Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 15. September 2010) zu Recht oder zu Unrecht widersetzt hat, von Bedeutung ist. Wie bereits in E. 9 in fine erwähnt anerkennt die Rechtsprechung, dass eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers unter anderem dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 S. 268; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die Weisungen des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 15. September 2010 waren zweifelsohne klar. Sie lauteten wie folgt:

- 18 - 1. Als Angestellter […] vergreifen Sie sich im Schreiben an […] [den Beschwerdegegner] mit Ihren ultimativen Forderungen im Ton. 2. Ihr Gedankengut in Glaubensfragen darf nicht in den Unterricht einfliessen. 3. Bei weiteren öffentlichen Auftritten und Anlässen Ihrerseits ist der Schule […] nicht zu schaden. 4. Die Anweisungen der Schulleitung sind zu respektieren. 5. Das Symbol der F__________ ist umgehend aus Ihrem Klassenzimmer zu entfernen. 6. Das Kreuz in Ihrem Klassenzimmer ist bis zum Montag, 20. September 2010, wieder anzubringen.

Die Weisungen Nrn. 1 bis 5 sind nach Ansicht des Kantonsgerichts gerechtfertigt. Ob es sich bezüglich der Weisung Nr. 6, wonach der Beschwerdeführer innert einer Frist von wenigen Tagen das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer aufzuhängen habe, ebenso verhält, kann angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht vorbehaltlos bejaht werden. Wie bereits angeführt muss das Kantonsgericht hierzu auch nicht abschliessend Stellung nehmen. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht davon ausgehen durfte, dass seine Weisung an den Beschwerdeführer, das Kruzifix in seinem Klassenzimmer wieder aufzuhängen, zweifelsohne rechtmässig und berechtigt sei. Deshalb kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, die Weisung Nr. 6 des Beschwerdegegners zu befolgen, auch nicht als Begründung für die fristlose Kündigung herangezogen werden. Die Weisungen des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer waren zwar klar, aber (wenigstens in Bezug auf die Weisung Nr. 6) nicht zweifelsfrei berechtigt. Kommt hinzu, dass die Rechtsprechung explizit festhält, dass bloss (wenn überhaupt) die beharrliche Verweigerung trotz Abmahnung eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermag. Eine Abmahnung findet sich nicht in den Akten - weder eine schriftliche Abmahnung noch die Behauptung des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer wenigstens mündlich abgemahnt zu haben. In den Akten findet sich allein das Schreiben vom 15. September 2010 mit den Weisungen des Beschwerdegegners zu Handen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 21. September 2010 an den Beschwerdegegner und führte daselbst aus, dass und weshalb er die Weisungen des Beschwerdegegners nicht zu befolgen gedenke. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 21. September 2010 in ultimativem, provokativem und wenig sachlichem Ton verfasst hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine fristlose Kündigung auszusprechen (siehe dazu weiter unten, E. 11). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2010, mit dem er sich geweigert hat, die Weisungen des Beschwerdegegners (festgehalten im Brief vom 15. September 2010) umzusetzen, vermag die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers deshalb nicht zu rechtfertigen. 9.6 Dessen ungeachtet scheint das Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 21. September 2010 den Ausschlag für die fristlose Kündigung gegeben zu haben. Jedenfalls beschlossen die Schulkommission sowie die Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion anlässlich einer gemeinsamen Sitzung vom 28. September 2010, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zu beenden. Am 8. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung eröffnet.

- 19 - 9.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Weigerung des Beschwerdeführers, die Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, genügt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht, um seine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, weil zum einen nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob insbesondere die Weisung Nr. 6 rechtmässig gewesen ist und weil zum anderen in den Akten weder eine Abmahnung des Beschwerdegegners noch eine wiederholte Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers belegt ist. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die fristlose Entlassung eines Angestellten unter anderem dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des Vorgesetzten trotz Abmahnung beharrlich nicht befolgt, sind vorliegend mithin nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner begründet die fristlose Entlassung jedoch nicht allein mit der Nichtbefolgung der Weisungen des Schreibens vom 15. September 2010 durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner führt vielmehr aus, der Beschwerdeführer habe überdies durch zusätzliches Fehlverhalten das Vertrauen des Beschwerdegegners enttäuscht und damit eine weitere Zusammenarbeit verunmöglicht, unter anderem dadurch, dass er die Auseinandersetzung medialisiert (E. 10) und sich im Umgangston vergriffen habe (E. 11). 10. Der Beschwerdegegner hält dem Beschwerdeführer vor, das gegenseitige Vertrauensverhältnisse durch seine zunehmenden Auftritte in den Medien (Presse, TV usw.) sowie die Publikationen im Internet sowie auf Facebook zerstört zu haben. Er habe die Schule für seine persönliche Geisteshaltung instrumentalisiert (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. November 2011, S. 14 f.; ebenso wohl auch der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass es der Beschwerdegegner respektive der Präsident der Gemeinde zu verantworten habe, dass „die Angelegenheit in den Grossrat“ getragen worden sei (Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011, S. 4). Jedermann habe gewusst, auf wen der Vorstoss im Grossrat abgezielt habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer im Anschluss daran von Medienvertretern um eine Stellungnahme gebeten worden. Diesen Anfragen sei er nachgekommen, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Um abschätzen zu können, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beigetragen hat, werden die verschiedenen Stellungnahmen in den Medien nachfolgend chronologisch aufgegleist: 10.1 Am 17. Juni 2010 wurde ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der Zeitung I__________ abgedruckt. Wenn auch im besagten Artikel zwei Mal erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer an einer OS-Schule im Wallis arbeite, so wurde der Beschwerdeführer doch in erster Linie als (neu gewählter) Präsident der Walliser Sektion der F__________ interviewt (und nicht in seiner Funktion als Lehrer). Von Kruzifixen in Schulzimmern ist im besagten Artikel nirgends die Rede. Der Beschwerdeführer erwähnt immerhin, dass ihn die starke Verstrickung von Kirche und Staat störe. Dadurch entstehe die Meinung, dass Freiheitsrechte wie freie Meinungsäusserung, Pressefreiheit sowie Gleichstellung von Mann und Frau dem Christentum entsprungen sei, was seiner Meinung nach schlichtweg falsch sei. Er bezeichnete es als eines der Ziele der Walliser Sektion der F__________, dass die Kirchensteuer ausgewiesen werde und die Leute auch wüssten, wofür das Geld, das

- 20 über die Kirchensteuern eingezogen wird, überhaupt verwendet werde. Das Verhältnis zwischen Schule und Kirche im Besonderen respektive Fragen im Zusammenhang mit Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen wurden in diesem Interview der Zeitung I__________ nicht erwähnt. Die Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner haben sich denn auch erst im Verlaufe der Monate Juli und August (und nicht bereits im Juni 2010) zugespitzt. Dem Beschwerdeführer kann mithin nicht vorgeworfen werden, er sei mit dem Interview in der Zeitung I__________ vom 17. Juni 2010 zu stark in die Offensive gegangen und habe dabei und damit seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner verletzt. 10.2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hatte der Beschwerdeführer eine Besprechung mit Mitgliedern des Departements verlangt, um mit ihnen über religiöse Symbole an der Schule, Schulmessen etc. zu diskutieren. Dieses Gespräch fand am 11. August 2010 statt. Am 23. August 2010 veröffentlichte der Beschwerdeführer eine Kommentierung dieser Sitzung online. Über weite Teile wurde die Kommentierung allgemein gehalten; kommentiert wurden die Diskussionen über die allgemeinen Aufgaben der Schule, die Pflichten von Lehrern sowie die Situation von konfessionsfreien oder andersgläubigen Lehrpersonen. Im Verlaufe der Sitzung ist man aber auch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu sprechen gekommen (Zitat aus der Kommentierung des Beschwerdeführers im Internet): „Das Gespräch wurde dann auf meine persönliche Situation an der Orientierungsschule […] gelenkt. Ich erwähnte (wie ich das den Printmedien und dem Radio H_________ gegenüber auch schon gemacht habe), dass ich an der Schule gerne unterrichte, und ob meiner Religionslosigkeit kein Mobbing oder ähnliches zu ertragen habe. Ich erwähnte lobend sowohl die Schulleitung als auch meine Kollegen, welche im organisatorischen Bereich Flexibilität zeigen, so dass ich pro Jahr nur etwa 10 bis 15 religiöse Anlässe zu besuchen habe und während der verbleibenden Anlässe jene Schüler beaufsichtige, welche keiner Religion oder einer anderen als der römisch-katholischen angehören. Ebenfalls hat die Schulbehörde der Bevölkerung gegenüber bereits erklärt, dass sie von meinem Mangel an römischer Katholizität weiss.“ Nach Ansicht des Kantonsgerichts verschwimmen hier ohne Zweifel die Grenzen zwischen dem Beschwerdeführer als Lehrperson einerseits und als Präsident der Walliser Sektion der F__________ andererseits. Eine strikte Trennung ist im Rahmen dieser Publikation nicht mehr möglich. Immerhin ist einschränkend hinzuzufügen, dass die Kommentierung auf einer einschlägigen Internetseite (der Homepage der F__________) veröffentlicht worden ist (und nicht in einem allgemeinen Publikationsorgan wie zum Beispiel dem K_________). Auch erhellt aus den Akten, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, die gesetzlichen Grundlagen zu eruieren und die rechtlichen Schranken auszuloten, was die Trennung von Kirche und Staat im Kanton Wallis betrifft. Dazu war er in seiner Funktion als Präsident der Walliser Sektion der F__________ durchaus berechtigt. 10.3 In seiner Online-Kommentierung vom 23. August 2010 erwähnte der Beschwerdeführer weiter: „Mehrere Male im Gespräch wurde darauf hingewiesen, dass es PERSONEN [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] braucht, welche die von mir erwähnten Unstimmigkeiten (aus unserer Sicht) anprangern, allenfalls auch

- 21 aufsässig sind etcpp. Es braucht also betroffene Personen, die gewillt sind, sich für ihre Rechte einzusetzen. Die […] wird von sich aus nichts unternehmen […].“ Offensichtlich nahm der Beschwerdeführer dies zum Anlass, selbst in die Offensive zu gehen. Jedenfalls versandte er bloss zwei Tage später (am 25. August 2010) das Schreiben an den Beschwerdegegner, in dem er die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit genutzten Räumen verlangte sowie eine Dispensation von der Teilnahme an sämtlichen religiösen Veranstaltungen sowie von der Aufgabe zur Bestimmung von Messedienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. 10.4 Am 3. August 2010 hinterlegte der Präsident der Gemeinde eine schriftliche Anfrage an den Staatsrat folgenden Inhalts: Der Artikel 32 über das öffentliche Unterrichtswesen, wonach es die Aufgabe der Schule ist, den Schüler auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten, widerspricht wohl der übergeordneten Gesetzgebung über die Religions- und Gewissensfreiheit. Lehrpersonen verweigern bereits die Erteilung von Bibel- und Religionsunterricht oder verlangen die Entfernung von Kruzifixen aus den Schulzimmern. Ist diese Problematik dem Staatsrat bekannt und was gedenkt er in dieser Sache zu unternehmen?

Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner die Differenzen an der Schule mit dieser Anfrage zu Handen des Staatsrates publik gemacht habe (Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 S. 4). Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden: In dem selben Masse, wie es dem Beschwerdeführer unbenommen war, sich in seiner Freizeit zum Präsidenten der Walliser Sektion der F__________ wählen zu lassen, hatte der der Präsident der Gemeinde auch das Recht, als Grossrat schriftliche Fragen zu Handen des Staatsrates zu hinterlegen. Sein politisches Engagement gereicht dem Präsidenten der betroffenen Gemeinde nicht zum Vorwurf. 10.5 Am 10. September 2010 wurde im „Radio H_________“ eine Sendung mit dem Titel „Gedankengut des F__________ in Schule unerwünscht“ ausgestrahlt. Der Beschwerdegegner lehnte wenige Tage später (am 15. September 2010) die Forderungen des Beschwerdeführers vollumfänglich ab. 10.6 Am 16. September 2010 erschien ein ausführlicher Bericht zum Thema im „K_________“. In diesem Artikel wurde sowohl die Meinung des Beschwerdeführers als auch des Präsidenten der betroffenen Gemeinde wiedergegeben - beide wurden auch namentlich erwähnt. Zur Sprache kamen unter anderem die Sitzung vom 11. August 2010 zwischen Mitgliedern des Departements und dem Beschwerdeführer sowie die Forderungen, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. August 2010 an den Beschwerdegegner gerichtet hatte. Von Bedeutung ist, dass sich der Präsident der Gemeinde im Rahmen dieser Berichterstattung dahingehend zitieren liess, dass der Beschwerdeführer nicht „um seinen Job bangen müsse“. Nach Ansicht des Kantonsgerichts auferlegten sich im Rahmen dieses Zeitungsartikels weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner jene Zurückhaltung, die im Interesse einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts wünschenswert und angebracht gewesen wäre.

- 22 - 10.7 Bloss zwölf Tage später (am 28. September 2010, mit Eröffnung am 8. Oktober 2010) beschlossen der Regionalrat sowie die Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Dieser Beschluss ist mittels Protokoll in den Akten belegt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts dürfen nur die vorgehend (E. 10.1 - 10.6) erwähnten Publikationen und Medienauftritte (bis zum 28. September 2010) zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Beschwerdeführer den schwelenden Konflikt mit dem Beschwerdegegner tatsächlich derart medialisiert hat, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung unumgänglich geworden ist. Die Medialisierungen, die erst nach dem Kündigungsentscheid vom 28. September 2010 erfolgten, dürfen nicht mehr zur Legitimierung der fristlosen Kündigung herangezogen werden. Der Vollständigkeit und des besseren Verständnisses halber werden die Medialisierungen nach dem Kündigungsbeschluss nachfolgend dennoch aufgeführt. 10.8 Am 30. September 2010 erschien ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der Zeitung I__________. Darin stellte er die Rechtsgültigkeit des GUW in Frage und führte aus, dass er das Kreuz bereits vor anderthalb Jahren aus seinem Schulzimmer entfernt habe und deshalb nicht nachvollziehen könne, weshalb deswegen nun eine so grosse Geschichte gemacht werde. Dabei liess sich der Beschwerdeführer vor dem Schulgebäude ablichten, in dem er unterrichtete. Damit hat der Beschwerdeführer eindeutig gegen die - nach Ansicht des Kantonsgerichts zweifelsohne berechtigte - Weisung Nr. 3 des Schreibens des Beschwerdegegners vom 15. September 2010 verstossen, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bei weiteren öffentlichen Auftritten und Anlässen seinerseits der Schule nicht zu schaden. Aus den Akten erhellt jedoch, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers bereits vor dessen Medienauftritt vor dem Schulgebäude beschlossen worden war. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung seiner fristlosen Entlassung herangezogen werden. Überdies ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass das Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers gegen klare und berechtigte Weisungen des Arbeitgebers bloss dann in einer fristlosen Kündigung münden darf, wenn der Arbeitnehmer vorgängig abgemahnt worden ist. Das war vorliegend nicht der Fall. 10.9 Am 8. Oktober wurde die fristlose Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Am 14. Oktober 2010 gab der Präsident der betroffenen Gemeinde der Zeitung I__________ ein Interview, in dem er erklärte, weshalb der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis gekündigt habe: Der Beschwerdeführer habe sich im Ton vergriffen, was zur Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses geführt habe. 10.10 Im Anschluss an die fristlose Kündigung suchte schliesslich der Beschwerdeführer offensiv die Aufmerksamkeit der Medien. Am 21. Oktober 2010 nahm er an einer Diskussionsrunde des Lokalfernsehens „L_________“ teil, die explizit die Frage nach der Rechtmässigkeit von Kruzifixen an öffentlichen Schulen thematisierte. Am 29. Oktober 2010 war er Gast in der Sendung „M_________“ des Schweizer Fernsehens. Spätestens zu jenem Zeitpunkt waren die Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner schweizweit publik gemacht worden. In jenen Sendungen war der Beschwerdeführer auch nicht mehr als

- 23 - Präsident der Walliser Sektion der F__________ im Mittelpunkt, sondern vielmehr als Walliser Lehrer, der angeblich entlassen worden war, weil er sich gegen die Kruzifixe in mehreren Unterrichtsräumen seiner Schule zur Wehr gesetzt hatte. Zur Beantwortung der Frage nach der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigungen können diese Medienauftritte jedoch ebenfalls nichts beitragen, da die fristlose Kündigung im Vorfeld dieser Medialisierungen ausgesprochen worden ist. 10.11 Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner die wünschenswerte und angebrachte Zurückhaltung im Umgang mit den Medien an den Tag gelegt haben. Es ist nicht möglich, genau zuzuordnen, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beigetragen hat. Das ist vorliegend auch nicht notwendig. Jedenfalls kann - entgegen der Ansicht des Staatsrats in seinem Entscheid vom 17. August 2010 E. 3.3 - dem Beschwerdegegner nicht dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer allein die Verantwortung für die Medialisierung der Differenzen zu tragen und dadurch das Vertrauensverhältnis zerrüttet habe. Dies müssen sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner gleichermassen vorhalten lassen. 11. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer weiter und wiederholt vor, dass er sich im Umgangston vergriffen habe. Diesbezüglich ist dem Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit dem Staatsrat (Entscheid vom 17. August 2011 E. 3.3) recht zu geben: Der Beschwerdeführer stellte seine Forderungen immer wieder ultimativ und in provokativem Ton. Das Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 21. September 2010 lässt es an der Ruhe und der Sachlichkeit missen, mit der üblicherweise Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgetragen werden. Dass es dem Beschwerdeführer nicht bloss zum Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung, sondern auch noch heute nicht möglich ist, seine Anliegen in respektvollem und verständigem Ton vorzutragen, belegen seine „Gedanken und Feststellungen zum Urteil des Staatsrates […]“, die er seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 beigelegt hat. Darin bezeichnet er das Urteil des Staatsrates vom 17. August 2011 als „skandalös“. „Anlässlich von Formulierungen im Urteil des Staatsrates wie beim Sachverhalt unter C b), wo einfach so unhinterfragt nachgeplappert wird, dass […], muss ich mir ernsthaft die Frage stellen, WIE [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] die Juristen des Staatsrates denn auf solche Formulierungen kommen können. […] Es ist zudem nicht nur unprofessionell, wie das Gutachten von Prof. […] missachtet und ignoriert wurde. Mir würden noch andere Adjektive als ‚unprofessionell’ einfallen. Aber ich will hier nicht unprofessionell werden.“ Diese Aussagen zeugen nicht von viel Respekt gegenüber den staatlichen Institutionen, was - angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Beruf eines Lehrers ausübt - nicht gänzlich unproblematisch ist. Dessen ungeachtet ist zweierlei festzuhalten: Zum einen sind auch Lehrer zu (sachlicher) Kritik am Staat und an staatlichen Institutionen berechtigt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 3.2). Letzten Endes geht es in casu darum, die ausserdienstliche Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers seinen Treuepflichten als Beamter gegenüberzustellen. Bereits vor knapp 30 Jahren hat Walter Kämpfer in einer einschlägigen Publikation festgehalten, dass „man […] heute wohl geneigt sein [wird], in solchen Fällen den Freiheitsraum des

- 24 - Beamten weit zu ziehen,“ (Walter Kämpfer, Die ausserdienstliche Meinungsäusserungsfreiheit und die Vereinsfreiheit des Beamten im politischen Bereich in neuerer Sicht, in: Mélanges André Grisel, Recueil des travaux offert à M. André Grisel, Jean-François Aubert/Philippe Bois (Hrsg.), Neuchâtel 1983, S. 491). Was vor 30 Jahren galt, muss dieser Tage erst recht und umso mehr zum Tragen kommen. Eine wichtige Schranke der Meinungsäusserungsfreiheit von Beamten stellt das Strafrecht auf, insbesondere die Art. 265 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Dass der Beschwerdeführer diese Schranke überschritten hätte, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zum anderen: Auch wenn der Beschwerdeführer sich - sowohl nach Ansicht des Beschwerdegegners als auch nach Ansicht des Kantonsgerichts - im Ton vergriffen hat, so kann ihm doch kein ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 21. September 2010 zwar provoziert, aber nicht beleidigt. Dem Beschwerdeführer kann erst recht nicht vorgehalten werden, gänzlich ausfällig geworden zu sein. Das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogen werden. Nach Ansicht des Kantonsgericht hätten die ultimativen Forderungen des Beschwerdeführers und sein wenig versöhnliches Verhalten gegenüber dem Beschwerdegegner unter Umständen einen triftigen Grund dargestellt, um das Anstellungsverhältnis ordentlich aufzulösen - als besonders schwerwiegende Verfehlung (und damit als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung) vermag das Kantonsgericht jedoch den fordernden Ton und das provozierende Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu qualifizieren (anders wohl der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 3.3). Dies umso weniger, als das Bundesgericht explizit festgehalten hat, dass schlechte Beziehungen zwischen den Parteien eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers nicht zu rechtfertigen vermögen (BGer in JAR 2001, S. 222; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR, S. 774). Eine minder schwerwiegende Verfehlung hätte - um eine fristlose Entlassung trotzdem rechtfertigen zu können - einer Abmahnung des Beschwerdegegners und einer wiederholten Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers bedurft, was in den Akten nicht belegt ist. In diesem Zusammenhang ist zu bedauern, dass in den Berichterstattungen der Medien der Eindruck geweckt worden ist, dass der Beschwerdeführer der Intoleranz und der rigiden Strenge des Beschwerdegegners zum Opfer gefallen sei. Aus den Akten erhellt, dass dies nicht stimmt - vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Der Beschwerdegegner hat sich gegenüber dem Beschwerdeführer sehr lange offen und tolerant gezeigt (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 2.4). Der Beschwerdegegner liess den Beschwerdeführer zum Beispiel bewusst gewähren, als letzterer sich dazu entschied, das Kruzifix in seinem Klassenzimmer abzuhängen. Ebenso akzeptierte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer seine Klassen nicht selbst in den Gottesdienst begleitete, sondern dies seinen Arbeitskollegen überliess und im Gegenzug andere Arbeiten übernahm. Die Schreiben in den Akten belegen, dass sich der Beschwerdegegner jeweils in bestimmtem, aber sachlichem und anständigem Ton an den Beschwerdeführer gewandt hat. Dasselbe kann leider

- 25 weder von den Briefen gesagt werden, die der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner gesandt hat, noch von den Publikationen im Internet, in denen der Beschwerdeführer sich mit dem Verhältnis zwischen Kirche und Staat auseinander gesetzt hat. Der Beschwerdeführer neigt dazu, sich in teils herablassendem und zynischem Ton über jene Menschen zu äussern, die sein Gedankengut nicht teilen. Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Briefen an den Beschwerdegegner immer wieder im Ton vergriffen hat, keinen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung (notabene ohne vorgängige Abmahnung) zu konstituieren vermag, wenn auch der Beschwerdeführer dadurch massgeblich zur Eskalation des schwelenden Konflikts beigetragen hat. 12. Schliesslich führt der Beschwerdegegner mehrfach aus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer dermassen zerrüttet gewesen sei, dass die fristlose Entlassung zwecks Vermeidung weiteren Schadens habe ausgesprochen werden müssen (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 6.1). Damit spricht der Beschwerdegegner die wohl wichtigste Voraussetzung der fristlosen Kündigung an: Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt üblicherweise bloss dann vor, wenn es dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.1 in fine; Urteile des Kantonsgerichts A1 06 151 vom 30. November 2006 E. 6.2 sowie A 07 148 vom 25. Januar 2008 E. 4.2 in fine; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR). An die objektive und subjektive Gewichtigkeit einer fristlosen Kündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die fristlose Kündigung darf immer nur als ultima ratio ausgesprochen werden und untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa). Hierzu ist festzuhalten was folgt: 12.1 Nach Ansicht des Kantonsgerichts (und entgegen dem Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 6.1) ist die Voraussetzung, dass dem Beschwerdegegner die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zuzumuten gewesen sei, vorliegend nicht erfüllt. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der gute Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten war und ist. Aus den Akten erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer das Kruzifix in seinem Klassenzimmer bereits rund anderthalb Jahre vor der Eskalation der Differenzen zwischen den Parteien abgehängt hatte. Der Beschwerdegegner hatte dies zur Kenntnis genommen und geduldet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bereits während anderthalb Jahren toleriert hatte, dass der Beschwerdeführer kein Kruzifix in seinem Klassenzimmer hängen hatte (siehe dazu auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2), ist nicht nachzuvollziehen, weshalb und inwiefern dies dem Beschwerdegegner nicht auch noch die weiteren Monate bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (mithin dem Ende des Schuljahres 2010/2011) zuzumuten gewesen wäre. Ebenso verhält es sich mit der Forderung in Bezug auf die Befreiung von Gottesdienstbesuchen: Bereits vor der Eskalation der Meinungsverschiedenheiten der Parteien war der Beschwerdeführer faktisch offensichtlich vom Besuch von Gottesdiensten befreit worden, weil seine

- 26 - Arbeitskollegen seine Klasse jeweils im Tausch gegen andere Tätigkeiten in die Messe begleitet hatten. Inwiefern und weshalb es dem Beschwerdegegner auf ein Mal nicht mehr möglich gewesen sein soll, den status quo (mithin die Dispensation des Beschwerdeführers von der Begleitung der Schulkinder zum Gottesdienst) aufrecht zu erhalten bis zur Klärung der umstrittenen Rechtsfrage (oder zumindest bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin), ist nicht nachvollziehbar. Dass sich der Beschwerdegegner statt dessen zu einer fristlosen Kündigung hat hinreissen lassen, war und ist ungerechtfertigt. 12.2 Erschwerend kommt nach Ansicht des Kantonsgerichts hinzu, dass der Präsident der Gemeinde in einem Artikel des K_________ vom 16. September 2010 (auf die Frage hin, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers Konsequenzen nach sich ziehen werde) ausgesagt hat: „’Es wird Konsequenzen haben’. Aber es sei nicht so, dass [der Beschwerdeführer] um seinen Job bangen müsse. Er sei optimistisch, dass man einen Kompromiss finden werde, der für alle tragbar sei.“ Zwölf Tage später (am 28. September 2010) hat der Beschwerdegegner beschlossen, das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zu beenden. Auf Grund der Aussagen des Präsidenten der Gemeinde in der Lokalzeitung musste der Beschwerdeführer keinesfalls mit einer fristlosen Entlassung innert weniger Tage rechnen. Als Grund für die fristlose Entlassung kommt allein das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2010 in Frage, in dem sich der Beschwerdeführer geweigert hat, den Weisungen des Beschwerdegegners Folge zu leisten. Wie bereits einlässlich begründet, vermag dieses Schreiben allein jedoch keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung zu konstituieren. Zum einen ist es zwar in provokativem, aber keinesfalls beleidigendem Ton verfasst. Zum anderen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht geweigert hat, die Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, da die Rechtslage - wie bereits mehrfach ausgeführt - umstritten ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung fristlose Kündigungen wegen beharrlicher Verweigerung der Befolgung von Weisungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer bloss (wenn überhaupt) dann schützt, wenn die Kündigung auf Abmahnung hin erfolgte. Das war vorliegend eben gerade nicht der Fall. 13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Einzelnen: 13.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG sowie Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch darauf, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht (BGE 133 I 100 E. 4.3 bis 4.6; 133 I 270 E. 3.1; 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung. Zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass das rechtliche

- 27 - Gehör umso mehr zu gewährleisten ist, je einschneidender die betreffende Verfügung in die Interessen des Bürgers eingreift (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 1677). Die Teilnahme des Betroffenen an der Entscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffenden Entscheides. 13.2 In casu hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erlass der Entlassungsverfügung zu den Vorwürfen, auf die der Beschwerdegegner die fristlose Kündigung stützte, zu äussern. Zwar hält der Beschwerdegegner in seiner Kündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht erst vor der Eröffnung der Verfügung, sondern bereits vor der Entscheidfällung (die erwiesenermassen bereits am 28. September 2010 stattfand) angehört werden müssen. Denn nur so wäre es dem Beschwerdegegner möglich gewesen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich des ihm vorgehaltenen Fehlverhaltens in der Verfügung zu berücksichtigen. Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Eine Anhörung hingegen, die von der Natur der Sache her gar nicht mehr im Entscheid der verfügenden Behörde berücksichtigt werden kann, läuft ins Leere und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Das Bundesgericht musste diese Frage bereits klären und hat dazu explizit festgehalten, dass eine eingehende schriftliche Anhörung im Nachgang an einen Kündigungsbeschluss den Gehörsanspruch des Entlassenen nicht zu wahren vermag (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2007 E. 5.3). 13.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im öffentlichen Dienstrecht auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch zu genügen vermögen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3; 2P.275/2005 vom 01. März 2006 E. 2.1; 2P.233/2000 vom 22. März 2001 E. 2c/bb). Dies war vorliegend eben gerade nicht der Fall: Angesichts der Tatsache, dass sich der Präsident der betroffenen Gemeinde in einem Artikel des K_________ vom 16. September 2010 dahingehend zitieren liess, dass der Beschwerdeführer keinesfalls um seinen Job zu bangen habe, musste Letzterer eben gerade nicht mit einer fristlosen Entlassung innert weniger Tage und ohne vorgängige Abmahnung rechnen. Der Beschwerdegegner hat mithin den Anspruch des Beschwerdeführers, vor Erlass der einschneidenden fristlosen Kündigung angehört zu werden, verletzt. 13.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Selbst wenn man mithin das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gereichende Fehlverhalten anders respektive strenger beurteilen wollte, als es das Kantonsgericht in den E. 8 bis E. 12 getan hat, wäre die Entlassungsverfügung des

- 28 - Beschwerdegegners dennoch bereits allein wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben. 14. Als Zusammenfassung ist in Erinnerung zu rufen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine besonders schwere Verfehlung eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Wiegt die Verfehlung weniger schwer, kann sie nur dann eine fristlose Entlassung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). Im Einzelnen: 14.1 Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer drei Jahre Zeit eingeräumt worden sind, um seine Nachqualifikation nachzuholen, vermag das Kantonsgericht das fehlende Diplom des Beschwerdeführers nicht als besonders schwerwiegende Verfehlung, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte, zu qualifizieren - dies umso weniger, als die fristlose Kündigung nach Ablauf bloss eines Drittels der eingeräumten Zeit für die Nachqualifikation ausgesprochen worden ist (E. 8). 14.2 Überdies machte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, sich verschiedenen Weisungen (unter anderem der Anordnung, das Kruzifix im Klassenzimmer bis zu einem bestimmten Datum wieder aufzuhängen) widersetzt zu haben (E. 9). Die Frage nach der Rechtmässigkeit oder -widrigkeit dieser Weisung lässt das Kantonsgericht bewusst offen. Fest steht dennoch was folgt: Angesichts der Tatsache, dass die Frage nach der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen selbst in Fachkreisen umstritten ist, durfte sich der Beschwerdeführer nicht in der Sicherheit wiegen, dass die Anordnung des Beschwerdegegners per se unrechtmässig sei. Ebenso wenig hätte der Beschwerdegegner annehmen dürfen, dass seine Weisung ohnehin korrekt sei. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hätte sich eine fristlose Kündigung allein in diesem letzteren Fall rechtfertigen lassen, wenn nämlich der Beschwerdeführer klaren und zweifelsohne rechtmässigen Weisungen des Beschwerdegegners zuwidergehandelt hätte. Diese Voraussetzung ist vorliegend - wie in E. 9 eingehend erörtert - eben gerade nicht erfüllt. Überdies hätte der Beschwerdegegner selbst für den Fall, dass man die Weisung des Beschwerdegegners als zweifelsfrei rechtmässig hätte qualifizieren können, den Beschwerdeführer zumindest ein Mal abmahnen müssen, was er nicht getan hat. 14.3 Zweifelsohne hat die Medialisierung der Differenzen den Konflikt verschärft und zur Eskalation beigetragen (E. 10) - nach Ansicht des Kantonsgerichts haben jedoch beide (sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner) die Meinungsverschiedenheiten zu mehr oder weniger gleichen Teilen in der Öffentlichkeit ausgetragen. 14.4 Schliesslich vermag das Kantonsgericht den wenig versöhnlichen und unangepassten Ton, den der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner angeschlagen hat, nicht als besonders schwere Verfehlung zu qualifizieren, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte (E. 11). Eine weniger schwerwiegende

- 29 - Verfehlung darf nur dann in einer fristlosen Entlassung münden, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). In den Akten sind weder eine Verwarnung durch den Beschwerdegegner noch eine wiederholte Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers belegt. Letzten Endes hat der Beschwerdeführer - wenn auch in unanständigem und forderndem Ton - nichts anderes gemacht, als eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die Reaktion des Beschwerdegegners darauf - nämlich die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ohne Abmahnung - war ungerechtfertigt. 14.5 Abschliessend bringt der Beschwerdegegner vor, das Vertrauensverhältnis sei dermassen zerrüttet gewesen, dass die Entlassung zwecks Vermeidung weiteren Schadens habe ausgesprochen werden müssen (E. 12). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich eine fristlose Entlassung des Angestellten bloss dann, wenn dem Vorgesetzten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Voraussetzung vorliegend eben gerade nicht erfüllt, weil der gute Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten war (1.). Überdies hatte der Beschwerdeführer bereits anderthalb Jahre vor Eskalation der Differenzen das Kruzifix aus seinem Klassenzimmer entfernt, was der Beschwerdegegner widerstandslos hingenommen und geduldet hatte (2.). Schliesslich war der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Zuspitzung des Konflikts faktisch von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen befreit worden (3.). Dem Kantonsgericht erschliesst sich nicht, weshalb und inwiefern es dem Beschwerdegegner nicht möglich gewesen sein soll, den damaligen status quo bis zum Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins aufrecht zu erhalten. 14.6 Zu guter Letzt hat das Kantonsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der fristlosen Kündigung nicht angehört worden ist (E. 13). Da das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, führt diese Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig vom Entscheid in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 15. Demzufolge war die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner vom 8. Oktober 2010 ungerechtfertigt. Dieser Ausgang des Verfahrens, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 (eröffnet am 2. September 2011) aufzuheben ist, zeitigt seine Folgen in der Verlegung der Gerichtskosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen: 15.1 Im vorliegenden Verfahren gilt der Beschwerdegegner als unterliegend, weshalb er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hätte (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). In casu liegen keine Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben.

- 30 - 15.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-betragen (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte und Besprechungen. Hinzu kommt, dass sich vorliegend keine komplizierten formellen Rechtsfragen stellten, sondern vielmehr die Frage zu beantworten war, ob das fordernde und wenig versöhnliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner als wichtiger Grund qualifiziert werden konnte, der eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrheitlich das eingereichte Gutachten wiedergegeben und kaum weiterführende rechtliche Abklärungen angestellt oder eigene Ausführungen gemacht hat. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie des geschätzten Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 2 400.-zuzusprechen. In diesen Fr. 2 400.-- ist auch die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Staatsrat (Verfahren CHE 328/10 mit Entscheid vom 17. August 2011, eröffnet am 2. September 2011) enthalten. Diesem Verfahren ist überdies ein Zwischenverfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorausgegangen (sowohl vor dem Staatsrat [Staatsratsentscheid vom 27. Oktober 2010] als auch vor dem Kantonsgericht [Urteil A1 10 220 vom 28. Januar 2011]) - die Parteientschädigungen für dieses Zwischenverfahren sind in den Fr. 2 400.-- ebenfalls enthalten. Die Parteientschädigung wird zur einen Hälfte (mithin in der Höhe von Fr. 1 200.--) dem Staatsrat auferlegt. Die andere Hälfte der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 200.-- hat die Regionale Orientierungsschule C_________ zu bezahlen, da sie zum einen im vorliegenden Verfahren als unterliegend gilt und zum anderen das Verfahren massgeblich mitverursacht hat durch die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers. 15.3 Am 4. Mai 2011 hatte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Staatsrat eingereicht. Mit Entscheid vom 8. Juli 2011 (A1 11 76) war die Beschwerde abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. Ihm wurde keine Parteientschädigung

- 31 zugesprochen. Die Festsetzung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren A1 11 76 wird unverändert aufrecht erhalten, weil die Rechtverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen ist. Zwischen dem Datum der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils betreffend die aufschiebende Wirkung vom 28. Januar 2010 (A1 10 220) und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer sind bloss etwas mehr als zwei Monate vergangen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist, die das VVRG abgesehen von rechtfertigenden Umständen - einer Behörde zur Erledigung der bei ihr hinterlegten Beschwerde auferlegt (Art. 61a Abs. 1 VVRG), war mithin noch nicht abgelaufen. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde war mithin offensichtlich ungerechtfertigt. Die in diesem Zusammenhang zugesprochenen Kosten und Parteientschädigungen werden nicht neu verlegt. 15.4 Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 nicht bloss, dass die Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz/den Vorinstanzen aufzuerlegen seien und dass ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Darüber hinaus begehrte er an, dass ihm die Kosten für

A1 11 220 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.11.2012 A1 11 220 — Swissrulings