Gemeindewesen Communes KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeindebudgets – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung. – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats. Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire. – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat. Gekürzter Sachverhalt Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am 13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März 2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vorschrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinderats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaffung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehrichthäuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entsprechenden Korrekturen in ihrem Buchhaltungsprogramm vorzunehmen und dem kantonalen Finanzdepartement zuzustellen. Zusätzlich verpflichtete er die Gemeinde, dem gleichen Departement jeweils per Ende Juni, August und Oktober des laufenden Jahres mittels eines Auszugs der Investitionsrechnung mit dem aktualisierten Stand der bisher getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen Bescheid zu geben. Ferner wurde die Gemeinde aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt des Staatsratsentscheids einen überarbeiteten Finanzplan einzureichen und die Bevölkerung spätestens anlässlich der nächsten Urversammlung über den Inhalt des Staatsratsentscheids zu informieren. Er hielt schliesslich fest, der Gemeinderat bleibe für die Führung des kommunalen Finanzhaushalts verant- 82 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine KGVS A1 07 81 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2008 83 wortlich. Bei diesen Überlegungen ging der Staatsrat davon aus, er könne in Berücksichtigung der generellen Grundsätze der kommunalen Finanzpolitik grundsätzlich frei entscheiden. Dagegen reichte die Gemeinde am 25. Mai 2007 beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verwies einmal auf ihre in Art. 6 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) aufgeführten Aufgaben, die sie korrekt auszuführen verpflichtet sei. Deshalb könne der Staatsrat nicht frei über den Voranschlag befinden, sondern müsse diese obligatorischen Aufgaben berücksichtigen. Gerade weil der Gesetzgeber keine populistischen und politischen Motive beim Entscheid über den Voranschlag habe zulassen wollen, sei eine Beratung und Abstimmung über einzelne Rubriken im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Indem der Staatsrat sich nun aber in seinem Entscheid auf die anlässlich der Urversammlung vorgebrachten Motive beschränke, statt wie der Gemeinderat eine sachliche Analyse vorzunehmen, habe er seine Aufgabe nicht wahrgenommen und damit Recht verletzt. Der Staatsrat habe sich mit der Eingabe des Gemeinderats vom 22. März 2007 nicht befasst und diese in seinem Entscheid nicht einmal erwähnt, so dass er dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Die Abschreibungssätze seien vorgeschrieben worden, ohne vorgängig die Gemeinde oder deren Treuhänder dazu angehört zu haben. Auch fehlten die gesetzlichen Grundlagen zum Erlass der in den Ziffern 2 - 6 des angefochtenen Entscheids festgesetzten Auflagen zu Lasten des Gemeinderats. Zudem verletzten die «kleinkarierten» Auflagen die Gemeindeautonomie und es dürfe nicht übersehen werden, dass die Gemeinde finanziell auf einer gesunden Basis stehe. Erwägungen (...) 2. Das Budget umfasst in einer übersichtlichen Gesamtdarstellung die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres. Es enthält in weitem Umfang einerseits durch Gesetze oder vorausgegangene Beschlüsse bedingte und gebundene Ausgaben der laufenden Rechnung und jene der Investitionen, andererseits die entsprechenden Einnahmen. Es stellt keinen Erlass im Sinne eines Gesetzes dar, der Drittpersonen Ansprüche einräumen würde oder als gesetzliche Grundlage für eine Ausgabe oder Einnahme dienen könnte (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 1114 ff. Nr. 154 ; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 495 f., Nr. 154 ; ZBl 82/1981 S. 92 ff. ; BGE 94 I 431 E. a). Der Voranschlag bedeutet aber auch ein von der Urversammlung beschlossenes Führungsinstrument, an das der Gemeinderat in dem Sinne gebunden ist, dass er grundsätzlich keine weitergehenden Ausgaben tätigen darf, ohne allenfalls einen Zusatz- oder Nachtragskredit bei der zuständigen Urversammlung einzuholen. Im vorliegenden Fall wird nicht der Voranschlag der Gemeinde als solcher mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, sondern der Entscheid des Staatsrats, der den Voranschlag für die Gemeinde festsetzte. Ob es sich beim Voranschlag der Gemeinde um einen Erlass im Sinne von Art. 75 lit. a VVRG handelt, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig wäre, ob allenfalls der Staatsratsentscheid über die ersatzweise Festlegung des kommunalen Voranschlags die gleiche rechtliche Natur hat oder ob es sich doch eher um einen Verwaltungsakt handelt, kann schliesslich offen bleiben, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, eh abgewiesen werden muss. 3. Dasselbe gilt für die Legitimation. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar die Munizipalgemeinde Fieschertal als Beschwerdeführerin aufgeführt. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin aber über weite Strecken aus, der Staatsrat habe den Gemeinderat übergangen, ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und Auflagen erteilt, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könnten ; andererseits habe er zu sehr auf die Argumente der Urversammlungen abgestellt. Der Gemeinderat hat gemäss GemG nur das Recht, zuhanden der Urversammlung einen Voranschlag auszuarbeiten. Beschlossen wird er jedoch durch die Urversammlung. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob der Gemeinderat, der keine eigene Budgetkompetenz hat, beschwert und damit legitimiert ist, einen Staatsratsentscheid, der anstelle der Urversammlung den Voranschlag festlegt, anzufechten. Das GemG ermächtigt den Gemeinderat nicht, Beschwerde zu führen, so dass auch Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG gegen die Legitimation des Gemeinderats als Verwaltungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 VVRG) spricht. Die Beschwerde ist andererseits auch als Autonomiebeschwerde ausgestaltet, sodass sie als im Namen der Gemeinde eingereicht angesehen werden kann. Diese kann nach Art. 156 GemG Beschwerde führen, sofern sie durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung 84 RVJ/ZWR 2008