19 Bauwesen
KGVS A1 07 165 KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 18. Januar 2008 i.S. X. c. Gemeinde Y. und Kons. Baurechtlicher Grenzabstand − Eine Rampe, die auf der ganzen Länge unterhalb des gewachsenen Terrains verläuft und zu einer untergeschossigen Lagerhalle führt, muss keinen baurechtlichen Grenzabstand einhalten (Art. 10 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 und 4 BauG. − Dasselbe gilt für den Grenzabstand der entlang der Rampe verlaufenden, nicht mehr als 1.50 m hohe Grenzmauer (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV).
Distance à la limite − Une rampe construite, sur toute sa longueur, à un niveau inférieur à celui du terrain naturel et mène à une dépôt souterrain n'est pas assujettie aux règles sur la distance à la limite (art. 10 al. 1, 21, 22 al. 1 et 4 LC). − Il en va de même pour un mur d'une hauteur de 1 m 50 au plus construit en limite de propriété le long de cette rampe (art. 19 al. 1 ch. 3 lit. d OC). Gekürzter Sachverhalt Die von der Gemeinde Y. bewilligten Pläne sahen ein mit einer über eine Rampe erreichbares Kellergeschoss mit einer Lagerhalle und diversen technischen Räumen und Kellern, ein Erdgeschoss, drei Obergeschosse sowie ein Dachgeschoss vor. Die Rampe war zudem gegen das Nachbargrundstück hin mit einer 1.50 m hohen Abschlussmauer versehen. Gegen die kommunale Baubewilligung führten die Nachbarn X. am 24. Oktober 2006 beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde. Sie brachten neben anderem vor, die Zufahrt werde tiefer als 1.50 m ins gewachsene Terrain "abgeteuft" und führe zu einem ganzen Stockwerk unter dem gewachsenen Terrain. Damit gelte die Zufahrt als Gebäudeteil und bedürfe eines Grenzabstands von 3 m. Dasselbe gelte für das Garagentor, das rechtwinklig von der Mauer geplant sei; auch hier sei ein Grenzabstand von 3 m unerlässlich. Der Staatsrat wies die Beschwerden am 29. August 2007 ab. Er sah die Grenzabstandsbestimmungen nicht als verletzt an. Die Rampe samt Stützmauer und das Garagentor seien unterirdische Bauten, die als solche bis an die Parzellengrenze erstellt werden könnten. Die am 4. Oktober 2007 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Nachbarn X. wies dieses am 18. Januar 2008 ab.
20 Erwägungen (….) 3. 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) ist der Grenzabstand die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. Der Grenzabstand beträgt als Grundregel nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 BauG ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade. Im Sinne einer Ausnahmeregelung dürfen Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, unter Vorbehalt des Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden (Art. 22 Abs. 4 BauG). Im Glossar zur Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) wird unter anderem ausdrücklich auf diesen Art. 22 Abs. 4 BauG Bezug genommen und festgehalten, als unterirdische Baute gelte diejenige, die vollständig unter dem gewachsenem Terrain zu stehen komme. 3. 2. Nach Art. 21 BauG können kommunale Vorschriften insbesondere hinsichtlich der zu Nachbargrundstücken und andern Gebäuden und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände strenger als die Bestimmungen des kantonalen Rechts sein. Die Gemeinde hält unter dem Titel "Bauabstände" im Zusammenhang mit unterirdischen Bauten in Art. 52 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Zermatt (BZR), das am 8. Juni 1997 von der Urversammlung angenommen und am 18. August 1999 vom Staatsrat genehmigt wurde, fest, unterirdische Bauten dürften bis an die Nachbargrenze bzw. bis an die Baulinie gestellt werden. Laut Art. 52 Abs. 1 BZR gelten Bauten dann als unterirdisch, wenn sie den gewachsenen, oder falls dieser tiefer liegt, den neu bearbeiteten Erdboden nicht überragen. In diesem Sinne gehen die kommunalen Vorschriften nicht weiter als die kantonalen Bestimmungen. 3. 3. Das Kantonsgericht hatte in der Vergangenheit Gelegenheit, sich zu Art. 22 Abs. 4 BauG zu äussern. Es entschied, unter diese Bestimmungen würden lediglich Bauten und Anlagen fallen, die vollumfänglich vom Erdreich überdeckt sind bzw. an der Bodenoberfläche nicht sichtbar sind; eine Auffassung die sich im Übrigen beispielsweise auch im Baurecht des Kantons Bern wiederfindet (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 8c zu Art. 12). Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass derart versteckte Werke die mit den Grenzabstandsvorschriften im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen – zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Interessen der Sicherheit und Wohnqualität (Urteil [des Kanto-