RVJ/ZWR 2008 73 Sozialhilfe Aide sociale KGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat Mietkosten Höhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags. Loyer Montant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale. Gekürzter Sachverhalt A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus. Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinderat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet. Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat, der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der Höhe des anrechenbaren Mietzinses ein. Dieses führte dazu in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2007 aus : Erwägungen (...) 4. Zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Gemeinde ihren Unterstützungsbeitrag für die Mietkosten des Beschwerdeführers und seiner Gattin von den tatsächlich im Verfügungszeitpunkt angefallenen monatlichen Kosten von Fr. 1’800.– für die gemietete 31/2-Zimmerwohnung auf einen maximalen Betrag von Fr. 15’000.– pro Jahr bzw. Fr. 1’250.– pro Monat reduzieren kann. 4.1 Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein ceg Texte tapé à la machine TCVS A1 07 110 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe. Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalls, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2.1 und 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 9. Oktober 1996 (RGES ; SGS/VS 850.100) sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialfürsorge (SKOS) für die Budgetierung der Sozialhilfe wegweisend. Laut diesen Richtlinien ist der Mietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor allerdings der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden kann, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind die nachfolgenden Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen, wobei sie die Sozialhilfeorgane aktiv zu unterstützen haben, oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, [SKOS-Richtlinien], B.3). 4.3 Die Gemeinde stellte sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Januar 2007 auf den Standpunkt, es werde dem Beschwerdeführer auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine klei- 74 RVJ/ZWR 2008