KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. November 2006 i.S. A. c. Staatsrat Geometermandat/Altersbeschränkung – Alter 65 als Eignungskriterium für Geometeraufträge. – Wie weit kann das Erreichen einer Altersgrenze (65) in den abzuschliessenden Vertrag als Auflösungsgrund aufgenommen werden? Marché de prestations de géomètre; restriction liée à l’âge – Age de 65 ans fixé à titre de critère d’aptitude pour un marché de ce genre. – Dans quelle mesure l’arrivée à une limite d’âge peut-être un motif de résiliation à intégrer au contrat à passer à la fin de la procédure? Gekürzter Sachverhalt Der Kanton Wallis schrieb im August 2006 für die Gemeinden den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung im offenen Verfahren aus. Als Gegenstand und Umfang des Auftrags wurden der Unterhalt und die Nachführung für eine bestimmte Gemeinde im Rahmen eines abzuschliessenden Vertrages mit einer Laufzeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 angegeben. In den Ausschreibungsunterlagen war als Eignungskriterium aufgeführt, der verantwortliche Geometer dürfe nicht älter als 65-jährig sein. Die Unterlagen enthielten auch einen Mustervertrag mit der Klausel, der Vertrag ende mit dem Erreichen des 65. Altersjahres des 46 ceg Texte tapé à la machine KGVS A1 06 146 ceg Texte tapé à la machine
verantwortlichen Geometers, sofern das Unternehmen keinen patentierten Ingenieur-Geometer als Nachfolger des Ausscheidenden verpflichtet habe. Gegen diese Altersbeschränkungen in den Ausschreibungsunterlagen beschwerte sich Geometer A. beim Kantonsgericht, das auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 24. November 2006 nicht eintrat. Erwägungen (...) 2.1 Die Beschwerdeführer sind durch das Eignungskriterium 65 offensichtlich im Augenblick und damit aktuell nicht beschwert. Der Beschwerde führende und verantwortliche Geometer ist noch unterhalb der erwähnten Alterslimite und kann sich darum ohne Nachteil um die ausgeschriebenen Nachführungsarbeiten bewerben, was er offensichtlich auch getan hat. Das Alter ist auch nicht in dem Sinne ein Zuschlagskriterium, dass derjenige Bewerber, der näher der fatalen Alterslimite von 65 Jahren ist, schlechter bewertet würde. Die Beschwerde führenden Parteien können nur für sich Beschwerde führen und ihre Interessen anführen, nicht aber generell geltend machen, die umstrittene Alterslimite schränke generell den Kreis der Bewerber ein und sei deshalb illegal. Ist dem aber so, können die Beschwerdeführer für die Ausschreibung bezüglich des Eignungskriteriums 65 keine Legitimation begründen. 2.2 Die Beschwerde führenden Parteien bringen weiter vor, der Mustervertrag sehe ein automatisches Vertragsende mit dem Erreichen des 65. Altersjahrs des verantwortlichen Geometers vor, sofern das Unternehmen keinen für die Arbeit fähigen Nachfolger verpflichtet habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf den hypothetischen Charakter der angeführten Beschwer mit vielen Unbekannten, die zudem frühestens in vier Jahren aktuell werden könnte. Zudem stelle der Mustervertrag ein Informationsdokument dar, das, da nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen, nicht angefochten werden könne. 2.2.1 Im Leistungsbeschrieb wird unter Ziff. 1.1 als Ziel des Submissionsverfahrens die Bestimmung eines amtlichen Geometers für jede Gemeinde festgelegt (Abs. 1) und festgehalten, in einem Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren (01. Januar 2007 - 31. Dezember 2011) zwischen der Dienststelle und dem amtlichen Geometer und 47