KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Oktober 2005 i.S. A.B. c. Gemeinde S. Kur- und Beherbergungstaxe – Jahrespauschale für Kur- und Beherbergungstaxen. – Die Jahrespauschale kann von jeder taxpflichtigen Person verlangt werden. Eine einschränkende Interpretation ist gesetzeswidrig. Taxe de séjour et taxe d’hébergement – Perception de la taxe de séjour et de la taxe d’hébergement selon le système du forfait annuel. – Chaque personne assujettie peut se mettre au bénéfice de ce système de perception. Illégalité d’une application plus restrictive des dispositions légales en cette matière. Gekürzter Sachverhalt A. B. ist Eigentümer zweier Häuser, die er als Ferienwohnungen bewirtschaftet. Im Februar 2004 stellte er beim örtlichen Verkehrsverein den Antrag, die Kurtaxe für seine beiden Gebäude in Form von Jahrespauschalen zu entrichten, was ihm dieser und anschliessend der 63 ceg Texte tapé à la machine KGVS A1 05 166 ceg Texte tapé à la machine
Gemeinderat verfügungsweise verweigerte. A.B. führte dagegen am 15. April 2005 beim Staatsrat Beschwerde, der diese am 06. Juli 2005 mit der Begründung abwies, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Jahrespauschale für die Kurtaxenabrechnung einem klar definierten Personenkreis vorbehalten und nicht für einzelne Objekte. Um diesem Kreis anzugehören, müssten die Personen entweder eine dauernde Anwesenheit aufweisen, Besitzer oder Eigentümer des Gebäudes sein und aufgrund dieser Stellung einen Anspruch auf eine Pauschalabrechnung haben. Da A.B. die Häuser nicht für sich, sondern ausschliesslich für Drittvermietung als Ferienwohnung bewirtschafte, seien diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt. Das Kantonsgericht hiess die von A.B. am 29. August 2005 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 21. Oktober 2005 gut. Erwägungen 4. Gemäss Art. 17 des Gesetzes über den Tourismus vom 09. Februar 1996 (GTour) wird von den Gästen, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten, eine Kurtaxe erhoben und nach 21 Abs. 2 GTour ist der Beherberger von kurtaxenpflichtigen Gästen verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und dem Erhebungsorgan zu überweisen. Im Unterlassungsfall ist er selber für die Bezahlung verantwortlich. Auch ein der Kurtaxenpflicht unterworfener Eigentümer und Dauermieter hat die Pflicht zur Überweisung. Auf Begehren können Beherberger, kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat unter Beachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort die pauschale Anzahl der Übernachtungen fest (Art. 21 Abs. 3 GTour). Die gleiche Möglichkeit für die pauschale Abrechnung besteht im Übrigen auch für die Beherbergungstaxe (Art. 25 Abs. 3 GTour). 4.1 Das GTour unterscheidet grundsätzlich zwei Taxen, einmal die Kurtaxe (Art. 17 - 22), die vom Gast bezahlt (Art. 17) und in seinem Interesse verwendet werden muss (Art. 22), dann die Beherbergungstaxe (Art. 23 - 26), die der Beherberger schuldet (Art. 23) und in dessen Interesse eingesetzt werden muss (Art. 26), wobei an Stelle der Beherbergungstaxe die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 - 31) treten kann. Vorliegend geht es um die Kurtaxe, die zwar vom Gast geschuldet, für deren Bezahlung aber der Beherberger verantwortlich ist. 64