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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 18.02.2026 2026_OG Z 25 16 Rechtsöffnung

18 febbraio 2026·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·3,286 parole·~16 min·4

Testo integrale

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 25 16

Entsc heid vom 18. Februar 2026

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.___ Beschwerdeführerin

gegen

B.___ Beschwerdegegner

__________________________ Gegenstand

Rechtsöffnung (Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium I Uri [LGP 25 359] vom 15. Oktober 2025)

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Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 im Verfahren LGP 25 359 wies das Landgerichtspräsidium Uri das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 17. September 2025 in der Betreibung Nr. XY vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 200.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (act. 2.1). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine nachgebesserte Beschwerde per E-Mail ein (act. 2.2 und 2.3). Die verbesserte Beschwerde ging am 27. Oktober 2025 sodann per Post ein (act. 2.4). Sie stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 15.10.2025 betreffend die Abweisung der Rechtsöffnung für die Forderung wegen vertraglicher Familienzulage aufzuheben. 2. Es sei das erstinstanzliche Gericht anzuweisen, die Rechtsöffnung für den geltend gemachten Betrag von total CHF 500.00 (CHF 250.00 für Mai; CHF 250.00 für Juni 2025) unter Berücksichtigung der vorgelegten Personalbestätigung der Universität Luzern und des Mailverkehrs neu zu prüfen und zu erteilen. 3. Es seien die Verfahrenskosten der Betreibung und der vorliegenden Beschwerde dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4. Es sei zu prüfen, inwieweit eine vorgezogene Kürzung des Kinderunterhalts ohne Zustimmung der Mutter und ohne Vorlage der Anerkennung der Vaterschaft rechtens ist. 5. Es sei bei nicht vorliegender Bestätigung über die Anerkennung der Vaterschaft die Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten (act. 1.1). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5.1). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2025 wurde dem Beschwerdegegner eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (act. 1.2).

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E. Mit Eingabe vom 10. November 2025 nahm der Beschwerdegegner fristgerecht Stellung (act. 3.1). Sinngemäss beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. F. Am 12. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zulassung eines weiteren Beweismittels ein (act. 2.5). G. Am 2. Dezember 2025 edierte das Obergericht die Akten der Vorinstanz (act. 1.4).

Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die Erteilung der Rechtsöffnung nach Art. 80 bis 84 Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Entscheide in Rechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; RB 2.3221]). 1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht beides geltend. 1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für echte als auch unechte Noven gilt. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle. Demgemäss ist auch eine Klageänderung ausgeschlossen (Steininger, in: Brunner/Schwander/Vischer

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[Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 326 N. 1; Gasser/Rickli/Josi, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2025, Art. 326 N. 1; Karl Spühler, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 1 f. zu Art. 326; Sutter-Somm/Seiler, in Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 326 N. 4). Die Beschwerdeführerin reicht vor Obergericht zahlreiche Beilagen ein, die sie vor der Vorinstanz nicht eingereicht hat. Soweit die Beilagen der Beschwerdeführerin sich nicht bereits bei den erstinstanzlichen Akten befinden, sind sie daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die nachgereichten neuen Beweismittel bezüglich der Lohnabrechnungen des Beschwerdegegners aus dem Jahr 2024 sowie der Lohnausweis aus dem Jahr 2023 (act. 2.5 Beilagen). Ferner stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift neu formulierte Anträge betreffend die Überprüfung der vorgezogenen Kürzung des Kinderunterhaltes ohne Zustimmung der Mutter und ohne Vorlage der Anerkennung der Vaterschaft sowie die Erteilung der Rechtsöffnung bei nicht vorliegender Bestätigung über die Anerkennung der Vaterschaft. Es kann offengelassen werden, ob diese neu formulierten Anträge, welche sich inhaltlich mit den gestellten Anträgen vor der Vorinstanz decken, vor dem Hintergrund der Novenschranke und dem damit einhergehenden Klageänderungsverbot, überhaupt zu berücksichtigen sind. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich noch die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 500.00 für die ausstehenden Sozialzulagen fordert. Eine Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsleistungen wegen Nichtanerkennung der Vaterschaft wird vor der Beschwerdeinstanz gerade nicht mehr gefordert, weshalb diese Fragen auch nicht beantwortet werden müssen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin berief sich im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Bülach als definitiven Rechtsöffnungstitel, worin die Vereinbarung vom 1. April 2025 über die Nebenfolgen der Scheidung zwischen den Parteien genehmigt wurde (act. 02.01 LG, Beilage 2). Demgemäss hat sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Die Eigenschaft dieser Urkunde als definitiven und vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG ist unbestritten. Sinngemäss umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der genannte Entscheid keine Zahlungspflicht enthält, die besondere Sozialzulage als vertragliche Familienzulage der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass dem geltend gemachten Betrag von CHF 500.00 für die vertragliche Familienzulage für die Monate Mai und Juni 2025 ein Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, vom 1. Oktober 2025 entgegenstehe. Darin werde explizit festgehalten, dass der Beschwerdegegner die

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monatliche besondere Sozialzulage von CHF 250.00 für seinen Sohn C.___ erhalte, da die Voraussetzungen des Bezuges der Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage sei, welche er für diesen Sohn ab 1. Mai 2025 erhalte. Es bestehe daher keinerlei Zusammenhang dieser Sozialzulage zu den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien D.___ und E.___. Demgemäss könne diese auch nicht mit dem Passus in der Vereinbarung «zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen» miterfasst sein. Die Sozialzulage werde erst seit der Geburt des jüngsten Sohnes C.___ ausbezahlt und sei an dessen Kinderzulage geknüpft. Anders würde es allenfalls aussehen, wenn der Beschwerdegegner auch die Kinder- oder Ausbildungszulagen für D.___ und E.___ beziehen würde. 2.2 Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die besondere Sozialzulage von CHF 250.00 monatlich für den Sohn C.___ ab 1. Mai 2025 ausbezahlt werde und in keinerlei Zusammenhang zu den Kindern D.___ und E.___ stehe. Mit Verweis auf den Mailverkehr der Lohnadministration der F.___ sowie die Personalbestätigung sei belegt, dass der vertragliche Anspruch auf die besondere Sozialzulage nicht exklusiv an ein bestimmtes Kind gebunden sei. Ganz im Gegenteil bestehe der Anspruch bereits seit der Geburt des ersten Kindes und die Zulage sei Bestandteil der Scheidungsvereinbarung. Anspruch auf die besondere Sozialzulage hätten Mitarbeitende des Kantons Luzern, welche einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungslage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2) hätten. Da dieser Anspruch bereits vor dem Scheidungsurteil bestanden hätte und durch die Geburt des weiteren Kindes nicht verändert worden sei, sei die Zulage der Beschwerdeführerin zuzusprechen. 2.3 Der Beschwerdegegner verweist hauptsächlich auf die Argumentation der Vorinstanz, welche den Sachverhalt korrekt wiedergebe. Die besondere Sozialzulage wie auch die Kinderzulage stehe derjenigen Person zu, welche die elterliche Sorge habe. Da er ab Geburt seines Sohnes C.___ im Mai 2025 die Kinderzulage für diesen bei seinem Arbeitgeber beziehe, stehe diesem Sohn auch die besondere Sozialzulage zu. Überdies hält der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin die Kinderzulagen für die gemeinsamen Kinder schon immer über ihre Arbeitgeberin, die Musikschule G.___, bezogen habe. 2.4 Wie das Bundesgericht bereits in BGE 113 III 6 E. 1b erkannt hat, kann für Kinderzulagen, welche der Unterhaltspflichtige gemäss Art. 285 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in der damals geltenden Fassung (welcher inhaltlich dem heute geltenden Art. 285a Abs. 1 ZGB entspricht)

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zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen hat, keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sich das Urteil hierüber nicht ausspricht. Diese Erkenntnis ergibt sich unmittelbar aus der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, in welchem nicht über den materiellen Bestand der Forderung, sondern einzig darüber zu entscheiden ist, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden für sich alleine nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Wird hingegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Kinderzulagen im Urteil festgestellt, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweist (Daniel Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 42 zu Art. 80, mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Offensichtliche Situationen vorbehalten, ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGE 149 III 258 E. 6.1.1; BGE 149 III 310 E. 5.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 115 III 97 E. 4b; BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024 E. 3.8; BGer 5A_810/2023 vom 01.02.2024 E. 4.1.3.3; BGer 5A_455/2022 vom 09.11.2022 E. 5.2; BGer 5A_719/2019 vom 23.03.2020 E. 3.3.1). Wenn die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit erteilt wird, drängt der Rechtsöffnungsrichter den Schuldner in die Klägerrolle. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich daher auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht. Die Rechtsöffnung ist hingegen zu verweigern, wenn sich das Gewollte nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (BGE 144 III 193 E. 2.4.1; BGE 143 III 564 E. 4.4.4 bis E. 4.5; BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024 E. 3.6 und 3.8; BGer 4A_625/2023 vom 22.04.2024 E. 3.1; BGer 4A_636/2023 vom 08.03.2024 E. 2; BGer 5A_433/2023 vom 28.11.2023 E. 4.3.2; BGer 5A_123/2021 vom 23.07.2021 E. 4.1.2.2). 2.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Ziffer 7.2 der mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 1. April 2025 über die Nebenfolgen der Scheidung die Verpflichtung des Beschwerdegegners, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin zu leisten. Nach dem Wortlaut von Ziffer 7.2 sind die vom Beschwerdegegner bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Familienzulagen zusätzlich https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.08.2024&to_date=25.08.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-III-258%3Ade&number_of_ranks=0#page258 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.08.2024&to_date=25.08.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-624%3Ade&number_of_ranks=0#page624 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.08.2024&to_date=25.08.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-III-501%3Ade&number_of_ranks=0#page501 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.08.2024&to_date=25.08.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-III-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.08.2024&to_date=25.08.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-193%3Ade&number_of_ranks=0#page193 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.08.2024&to_date=25.08.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-564%3Ade&number_of_ranks=0#page564 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.08.2024&to_date=25.08.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-564%3Ade&number_of_ranks=0#page564

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geschuldet. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung von Familienzulagen wird im Urteil somit festgestellt. Die Höhe dieser zusätzlich geschuldeten Zulagen ist im Scheidungsurteil hingegen nicht erwähnt, genau so wenig wie die besondere Sozialzulage an sich. Es stellt sich demnach die Frage, ob sich die Vereinbarung überhaupt über die Zusprache der besonderen Sozialzulage ausspricht und gegebenenfalls, in welcher Höhe. Mit anderen Worten ist unklar, ob die besondere Sozialzulage als Familienzulage verstanden werden kann. Gemäss § 15 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal des Kantons Luzern (BVO, SRL Nr. 73a) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (Personalgesetz, PG, SRL Nr. 51) gewährt der Kanton Luzern seinen Angestellten eine besondere Sozialzulage in der Höhe von CHF 250.00 pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz haben. Weder aus den vertraglichen noch aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt sich somit eindeutig, ob die besondere Sozialzulage als Familienzulage verstanden werden kann. Art. 8 FamZG, wonach Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichtet werden müssen, definiert die Familienzulagen als bundesrechtlich geordnete Familienzulagen, mithin als Kinder- und Ausbildungszulagen nach Art. 3 Abs. 1 FamZG. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 FamZG fallen demgegenüber allfällige zusätzliche kantonale Leistungen, welche nicht von Art. 3 FamZG erfasst werden (Kieser Ueli, in: Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 8). Im Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 5V 21 93 vom 25. August 2021 E. 5.2 hat sich dieses mit der Qualifikation der besonderen Sozialzulage auseinandergesetzt. Demnach könne die besondere Sozialzulage nicht als Kinder- und Ausbildungszulage verstanden werden, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG jeweils pro Kind ausgerichtet werde. Im Falle einer Unterhaltspflicht seien die Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten (Art. 8 FamZG). Dies sei bei der geleisteten besonderen Sozialzulage gerade nicht der Fall. Gemäss der Formulierung in Ziff. 1 der Weisung für besondere Sozialzulagen, wonach eine freiwillige besondere Sozialzulage von CHF 250.00 (bei einem Pensum von 100 %) pro Monat ausgerichtet werden könne, werde pro Mitarbeiter lediglich eine besondere Sozialzulage ausbezahlt. Weiter werde in den Einschränkungen gemäss Ziff. 4 der Weisung für besondere Sozialzulagen präzisiert, dass lediglich ein Elternteil eine Zulage beziehen dürfe. Daraus könne geschlossen werden, dass die besondere Zulage pro Familie bzw. pro Haushalt ausgerichtet werde. Auch Haushaltszulagen würden im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulagen gelten (Art. 6 Abs. 2 lit. f Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] sowie der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 2166). Fest steht somit, dass die besondere Sozialzulage nicht als Kinder- und Ausbildungszulage, sondern als Haushaltszulage definiert wird und mindestens im Bereich des Beitragsrechts als Familienzulage angesehen wird. Ein Blick in die weitere kantonale Rechtsprechung zeigt, dass sich auch das

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Kantonsgericht Graubünden in dieser Hinsicht ausspricht: Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 19 212 vom 24. Juni 2020 E. 5.2.1 stellt die besondere Sozialzulage keine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB dar, sondern wird den kantonalen Mitarbeitenden als finanzielle Unterstützungspflicht zusätzlich zur Kinderzulage ausgerichtet, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Im Urteil ZK1 23 25 vom 15. Oktober 2024 E. 6.9.3.8 bestätigte das Kantonsgericht Graubünden diese Rechtsauffassung, wonach es sich bei einer besonderen Sozialzulage nicht um eine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB handle. Die Sozialzulage sei hingegen als Einkommensbestandteil des beziehenden Elternteils einzurechnen. Gestützt auf diese Ausführungen ist gerade nicht eindeutig, ob die besondere Sozialzulage unter die Definition der Familienzulage subsumiert werden kann und, ob sich die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 1. April 2025 über die Zusprache dieser besonderen Sozialzulage ausdrücklich ausspricht. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die besondere Sozialzulage untrennbar mit der Kinder- und Ausbildungszulage des jeweiligen Kindes zusammenhängt, wie dies die Vorinstanz in ihrem Urteil vertritt (E. 2.3, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und ob der Beschwerdeführerin diese besondere Sozialzulage damit überhaupt zusteht. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass der Beschwerdegegner gemäss dem eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 1. Oktober 2025 seit dem 1. Mai 2025 Anspruch auf die besondere Sozialzulage für seinen neugeborenen Sohn C.___ habe, da dieser seit der Geburt Anspruch auf Kinderzulagen habe. Es bestehe daher keinerlei Zusammenhang dieser Sozialzulage zu den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien D.___ und E.___. Diese Sozialzulage werde erst seit der Geburt von C.___ ausbezahlt und sei an dessen Kinderzulage geknüpft. Anders sähe es lediglich aus, wenn der Beschwerdegegner auch die Kinder- und Ausbildungszulagen für D.___ und E.___ beziehen würde. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich aus dem erwähnten Schreiben nicht eindeutig ergibt, ob der Anspruch auf die besondere Sozialzulage auch schon vor dem 1. Mai 2025 bestand. Allerdings gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht zu belegen, dass die besondere Sozialzulage gestützt auf Ansprüche der gemeinsamen Kinder D.___ und E.___ auf Kinder- oder Ausbildungszulagen bereits früher ausbezahlt wurde. Es ist sogar unklar, ob der Beschwerdegegner überhaupt je selbst Kinder- oder Ausbildungszulagen für die gemeinsamen Kinder D.___ und E.___ bezogen hat oder ob der Bezug nicht vielmehr immer über die Beschwerdeführerin erfolgte. Der Beschwerdeführerin gelingt es daher nicht, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu widerlegen. Wem die besondere Sozialzulage bei Patchworkkonstellationen wie der vorliegenden genau (in welchem Umfang) zusteht bleibt unklar, da diese nicht pro Kind, sondern lediglich einmalig pro Haushalt ausgerichtet wird. Es steht somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht fest, dass die mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 1. April 2025 festgelegte Zahlungspflicht der Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen auch die

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besondere Sozialzulage mitumfasst. Vielmehr ist die Regelung nach dem Gesagten mit Unklarheiten behaftet. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters im ordentlichen Verfahren, den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien bzw. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 2.6 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als nicht gegeben erachtete. Die Rechtsöffnung ist mangels Bestimmtheit des Rechtsöffnungstitels zu verweigern. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. 4. Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung im Rahmen einer angemessenen Umtriebsentschädigung beantragt. Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 68 zu Art. 95). Als Grundsatz gilt somit, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete eigene Zeit keine Entschädigung zugesprochen wird. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (BGer 4A_436/2023 vom 06.12.2023 E. 4.1). Erforderlich ist jedoch eine besondere Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 06.12.2023 E. 4.1). Mangels besonderer Begründung wird vorliegend keine Umtriebsentschädigung und somit keine Parteientschädigung zugesprochen.

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 200.00 Entscheidgebühr

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Mitteilung - Landgerichtspräsidium I Uri

Altdorf, 18. Februar 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000. Versand:

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