Zivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2, Art. 60, Art. 110, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art. 321 ZPO. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen gehört auch die Einhaltung der Rechtsmittelfristen. Beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im summarischen Verfahren. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und zwar auch, wenn der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache gefällt wird. Der Entscheid über die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung stellt einen Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO und demgemäss einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Ergeht der Entschädigungsentscheid zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache und als dessen Bestandteil, so kann mit dem gegen den Sachentscheid ergriffenen Rechtsmittel nicht auch der Entschädigungsentscheid angefochten werden. Hierfür steht ausschliesslich die selbstständige Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO zur Verfügung. Die Vorinstanz hätte betreffend die festgelegte Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als Rechtsmittel aufzuführen gehabt. Vorliegend ist entscheidwesentlich, dass die Beschwerdeführerin auch die in der Rechtsmittelbelehrung (unzutreffend angeführte) längere 30-tägige Rechtsmittelfrist (zur Einreichung der Berufung) nicht eingehalten hat. Offen bleiben konnte daher die Frage, ob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sich nach Treu und Glauben überhaupt auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hätte verlassen dürfen. Obergericht, 24. Januar 2014, OG Z 13 8 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 5A_158/2014 vom 07.07.2014)
Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.01.2014 2014_OG Z 13 8
24 gennaio 2014·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·256 parole·~1 min·4
Riassunto
Zivilprozessordnung. Art. 59 Abs. 2, Art. 60, Art. 110, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art. 321 ZPO.