Skip to content

Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.05.2014 2014_OG Z 13 16

14 maggio 2014·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·1,685 parole·~8 min·4

Riassunto

Vollstreckbarerklärung nach LugÜ. Art. 34 Ziff. 1, Art. 45 Ziff. 1 und 2 LugÜ. Art. 20 und 21 OR.

Testo integrale

Vollstreckbarerklärung nach LugÜ. Art. 34 Ziff. 1, Art. 45 Ziff. 1 und 2 LugÜ. Art. 20 und 21 OR. Einem ausländischen Urteil ist gemäss Art. 45 Ziff. 1 LugÜ nur dann die Vollstreckbarkeit zu versagen, wenn das Urteil offensichtlich gegen den ordre public der Schweiz verstösst. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Die Vereinbarung eines Jahreszinses von 60 Prozent widerspricht dem schweizerischen ordre public und ist nichtig gemäss Art. 20 OR. Im Sinne einer Teilnichtigkeit von Art. 20 Abs. 2 OR ist der Zinssatz auf den Höchstzinssatz von 18 bis 20 Prozent herabzusetzen und dem Urteil ist die Vollstreckbarkeit für diesen Teil zu versagen. Obergericht, 14. Mai 2014, OG Z 13 16

Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 43 Ziff. 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, SR 0.275.12; nachfolgend: LugÜ) kann jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung beim oberen Gericht des Kantons einzulegen (Art. 43 Ziff. 2 i.V.m. Anhang III, Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die Beschwerde vom 14. August 2013 ist innert Frist (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 5 LugÜ) und formgerecht (Art. 321 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 43 Ziff. 2 i.V.m. Anhang III LugÜ, Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 GOG) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). Es überprüft die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Aus dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Vilnius, Litauen, vom 3. April 2012 lässt sich Folgendes entnehmen: Am 1. Juni 2010 schlossen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einen Darlehensvertrag, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von USD 432‘436.-- gewährte. Das Darlehen sollte bis am 20. Juni 2010 zurückgezahlt werden. Die Parteien vereinbarten für die Nutzung des Darlehens einen monatlichen Zins von 5 Prozent. Im Folgenden kam die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen für die Nutzung des Darlehens zu bezahlen nicht ordentlich nach. Von den vereinbarten vertraglichen Zinsen von USD 389‘192.40 bezahlte die Beschwerdeführerin USD 317‘805.77. Das Bezirksgericht Vilnius verurteilte die Beschwerdeführerin in der Folge zur Begleichung der noch nicht bezahlten Zinsen in der Höhe von USD 71‘386.63, zur Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von USD 432‘436.-- sowie zur Bezahlung von 6 Prozent Verzugszins ab Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung des Urteils. Dieser Sachverhalt ist verbindlich. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Ziff. 2 LugÜ). Es gilt das Verbot der révision au fond (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2007, S. 397). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Darlehenszins von monatlich 5 Prozent respektive ein Jahreszins von 60 Prozent sittenwidrig im Sinne von Art. 20 OR sei und gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Der Vertrag sei deshalb nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Die Beschwerdegegnerin habe nur Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages. Die Beschwerdeführerin habe bereits Zahlungen von mindestens

USD 317‘805.77 geleistet, weshalb das Versäumnisurteil maximal im Umfang USD 114‘630.23 für vollstreckbar zu erklären sei. 4. Die Vollstreckbarerklärung darf von der Rechtsmittelinstanz nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. (Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Die Vollstreckung ist demnach unter anderem dann aufzuheben, wenn diese der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). a) Ein Verstoss gegen den ordre public liegt nicht schon dann vor, wenn die ausländische Entscheidung von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweicht (Fridolin Walter, in Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano- Übereinkommen, 2. Aufl., Bern 2011, N. 26 zu Art. 34; Rolf Schuler, in Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 14 zu Art. 34; Domej/Oberhammer, in Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich 2011, N. 10 zu Art. 34). Steht jedoch ein ausländisches Urteil in derart eklatantem Widerspruch zum Grundgedanken der inländischen Rechtsordnung oder zu der ihr zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellung, dass es deswegen für untragbar gehalten werden muss, so kann ihm die Anerkennung respektive die Vollstreckung verweigert werden (Rolf Schuler, a.a.O., N. 15 zu Art. 34; Gerhard Walter, a.a.O., S. 397). b) Es kommt nicht darauf an, ob die ausländische Entscheidung als solche, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widerspricht. Es ist also ausschliesslich das Resultat und nie eine abstrakte ausländische Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordre public zu prüfen (Fridolin Walter, a.a.O., N. 35 zu Art. 34). c) Zum ordre public zählt das Bundesgericht das Prinzip pacta sunt servanda, das Rechtsmissbrauchsverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und den Schutz von Handlungsunfähigen (Gerhard Walter, a.a.O., S. 398). 5. Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Grundsätzlich wird die Sittenwidrigkeit wegen Leistungsinäquivalenz mit dem Hinweis darauf verneint, dass Art. 21 OR die Fälle eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung abschliessend regle (BGE 115 II 236 E. 4c). Bezüglich der Vereinbarung überhöhter Darlehenszinsen liess die Rechtsprechung hingegen vereinzelt Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. So hat das Bundesgericht einen Zinssatz von 26 Prozent als krass der allgemeinen Übung und den herkömmlichen Anschauungen über einen angemessenen Zins widersprechend befunden und ihn als sittenwidrig gemäss Art. 20 OR eingestuft (BGE 93 II 191 E. b). Dieses Urteil wurde in der Lehre zwar kritisiert, da drohe, damit bei der Subsumtion eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung unter Art. 20 OR den Übervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) aus den Angeln zu heben (Oftinger, Betrachtungen über die laesio im schweizerischen Recht, Festschrift Zepos Bd. II [1973] S. 535, zitiert in Ernst A. Kramer, Berner Kommentar, 1990, N. 204 zu Art. 19 - 20 OR mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ein Ausweichen auf Art. 20 OR grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Anwendung von Art. 20 OR wird aber bei besonders krasser Inäquivalenz dennoch befürwortet. Die zusätzliche, zum offenbaren Missverhältnis im Sinne von Art. 21 OR hinzukommende Tatsache ist in diesen Fällen die besondere Krassheit der Inäquivalenz, die das nach Art. 21 erforderliche Mass übersteigt (Ernst A. Kramer, Berner Kommentar, 1990, N. 205 zu Art. 19 - 20 mit weiteren Hinweisen). 6. Die Parteien haben einen monatlichen Zinssatz von 5 Prozent vereinbart. Das ergibt einen jährlichen Zinssatz von 60 Prozent. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist damit derart krass, dass Art. 20 OR ohne weiteres anwendbar ist. In der

Schweiz liegt der erlaubte Höchstzinssatz bei 18 bis 20 Prozent (Schärer/Maurenbrecher, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., 2011, N. 11 zu Art. 313; Bernhard Christ, Der Darlehensvertrag, in Schweizerisches Privatrecht VII/2, Basel 1979, S. 248). Besondere Umstände können zwar höhere Zinssätze rechtfertigen; diese Umstände sind allerdings vom Darleiher darzutun (Bernhard Christ, a.a.O., S. 248). Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich einzig fest, dass der Zinssatz von 5 Prozent pro Monat mit litauischem Recht in Einklang stehe. Ein Zinssatz von 60 Prozent steht aber in einem derart eklatanten Widerspruch zum schweizerischen Rechts- und Sittlichkeitsempfinden (Gerhard Walter, a.a.O., S. 398), dass es schlicht untragbar wäre, die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Vilnius in vollem Umfang zu gewähren. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin den Export nach und den Import aus Russland und anderen GUS- Staaten von Textilien, Einrichtungsgegenständen, Industrieanlagen und Ersatzteilen bezweckt und damit gemäss Beschwerdegegnerin über eingehende geschäftliche Erfahrungen verfügt. Denn die Zinsobergrenze von 18 bis 20 Prozent dient als Teil des schweizerischen ordre public nicht nur dem Schutz der schwächeren Partei, sondern auch dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung der gemeinsamen Wertvorstellungen, weshalb sie unabhängig von Einzelinteressen durchzusetzen ist (Urteil Kantonsgericht Zug vom 02.07.2009, E. 4.3, in GVP 2009 S. 250 mit Hinweis auf Heinrich Honsell, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 44 zu Art. 2). 7. Ist ein übersetzter Zins vereinbart, so ist er auf das erlaubte Höchstmass zu reduzieren, nicht etwa schlechthin zu streichen oder auf einen Zins von 5 Prozent herabzusetzen, da in der Regel nicht angenommen werden darf, die Parteien würden, wenn sie die Nichtigkeit der verabredeten Vergütung gekannt hätten, gar keinen oder einen besonders günstigen Zins vereinbart haben (Bernhard Christ, a.a.O., S. 249). Wie oben unter E. 6 ausgeführt, liegt der erlaubte Höchstzinssatz in der Schweiz bei 18 bis 20 Prozent (vgl. auch BGE 93 II 192 E. b). Im Sinne einer Teilnichtigkeit von Art. 20 Abs. 2 OR ist die Zinsabrede deshalb zu reduzieren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob von einer 18 oder 20-prozentigen Zinsabrede ausgegangen wird. 8. Die Beschwerdeführerin rügt einzig den überhöhten Darlehenszins. Das Obergericht Uri hat damit lediglich über die Vollstreckbarkeit der ausstehenden USD 71‘386.63 zu befinden. Die Vollstreckung der Rückzahlung des Darlehens, der Verzugszinsen von 6 Prozent seit dem 5. Januar 2012 sowie der Verfahrenskosten über LTL 18‘086.-- werden nicht beanstandet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe vom Darlehen bereits USD 317‘805.77 zurückbezahlt, weshalb sich die Schuld auf USD 114‘630.23 reduziere, ist das Obergericht nicht befugt, darüber zu urteilen (Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; Verbot der révision au fond). Bei einer Zinsabrede von 18 Prozent pro Jahr beträgt der geschuldete Zins für das Darlehen über die Zeit vom 1. Juni 2010 (Darlehensvertrag) bis 30. November 2011 (Klageeinreichung beim Bezirksgericht Vilnius) USD 116‘757.72, bei 20 Prozent USD 129‘730.80. Wie das Bezirksgericht Vilnius in seiner Begründung festhält, hat die Beschwerdeführerin bereits USD 317‘805.77 an Zinsen bezahlt und damit mehr als der sowohl bei einem 18-prozentigen als auch bei einem 20-prozentigen Zinssatz geschuldete Betrag. Dem Urteil ist die Vollstreckbarkeit für die USD 71‘386.63 deshalb zu versagen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Juni 2013 aufzuheben. Das Urteil des Bezirksgerichts Vilnius vom 3. April 2012 ist im Umfang von USD 432‘436.-- nebst Zins zu 6 Prozent seit dem 5. Januar 2012 und der Verfahrenskosten in der Höhe von LTL 18‘086.-für vollstreckbar zu erklären.

2014_OG Z 13 16 — Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.05.2014 2014_OG Z 13 16 — Swissrulings