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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG V 18 39

19 dicembre 2025·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·922 parole·~5 min·4

Riassunto

Verbrauchsmaterialien/Mittel und Gegenstände Pflegeheime.

Testo integrale

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 18 39

Abschreibungsbeschluss vom 19. Dezember 2025

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.___ SA B.___ SA C.___ AG D.___ AG E.___ SA F.___ AG G.___ SA H.___ AG alle vertreten durch I.___ diese vertreten durch RA Dr. iur. Vincent Augustin, Fryberg Augustin Schmid, Rechtsanwälte und Notare, Quaderstrasse 8, 7000 Chur Klägerinnen

gegen

J.___ K.___

L.___ M.___ N.___ O.___ P.___ Q.___ R.___ alle vertreten durch S.__ diese vertreten durch Advokat Prof. Dr. iur. Pascal Grolimund, Kellerhals Carrard, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel Beklagte __________________________ Gegenstand

Verbrauchsmaterialien/Mittel und Gegenstände Pflegeheime (Klage vom 17.09.2018)

Seite 3 von 5 Prozessgeschichte:

A. Die klagenden Krankenversicherungsgesellschaften (fortan: Klägerinnen) reichten mit Eingabe vom 17. September 2018 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) eine verwaltungsrechtliche Rückforderungsklage gegen verschiedene Urner Alters- und Pflegeheime (fortan: Beklagte) ein. Die Klägerinnen machten geltend, die Beklagten hätten widerrechtlich Pauschalen für abgegebene Mittel und Gegenstände fakturiert und die Klägerinnen hätten ihrerseits ohne Rechtsgrund bezahlt, weshalb die Rückforderung geltend gemacht werde. B. Aufgrund eines vergleichbaren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Geschäftsnummer S 18 84) als «Modell-Verfahren» und auf Antrag der Klägerinnen war das Klageverfahren vor dem hiesigen Gericht längere Zeit sistiert. Die Sistierung wurde vom Gericht periodisch überprüft (vgl. verfahrensleitende Verfügungen vom 25.09.2020, vom 23.06.2023; Verfahrensstandsanfragen an das Verwaltungsgericht Zug vom 18.10.2021, vom 18.03.2022, vom 23.06.2023). Mit Schreiben vom 18. November 2025 teilten die Klägerinnen mit, dass sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs geeinigt hätten. Im Sinne eines gemeinsamen Antrages werde die Abschreibung des Verfahrens beantragt. Auf die Festsetzung von Parteikosten sei vereinbarungsgemäss zu verzichten und allfällige (reduzierte) Gerichtskosten seien je hälftig den Klägerinnen und den Beklagten aufzuerlegen.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Obergericht beurteilt auf verwaltungsrechtliche Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem Bundesrecht, namentlich aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach dem eidgenössischen oder kantonalen Recht der Klageweg vorgesehen ist (Art. 66 lit. e Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Gemäss Art. 89 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 KVG), was der Kanton Uri getan hat (Art. 14 Abs. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [RB 20.2202]). Kantonales Versicherungsgericht ist das Obergericht (Art. 13 Abs. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung). Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht richtet sich nach der VRPV, soweit die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Zivilprozess-

Seite 4 von 5 ordnung nichts anderes bestimmen (Art. 15 Abs. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung). 1.2 Das Klageverfahren war längere Zeit sistiert. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung haben sich bis zum heutigen Zeitpunkt folgende Veränderungen ergeben: Die B.___ SA hat gemäss Handelsregisterauszug per 4. Februar 2025 (SHAB-Datum) durch Fusion die Aktiven und Passiven der T.___ SA übernommen. Aus diesem Grund werden im Rubrum des vorliegenden Entscheids die B.___ SA und T.___ SA nicht mehr (wie im Rahmen der Verfahrensinstruktion) als separate Parteien aufgeführt, sondern nur noch die B.___ SA. Die U.___ AG wurde gemäss Handelsregisterauszug per 8. Januar 2025 (SHAB-Datum) nach Beendigung der Liquidation gelöscht. Im Rahmen der Fusion der H.___ AG mit einer anderen Krankenversicherungsgesellschaft wurden von der H.___ AG von der U.___ AG mit wirtschaftlicher und steuerlicher Wirkung per 1. Januar 2024 auf dem Weg der Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) gewisse Aktiven und gewisse Passiven (Fremdkapital) übernommen (vgl. Handelsregisterauszug H.___ AG, öffentlich zugängliche Belege zur Mutation vom 05.01.2024 [Fusion]). Aus diesem Grund werden im Rubrum des vorliegenden Entscheids die H.___ AG und die U.___ AG ebenfalls nicht mehr als separate Parteien aufgeführt, sondern nur noch die H.___ AG. Die V.___ AG hat sich gemäss Handelsregisterauszug per 17. November 2025 (SHAB-Datum) in W.___ AG umbenannt. Entsprechend erfolgt die Korrektur bzw. der Hinweis im Rubrum. Des Weiteren hat sich X.___ in Y.___ umbenannt. Entsprechend erfolgt auch hier die Korrektur bzw. der Hinweis im Rubrum. 1.3 Die Parteien teilen dem Gericht mit, dass sie sich in der betreffenden Streitigkeit vergleichsweise geeinigt hätten und beantragen die Abschreibung des Klageverfahrens. Damit entfällt das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der eingereichten Klage (vgl. Art. 74 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Diese ist als gegenstandslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben. Für Prozessentscheide ohne Sachurteil ist die Vorsitzende der Abteilung zuständig (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). 2. Das Verfahren ist für die Parteien – mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorbehalten – kostenlos (Art. 89 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben. Parteientschädigungen sind antragsgemäss keine zuzusprechen.

Seite 5 von 5 Das Obergericht beschliesst: 1. Die verwaltungsrechtliche Klage wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Eröffnung: - Klägerinnen - Beklagte - Bundesamt für Gesundheit Altdorf, 19. Dezember 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

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