Nr. 25: Invalidenversicherung. Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Bei erwerbstätigen Personen wird der Invaliditätsgrad ermittelt durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte (Invalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen Beweisanforderungen, und zwar sowohl beim Vorliegen von Soziallohn als auch dann, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen als nicht der effektiven Leistungsfähigkeit entsprechend zuungunsten der Versicherten nach oben berichtigt wird. In casu konnte die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Lehrbetrieb (im geschützten Rahmen) weder beim Arbeitsversuch noch bei der anschliessenden Festanstellung (im ersten Arbeitsmarkt) bestätigt werden, weshalb als Invalideneinkommen der tatsächlich erzielte Lohn heranzuziehen war. Obergericht, 10. Dezember 2020, OG V 20 4 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGer 9C_56/2021 vom 21.04.2021) Sachverhalt A. Die am YY geborene X, stellte mit Anmeldung vom 31. Juli 2013 den Antrag auf IV- Berufsberatung. Nach entsprechenden Abklärungen begann X am 8. August 2016 die Ausbildung zur Praktikerin Hauswirtschaft PrA bei der AA und wechselte per 1. Februar 2017 (im gleichen Betrieb) zur Ausbildung Hauswirtschaftspraktikerin EBA, welche sie im August 2018 erfolgreich abschloss. Von 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 absolvierte sie einen Arbeitsversuch im BB. Zusätzlich wurde durch die Stiftung "Profil – Arbeit & Handicap" Arbeitsvermittlung von 6. August bis 31. Dezember 2018 durchgeführt. Per 1. Januar 2019 wurde X unbefristet in einem 100-Prozent-Pensum angestellt. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 sprach die IV-Stelle Uri X eine Viertelsrente ab 1. August 2018 zu. Aus den Erwägungen: 3. […] Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einer Invalidität ab 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 Prozent auf eine halbe Rente, ab 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 Prozent auf eine ganze Rente. Dabei wird bei erwerbstätigen Personen der Invaliditätsgrad ermittelt durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte (Invalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 348 E. 3.4, 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). 4. Nicht mehr bestritten ist vor Obergericht, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen entsprechend nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln ist, was ein Einkommen von CHF 58'450.00 (70% von 83'500) ergibt (KSIH Ziff. 3035; IV-Rundschreiben Nr. 393). Einig sind sich die Parteien ferner darin, dass der Beschwerdeführerin ein zeitliches Pensum zu 100 Prozent zumutbar ist. Umstritten ist jedoch, welche wirtschaftlich verwertbare Leistung sie in diesem Pensum erbringen kann, mithin das Invalideneinkommen. […] 5. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 301 E. 5.2; 129 V 475 E. 4.2.1). Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen Beweisanforderungen, und zwar sowohl beim Vorliegen von Soziallohn als auch dann, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen als nicht der effektiven Leistungsfähigkeit entsprechend zuungunsten der Versicherten nach oben berichtigt wird (BGE 117 V 18 E. 2c/aa). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1; BGE 9C_648/2016 vom 12.07.2017 E. 6.5.1). Für den Einkommensvergleich kann diesfalls auf die im Anhang zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne, abgestellt werden, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 126 V 76 f. E. 3 b/bb). 7. Gestützt auf die Aussage des Arbeitgebers, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin gesichert sei, kann vorliegend von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Ebenso schöpft die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im 100-Prozent-Pensum in zumutbarer Weise voll aus. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung nicht auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn, sondern setzt das Invalideneinkommen basierend auf einer 55-prozentigen Leistungsfähigkeit fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der Akten der Beweis für eine höhere Leistungsfähigkeit erbracht werden kann, und damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Grundsatz, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (siehe vorne E. 5), abgewichen ist. 7.1 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass das AA die Leistungsfähigkeit im August 2018 auf 50 Prozent geschätzt hat und die berufliche Eingliederung aufgrund der noch unklaren Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt einen Arbeitsversuch von drei Monaten empfohlen hat. Beim Arbeitsversuch hat sich gemäss Angaben des Arbeitgebers gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen lediglich einen Drittel der Leistung einer durchschnittlichen Arbeitskraft erbringen kann, weshalb ihr ein der Leistung entsprechender Lohn (⅓ des Mindestlohnes Stufe II L-GAV) ausgerichtet wird. Dass der Lohn aus finanziellen Gründen nicht höher ausfällt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Stiftung "Profil – Arbeit & Handicap" ging von einer während des Arbeitsversuchs nicht gesteigerten Leistungsfähigkeit aus. Im weiteren Verlauf hat sich die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll der beruflichen Eingliederung von September 2019 nicht verbessert, wobei die Eingliederungsperson an einer nur 40prozentigen Leistungsfähigkeit zweifelt und empfiehlt, auf die 55 Prozent gemäss Bericht des Lehrbetriebs abzustützen. Gemäss Eintrag von Dezember 2019 konnte die Arbeitsleistung wiederum nicht verbessert werden. 7.2 Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass die Einschätzung einer 55-prozentigen Leistungsfähigkeit durch die AA, welche die Eingliederungsperson als "etwas vage" bezeichnet hatte, weder beim Arbeitsversuch noch bei der anschliessenden Festanstellung bestätigt werden konnte. Somit ist der Beweis einer vom tatsächlichen Lohn abweichenden Leistungsfähigkeit nicht erbracht, zumal dieser strengen Anforderungen unterliegt (vergleiche vorne E. 5). 9. Bestand nach dem Gesagten bestand kein Anlass dazu, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn mit der geleisteten Arbeit übereinstimmt, ist als Invalideneinkommen der tatsächlich erzielte Lohn heranzuziehen. 9.2 Bei Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 72 Prozent ([58'450-16'380] / 58'450) und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.