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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 2020_OG V 19 63

1 gennaio 2021·Deutsch·Uri·Tribunale superiore di Uri·PDF·395 parole·~2 min·3

Riassunto

KKantonales Verfahrensrecht. Art. 7 lit. d Gesetz über den Ausstand. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 58 VRPV.

Testo integrale

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 7 lit. d Gesetz über den Ausstand. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 58 VRPV. Anzeigern kommt im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren keine Parteistellung und damit auch keine Beschwerdeberechtigung zu. Ausstandsgründe sind unverzüglich nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, anderenfalls verwirkt der Anspruch auf spätere Anrufung. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar zulässig sein. Vorbringen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen, sind aber ausser Acht zu lassen. Die Beschwerdeführerin war im anwaltsaufsichtsrechtlichen Disziplinarverfahren bloss Anzeigerin. Ihr kam keine Beschwerdeberechtigung gegen den Entscheid der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde zu. Die geltend gemachten Ausstandsgründe wurden treuwidrig und verspätet vorgebracht. Das Einbringen eines neuen Beweismittels beruhte auf nachlässiger Prozessführung. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war. Obergericht, 11. Februar 2020, OG V 19 63 Aus den Erwägungen: 1. b) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Die kantonale Legitimationsbestimmung lehnt sich an die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Rechtsmittellegitimation an (siehe Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV], S. 28). Insofern kann die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 48 VwVG bei der Auslegung der kantonalen Bestimmung herangezogen werden. Demgemäss sind die Kunden von Banken, Notaren, Anwälten und dergleichen in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung, da die Aufsicht nur öffentlichen Interessen dient und die Kunden daneben zivilrechtliche Möglichkeiten haben, ihre Ansprüche durchzusetzen (BGE 142 II 458 E. 3.4.3; Isabelle Häner, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 48 Rn. 17 mit Hinweisen). Mit der fehlenden Parteistellung entfällt auch die Beschwerdeberechtigung; das heisst, dass Anzeiger in aufsichtsrechtlichen Verfahren mangels Parteistellung auch nicht im Sinne von Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV beschwerdelegitimiert sind. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Mandantin des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz eröffnete das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung von anwaltlichen Berufsregeln auf Anzeige der Beschwerdeführerin. Diese war somit am anwaltsaufsichtsrechtlichen Verfahren als Anzeigerin beteiligt. Als solche wird sie zwar über den Ausgang des Verfahrens informiert (Art. 11 Abs. 3 AnV). Ihr kommt aber keine Parteistellung und damit keine Beschwerdeberechtigung zu. Mangels Beschwerdeberechtigung ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht einzutreten.

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