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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.07.2017 2017_OG V 17 37

21 luglio 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·470 parole·~2 min·4

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1, ARt. 450e Abs. 3 ZGB.

Testo integrale

Fürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1, Art. 450e Abs. 3 ZGB. Vorliegen einer psychischen Störung. Gerichtlich angeordnete Begutachtung durch eine sachverständige Person. Weigerung des Beschwerdeführers die Zustimmung für die Entbindung vom Arztgeheimnis zu erteilen. Infolge des verweigernden Verhaltens des Beschwerdeführers konnte im konkreten Fall eine Begutachtung nicht durchgeführt werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erschien aufgrund der Umstände nicht verhältnismässig, zumal unklar ist, wie sich die sich weigernde Haltung, Unterschriften zu leisten und im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung Angaben zu machen, zwangsweise aufheben liesse. Eine gewisse Grundkooperation seitens des Exploranden ist bei der Begutachtung notwendig. Das Gericht entschied aus diesen Gründen aufgrund der Akten. In concreto leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und benötigt eine enge medizinischpsychiatrische Betreuung. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge war beim Beschwerdeführer klarerweise nicht gegeben. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 21 Juli 2017, OG V 17 37

Aus den Erwägungen:

3. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 4. a) Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss das mit der Beschwerde befasste Gericht bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden. Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Nötigenfalls wird die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zwangsweise angeordnet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Falls die zwangsweise Durchsetzung im konkreten Fall nicht möglich ist, weil sie unverhältnismässig erscheint, ist aufgrund der Akten, das heisst insbesondere der Angaben der Klinik und der Krankengeschichte, zu entscheiden (BGE 116 II 407 E. 2; Daniel Steck, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 26 zu Art. 448 ZGB). b) Der gerichtlich beauftragte Gutachter wollte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 in der PKZS untersuchen. Anlässlich dieses Termins verweigerte der Beschwerdeführer die Zustimmung für die Entbindung vom Arztgeheimnis und ist aus dem Untersuchungszimmer weggegangen. Später bekundete er, nicht begutachtet werden zu wollen. Der Gutachter teilte dem Gericht mit, aufgrund der Verweigerungshaltung sei eine ausführliche Untersuchung/Begutachtung nicht möglich. c) Das verweigernde Verhalten des Beschwerdeführers führte im konkreten Fall dazu, dass eine Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte. Damit kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Berechtigte Gründe für eine Verweigerung sind nicht ersichtlich. Eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erschien aufgrund der Umstände jedoch nicht verhältnismässig, zumal unklar ist, wie sich die weigernde Haltung, Unterschriften zu leisten und im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung Angaben zu machen, zwangsweise aufheben liesse. Eine gewisse

Grundkooperation seitens des Exploranden ist bei der Begutachtung notwendig. Kooperation zwangsweise sicherzustellen schliesst sich dagegen begrifflich aus. Das Gericht entscheidet aus diesen Gründen aufgrund der Akten (vergleiche E. 4a hievor).

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