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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2017 2017_OG V 17 36

10 novembre 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,628 parole·~8 min·4

Riassunto

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 8, Art. 9, Art. 37 Abs. 3 VRPV.

Testo integrale

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 8, Art. 9, Art. 37 Abs. 3 VRPV. Prozessualer Einbezug der Baugesuchsteller in das Beschwerdeverfahren, das nicht durch sie angehoben wurde. Institut der Beiladung. Parteientschädigung. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen. Nimmt ein so Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Nimmt der beigeladene Dritte nicht am Verfahren teil, stehen ihm im Umkehrschluss keine Rechte und Pflichten einer Partei zu, namentlich trägt der Dritte kein Kostenrisiko. Der Sinn und Zweck der prozessualen Beiladung besteht darin, die Rechtskraft des Urteils auf den Dritten auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Der Beigeladene kann im Endentscheid jedoch grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Der Baugesuchsteller ist in einem Beschwerdeverfahren, das sein Bauprojekt betrifft, nicht einfach hinreichend berührter Dritter, sondern er ist unmittelbar und direkt betroffen. Auch in einem Beschwerdeverfahren, das nicht vom Baugesuchsteller selber, sondern von im Baubewilligungsverfahren unterlegenen Einsprechern ausgeht, ist der Baugesuchsteller notwendige Partei. Der Einbezug des Baugesuchstellers mittels blosser prozessualer Beiladung vermag hier nicht zu überzeugen. Die Stellung des Baugesuchstellers als notwendige Partei hat Auswirkungen auf die Entschädigungsfolgen. Unterliegt der Baugesuchsteller im Beschwerdeverfahren wird er als Partei entschädigungspflichtig. Anders als der Beigeladene hat er nicht die Möglichkeit, sich am Verfahren nicht zu beteiligen und sich so dem Kostenrisiko zu entziehen. Obergericht, 10. November 2017, OG V 17 36

Aus den Erwägungen:

2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren. a) Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig bewilligten zweiten Baugesuchs das rechtserhebliche Interesse an einem Beschwerdeentscheid (zum ursprünglichen Baugesuch) verloren. Das Verfahren sei gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. Die Gegenstandslosigkeit sei zwar von der Bauherrschaft (den Beschwerdegegnern) verursacht worden. Die Beschwerdegegner seien jedoch mangels Beteiligung am Verfahren nicht Verfahrenspartei. Werde das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sei über die Parteientschädigung aufgrund der abgeschätzten Prozessaussichten zu befinden. Die Vorinstanz schätzt in der Folge die Prozessaussichten ab und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterlegen wären. Aufgrund dieser Einschätzung sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu. b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegner seien als Baugesuchsteller notwendigerweise Verfahrenspartei. Sie seien nicht bloss Dritte, denen Rechte und Pflichten aus dem Verfahren hätten erwachsen können. Die Parteistellung könne nicht dadurch entfallen, dass die Baugesuchsteller erklärten, sich am Verfahren nicht beteiligen zu wollen. Anders zu entscheiden hiesse, dass sich die Baugesuchsteller in jedem Beschwerdeverfahren, in dem es um den Bestand der erteilten Bewilligung gehe, von ihrem

Kostenrisiko befreien könnten. Da die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren als Partei hätten gelten müssen, hätte entsprechend auch der Grundsatz gelten müssen, dass diejenige Partei, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht habe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen tragen müsse. c) In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Vorinstanz aus, es entspreche ihrer gängigen Praxis und auch derjenigen des Obergerichts, dass die Bauherrschaft, die sich auf Aufforderung hin nicht am Beschwerdeverfahren beteilige, nicht als Verfahrenspartei beziehungsweise nicht als unterliegender Privater im Sinne von Art. 37 Abs. 3 VRPV gelte. d) In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2017 (Eingang Gerichtskanzlei: 10.08.2017) führen die Beschwerdegegner aus, sie hätten sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und könnten insoweit nicht als unterliegende Private gelten. Nicht sie hätten das Baugesuch (recte: Verwaltungsbeschwerdeverfahren) sistiert und nicht sie hätten es abgeschrieben. 3. Die hier aufgeworfene Frage des korrekten Einbezugs der Baugesuchsteller in das Beschwerdeverfahren ergibt sich dann, wenn nicht die Baugesuchsteller selber, sondern beschwerdeberechtigte Dritte, namentlich im Baubewilligungsverfahren unterlegene Einsprecher, Beschwerde führen. Die Praxis des Obergerichts zur prozessualen Stellung des Baugesuchstellers in solchen Konstellationen ist nicht einheitlich. In mehreren Entscheiden wurde der Baugesuchsteller als Beschwerdegegner und damit unmittelbar als Partei in das Verfahren miteinbezogen (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 11.02.2011, OG V 10 38, vom 06.02.2009, OG V 08 57, vom 11.07.2008, OG V 07 47, vom 09.06.2006, OG V 06 1, vom 06.04.2004, OG V 03 32, vom 29.07.1999, OG V 98 33, vom 13.08.1998, OG V 98 58). In anderen Fällen wurde den Baugesuchstellern auf dem Wege der Beiladung (Art. 9 Abs. 1 VRPV) Gelegenheit geboten, sich am Verfahren zu beteiligen. Nahmen sie diese Gelegenheit nicht wahr, galten sie fortan nicht als Verfahrenspartei und es standen ihnen insoweit keine Rechte, aber auch keine Pflichten – insbesondere keine Kostenpflicht – einer Verfahrenspartei zu (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 18.05.2017, OG V 17 25, vom 15.07.2016, OG V 15 51, vom 21.11.2014, OG V 14 11). Der vorliegende Fall gibt Gelegenheit, die Frage des prozessualen Einbezugs des Baugesuchstellers in das Rechtsmittelverfahren, welches er nicht selber anstrengte, näher zu untersuchen und gestützt darauf die Praxis zu präzisieren. Dies, nachdem das Obergericht sich zu dieser Frage in den erwähnten Entscheiden jeweils nicht eindeutig geäussert hat und diese Frage in den erwähnten Entscheiden auch nicht Streitgegenstand war. 4. a) Beteiligte am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Sinne einer Verfahrenspartei sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenverbindungen, die durch die Verfügung berührt sind (Art. 8 VRPV). Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen gemäss Art. 9 VRPV von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen (Abs. 1). Nimmt ein so Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten (Abs. 2). Nimmt der beigeladene Dritte nicht am Verfahren teil, stehen ihm im Umkehrschluss keine prozessualen Rechte einer Partei, aber auch keine Pflichten einer solchen zu. Der Dritte trägt namentlich kein Kostenrisiko (vergleiche Art. 37 Abs. 3 VRPV sowie E. 5c hernach). b) Der Sinn und Zweck der prozessualen Beiladung eines Dritten besteht darin, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Mit diesem Schritt soll verhindert werden, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt die Beiladung die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden (BGE 9C_198/2017 vom 29.08.2017 E. 3.2.1, 2C_373/2016 vom 17.11.2016 E. 2.1 mit Hinweisen;

Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 45; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. Februar 1994 an den Landrat zur VRPV, S. 14 f.). Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten lassen müssen (BGE 9C_198/2017 a.a.O. E. 3.2.2). Die Beiladung dient namentlich nicht dazu, das Verfahren auf weitere Hauptparteien «auszudehnen» (BVR 2008 S. 265 E. 3.4.1). Die beizuladenden Dritten müssen durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens vielmehr in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (BGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.1; siehe auch Markus Müller, a.a.O., S. 44, welcher von «Beiladungsinteresse» spricht). Auf Beiladung besteht denn auch grundsätzlich kein Anspruch (BGE 2C_373/2016 a.a.O. E. 2.2). Die prozessuale Stellung eines Beigeladenen ist damit eine wesentlich andere, als diejenige einer notwendigen, durch eine Verwaltungssache unmittelbar betroffenen Verfahrenspartei (vergleiche hierzu auch: Bericht und Antrag a.a.O., S. 14 f.). c) Die bundesgerichtliche Praxis behandelt den Baugesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren, das er nicht selber anstrengte, als notwendige Partei. Begründet wird dies damit, dass der Baugesuchsteller im Verwaltungsverfahren (vor der Baubewilligungsbehörde) als Partei aufgetreten sei und sich dieser Parteistellung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht entledigen könne, solange es jedenfalls auch im Beschwerdeverfahren um die Hauptsache (mithin das Bauprojekt) geht (BGE 128 II 94 E. 2b; 1C_433/2016 vom 06.04.2017 E. 4, 2C_527/2014 vom 25.03.2015 E. 2.4 f.). Eingedenk des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 BGG), wonach die wesentlichen Rechtsmittelvoraussetzungen im Verfahren vor der unteren Instanz, insbesondere das Anfechtungsobjekt, die Legitimation und die Beschwerdegründe, nicht strenger geregelt sein dürfen als im Verfahren vor der oberen Instanz, müsste der Baugesuchsteller auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren als notwendige Partei gelten (zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Hansjörg Seiler, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, N. 4 zu Art. 111; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 107 mit Hinweisen). d) Mit Blick auf die bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Baugesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren, das sein Bauprojekt betrifft, nicht einfach als Dritter, welcher bloss «hinreichend berührt» ist, gelten kann. Vielmehr ist er durch den Beschwerdeentscheid, welcher je nach Ergebnis sein Bauprojekt verhindern oder erschweren kann, direkt und derart «intensiv» betroffen, dass er als notwendige Partei und insoweit als Beteiligter im Sinne von Art. 8 VRPV gelten muss, auch wenn das Beschwerdeverfahren nicht durch ihn selber, sondern von beschwerdeberechtigten Dritten, namentlich im Baubewilligungsverfahren unterlegenen Einsprechern, ausgeht. Das Institut der Beiladung (Art. 9 Abs. 1 VRPV) ist hier nicht am rechten Platz: Der Beigeladene muss lediglich die Rechtskraft des Urteils gegen sich gelten lassen, könnte aber zu nichts verpflichtet werden (vergleiche E. 4b hievor). Das würde es aber beispielsweise ausschliessen, dass die Vorinstanz eine Beschwerde von Einsprechern nur teilweise gutheissen und die Baubewilligung unter zusätzlichen Auflagen erteilen könnte. Die zusätzlichen Auflagen würden den Baugesuchsteller nämlich zusätzlich belasten und insoweit zu mehr verpflichten, was im Rahmen der Beiladung aber gerade unzulässig wäre. Der Einbezug des Baugesuchstellers in das Rechtsmittelverfahren mittels blosser prozessualer Beiladung vermag bei näherer Betrachtung daher nicht zu überzeugen. Die Praxis (E. 3 hievor) ist infolgedessen dahingehend zu präzisieren, dass der Baugesuchsteller als notwendige Verfahrenspartei (in Konstellationen wie der vorliegenden als Beschwerdegegner) in das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren miteinzubeziehen ist. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (E. 4c hievor) muss dies nicht nur für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor Obergericht, sondern auch für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz gelten.

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