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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.11.2016 2016_OG V 16 37 (Zwischenentscheid)

3 novembre 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·209 parole·~1 min·4

Riassunto

Erwachsenenschutz. Art. 450c ZGB.

Testo integrale

Erwachsenenschutz. Art. 450c ZGB. Durch die Vorinstanz vorsorglich verfügte Konten- und Grundbuchsperre mit Entzug der Handlungsfähigkeit und Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Bei der Beurteilung bezüglich aufschiebender Wirkung geht es nicht darum, die Streitsache definitiv zu entscheiden und das Resultat des Verfahrens vorwegzunehmen. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung beruht auf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die Prüfung ist eine summarische. Das öffentliche Interesse am Erhalt des beschwerdeführerischen Vermögens ist vergleichsweise als tief zu veranschlagen. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person und nicht jenem der Erben oder des Gemeinwesens. Der gänzliche Entzug der Handlungsfähigkeit und die Sperrung sämtlicher Konten und des Grundbuches stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Dieser hat ein gewichtiges privates Interesse an der Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Massnahmen. In concreto geht zudem aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung grundsätzlich einsichtig und kooperativ verhält. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten- und Interessenlage überwiegen gegenwärtig die privaten Interessen an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug. Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis auf Weiteres. Obergericht, 3. November 2016, OG V 16 37 (Zwischenentscheid)

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