Skip to content

Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.03.2016 2016_OG V 15 47

18 marzo 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,025 parole·~5 min·3

Riassunto

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2 VPRV. Sonderpädagogische Massnahme. Parteientschädigung.

Testo integrale

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2 VPRV. Sonderpädagogische Massnahme. Parteientschädigung. Anspruch auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ohne Zutun einer Partei. Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip. Im Rechtsmittelverfahren hat grundsätzlich der unterliegende Beteiligte die amtlichen Kosten ganz oder teilweise (entsprechend seinem teilweisen Unterliegen) zu tragen. Umgekehrt hat nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen. Der Anspruch beinhaltet nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer beteiligten Partei gegenstandslos, gilt der Grundsatz, dass die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind. Die Behörde hat aufgrund einer summarischen Prüfung der gestellten Rechtsbegehren eine Prognose über den Verfahrensausgang zu stellen. In casu wurde das vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren durch den Erlass einer neuen Verfügung gegenstandslos. Die Vorinstanz (Schulrat Altdorf) der Vorinstanz (Erziehungsrat des Kantons Uri) war nicht Partei. Das vorinstanzliche Verfahren wurde damit ohne Zutun einer Partei gegenstandslos. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde sinngemäss ein Eventualantrag gestellt. Indem die Vorinstanz nur die Prozessaussichten des Hauptantrages beurteilt hat, den durchaus aussichtsreichen Eventualantrag aber nicht berücksichtigte, hat sie dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen. Obergericht, 18. März 2016, OG V 15 47

Aus den Erwägungen: 3. a) Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 243; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 757 ff.). So hat nach Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der unterliegende Beteiligte die amtlichen Kosten ganz oder teilweise (entsprechend seinem teilweisen Unterliegen) zu tragen. Umgekehrt hat gemäss Art. 37 Abs. 2 VRPV nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen (Art. 32 Abs. 3 VRPV). Der Anspruch umfasst dabei nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 28.05.1999, OG V 98 106, E. 3b). Das Recht auf eine angemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Wird ein Rechtsmittelverfahren gegenstandslos, kann sich hinsichtlich der Kostenverlegung die Frage stellen, wer als

obsiegend beziehungsweise unterliegend zu gelten hat. Wenn ein Verfahren ohne Zutun einer beteiligten Partei gegenstandslos wird, gilt der Grundsatz, dass die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (BGE 6B_522/2013 vom 12.12.2013 E. 3.2, den Kanton Uri betreffend: BGE 2P.27/2000 vom 06.03.2000 E. 1b und c; Markus Müller, a.a.O., S. 246). Zu diesem Zweck hat die Behörde aufgrund einer summarischen Prüfung der gestellten Rechtsbegehren eine Prognose über den Verfahrensausgang zu stellen (Markus Müller, a.a.O., S. 246). b) Grundsätzlich ist es unproblematisch und jederzeit statthaft, ein Rechtsbegehren einzuschränken, von einem Begehren Abstand zu nehmen oder das Hauptbegehren zugunsten des Eventualbegehrens aufzugeben (Markus Müller, a.a.O., S. 70). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Hauptantrag geltend, dass die integrative Sonderschulung in der Regelklasse (3. Kindergartenjahr) zu verfügen sei. Gleichzeitig signalisierte er aber Bereitschaft, eine gütliche Einigung zu erzielen. Damit gab er zum Ausdruck, dass er bereit ist von seinem Hauptantrag im Sinne eines teilweisen Abstandes zugunsten eines Eventualantrags abzurücken, womit sinngemäss ein Eventualantrag gestellt wurde. Anträge sind dabei unter Zuhilfenahme der Begründung auszulegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 916). Aus der Begründung wird ersichtlich, dass Verfahrensmängel gerügt wurden und namentlich bemängelt wurde, dass weitere Varianten (als die tatsächlich verfügte) nicht geprüft wurden (Verwaltungsbeschwerde vom 20.03.2015, Begründung Ziff. 6.2.1). Sinngemäss machte der Beschwerdeführer eventualiter somit geltend, dass weitere Beschulungsmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen seien. In der Folge fanden denn auch entsprechende Einigungsverhandlungen statt und es wurden weitere Beschulungsvarianten geprüft. Die Variante gemäss dem Hauptantrag des Beschwerdeführers wurde schliesslich, wie bereits früher, verworfen. Indes fand sich eine alternative Lösung in der Sprachheilschule Steinen, was sich am Ende in der neuen Verfügung des Schulrats, welche die Beschulung in Steinen anordnete, widerspiegelte. c) Da der Schulrat die angefochtene Verfügung widerrufen und die Beschulung in der Sprachheilschule Steinen angeordnet hat, wurde das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Schulrat ist als Vorinstanz der Vorinstanz nicht Partei (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 40 f.). Die Gegenstandslosigkeit trat damit ohne Zutun einer Partei ein. Insofern hat die Vorinstanz die Frage der Entschädigungsfolge zu Recht unter Bezugnahme auf den hypothetischen Verfahrensausgang im Sinne des vorstehend Dargelegten beurteilt (E. 3a hievor). Die Vorinstanz übersieht aber, dass neben dem gestellten Hauptantrag auf Beschulung in der Regelklasse sinngemäss auch ein Eventualantrag auf Abklärung und Prüfung von weiteren Beschulungsmöglichkeiten gestellt wurde. Es sind somit auch die Prozessaussichten hinsichtlich des Eventualantrags zu beurteilen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen, da die im Verfahren beigebrachten Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes Uri aufzeigen würden, dass eine Beschulung an der Sonderschule aus fachlicher Sicht angezeigt gewesen wäre, so beurteilt sie die Prozessaussichten hinsichtlich des Hauptantrages zwar vertretbar, lässt aber ausser Acht, dass der Eventualantrag auf weitere Abklärung durchaus aussichtsreich war. Das Abklärungsverfahren war durchaus mit gewissen Verfahrensmängeln behaftet, was auch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Abrede stellt (angefochtener Entscheid, E. 6). Unter diesen Umständen hätten die Prozessaussichten hinsichtlich des Eventualantrags bei summarischer Prüfung als aussichtsreich beurteilt werden müssen, was einem hypothetischen teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers entspräche. Bei teilweisem Obsiegen haben Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung (vergleiche E. 3a hievor). Die gänzliche Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als begründet und ist unter Aufhebung der angefochtenen Anordnung entsprechend gutzuheissen. Weiterungen zu einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch

widersprüchliches Verhalten auf Seiten der Vorinstanz erübrigen sich damit. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es der beschwerdeführenden Partei frei steht, ihre Beschwerde aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen. Ob die Aufrechterhaltung „nur“ geschieht, um den Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu wahren, ist unerheblich.

2016_OG V 15 47 — Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.03.2016 2016_OG V 15 47 — Swissrulings