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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 13 44

9 gennaio 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·832 parole·~4 min·4

Riassunto

KV. Art. 65 Abs. 1 und 3 KVG. Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Art. 11 Abs. 1 - 3, Art. 12 aPVR. Prämien-verbilligungsanspruch. Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Verlustverrechnung aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Testo integrale

KV. Art. 65 Abs. 1 und 3 KVG. Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Art. 11 Abs. 1 - 3, Art. 12 aPVR. Prämienverbilligungsanspruch. Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Verlustverrechnung aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit. Massgebend für den Prämienverbilligungsanspruch sind grundsätzlich die Steuerwerte der rechtskräftigen Steuerveranlagung der vorletzten Steuerperiode. Ein gewisser Schematismus ist erlaubt. Ausnahmefälle bleiben vorbehalten. Obergericht, 9. Januar 2015, OG V 13 44 (Das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_157/2015 vom 18.06.2015)

Aus den Erwägungen:

4. Strittig und zu prüfen ist der Prämienverbilligungsanspruch der Beschwerdeführer für das Jahr 2013. Gegenstand der Auseinandersetzung bildet die Frage nach der Zulässigkeit der Verlustverrechnung. a) Unbestrittenermassen lässt sich die Prämienverbilligung anhand der (rechtskräftigen) Steuerveranlagung 2011 berechnen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 aPVR). Für diese Steuerperiode wiesen die Beschwerdeführer kein steuerbares Einkommen aus. Der Grund hierfür liegt in der Verlustverrechnung (dazu Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 36 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Uri [RB 3.2211]). Dazu wurden nicht verrechnete Geschäftsverluste der Vorjahre als weitere Abzüge (Code 284 gemäss Steuerveranlagung 2011) zugelassen (vergleiche Wegleitung zur Steuererklärung 2013 S. 18). Gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2011 vom 12. Oktober 2012 beliefen sich die Geschäftsverluste auf Fr. 191'425.--. Im Jahr 2010 als die eigentliche selbstständige Erwerbstätigkeit im Gegensatz zu 2011 noch ausgeübt worden ist, fand die Verlustverrechnung unter dem Titel der Einkünfte (Code 114 gemäss Steuerveranlagung 2010) statt. Unabhängig davon wie die Verlustverrechnung von statten ging, verfügten die Beschwerdeführer weder für 2010 noch für 2011 über ein steuerbares Einkommen. Was jedoch die Prämienverbilligung anbelangt, so zeigt sich ein anderes Bild. So bekamen die Beschwerdeführer 2012 Fr. 8'100.-- Prämienverbilligung ausbezahlt, wogegen sie 2013 lediglich einen Anspruch auf Fr. 1'000.-- haben sollen. Diese Differenz stösst bei den Beschwerdeführern auf Unverständnis. Die unterschiedlichen Ansprüche sind dadurch entstanden, dass gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a-c aPVR zwar die Einkünfte, sprich die Codes 100-168, nicht aber die weiteren Abzüge (Code 284) bei der Ermittlung des PV-Einkommens miteinbezogen wurden. Folglich wurden nur im ersten Fall (2012) die besagten Verluste berücksichtigt. Diese Ungleichheit wirft tatsächlich Fragen auf. Nebst dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ist vor allem Art. 12 Abs. 2 aPVR von Interesse. b) Eine rechtsanwendende Behörde ist gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche (oder zumindest ähnliche) wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 134 I 260 f. E. 3.1; Rainer J. Schweizer, in Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N. 42 zu Art. 8 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis

unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 5 E. 2.4; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 23.10.2012, OG V 12 2, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2012 und 2013, Nr. 24 S. 138 f. E. 8b). Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antrag stellenden Person, ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen (Art. 12 Abs. 2 aPVR). c) Aus der Steuerveranlagung 2011 ist ersichtlich, dass auch in dieser Steuerperiode eine (andere) selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Aus steuerrechtlicher Sicht erscheint daher eine Verrechnung der verbleibenden Verluste zulässig (vergleiche BGE 2C_101/2008 vom 18.06.2008 E. 3.4). Damit wird auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgestellt (Art. 127 Abs. 2 BV; siehe zum Ganzen Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl., Zürich 2011, S. 145 f.). Dieser Grundsatz ist auch massgeblich für das Prämienverbilligungsverfahren (Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Art. 12 Abs. 2 aPVR). Grundsätzlich wird dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Genüge getan, indem auf die Steuerwerte der rechtskräftigen Steuerveranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt wird (Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 aPVR e contrario). Dabei gelangt ein gewisser Schematismus zum Tragen. Vorbehalten bleiben aber Sonderfälle gemäss Art. 12 aPVR. Dadurch soll ein allzu schematisches Vorgehen basierend auf veralteten Werten vermieden werden. Vorliegend stellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer 2011 im Vergleich zu 2010 nicht wesentlich verändert hat. Dementsprechend erfährt die Steuerveranlagung 2011 gegenüber derjenigen von 2010 keine Änderung. Das Gleiche müsste an sich für den Prämienverbilligungsanspruch gelten. Jedoch geht es hier um die für das Jahr 2013 beanspruchte Prämienverbilligung. Will man dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tatsächlich zum Durchbruch verhelfen, spielt nunmehr der Verlust aus früherer selbstständiger Erwerbstätigkeit keine Rolle. Angesichts eines PV-Einkommens von Fr. 95'793.-- gemäss Prämienverbilligungsverfügung vom 12. August 2013 und einem Verlustüberschuss von Fr. 191'425.-- gemäss Steuerveranlagungsverfügung vom 12. Oktober 2012 kann der Verlust im Jahr 2013 nämlich als verrechnet gelten. Somit ist der Verlust früherer Jahre für den Prämienverbilligungsanspruch 2013 nicht mehr von Belang.

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