Erwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 423 Abs. 2 ZGB. Gesuch um Entlassung der Beiständin und Ersetzung durch eine andere Person. Die Eignung gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf den konkreten Aufgabenbereich des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehungen usw. sein. Obergericht, 2. Mai 2014, OG V 14 22 Aus den Erwägungen:
3. Die Massnahme der Beistandschaft als solches ist unbestritten. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Beistandschaft zwecks Regelung seiner Finanzen denn auch ausdrücklich einverstanden. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die bisherige Beiständin im Amt zu belassen ist. Für die Beendigung des Amtes sind die Art. 421 ff. ZGB massgebend. Die Entlassung der Beiständin ist vorliegend anhand der Regelung von Art. 423 ZGB zu beurteilen, wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin entlässt, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Die Eignung gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf den konkreten Aufgabenbereich des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin (Daniel Rosch, in FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 7 zu Art. 423 ZGB). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte Beziehung und so weiter sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems. In dieser Situation ändert ein Wechsel des Beistandes in der Regel nichts, da die Störung respektive der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (Christoph Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutz, Bern 2013, Rz. 20.09; Urs Vogel, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 26 zu Art. 421 - 424 ZGB). Die Gründe, die zu einer Amtsentlassung führen, haben sich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten (Christoph Häfeli, a.a.O., Rz. 20.10; Urs Vogel, a.a.O., N. 22 zu Art. 421 - 424 ZGB; Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, Art. 423 ZGB N. 5; Thomas Geiser, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 2 zu aArt. 445 ZGB). 4. a) Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. März 2014 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer fehlende Eignung der Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Bezug auf den konkreten Aufgabenbereich (Vermögensverwaltung) geltend machen würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer anlässlich des Gespräches mit der Vorinstanz vom 21. Oktober 2013 noch bekräftigt, dass seine Beiständin ihre Arbeit "perfekt" mache. Weiter führte der Beschwerdeführer im selben Gespräch aus, dass seine Beiständin für ihn die Steuern erledige, die Miete, die Krankenkasse und die Telefongebühren bezahle sowie ihm monatlich Fr. 1'200.-- ausbezahle. All dies mache sie wirklich gut, das wolle er gar nicht kritisieren (Aktennotiz der Vorinstanz vom 21.10.2013, S. 1). Selbst im erst kürzlich – vor Erlass der angefochtenen Verfügung – geführten Gespräch mit der Vorinstanz und der Beiständin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugunsten des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2014 anerkannte der Beschwerdeführer, dass er ohne seine Beiständin wohl sein ganzes Geld schon ausgegeben hätte. Zudem erklärte er, seine Beiständin beibehalten zu wollen (Aktennotiz der Vorinstanz vom 22.01.2014, S. 1).
Dass die Beiständin ihre Arbeit äusserst gut erledigt, wird auch seitens der Vorinstanz bestätigt (Aktennotiz der Vorinstanz vom 22.01.2014, S. 1). Auch wurden die von der Beiständin eingereichten Rechenschaftsberichte bezüglich des vorliegenden Mandats von der zuständigen Behörde (früher Vormundschaftsbehörde, heute Erwachsenenschutzbehörde) stets vorbehaltlos genehmigt (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Altdorf vom 26.03.2012; Verfügung der Vorinstanz vom 03.04.2014 betreffend Genehmigung Rechenschaftsbericht und Rechnung für die Periode vom 01.01.2012 bis 31.12.2013). Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine fehlende Eignung der Beiständin bezüglich ihres konkreten Aufgabenbereichs (Vermögensverwaltung) weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch in objektiver Hinsicht vorliegt. b) Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Vorliegend erwartet der Beschwerdeführer gemäss seiner Eingabe vom 13. März 2014 von der Beiständin bessere Orientierung über die Krankenkassenversicherung und allfällig für ihn bezahlte Rechnungen. Ausserdem wünscht er sich gelegentlichen Kontakt mit der Beiständin und Erkundigungen ihrerseits nach seiner Gesundheit, seinem Wohlbefinden und seinen Wünschen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände können aus nachfolgenden Gründen keinesfalls als derart schwerwiegend betrachtet werden, als dass ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB anzunehmen wäre. Erstens ist es für den Beschwerdeführer ein leichtes, durch Nachfragen bei der Beiständin entsprechende Orientierung zu erhalten. Zweitens spricht der vom Beschwerdeführer gewünschte erweiterte Kontakt mit der Beiständin erst recht gegen einen generellen Vertrauensverlust ihr gegenüber. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass die vorliegende Vertretungsbeistandschaft auf die Verwaltung des Vermögens beschränkt ist. Eine erweiterte persönliche Betreuung fällt nicht in den Aufgabenbereich der Beiständin. Daran würde auch ein Beistandswechsel nichts ändern. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach mehr Kontakt zur Beiständin wäre allenfalls mittels einer Ausdehnung der Beistandschaft zu begegnen, kann aber offensichtlich nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu deren Entlassung führen, wäre eine Entlassung nach geäussertem Wunsch zu mehr Betreuung doch geradezu widersprüchlich.