IV. Art. 61 lit. c ATSG. Beweisrecht: Das Obergericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. In casu genügt der eingeholte Abklärungsbericht vom 16. Mai 2013 diesen Anforderungen nicht. Es ist ein versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten und ein Gutachten zur Abklärung der Hilflosigkeit einzuholen. Obergericht, 20. Juni 2014, OG V 14 14 (Zwischenentscheid)
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.06.2014 2014_OG V 14 14
20 giugno 2014·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·216 parole·~1 min·4
Riassunto
IV. Art. 61 lit. c ATSG. Beweisrecht.