Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. Der Versicherte muss sicher stellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er innert Tagesfrist erreicht werden kann. Anstelle eines telefonischen Rückrufes wurde der Beschwerdeführer angeschrieben. Es liegt am Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass er auf schriftlichen Weg rechtzeitig erreichbar bleibt. Andernfalls braucht es einen klaren Hinweis darauf, dass der Kontakt per Telefon geschehen soll. Daran fehlt es vorliegend. Die Einstellung an sich ist nicht zu beanstanden. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Eine Einstellungsdauer von zehn Tagen erscheint nicht angemessen, die Dauer ist um vier Tage herabzusetzen. Obergericht, 6. Dezember 2013, OG V 13 37
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2013 2013_OG V 13 37_Arbeitslosenversicherung
6 dicembre 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·157 parole·~1 min·4
Riassunto
Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV.