Strassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. Nichtbestehen der Führerprüfung. Überprüfungsbefugnis des beschwerdeweise angerufenen Obergerichtes. Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung. Es ergibt sich bereits aus der Natur von Entscheiden über Schul- und Examensleistungen, dass eine freie Überprüfung der Notengebung ausgeschlossen ist. Von Verfassungs wegen ist eine freie Überprüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich. Vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte Kognition verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Soweit sich ein Gericht mit auf Fachwissen beruhenden und starken ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentliche Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch d.h. willkürlich, erweist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht. Vortrittsregelung. Die Fahrzeuge, die vom Bauernhofweg oder der Einmündung Stichstrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 in die Gurtenmundstrasse, Altdorf, einbiegen wollen, müssen den sich auf der Gurtenmundstrasse befindenden Fahrzeugen den Vortritt gewähren. Demzufolge kann das Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe zweimal einen Rechtsvortritt missachtet. Trotzdem ist die negative Bewertung der Prüfungsfahrt gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer missachtete zweimal die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bzw. passte die Geschwindigkeit den Umständen nicht an. Des Weiteren war die Spurgestaltung und Kurventechnik mangelhaft. Zudem fehlte wiederholt die Bremsbereitschaft. Obergericht, 28. September 2012, OG V 12 14 Aus den Erwägungen: 2. a) Die Überprüfungsbefugnis (Kognition) des Obergerichtes bestimmt sich nach Massgabe von Art. 57 VRPV. Danach können – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 57 Abs. 4 VRPV). b) Das Obergericht prüft in der Regel mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV vorliegt. Eine Einschränkung dieser an sich freien Kognition verletzt gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche Gehör, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Hier auferlegt sich das Gericht unter verschiedenen Gesichtspunkten
eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen durch Organe von Bildungseinrichtungen und deren Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (BVGE 2010/10 E. 4.1). Im Weiteren hat die spezialisierte Behörde Gegebenheiten zu berücksichtigen, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblickes genauer auskennt als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE 119 Ib 40 E. 3b). Es entspricht gerade der Hauptaufgabe der Vorinstanz, zu unterscheiden, bei welchen Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheides der Vorinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung ergibt sich bereits aus der Natur von Entscheiden über Schul- und Examensleistungen, dass eine freie Überprüfung der Notengebung ausgeschlossen ist. Von Verfassungs wegen ist eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte Kognition verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbotes darauf verzichten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Es entspricht im Übrigen der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung des Examens – einschliesslich einer allfälligen Kritik an der Aufgabenstellung – ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen Praxis beschränken (BGE 2P.44/2007 vom 02.08.2007 E. 2.2). c) Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; BVGE B-2208/2006 vom 25.07.2007 E. 5.2). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 3). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Dazu bringt er vor, dass auf seine begründeten Argumente nicht eingegangen worden sei. Vielmehr sei nach dem Gesetz des Stärkeren gehandelt worden. Des Weiteren hätte die Vorinstanz die geltend gemachte schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht oder nur teilweise beurteilt. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 236 E. 3.2). So hält Art. 12a Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) fest, dass das Prüfungsergebnis der http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/14 http://links.weblaw.ch/BVGer-B-2208/2006
praktischen Führerprüfung dem Kandidaten eröffnet werden muss. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich. b) Der Verkehrsexperte hielt im Prüfungsbericht vom 5. August 2011 die Fehler fest, welche der Beschwerdeführer während der Prüfungsfahrt begangen haben soll. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Gründe des Nichtbestehens der Führerprüfung in einem Gespräch mit dem Verkehrsexperten und in einer Aussprache mit dem Vorsteher des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri noch am Tag der Prüfungsfahrt erläutert. Dabei hatte er Gelegenheit seine Sicht der Dinge darzulegen. Der abschlägige Entscheid wurde ihm darauf auch noch schriftlich am 7. September 2011 mitgeteilt. Letztlich erliess das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri am 20. September 2011 eine anfechtbare Verfügung. Darin wurden folgende Gründe für das Nichtbestehen der Führerprüfung genannt:
Spurgestaltung und Kurventechnik mussten beanstandet werden; fehlende Bremsbereitschaft an neuralgischen Stellen; zweimaliges Nichtbeachten des Rechtsvortrittes; zweimaliges Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um ca. 5 - 8 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 + 50 km/h.
In Anbetracht des Prüfungsberichtes vom 5. August 2011, der mündlichen Nachbesprechungen vom 5. August 2011 und der nachgelieferten schriftlichen Begründungen vom 7. September 2011 und 20. September 2011 ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. So wurde der Beschwerdeführer stets angehört und seine Argumente berücksichtigt. Insgesamt erscheinen sowohl die Begründungen des Prüfungsexperten bzw. des Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri als auch der Vorinstanz als genügend. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass der Verkehrsexperte nicht bereits beim ersten angeblichen Fehler die Führerprüfung abbrach oder ihn auf den gemachten Fehler ansprach. Diese Rüge tangiert den äusseren Ablauf der Prüfung. Sie ist daher uneingeschränkt zu prüfen. a) Gemäss Anhang 12 Ziff. VII (1) VZV wird bei jeder Verkehrslage bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeuges ist und wie geschickt und sicher er sich im Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist. b) Damit steht es dem Verkehrsexperten frei, aktiv während der Prüfungsfahrt auf Fehler des zu Prüfenden hinzuweisen oder auf solche Hinweise zu verzichten. Alsdann kann er eine Prüfungsfahrt trotz Fehler, die ein negatives Prüfungsresultat rechtfertigen, bis zum Schluss durchführen. Somit lässt sich aus dem Umstand, dass vorliegend der Prüfungsexperte den Beschwerdeführer die Prüfungsfahrt beenden liess, ohne auf Fehler hinzuweisen, nichts zugunsten der Rechtsposition des Beschwerdeführers ableiten. 5. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Vorgehensweise des Verkehrsexperten auf bestehendem Recht zu basieren habe und nicht willkürlich erfolgen dürfe. Vorliegend würde es sich klar um eine Ermessensüberschreitung handeln. Dabei beanstandet der Beschwerdeführer vor allem die vorgeworfene zweimalige Missachtung des Rechtsvortrittes in der Gurtenmundstrasse und die angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt
und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsreglemente auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 VZV). Dabei verfügt der Verkehrsexperte über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, hängt also wesentlich von der Beurteilung einer Fachperson ab. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch d.h. willkürlich, erweist (vgl. BGE 136 II 63 E.1.1.1). 6. Der Beschwerdeführer bestreitet die zweimalige Missachtung des Rechtsvortrittes in der Gurtenmundstrasse. So sei der Fahrzeuglenker, der auf der Gurtenmundstrasse Richtung Attinghauserstrasse fährt bei der Einmündung Bauernhofweg und der Einmündung Stichstrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 nicht rechtsvortrittsbelastet. Der Grund dafür liege in der Ausnahmebestimmung von Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), was das Gutachten der Projekta AG, einem Ingenieurbüro, vom 15. Juni 2011 bestätige. Hingegen ging die Vorinstanz davon aus, dass auf der Gurtemundstrasse Rechtsvortritt gelte, sofern diese nicht als Hauptstrasse geführt werde oder der Vortritt durch Signale anders geregelt würde. a) Auf Strassenverzweigungen hat gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV), wobei der dem Fahrverkehr dienende Teil als Fahrbahn bezeichnet wird (Art. 1 Abs. 4 VRV). Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen (Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV). Aus dieser Begriffsumschreibung folgt, dass die Rechtsvortrittsregel von Art. 36 Abs. 2 SVG dem Grundsatze nach immer gilt, wenn Fahrbahnen in Form von Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen aufeinandertreffen bzw. sich schneiden. Von dieser Regel sehen das Gesetz und die Verordnung Ausnahmen vor. So haben nach Art. 36 Abs. 2 SVG Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen, wobei weitere abweichende Regelungen durch Signale oder durch die Polizei vorbehalten bleiben. Ferner gilt gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik-, oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung. In Übereinstimmung hiermit hat nach Art. 15 Abs. 3 VRV, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt zu gewähren (BGE 117 IV 500 E. 3). Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel, wie sie Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV vorsieht, sind unfallträchtig. Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen sie daher auf Fälle beschränkt werden, die auch ohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind. Im Zweifel ist stets für die normale Ordnung, nicht für die Ausnahme zu entscheiden. Derartige Ausnahmesituationen sind namentlich Ausfahrten, die nur einzelnen Gebäuden oder Parkplätzen usw. dienen, unabhängig von ihrem Ausbau, also auch bei Längen um ca. 100 m. Ferner liegt eine Ausnahmesituation bei eigentlichen Feldwegen vor, die schmal sind und keinen Belag aufweisen. Für Fälle, in denen eine Klassierung unter die in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig ist, wird zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrsweges abgestellt, die dieser für den allgemeinen Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft. So gilt etwa der Rechtsvortritt nicht, wo Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen beziehungsweise Sackgassen wenige Häuser bedienen, in Durchgangsstrassen einmünden (BGE 123 IV 220 f. E. 3a, 117 IV 501 E. 4a).
b) Der Bauernhofweg mündet westlich in die Gurtenmundstrasse und verläuft dazwischen ringförmig, wobei er einige Gebäude und Aussenparkfelder erschliesst. Auf der östlichen Seite ist der Bauernhofweg mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt, davon ausgenommen sind die Anwohner (Gutachten der Projekta AG vom 15.06.2011). Es besteht also kein öffentliches Durchfahrtsrecht. So dürfte der Bauernhofweg mehrheitlich von den Anwohnern benutzt werden. Es handelt sich beim Bauernhofweg also um eine beschränkt befahrene Strasse, die grundsätzlich nur wenigen Personen zugänglich ist und dem Innenverkehr im Quartier Bauernhof dient. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Gurtenmundstrasse nicht um einen bloss dem Innenverkehr eines Quartiers dienenden Verkehrsweg, sondern um die Verbindung zwischen den bevölkerungsreichen Quartieren Steinmatt, Matte, Weltigasse, Attinghauserstrasse mit der Gegend um den Bahnhof, also um eine Strasse, die zeitweise stark befahren wird. Es besteht also zwischen der Gurtenmundstrasse und dem vergleichsweise wenig benutzten Bauernhofweg ein eindeutiges Verkehrsgefälle, welches für den Strassenbenützer ohne Weiteres erkennbar ist. Bei der Einmündung Stichtrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 handelt es sich um eine nicht einmal 100 m lange Sackgasse zur Erschliessung dreier Liegenschaften (Gutachten der Projekta AG vom 15.06.2011), womit sie gegenüber der Gurtenmundstrasse von untergeordneter Bedeutung ist. Insgesamt kann also die von der Vorinstanz dargestellte Rechtsvortrittsbelastung der Gurtenmundstrasse nicht bestätigt werden. So ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu folgen, wonach die Fahrzeuge, die vom Bauernhofweg oder der Einmündung Stichstrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 in die Gurtenmundstrasse einbiegen wollen, den sich auf der Gurtenmundstrasse befindenden Fahrzeugen den Vortritt gewähren müssen. Demzufolge kann das Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe zweimal einen Rechtsvortritt missachtet. 7. Der Beschwerdeführer beanstandet die ihm zur Last gelegte zweimalige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um ca. 5 - 8 km/h in Bereichen, die mit Höchstgeschwindigkeiten von 40 km/h bzw. 50 km/h signalisiert gewesen wären. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien in den Strassenbereichen Umfahrungsstrasse Abschnitt Schächenbrücke (bzw. RUAG) in Schattdorf und bei Ducrey/Muoser ebenfalls in Schattdorf begangen worden. Erstere der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen soll in einem Baustellenbereich erfolgt sein. In einem solchen gelte es, ein besonderes Augenmerk auf die angepasste Geschwindigkeit zu legen, da Personen in unmittelbarer Nähe arbeiten würden, unter Umständen Lieferungen für die Baustelle erfolgen oder andere unvorhergesehene Hindernisse auftreten könnten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass am Tag der praktischen Führerprüfung auf und neben dem entsprechenden Strassenabschnitt keine Bauarbeiten ausgeführt worden seien. Die Höchstgeschwindigkeit wäre kurze Zeit danach auch wieder von 40 km/h auf 60 km/h erhöht worden. a) Das Einhalten von Geschwindigkeitsvorschriften ist wesentlich für die Verkehrssicherheit. Übersetzte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr (BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 4.4). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Gemäss Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 (nachfolgend: asa Richtlinien Nr. 7) soll der Verkehrsexperte die Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten. Dabei hat er ein Augenmerk darauf zu legen, dass die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschritten wird. Die Geschwindigkeit ist an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anzupassen und es ist mit solchen Geschwindigkeiten zu fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren freien Strecke möglich ist (S. 39 f.). Wird die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht angepasst, so begeht die zu prüfende Person einen schweren Fehler, der bereits bei einem einmaligen Auftreten zu einem negativen Entscheid führen kann (asa Richtlinien Nr. 7 S. 42).
b) Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, muss es dem Verkehrsexperten möglich sein, dem Kandidaten eine Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten, ohne dass eine exakte Messung der Geschwindigkeit stattgefunden hat. Sodann liegt es im Ermessen des Verkehrsexperten, zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeit der Verkehrssituation angepasst ist. Vorliegend hat der Verkehrsexperte eine zweimalige Missachtung der Höchstgeschwindigkeit festgestellt. Im ersten Fall überschritt der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, als er den Strassenbereich der Umfahrungsstrasse Abschnitt Schächenbrücke in Schattdorf durchfuhr. Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h in diesem Strassenabschnitt erfolgte aufgrund von Bauarbeiten. Deswegen hätte vom Beschwerdeführer vielmehr erwarten werden dürfen, dass er seine Geschwindigkeit angepasst hätte. 8. Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht vorgeworfen werden, er habe zweimal den Rechtsvortritt missachtet. Trotzdem ist die negative Bewertung der Prüfungsfahrt gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer missachtete zweimal die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bzw. passte die Geschwindigkeit den Umständen nicht an. Des Weiteren bemängelte der Verkehrsexperte die Spurgestaltung und Kurventechnik des Beschwerdeführers. Schliesslich fehlte wiederholt die Bremsbereitschaft. Insgesamt kann die Einschätzung des Verkehrsexperten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Er hat auch nicht das ihm zustehende Ermessen überschritten.