Strassenverkehrsrecht. Art. 4 Ziff. 1 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK. Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II. Art. 11 Abs. 1 StPO. Art. 16 ff. und Art. 90 ff. SVG. Die im SVG verankerte Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren hält vor dem 7. Zusatzprotokoll zur EMRK stand. Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Verfahrensparallelität den Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt. Strafrechtliche Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Entzug des Führerausweises wegen einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auf die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, nachdem dem Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 1. Juni 2012, OG V 12 8 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 1C_353/2012 vom 09.11.2012) Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Führerausweisentzug, der zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung vom 7. September 2010 im nachträglichen Administrativverfahren verfügt worden sei, gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse. Das System des doppelten Verfahrens bei Strassenverkehrsdelikten sei unzulässig und es bedürfe einer Praxisänderung. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, eine Verwaltungsmassnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Sanktionierung wegen desselben Sachverhaltes auszusprechen, sei rechtens. a) Nach Art. 4 Ziff. 1 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Zusatzprotokoll Nr. 7, SR 0.101.07) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Ebenso ist der Grundsatz "ne bis in idem" in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Er ergibt sich aber auch implizit aus der BV (BGE 137 l 365 E. 2.1 = Pra 2012 Nr. 46 S. 324). b) Das Schweizerische Recht sieht im Bereich von Strassenverkehrsdelikten eine Zweispurigkeit der Verfahren vor. Während sich der Strafrichter zu den strafrechtlichen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe) gestützt auf die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, d.h. Art. 90 ff. SVG, sowie des Strafgesetzbuches, namentlich Art. 34 ff., Art. 106 und Art. 107 StGB, äussert, entscheidet die zuständige Administrativbehörde im Verwaltungsverfahren über Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Führerausweisentzug) gemäss Art. 16 ff. SVG (BGE 137 l 366 E. 2.3 = Pra 2012 Nr. 46 S. 326, 128 ll 135 E. 3b/aa; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 90 N. 21). Obwohl der Führerausweisentzug einer Strafe ähnlich ist, handelt es sich bei dieser Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Der Führerausweisentzug hat jedoch für den Betroffenen unbestrittenermassen eine einschneidende Wirkung. Daher stellt der Warnungsentzug einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 133 ll 336 E. 4.2, 128 ll 135 f. E. 3b/aa, 121 ll 26 f. E. 3b und c; Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 21).
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes verletzt die Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren bei Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 128 ll 135 E. 3b/aa, 125 ll 404 E. 1b). Gemäss Bundesgericht setzt die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" u.a. voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. Dies trifft bei Strassenverkehrsdelikten aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht zu. Der Strafrichter ist sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen, und die Administrativbehörden sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG anzuwenden. Insoweit ist die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde immer beschränkt. Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (BGE 137 l 368 E. 2.3.2 = Pra 2012 Nr. 46 S. 327, 125 ll 404 E. 1b). Es ist also zu prüfen, ob es gerechtfertigt erscheint, von der bisherigen Praxis, Strassenverkehrsdelikte sowohl strafrechtlich als auch mit einer Verwaltungsmassnahme zu sanktionieren, zugunsten des Beschwerdeführers abzuweichen. 3. a) Gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (hiernach: EGMR) Zolotoukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03, wird der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt, wenn eine abgeurteilte Sache erneut verfolgt oder beurteilt wird. Dieses Urteil betrifft aber nicht das Strassenverkehrsrecht. Somit kann die bisherige Rechtsprechung des EGMR, gemäss welcher die Kumulation von Verwaltungsund Strafverfahren bei Strassenverkehrsdelikten im Lichte des Grundsatzes von "ne bis in idem" zulässig ist (Urteil des EGMR Nilsson gegen Schweden vom 13.12.2005, Nr. 73661/01), nicht als aufgehoben gelten (BGE 137 I 368 ff. E. 2.3.3. und 2.4 = Pra 2012 Nr. 46 S. 327 f.). b) Des Weiteren macht die Vorinstanz zu Recht darauf aufmerksam, dass der Bundesgesetzgeber die Frage der Doppelspurigkeit von Straf- und Administrativverfahren im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt erst kürzlich erneut zu beurteilen hatte. Die ständerätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen reichte am 2. Februar 2012 eine Motion (12.3011) ein, wonach diese Doppelspurigkeit aufgehoben werden sollte. Der Ständerat lehnte die Motion aber anlässlich seiner Beratung vom 28. Februar 2012 ab (Amtliches Bulletin 2012 S 25 ff.). Damit hat sich der Bundesgesetzgeber für die Beibehaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen. c) Inwiefern sich das Bundesgericht selbst widersprechen soll – wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. März 2012 vorbringt – ist nicht ersichtlich. Die Entscheide des Bundesgerichts, so auch BGE 137 I 363 = Pra 2012 Nr. 46 ergingen aufgrund des geltenden Rechts. Bei den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Geschäftsbericht 2010 (S. 17) handelt es sich um Hinweise an den Gesetzgeber (vgl. bspw. auch Plädoyer 2012 S. 13 betr. Vorschläge für Gesetzes- und Verordnungsänderungen, die das Bundesgericht in seinem Geschäftsbericht 2011 macht). Insgesamt erscheint eine wie vom Beschwerdeführer verlangte Praxisänderung nicht angezeigt, weswegen zumindest aus diesem Grund der Führerausweisentzug nicht aufgehoben werden kann. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz, es liege eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, lediglich eine leichte Widerhandlung, allerhöchstens eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a bzw. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen worden sei. Dementsprechend sei von einem Führerausweisentzug abzusehen bzw. es sei die Dauer des Führerausweisentzuges auf vier oder höchstens sechs Monate zu reduzieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, im fraglichen Zeitpunkt sei die Signalisation
derart verwirrend gewesen, dass nicht von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern von einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h habe ausgegangen werden müssen. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" auf der rechten Seite habe sich nämlich am Beginn der Ausfahrt Erstfeld befunden, was ohne Weiteres den Eindruck habe erwecken können, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung für die Ausfahrt gegolten habe, nicht aber für die Fahrspur der Autobahn. Zudem könnten Hinweistafeln betreffend zu erwartenden Spurabbau nicht mit Höchstgeschwindigkeitssignalen gleichgesetzt werden. Damit hätte der Beschwerdeführer für eine Tempoüberschreitung von lediglich 19 km/h verurteilt werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde aber mit Urteil des Landgerichtes Uri vom 7. September 2010 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Was den durch die Administrativbehörde zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, hat sich diese grundsätzlich an das Urteil des Strafrichters zu halten. 5. a) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur dann abweichen, - wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; - wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten; - wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 106 E. 1c/aa). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 124 II 106 f. E. 1c/bb; zum Ganzen auch BGE 1C_424/2008 vom 31.03.2009 E. 3.1). Ansonsten ist die Administrativbehörde bei der rechtlichen Würdigung an das Urteil des Strafrichters nicht gebunden (BGE 120 Ib 315 E. 4b; BGE 1C_424/2008 vom 31.03.2009 E. 4.1). b) Der durch den Strafrichter festgestellte Sachverhalt wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, jedoch dessen rechtliche Qualifizierung. Des Weiteren sind keine ernsthaften Gründe ersichtlich, welche Anlass dazu geben, von der strafrechtlichen Sachverhaltsdarstellung abzuweichen. Zudem ist das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafurteil im ordentlichen Verfahren ergangen. Es ist also der Sachverhalt massgebend, wie ihn das Landgericht Uri in seinem Urteil vom 7. September 2010 festgehalten hat. Dieses liegt den vorinstanzlichen Akten bei. Die Strafakten hingegen wurden bis anhin nicht beigezogen, was aber auch nicht in jedem Fall notwendig erscheint. Unter den gegebenen Umständen konnte bzw. kann darauf verzichtet werden, d.h. aber nicht, dass der Sachverhalt im Administrativverfahren rechtlich nicht anders gewürdigt werden könnte, als dies das Landgericht Uri getan hat. Es bleibt also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 6. a) Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a - Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung entspricht nach der Rechtsprechung einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 132 ll 237 E. 3.1; BGE 1C_355/2009 vom 21.12.2009 E. 2.1). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG oder nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 3.2, 1C_355/2009 vom 21.12.2009 E. 2.2 m.H.). b) Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 und Art. 16c Abs. lit. a SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 136 E. 3.2; BGE 130 IV 40 E. 5.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 lV 136 E. 3.2). c) Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Art. 16a, Art. 16b und Art. 16c SVG). Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung (BGE 132 II 237 f. E. 3.1; BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 3.3, 1C_328/2008 vom 25.11.2008 E. 2.3). Will man das Schuldprinzip ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (BGE 6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.1), womit die rechtsanwendende Behörde bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht gänzlich ausser Acht lassen darf (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N. 6 und Art. 90 N. 53). 7. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 39 km/h überschritten. Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass er zumindest in objektiver Hinsicht die Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt hat. Bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführer auch ein qualifiziertes Verschulden trifft. a) Das Einhalten von Geschwindigkeitsvorschriften ist wesentlich für die Verkehrssicherheit. Übersetzte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für schwere
Unfälle im Strassenverkehr. Verkehrsteilnehmer müssen nicht damit rechnen, dass ein anderer die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet wie vorliegend. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich deshalb um grundlegende Verkehrsregeln. Wer sie missachtet, gefährdet Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Gefährdung ist auf Autobahnen erhöht, weil ein Unfall wegen der hohen Geschwindigkeiten schwere Folgen haben kann. Der Lenker hat den Geschwindigkeitsbegrenzungen deshalb besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt auch für zeitlich und örtlich vorübergehend herabgesetzte Höchstgeschwindigkeiten, weil die anderen Verkehrsteilnehmer auch auf deren Einhaltung vertrauen (BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 4.4). b) Die Geschwindigkeitsbegrenzung bestand bereits rund drei Wochen, als der Beschwerdeführer diese missachtete. Aufgrund einer Baustelle musste der Verkehr einspurig geführt werden, was eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und des Baustellenpersonals bedingte. Durch mehrfache Signalisation wurde der Fahrzeuglenker darauf aufmerksam gemacht, dass die normalerweise auf Autobahnen zu beachtende Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h keine Geltung hat (Art. 22 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]; Art. 4a Abs. 1 lit. d Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Nach der Ausfahrt Taubachtunnel wurde je zweimal angezeigt, dass höchstens mit 100 km/h gefahren werden durfte und ein Spurabbau bevorstand. Letzterer verlangt von den Verkehrsteilnehmern ihre Geschwindigkeit den veränderten Verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls erheblich herabzusetzen (Art. 32 Abs. 1 SVG; vgl. BGE 124 lV 223 E. 3b). Unter diesen Umständen hätte einem achtsamen Fahrzeuglenker bewusst sein müssen, dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h im Bereich der Ausfahrt Erstfeld für den Fahrstreifen der Autobahn gelten musste. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Indem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbegrenzungen pflichtwidrig übersehen und damit die Gefährdung fremder Rechtsgüter nicht bedacht hat, verhielt er sich grobfahrlässig. Besondere Umstände, die ein qualifiziertes Verschulden entfallen lassen würden, liegen nicht vor (BGE 123 II 41 E. 1f). Die durch den Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung ist also unter Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu subsumieren. 8. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Der Führerausweisentzug hat 12 Monate zu dauern, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Entzugsdauer von 12 (bzw. drei) Monaten handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden kann (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 133 ll 336 f. E. 4.3). Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits mit Verfügung des Amtes für Strassenund Schiffsverkehr Uri vom 15. Oktober 2007 wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 36 km/h) entzogen worden war, kommt vorliegend Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer demnach zwingend für 12 Monate zu entziehen. Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.