Wasserrecht. Art. 66 lit. b VRPV. Art. 14 Abs. 1 Göscheneralp-Konzession. Wasserrechtskonzessionen. Forderung aus Konzessionsverträgen. Verwaltungsrechtliche Klage. Leistungs- und Feststellungsbegehren. Ein Feststellungsinteresse kann auch bestehen, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung ein für allemal feststellen zu lassen, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Göscheneralp-Konzession vom 22. September 1954 (Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24.09.1986, in Kraft seit 01.01.1986). Feststellung, dass weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 die Verpflichtung trifft, die im Kraftwerk Göschenen produzierte elektrische Energie vorweg, d.h. vor jeder anderen Verwendung den Klägern zur Deckung des jeweiligen Bedarfes an elektrischer Energie im Kanton Uri zu liefern, soweit dieser Bedarf nicht bereits durch bestehende und künftige Ortswerke gedeckt wird. Obergericht, 28. Juni 2012, OG V 10 8 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 2C_815/2012 vom 24.06.2013)
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2012 2012_OG V 10 8
28 giugno 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·154 parole·~1 min·4
Riassunto
Wasserrecht. Art. 66 lit. b VRPV. Art. 14 Abs. 1 Göscheneralp-Konzession.