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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 12.09.2024 2026_OG S 23 20

12 settembre 2024·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·13,485 parole·~1h 7min·4

Riassunto

Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz.

Testo integrale

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 23 20

Urte i l vom 12. September 2024

__________________________ Besetzung

Vizepräsidentin Lenka Ziegler Oberrichter/in Christoph Wipfli, Angelica Züst, Heinz Keller und Rolf Zgraggen Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.____ amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Erik Wassmer, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte

__________________________ Gegenstand

Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Berufung gegen Urteil Landgericht Uri [LGS 2023 11] vom 29.08.2023) Prozessgeschichte:

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A. Mit Urteil vom 29. August 2023 (act. 00.04 LG) erklärte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 80.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 2’800.00. Die Probezeit für die bedingt ausgesprochenen Strafen wurde auf zwei Jahre festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 35 Tage. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die fünf sichergestellten Teleskopschlagstöcke mit Einverständnis des Beschuldigten vernichtet worden seien. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'958.00 wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf insgesamt CHF 5'121.00 festgesetzt. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 8. September 2023 Berufung an (act. 01.12 LG). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 10. November 2023 erklärte er am 4. Dezember 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. C. Am 9. August 2024 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung am 4. September 2024 vorgeladen (act. 1.6). Die Berufungsverhandlung fand am 4. September 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt. D. Der Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge mit Verweis auf die schriftlichen Anträge in der Berufungserklärung (act. 7.1 und 2.1): 1. Das Urteil des Landgerichts vom 29. August 2023 sei in den Ziffern 1, 2, 4 und 5 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1) A.____ wird in allen drei Fällen freigesprochen. 2) Die erstinstanzlich verhängten Strafen werden aufgehoben. 4) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 5'121.00 festgesetzt und geht zulasten des Staates. 5) Die Verfahrenskosten gehen vollumfänglich zulasten des Staates. 2. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates, wobei der Unterzeichnende auch im Berufungsverfahren als notwendiger amtlicher Verteidiger einzusetzen sei.

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E. Die Staatsanwaltschaft beantragte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 7.1 und 3.1): 1. Die Berufung vom 4. Dezember 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Berufungsklägers. F. Am 3. September 2024 reichte der amtliche Verteidiger seine Kostennote für das Berufungsverfahren ein (act. 2.3). G. Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (act. 5.3), ein aktueller Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ; act. 5.2) sowie die aktuellen Steuerdaten (act. 5.1) des Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September 2024 reichte der amtliche Verteidiger ein Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen des Bundesamtes für Polizei fedpol als Beweisstück ein (act. 2.2). Das Merkblatt wurde zu den Akten genommen.

Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind sämtliche Schuldpunkte angefochten und damit auch deren Nebenfolgen zu überprüfen. Da einzig der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, darf das Obergericht das angefochtene Urteil nicht zu dessen Ungunsten abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).

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1.3 Anwendbares Prozessrecht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist. 2. Vorfall vom 31. Januar 2018 2.1 Sachverhalt 2.1.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 13. März 2023 wurde dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen (act. 02.01 StA): Am 31. Januar 2018, um 10.40 Uhr, lenkte A.____ den Personenwagen, Kontrollschild X.____, auf der Autobahn A2 in Amsteg, wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 151 km/h und damit 66 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) schneller als erlaubt in Richtung Süden. A.____ nahm das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest billigend in Kauf. 2.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten sind zunächst die korrekt durchgeführte Geschwindigkeitsmessung, das Vorliegen eines vom Beschuldigten unterzeichneten Mietvertrags für den Personenwagen mit dem Kontrollschild X.____ sowie der Umstand, dass dessen Betankung mit der Kreditkarte des Beschuldigten bezahlt wurde. Es ist ferner unbestritten, dass das Fahrzeug, das auf die B.____ GmbH als Halterin eingelöst war und durch den Beschuldigten gemietet wurde, am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr auf der Autobahn A2 in Amsteg in Richtung Süden mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h von einem Radargerät erfasst wurde. Der Beschuldigte bestreitet, zu diesem Zeitpunkt den Personenwagen gelenkt zu haben. Ausserdem wird der genaue Standort der Radaranlage in Frage gestellt und es wird bestritten, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, da es sich angeblich um variable Geschwindigkeitsanzeigen gehandelt habe, welche «80 km/h», «100 km/h» oder «100 km/h aufgehoben» hätten anzeigen können. 2.1.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel stehen der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 6. April 2018 (act. 2 StA), die Radarfotos vom 31. Januar 2018 (act. 9-11 StA) eine Foto vom 31. Januar 2018 (act. 12 StA), eine Kopie der Kreditkarte des Beschuldigten (act. 13 StA), der Mietvertrag für das Fahrzeug mit dem

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Kontrollschild X.____ vom 28. Januar 2018 (act. 14 StA) sowie die Vergleichsfotos des Beschuldigten (act. 15-16 StA) zur Verfügung. Als subjektive Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten vor. Er wurde am 27. März 2018 bei der Polizei (act. 3 und 4 StA), am 29. August 2023 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 00.01 LG) und am 4. September 2024 an der Berufungsverhandlung (act. 7.1) befragt. Schliesslich wurden C.____ (Geschäftsführer der B.____ GmbH) als Auskunftsperson am 27. März 2018 (act. 5 StA) sowie seine Ehefrau D.____, informell am 4. April 2018 (act. 2 S. 7 StA) einvernommen. 2.1.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, er wisse nicht, wer gefahren sei, es hätte auch sein Bruder oder sein Schwager sein können, als unglaubhaft. Ebenso erscheine die Behauptung, der Beschuldigte gebe seine Kreditkarte an seine Familie oder nahe Bekannte ab, als realitätsfremd. Zusammen mit den unbestrittenen Tatsachen, dass der Mietvertrag für das fragliche Fahrzeug vom Beschuldigten persönlich unterzeichnet und dessen Betankung vor der Rückgabe mit der Kreditkarte des Beschuldigten bezahlt worden sei, bestünden für die Vorinstanz keinerlei Zweifel daran, dass das Fahrzeug X.____ am 31. Januar 2018 zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn A2 in Amsteg vom Beschuldigten gelenkt worden sei (E. 4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.1.5 Vorbringen der Parteien A. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte das besagte Fahrzeug am 31. Januar 2018 nicht geführt habe und die Erkundigungen der Polizei beim Arbeitgeber ergeben hätten, dass er an diesem Tag gearbeitet habe. Seine Schicht dauere von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, weshalb der Beschuldigte unmöglich kurz nach 10.00 Uhr in Amsteg gewesen sein könne. Auf den Radarfotos sei er nicht zu erkennen. Der Lenker trage eine Sonnenbrille und halte eine Hand vor das Gesicht, indem er sich auf der Mittelkonsole abstütze. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Geschwindigkeitsangaben beim Standort der Radaranlage seien variabel und könnten «80 km/h», «100 km/h» und «100 km/h aufgehoben» anzeigen. Er habe hierzu Fotos eingereicht. Daraus ergebe sich die Variabilität der Anzeigen. Die Geschwindigkeitsanzeigenprotokolle habe sie zu Beginn des Verfahrens schriftlich einverlangt, ohne eine Antwort zu erhalten. Herr E.____, der die Befragung durchgeführt habe, habe sodann erklärt, solche Protokolle gebe es nicht, die Anzeigen stünden immer auf 80. Es sei aber unbestritten, dass diese Anzeigen drei Varianten hätten und aus dreieckigen Querschnittselementen bestünden, die gedreht werden könnten, sodass sie «80», «100» oder «100 aufgehoben» anzeigen. Solange nicht belegt sei, was diese Anzeigen damals angezeigt hätten, könne keine Verurteilung erfolgen, namentlich nicht wegen eines Raserdelikts. Es handle sich um eine richtungsgetrennte, zweispurige Autobahn, auf welcher grundsätzlich 120 km/h

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zulässig seien. Bei einer dort grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit wäre eine Geschwindigkeit von rund 146 km/h kein Raserdelikt. Ausserdem sei der Standort der Radaranlage unklar. Es liege lediglich ein nachträglich erstelltes Luftbild vor, jedoch kein unterzeichnetes Standortfoto. Der Beschuldigte habe von demjenigen, der mit dem Auto gefahren sei (diesbezüglich bestehe ein Zeugnisverweigerungsrecht, auf welches der Beschuldigte nicht einmal aufmerksam gemacht worden sei) erfahren, dass C.____ bei der Rückgabe des Wagens gar nicht anwesend gewesen sei, sondern die Ehefrau den Wagen entgegengenommen habe. C.___ wisse somit nur vom Hörensagen, wer das Fahrzeug zurückgebracht habe, nämlich von seiner Ehefrau. Die Ehefrau sei sodann nur informell einvernommen worden und habe nach Vorlegung des Fotos nichts anderes mehr sagen können, als dass es sich bei dem Foto um den Beschuldigten handle, wobei sie im Hinterkopf gehabt habe, dass ihr Mann möglicherweise mit dem Auto unterwegs gewesen sei und sie ihn deshalb habe schützen wollen, indem sie die Identität des Beschuldigten bestätigt habe. Deshalb komme der Aussage der Ehefrau kein Beweiswert zu (act. 7.1, S. 14). B. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte hingegen aus, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, wer am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr mit dem Personenwagen (Kontrollschild X.____) gefahren sei und seine VISA-Kreditkarte auch von Familienmitgliedern benutzt werde, völlig unglaubwürdig seien. Zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in Amsteg liege ein Gutachten des ASTRA vor, wonach dort 80 km/h gelte. Dies sei zudem aus diversen anderen Gerichtsfällen bekannt. Ausserdem liege ein Messprotokoll von diesem Tag vor, das bestätige, dass an der besagten Stelle 80 km/h gegolten hätten. Sämtliche Indizien (Radarfotos, Mietvertrag, der Kreditkartenbeleg betreffend Betankung kurz vor der Rückgabe etc.) sprächen dafür, dass der Beschuldigte den fraglichen Personenwagen zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt habe. Zwar zeigten die Radarfotos gewisse Übereinstimmungen mit dem Beschuldigten. Entscheidend sei jedoch vor allem, dass es lebensfremd sei, nicht mehr zu wissen, wer ein in einem anderen Kanton gemietetes Fahrzeug drei Tage nach Mietbeginn zurückgegeben habe, zumal die Mietdauer telefonisch verlängert worden sei. Auch die Behauptung, die Kreditkarte sei in der ganzen Familie im Umlauf und er könne sich nicht erinnern, wem er sie überlassen habe, qualifizierte die Staatsanwaltschaft als reine Schutzbehauptung. Weiter hob die Staatsanwaltschaft hervor, dass C.____ den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme als jene Person erkannt habe, welche das Fahrzeug am 31. Januar 2018 zurückgebracht habe. D.____ habe dies bestätigt und den Beschuldigten auf einem Foto zweifelsfrei wiedererkannt. Das geltend gemachte Alibi sei zudem nicht stichhaltig, da der Arbeitgeber nicht habe angeben können, von wann bis wann der Beschuldigte effektiv gearbeitet habe. Insgesamt bestünden nach Auffassung der

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Staatsanwaltschaft keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr auf der Autobahn A2 in Amsteg die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 66 km/h überschritten habe (act. 7.1, S. 17). 2.2 Beweiswürdigung des Obergerichts 2.2.1 Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der freien Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ist die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson als solche, sondern vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu prüfenden konkreten Aussage von Bedeutung (Armin Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., m.w.H.). Das Gericht hat die Darstellung der Verfahrensbeteiligten nach ihrem inneren Gehalt und ihrer Überzeugungskraft zu würdigen (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Dabei sind die Aussagen insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln zu prüfen. 2.2.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Am 27. März 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, wer am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr mit dem Personenwagen mit dem Kontrollschild X.____ auf der Autobahn A2 in Amsteg gefahren sei. Er könne sich nicht daran erinnern. Es sei schwierig, die Person auf dem Radarfoto wegen der Sonnenbrille zu erkennen (act. 3 StA Frage 3). Auf die Frage, wer ausser ihm das Fahrzeug während der Mietdauer sonst noch gelenkt hat, führte der Beschuldigte aus, seine Frau, sein Bruder F.____, vielleicht noch sein Schwager G.____ oder sein anderer Schwager H.____ (act. 3 StA Frage 6). Er könne die Person auf dem Foto jedoch nicht identifizieren, da sein Bruder und sein Schwager ähnlich aussähen wie er selbst (act. 3 StA Frage 7). Er sagte wiederholt aus, er wisse nicht, wer gefahren sei, und führte nun ins Feld, es könnte auch ein Kollege gefahren sein (act. 3 StA Fragen 8, 9, 15 und 18). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, was er am 31. Januar 2018 gemacht habe. Wenn er gearbeitet habe, sei dies von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewesen (act. 3 StA Frage 10). Betreffend die Kreditkarte, mit der die Tankfüllung des Mietfahrzeugs vor der Rückgabe bezahlt wurde, brachte der Beschuldigte zu Protokoll, dass diese gelegentlich von seiner Frau und seinem Bruder benutzt werde. Er gebe die Kreditkarte auch an Kollegen und Verwandte ab (act. 3 StA Frage 17). Er habe die Kreditkarte vermutlich an den Fahrer, der das Mietauto zurückgebracht habe, abgegeben. Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sicher zwei Kollegen während der Mietdauer mitgefahren seien (act. 7.1, S. 7, Rz. 42, 45). Auch die Kollegen sähen ungefähr gleich aus wie er selbst (act. 7.1, S. 8 Rz. 9). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass er zum

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Tatzeitpunkt in einem 50 Prozent Pensum im Y.____ von Montag bis Freitag jeweils von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet habe (act. 7.1, S. 8 Rz. 34). Auf die Frage, weshalb er nicht mehr freie Tage wie Samstag und Sonntag gehabt habe, wenn er lediglich in einem 50 Prozent Pensum arbeite, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht mehr freie Tage gehabt habe, weil er «so kurz» gearbeitet habe (act. 7.1, S. 8 Rz. 40). Auch auf den Vorhalt, dass es sich bei einer Arbeitsschicht von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr um eine sieben Stunden Schicht handle, antwortete der Beschuldigte, dass es darauf ankomme, was sie zu tun hätten (act. 7.1, S. 8 Rz. 43), mit anderen Worten, dass die Arbeitsschicht von der Arbeitslast abhänge. Das Gericht erachtet die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht erinnern könne, wer das fragliche Mietfahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, gelenkt habe und wer seine Kreditkarte für die Betankung des Mietfahrzeuges verwendet habe, als äusserst unglaubhaft. Ebenso wenig überzeugt die Aussage, wonach er die Person auf dem Radarfoto nicht identifizieren könne, weil er, sein Bruder und sein Schwager alle ähnlich aussehen würden. Insbesondere erscheint unrealistisch, dass der Beschuldigte weder bestätigen noch ausschliessen kann, dass es sich bei der Person auf dem vorhandenen Foto um ihn selbst handelt. Unter anderem anhand des Kleidungsstils, der Sonnenbrille etc. müsste eine Identifizierung zumindest im engsten Familienkreis möglich sein. Weiter führte der Beschuldigte nicht nur aus, dass Familienmitglieder mit seinem Auto gefahren sein könnten, sondern auch Kollegen, welche ebenfalls alle ungefähr gleich aussehen würden wie er selbst. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Familienmitglieder und Kollegen alle gleich aussehen würden und deshalb das Auto hätten lenken können, erscheint als reine Schutzbehauptung. Ebenfalls lebensfremd erscheint die Aussage, dass er sich nicht mehr erinnern könne, mit wem er in den Ferien gewesen sei und wer ausser ihnen ein Auto gemietet habe (act. 7.1 S. 8 Rz. 11 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass man nicht mit vollkommen unbekannten Personen in den Urlaub fährt. Falls doch, sind einem die Personen am Ende der Ferien zumindest namentlich bekannt. Auch die Angaben zur Arbeitssituation überzeugen nicht. Der Beschuldigte will lediglich in einem 50 Prozent Pensum gearbeitet haben, gleichzeitig aber an jedem Wochentag (Montag bis Freitag) von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet haben, was einer Arbeitswoche mit 35 Stunden entspricht. Ausgehend von einer üblichen Arbeitswoche von 42 Stunden entspricht dies eher einem Pensum von rund 80%. Dies ergibt keinen Sinn. Wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte je nach Arbeitslast mehr oder weniger gearbeitet hat, was auch seiner Aussage entspricht, es komme darauf an, was sie jeweils zu tun gehabt hätten. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Aussage des Arbeitgebers nachvollziehbar, wonach er nicht sagen könne, von wann bis wann der Beschuldigte an diesem Tag gearbeitet habe. Hätte der Beschuldigte tatsächlich standardmässig jeden Wochentag von 11:00 Uhr bis 18:00

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Uhr gearbeitet, hätte der Arbeitgeber diese Schichtzeiten angeben können. Gestützt darauf liegt jedenfalls kein «wasserdichtes Alibi» vor, wenn der Beschuldigte behauptet, zur Tatzeit gearbeitet zu haben. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausserdem plausibel ausgeführt (E. 4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er seine VISA-Kreditkarte gelegentlich seiner Frau, seinem Bruder, seinen Verwandten und seinen Kollegen zur Verfügung stelle, realitätsfremd und äusserst unglaubwürdig erscheine, da es sich um besonders sensible Daten handle, die nicht jedem zugänglich gemacht werden. Mindestens könnte man erwarten, dass ein Kreditkarten- Inhaber angeben kann, welchem begrenzten Personenkreis genau der Zugriff auf diese Karte gewährt wird und dass er nicht lediglich Schätzungen zur Zahl der Zugriffsberechtigten bekannt geben kann. Gemäss dem Beschuldigten sei die Karte «vielleicht vier bis fünf Leuten» zugänglich (act. 3 StA Frage 42). Insgesamt sind die Aussagendes Beschuldigten sehr vage und von zahlreichen Widersprüchen geprägt, weshalb die gemachten Aussagen Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwecken. 2.2.3 Würdigung der Aussagen von C.____ und D.____ C.____ (Geschäftsführer der B.____ GmbH) hat anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson am 27. März 2018 eindeutig ausgesagt, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte den Wagen am besagten Tag zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr bei ihm selbst zurückgebracht habe (act. 5 StA Frage 2, 3 und 4). Bei der erfolgten Gegenüberstellung habe er den Beschuldigten zweifelsfrei wiedererkannt. C.____ hat weiter zu Protokoll gegeben, dass nach der Rückgabe von Fahrzeugen jeweils keine Probefahrten stattfänden (act. 5 StA Frage 9). Das Fahrzeug sei vollgetankt zurückgebracht worden, was überprüft worden sei (act. 5 StA Frage 8) und das Fahrzeug sei auch erst wieder einige Tage später weitervermietet worden (act. 5 StA Frage 10). Die Ehefrau des D.____, hat anlässlich der informellen Einvernahme am 4. April 2018 (act. 2 StA S. 7) ausgesagt, den Beschuldigten auf dem vorgelegten Foto wiederzuerkennen. Auch sie habe bestätigt, dass der Beschuldigten das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ am 31. Januar 2018 persönlich zurückgebracht habe. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, weshalb C.____ und D.____ den Beschuldigten wider besseres Wissen als jene Person identifizieren sollten, welche das Tatfahrzeug zurückgebracht hat, wenn dem nicht so wäre. Somit erscheinen die entsprechenden Aussagen von C.____ und D.____ glaubhaft. Dies insbesondere, da C.____ auf die Sanktionsfolgen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufmerksam gemacht wurde. Die Argumentation des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er mittlerweile vom Fahrer des Wagens, welchen er aufgrund von Zeugnisverweigerungsrechten nicht nennen müsse, erfahren habe, dass C.____ bei der Rückgabe des Wagens gar nicht anwesend gewesen sei, sondern seine Ehefrau den Wagen entgegengenommen habe, geht fehl. Dies insbesondere, da die Ehefrau den

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Beschuldigten ebenfalls als jene Person identifiziert hat, die den Wagen zurückgebracht hat, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb C.____ und D.____ in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte dieses Argument erst anlässlich der Berufungsverhandlung und nicht bereits früher vorgebracht hat, lassen seine Aussage unglaubhaft wirken und erscheint als Versuch, die Aussagen der Eheleute C und D.____ in ein unglaubwürdiges Licht zu rücken. Der Beschuldigte stellte sich weiter auf den Standpunkt, D.____ habe nach Vorlegung des Fotos durch die Polizei nichts anderes mehr antworten können, als dass es sich bei der Person auf dem Foto um den Beschuldigten handle, da sie mutmasslich ihren Ehemann habe decken wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die informelle Einvernahme von D.____ am 4. April 2018 erst einige Tage später nach der Einvernahme ihres Ehemannes C.____ am 27. März 2018 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt wusste D.____ bereits, dass ihr Ehemann lediglich als Auskunftsperson einvernommen worden war und nicht als Beschuldigter. Demgemäss ergibt die Behauptung des Beschuldigten, wonach D.____ ihren Ehemann habe decken wollen, keinen Sinn. Wäre sich D.____ nach Vorlage des Fotos nicht sicher gewesen, ob es sich dabei um den Beschuldigten handelt, hätte sie dies ohne Weiteres sagen können. Dem Beschuldigten gelingt es nicht, die glaubhaften Aussagen von C.____ und D.____ in Zweifel zu ziehen. 2.2.4 Würdigung der objektiven Beweismittel Es liegen Radarfotos vom 31. Januar 2018 vor (act. 9-11 StA), welche den fehlbaren Lenker des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild X.____ zeigen. Dabei handelt es sich um eine männliche Person mit dunklen Haaren, die eine dunkle Sonnenbrille trägt. Unumstritten ist, dass der Beschuldigte mindestens eine gewisse Ähnlichkeit (ähnliche Gesichtszüge wie auch ähnliche Haare) mit diesem Fahrzeuglenker aufweist, wobei nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich tatsächlich um den Beschuldigten handelt. Sodann liegt ein Mietvertrag für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ vom 28. Januar 2018 (act. 14 StA) vor, wonach der Beschuldigte dieses Fahrzeug im fraglichen Zeitraum gemietet hat. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug gemietet hat, ist unbestritten. Ausserdem wurde die Kreditkarte des Beschuldigten für die Betankung des Fahrzeuges an der Tankstelle am 31. Januar 2018 um 10:48 Uhr verwendet (act. 12 StA, act. 13 StA) und somit acht Minuten nach dem Tatzeitpunkt um 10:40 Uhr. Die Strecke vom Tatort in Amsteg zur Tankstelle kann in dieser Zeitspanne bewältigt werden. Der Beschuldigte bringt ferner vor, dass die Geschwindigkeitsangaben beim Standort der Radaranlage variabel seien und somit nicht nachgewiesen sei, ob diese zum Tatzeitpunkt «80 km/h», «100 km/h» und «100 km/h aufgehoben» angezeigt hätten. Ausserdem sei der Standort der Radaranlage unklar. Es liege lediglich ein nachträglich erstelltes Luftbild vor, jedoch kein unterzeichnetes Standardfoto. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach

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hinsichtlich der angebrachten Signalisationen gerichtsnotorisch ist, dass auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süd bei Amsteg bei Kilometer 156.220 eine Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h angezeigt ist, welche bei Kilometer 156.778 noch einmal wiederholt wird (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Temporeduktion von 100 km/h auf 80 km/h erfolgt 780 Meter vor der Messstelle und die Wiederholung des Tempolimits 80 km/h 222 Meter vor der Messstelle. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers handelt es sich bei sämtlichen vor dem Radargerät angebrachten Signalisationen, welche die Geschwindigkeitsreduktionen anzeigen, nicht um variable Anzeigen. Es handelt sich um runde Signale aus Metall, welche stets dieselbe Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigen. Die variablen Geschwindigkeitsanzeigen auf den vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegten Bildaufnahmen befinden sich weiter südlich auf der Autobahn A2 in Amsteg, also erst nach der Geschwindigkeitsmessstelle. In Bezug auf die Signalisation der Höchstgeschwindigkeiten ist weiter festzuhalten, dass sich in den Akten ein Foto befindet, welches die Position der Geschwindigkeitsmessanlage in Amsteg zeigt (act. 6 StA), ein Eichzertifikat Nr. 258-26576 (act. 7 StA), ein Messprotokoll/Kontrollblatt der Kapo Uri (act. 8 StA) sowie die Radarfotos (act. 9-11 StA). Gemäss dem Messprotokoll/Kontrollblatt der Kapo Uri wurde bestätigt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h am 31. Januar 2018 signalisiert war. Anhand der Radarfotos lässt sich der Standort der Radaranlage ausserdem zweifelsfrei eruieren: Auf den letzten beiden Radarbildern ist die Kirche in Amsteg (adressiert an der Gotthardstrasse 79) erkennbar. Aufgrund der Lokalisierung der Gebäude und der weiteren Umgebung auf den Radarbildern, muss sich die Radaranlage, wie von der Polizei festgehalten, am besagten Standort befunden haben. Ausserdem gibt es keinen Grund, an der Positionsübersicht und den Feststellungen der Polizei im Rapport der Kantonspolizei Uri vom 6. April 2018 (act. 2 StA Seite 3 und 5) zu zweifeln, wonach an dieser Stelle lediglich 80 km/h erlaubt sind, was mit Signalen der Nr. 2.30 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) deutlich signalisiert war. Selbst wenn es sich bei den zur Diskussion stehenden Signalen um Wechselsignale (variablen Geschwindigkeitsanzeigen) gehandelt hätte – was vorliegend wie bereits ausgeführt gerade nicht der Fall war – ist es bei Wechselsignalen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unbedingt notwendig, weitere Beweise zu erheben, wenn bereits anderweitig, zum Beispiel durch Zeugenaussagen der Polizeibeamten genügend feststeht, welche Geschwindigkeitsangabe angezeigt war (BGer 1P.606/2001 vom 31.01.2002 E. 4.3.2). Gestützt auf die oben erwähnten Beweismittel hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Standort in Amsteg, Autobahn A2, Pos. 157.000R, 80 km/h betragen hat. Die Rügen des Beschuldigten laufen ins Leere.

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2.2.5 Beweisergebnis Das Obergericht gelangt somit beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2018 um 10:40 Uhr den bei der B.____ GmbH gemieteten Personenwagen mit dem Kontrollschild X.____ auf der Autobahn A2 in Amsteg in Richtung Süden mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelenkt hat. Zu Gunsten des Beschuldigten muss mangels anderer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass er die Temporeduktion von 120 km/h auf 100 km/h und anschliessend auf 80 km/h infolge von Unachtsamkeit nicht bemerkt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 3. Vorfall vom 30. Mai 2019 3.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 13. März 2023 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Am 30. Mai 2019, 19.04 Uhr, lenkte A.____ den Personenwagen, Kontrollschilder Z.____, auf der Autobahn A2 in Härkingen (Verzweigungsrampe ZH-BS-Fb.), wo aufgrund entsprechender Signalisation 80 km/h gilt, mit 121 km/h und damit 35 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug Toleranz). Dies tat er, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt. 3.1.2 Sachverhalt Der Beschuldigte gesteht, am 30. Mai 2019 um 19:04 Uhr das Fahrzeug mit dem Kontrollschild Z.____ am Ort der Geschwindigkeitsmessung bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit 121 km/h gelenkt zu haben (act. 00.01 LG, Fragen 45 f.). Der Sachverhalt ist somit erstellt und bedarf keiner weiteren Beweiswürdigung. Streitig ist damit einzig die rechtliche Qualifikation. Diese wird in E. 5.2 geprüft. 4. Vorfall vom 22. Dezember 2018 4.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 13. März 2023 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Der Beschuldigte bestellte am 22. Dezember 2018 von seiner Wohnadresse aus über die Homepage «wish.com» fünf Teleskopschlagstöcke, ohne über eine hierfür erforderliche Einfuhrbewilligung zu verfügen. In der Folge wurden die fünf Teleskopschlagstöcke am 7. Mai 2019 von der Eidgenössische Zollverwaltung beschlagnahmt, da diese als Waffe dem Waffengesetz unterliegen und somit nicht bewilligungslos in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr lag weder eine Einfuhrbewilligung

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noch eine Ausnahmebewilligung vor. Der Beschuldigte hat es pflichtwidrig unterlassen, sich über die via Internet bestellten Teleskopschlagstöcke genauer zu informieren. Er hätte durch entsprechende Abklärungen in Erfahrung bringen können und damit wissen müssen, dass dessen Einfuhr einer Einfuhrbewilligung bedarf. 4.1.2 Sachverhalt Den Erwägungen der Vorinstanz folgend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte geständig ist, ohne Einfuhrbewilligung über die Homepage www.wish.com fünf Teleskopschlagstöcke bestellt zu haben. Er habe diese für die Fasnacht bestellt und nicht gewusst, dass es sich um bewilligungspflichtige Waffen handle (act. 6 StA Frage 4, 5 und 17). Er sei davon ausgegangen, dass die Schlagstöcke aus Plastik hergestellt und harmlos seien (act. 6 StA Frage 11). Es sei keine böse Absicht gewesen (act. 6 StA Frage 4 und 27). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt und bedarf keiner weiteren Beweiswürdigung. Streitig ist damit einzig die rechtliche Qualifikation. Diese wird in E. 5.3 geprüft. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Vorfall vom 31. Januar 2018) 5.1.1 Vorbemerkung und anwendbares Recht Am 1. Oktober 2023 – mithin nach dem erstinstanzlichen Urteil – traten der neue Art. 90 Abs. 3 bis und Art. 90 Abs. 3ter Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die revidierte Fassung von Art. 90 Abs. 4 SVG in Kraft. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b aSVG schuldig. Mit der Revision des sogenannten Rasertatbestands wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Gesetzestext abgebildet. Künftig soll aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervorgehen, dass auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Artikel 90 Abs. 4 SVG der Einzelfall geprüft werden muss. Es soll verdeutlicht werden, dass die Gerichte die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen müssen und bei Erfüllung der genannten Grenzwerte der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht automatisch als erfüllt gilt, sondern den Gerichten eine Einzelfallbeurteilung zusteht (zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17.11.2021, BBl 2021 3026, S. 74 f.; vergleiche auch BGE 142 IV 137 E. 11.2, BGer 6B_931/2019 vom 17.01.2020 E. 1.3.3). Der neue Art. 90 Abs. 4 SVG erweist sich vorliegend nicht als das mildere Recht, weshalb der in den Tatzeitpunkten geltende Art. 90 Abs. 4 aSVG anzuwenden ist (vergleiche Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG blieben unverändert, mithin sind die in den Tatzeitpunkten geltenden Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 aSVG anwendbar. Ergänzend ist festzuhalten, dass die per 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG ausschliesslich die Sanktionsfolgen betreffen und gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. nachfolgend E. 6). http://www.wish.com/

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5.1.2 Tatbestand Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 SVG). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG; vergleiche theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten in BGer 6B_1399/2016 vom 03.10.2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.). Art. 90 Abs. 3 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie zum Beispiel bei einem technischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusseren Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz allenfalls fehlen (vergleiche BGE 142 IV 137 E. 11.2; BGer 6B_222/2022 vom 18.01.2023 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 50). Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt objektiv den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Grundsätzlich sind damit auch die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes erfüllt. Dem Gericht kommt ein – wenn auch begrenzter – Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.1 und 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 5.1.3 Subsumtion Zum Tatzeitpunkt waren die Strassen- und Sichtverhältnisse gut. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde um 10:40 Uhr begangen. Zu diesem Zeitpunkt war es hell und die Strasse war trocken. Das Verkehrsaufkommen war eher gering. Die Strasse ist vierspurig und richtungsgetrennt. Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h heruntergesetzt ist, weist Kurven auf und liegt im Bereich einer Aus- und Einfahrt, vor dem Beginn einer stärkeren Steigung der Autobahn sowie vor Tunneln. Es

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gab jedoch keine besonders auffälligen Referenzpunkte für den Wechsel des Temporegimes, wie eine Baustelle, eine Spuränderung oder Ähnliches. Ohne das Erblicken der Signalisation war die Geschwindigkeitsreduktion nicht offensichtlich erkennbar. Auch bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 120 km/h, die auf der Autobahn üblich ist, hätte der Beschuldigte allerdings eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Bei einer Geschwindigkeit von 151 km/h war dem Beschuldigten bewusst, dass er schneller als erlaubt fuhr. Zu Gunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er die Signalisation auf 80 km/h nicht wahrgenommen hat und nicht die direkte Absicht hatte, eine so krasse Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Allerdings hat er, indem er pflichtwidrig nicht auf die Geschwindigkeitssignalisation achtete, zumindest in Kauf genommen, ein solche Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen und damit ein hohes Unfallrisiko zu schaffen. Er handelte eventualvorsätzlich. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die es rechtfertigen würden, vorliegend den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch mangels Hinweise auf technische Mängel, nicht oder nur schwer erkennbare Signale oder plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme. Somit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte am 31. Januar 2018, um 10:40 Uhr, den Personenwagen, Kontrollschild X.____, auf der Autobahn A2 in Amsteg mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 66 km/h schuldig zu erklären. 5.2 Grobe Verkehrsregelverletzung (Vorfall vom 30. Mai 2019) 5.2.1 Vorbringen der Parteien A. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, dass lediglich der subjektive Tatbestand bestritten werde. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den betreffenden Streckenabschnitt in Härkingen befahren habe und dort mit rund 120 km/h geblitzt worden sei. Der Streckenabschnitt wirke auf Lenker von Fahrzeugen sicherer als eine normale Autobahn, auf welcher mit 120 km/h zulässig seien, da er besonders stark richtungsgetrennt verlaufe. Die Gegenfahrbahn befinde sich in einem Abstand von rund 200 bis 300 Metern. Es bestehe nicht nur eine Mittelleitplanke, sondern zusätzlich Wald und Gebüsch als weitere Trennung. Die Gefahr einer Frontalkollision sei daher praktisch gleich null. Gerade diese auf Autobahnen ohnehin geringe und hier erst recht ausgeschlossene Gefahr rechtfertige typischerweise die Annahme einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h und spreche gegen die Erwartung einer Beschränkung auf 80 km/h. Demgemäss rechne man in diesem Bereich nicht damit, nur 80 km/h fahren zu dürfen. Es sei deshalb entschuldbar, wenn der Lenker von der normalen Höchstge-

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schwindigkeit von 120 km/h ausgehe. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach selbst bei innerorts gelegenen Strecken, die ausserorts Charakter haben, eine gewisse Grosszügigkeit bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bestehe, namentlich im sogenannten Bieler Technikum-Strassenfall (act. 7.1 S. 15). B. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt hingegen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am fraglichen Ort unbestritten sei. Bestritten werde einzig, dass der Berufungskläger den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. In diesem Zusammenhang schliesse sich die Staatsanwaltschaft der schlüssigen und rechtlich korrekten Begründung des Landgerichts Uri im Urteil vom 29. August 2023 vollumfänglich an. Subjektiv erfordere der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses sei bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen habe. Dies genüge zur Tatbestandsverwirklichung. Das Bundesgericht habe für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit einen einfach zu handhabenden Schematismus eingeführt. Nach der Rechtsprechung seien in diesen Fällen die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten werde. Der Argumentation des Verteidigers, wonach dieser Schematismus vorliegend nicht gelte, könne nicht zugestimmt werden. Das Landgericht Uri habe zutreffend ausgeführt, dass der Schematismus lediglich dann nicht greife, wenn eine Temporeduktion bloss temporär und aus ökologischen Gründen (namentlich aufgrund der Feinstaubbelastung) angeordnet worden sei und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Dies sei am fraglichen Ort jedoch nicht der Fall. Die dortige Temporeduktion gelte permanent und diene einzig der Verkehrssicherheit. Der Argumentation des Landgerichts Uri sei vollumfänglich zu folgen. Der Beschuldigte habe demnach fahrlässig, mithin aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, namentlich durch Missachtung der Pflicht, Signale zu befolgen. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80» nenne die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürften (act. 7.1, S. 18).

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5.2.2 Objektiver Tatbestand Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Art. 32 Abs. 3 SVG). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Auf Autobahnen sind tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. a der SSV). Eine Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhöhte Gefahr vorliegt, sind immer die besonderen Umstände zu berücksichtigen, wie Verkehrsdichte, Tageszeit, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation, voraussehbare gefährliche Verkehrssituationen etc. (Hans Maurer, in Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, N. 21 zu Art. 90 SVG). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen war die Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtsgleichheit gehalten, präzise Regeln festzulegen (BGE 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten

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Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht gilt die Schwelle von 35 km/h auf der Autobahn zur Annahme einer groben Verletzung jedoch nur bei klassischen Gegebenheiten, in denen die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h beträgt. Sie kann nicht unbesehen auf Fälle übertragen werden, in denen die Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen beschränkt ist. Wenn die Geschwindigkeit auf der Autobahn auf weniger als 120 km/h, namentlich auf 80 km/h, limitiert ist, so ist dies in Bezug auf die mögliche Gefahr vergleichbar mit der Strassensituation ausserorts ausserhalb einer Autobahn. Das bedeutet gemäss Bundesgericht, dass grundsätzlich die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Strassen ausserorts zur Anwendung gelangen (zum Ganzen BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.3.1). Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche besonderen Umstände nahm es etwa an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer 6B_590/2019 vom 28.06.2019 E. 2.2; BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_148/2012 vom 30.04.2012 E. 1.3). Im Entscheid BGer 6B_444/2016 vom 3. April 2017 hatte eine Person die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn in einem Baustellenbereich, in dem Arbeiter anwesend waren, um 33 km/h überschritten. Dies wurde als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Anders entschied das Bundesgericht in einem Fall, indem eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 51 km/h vorlag und die Geschwindigkeit provisorisch auf 80 km/h beschränkt war, und zwar aufgrund zu hoher Feinstaubwerte. Dort entschied das Bundesgericht, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, da es subjektiv an einem rücksichtlosen Verhalten fehle, wenn der Beschwerdeführer aus Unachtsamkeit, die während bloss einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen habe (BGer 6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.2). 5.2.3 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1). Diese ist zu bejahen, wenn dem Täter die allgemeine Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn

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der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.4 Subsumtion Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Dabei sind die konkreten Umstände am Tatort und zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Die Messung erfolgte am 30. Mai 2019 um 19:04 Uhr auf der Autobahn A2 in Härkingen bei Kilometer 42.200 in Fahrtrichtung Basel im Bereich der Verzweigungsrampe, an welcher sich die Autobahnen A1 und A2 trennen. Im Tatzeitpunkt war es hell, was auf dem Radarfoto ersichtlich ist (act. 4 StA Solothurn). Die Autobahn ist richtungsgetrennt. Kurz vor dem Messort verengt sich die Fahrbahn von zwei Spuren auf eine Spur und befindet sich in einer Kurve. Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Signalisation nicht wahrgenommen und die Strecke nicht richtig gekannt. Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine derartige Überschreitung auf der Autobahn grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung und lässt in der Regel auch subjektiv auf ein rücksichtsloses Verhalten schliessen, sofern keine besonderen Umstände als Gegenindizien vorliegen. Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herabgesetzt ist, befindet sich auf der Verzweigungsrampe, wo sich die Autobahnen A1 und A2 trennen. Der betreffende Streckenabschnitt verengt sich vor der Einmündung in die Fahrbahn der von Bern herkommenden Fahrzeuge von zwei Spuren auf eine Spur und befindet sich in einer Kurve. Dieser Umstand spricht für den Wechsel des Temporegimes. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung damit nicht mehr auf der (zwischen der Verzweigung Wiggertal und der Verzweigung Härkingen verlaufenden) sechsspurigen bzw. dreispurigen Autobahnstrecke, sondern bereits im Bereich der Verzweigung. Angesichts der Strassenführung lagen für den Beschuldigten klare Referenzpunkte vor, die auf eine Änderung der zulässigen Geschwindigkeit hingewiesen haben. Gerade weil der Beschuldigte die Strecke nach eigenen Angaben nicht richtig kannte, wäre in Bezug auf das Temporegime besondere Vorsicht geboten gewesen. Dass er die Signalisation übersah, zeigt eine grobe Unaufmerksamkeit des Beschuldigten auf. Selbst bei geringem Verkehrsaufkommen ist volle Aufmerksamkeit geboten, da jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist.

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Das Verhalten des Beschuldigten ist als rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Besondere Umstände, die als Gegenindizien gegen das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Es lagen zwar gute und übersichtliche Verhältnisse vor. Dies wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung auch nicht in Abrede gestellt. Es handelt sich bei den konkreten Verhältnissen jedoch keineswegs um besondere Umstände, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Insbesondere war die Temporeduktion nicht temporär, sondern permanent, was ebenfalls gegen das Vorliegen besonderer Umstände spricht. Die Tatsache, dass die Fahrbahn richtungsgetrennt und mit einer Mittelleitplanke versehen ist, stellt eine Alltagssituation auf Autobahnen dar, aus welcher der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig zu erklären. 5.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vorfall vom 22. Dezember 2018) 5.3.1 Vorbringen der Parteien A. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte offensichtlich nur Scherzartikel für die Fasnacht habe bestellen wollen. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Ebenfalls sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Im Waffengesetz fehle jegliche Definition für den Teleskopschlagstock. Als Waffe im Sinne des Gesetzes könne ein solcher Stock jedenfalls nur gelten, wenn er aus Metall sei und mindestens 500 Gramm schwer wiege. Aktenkundig sei lediglich die Verpackung. Gemäss den Angaben auf der Verpackung habe das gesamte Paket nur 1 kg gewogen, obwohl darin fünf Teleskopschlagstöcke enthalten gewesen seien. Es könne daher nicht sein, dass einer dieser fünf Schlagstöcke 500 Gramm gewogen habe. Fotos der angeblichen Schlagstöcke lägen keine vor. Es seien somit keine Schlagstöcke im eigentlichen Sinn gewesen. Sie seien aus Plastik und gälten deshalb nicht als Waffen. Die Verteidigung verweist zudem auf das Merkblatt des Bundesamts für Polizei, wonach Imitationswaffen unter das Waffengesetz fielen, wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden könnten. Nur mit Blick auf Feuerwaffen werde eine Imitation als gefährlich angesehen. Wenn jemand mit einer Imitation bedroht werde, die echt aussehe, fühle sich die betroffene Person tatsächlich bedroht. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein Polizeibeamter die Lage falsch einschätze und schiesse. Eine solche Gefahr bestehe bei leichten Teleskopschlagstöcken aus Plastik gerade nicht. Sie seien ohne Weiteres als Imitate zu erkennen. Schon beim Ausfahren klicke es nicht metallisch bedrohlich, es töne anders, und das fehlende Gewicht zeige sich daran, wie leicht sich damit wedeln lasse. Eine Trägheit, wie sie

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eine Stahlkugel verursachen würde, bestehe nicht. Die Bewegung sehe anders aus, wenn man einen Plastikschlagstock in der Hand halte. Insgesamt könne der Kauf von Imitaten mit derart geringem Gewicht kein Verstoss gegen das Waffengesetz sein. Es liege weder objektiv noch subjektiv eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor (act. 7.1, S. 15). B. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt hingegen aus, dass – wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt – der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass es sich bei den bestellten Teleskopschlagstöcken unabhängig von Material und Gewicht um bewilligungspflichtige oder allenfalls verbotene Waffen gehandelt habe. Der Argumentation, es handle sich mangels Gewichts nicht um «richtige» Teleskopschlagstöcke und damit nicht um Waffen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hätte zumindest erkennen müssen, dass die bestellten Gegenstände bewilligungspflichtig sein könnten, und hätte entsprechende Abklärungen treffen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei er zu Recht wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die ausführlichen und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz. Ergänzend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, es gebe mehrere Gerichtsurteile, auch des Bundesgerichts, wonach auch Scherzartikel oder Waffen, die leicht verwechselt werden könnten und für die Fasnacht bestellt worden seien, wie etwa «Chäpslitätscher», als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten würden, sofern sie echten Waffen ähnlichsehen. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn sich die Gegenstände eindeutig und schon aus der Distanz als Spielzeug unterscheiden würden, beispielsweise durch auffällige Merkmale wie eine knallrote Revolvertrommel (7.1. S. 18 f.). 5.3.2 Objektiver Tatbestand Als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) gelten Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (lit. d). Die Frage, ob ein Gerät dazu bestimmt ist, Personen zu verletzen, wird ausschliesslich anhand objektiver Kriterien entschieden. Subjektive Momente sind unbeachtlich (BGer 6B_37/2019 vom 08.01.2020 E. 10.1; 6B_756/2010 vom 06.12.2010 E. 3.2.1). Ein Gerät ist nach der Rechtsprechung dazu bestimmt, Personen zu verletzen, wenn dies zentral oder zumindest überwiegend seiner Zweckbestimmung entspricht, die mit derjenigen der in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG aufgeführten Gegenstände vergleichbar sein muss (BGer 6B_37/2019 vom 8.1.2020 E. 10.1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33

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Abs. 1 lit. a WG). Der Ausdruck «Verbringen» im Sinne des Waffengesetzes bezeichnet den Realakt des Beförderns einer Ware in das Staatsgebiet der Schweiz und umfasst somit die Einfuhr und Durchfuhr von Waffen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11.01.2006, BBl 2006 2727; Bopp/Jendis, in Fancincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Bern 2017, N. 2 zu Art. 5 WG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG sind unter anderem die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Schlag- und Wurfgeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, mit Ausnahme der Schlagstöcke, verboten. Eine Bewilligung benötigt nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 WG, wer (nicht verbotene) Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will. 5.3.3 Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 7.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGer 6B_1091/2022 vom 13.11.2023 E. 2.4). Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen nicht automatisch zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss die Tatbestandsmerkmale somit nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). 5.3.4 Subsumtion Schlagstöcke werden vom Gesetz beispielhaft als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG aufgezählt. Das Gesetz enthält zwar keine Definition, welche Gegenstände als Schlagstöcke zu qualifizieren sind. Dennoch sind Teleskopschlagstöcke zweifelsohne darunter zu subsumieren. Nach der

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Rechtsprechung ist der subjektive Verwendungszweck nicht massgebend. Mithin ist unbeachtlich, dass der Beschuldigte diese vorgeblich für die Fasnacht bestellt hatte. Ebenso kann das Gewicht respektive die Beschaffenheit des Produkts für die Waffenqualität nicht entscheidend sein. Ein (Teleskop-)Schlagstock ist wesensgemäss und objektiv betrachtet zumindest überwiegend dazu bestimmt, Menschen zu verletzen. Die ca. 200g schweren Teleskopschlagstöcke sind optisch als Schlagstöcke zu erkennen und für die Zufügung von Verletzungen offensichtlich geeignet. Dabei kommt es nicht darauf an, wozu der Beschuldigte diese konkret einsetzen wollte. Das Argument des Beschuldigten, wonach die Schlagstöcke klar als Imitat erkennbar seien, geht fehl. Sie sind nicht offensichtlich als Imitate erkennbar, sofern es sich überhaupt um Imitate handelt. Weder farblich noch aufgrund des Materials oder anderweitig unterscheiden sich die Schlagstöcke optisch von regulären Schlagstöcken. Zudem weisen die Schlagstöcke, wie bereits erwähnt, ein Gewicht von je ca. 200 Gramm auf. Damit handelt es sich bei den fraglichen fünf Teleskopschlagstöcken um Waffen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. (Teleskop-)Schlagstöcke sind keine verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WG). Es handelt sich indes um bewilligungspflichtige Waffen (Art. 25 Abs. 1 WG). Die fünf vom Beschuldigten bestellten Waffen gelangten zur Zollstelle Zürich-Flughafen und damit in das schweizerische Staatsgebiet. Dies entspricht der Tatbestandsvariante des «in die Schweiz verbringen Lassens». Indem der Beschuldigte die fünf (Teleskop-)Schlagstöcke ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz bestellt hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht gewusst, dass die von ihm bestellten Teleskopschlagstöcke Waffen seien und damit einer Bewilligungspflicht unterlägen. Sie seien aus Plastik hergestellt und somit harmlos und für die Fasnacht gedacht gewesen. Damit machte er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend. Vorliegend darf das Wissen vorausgesetzt werden, dass der Besitz von Gegenständen, die zur Verletzung von Menschen bestimmt sind, in der Schweiz gesetzlich geregelt ist. Es ist ohne Weiteres mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, wie Waffen behandelt. Der Beschuldigte musste erkennen, dass die von ihm bestellten Teleskopschlagstöcke möglicherweise rechtlichen Regelungen unterliegen, und er hätte sich dementsprechend informieren müssen. Entsprechende Abklärungen erfordern einen geringen Aufwand. Bereits eine einfache Internetrecherche liefert mehrere Hinweise darauf, dass Teleskopschlagstöcke im Sinne des schweizerischen Waffenrechts als Waffen behandelt werden und ihr Erwerb beziehungsweise Import bewilligungspflichtig sein kann. Bei einer einfachen Google-Recherche für das Wort «Teleskopschlagstock Schweiz» erscheint prominent an oberster Stelle die folgende Passage aus dem entsprechenden Wikipedia-Artikel: «Im Sinne des schweizerischen Waffengesetzes (WG) gelten Schlagstöcke als Waffen, deren Erwerb einer kantonalen Ausnahmebewilligung bedarf. Das Mitführen/Tragen eines Schlagstockes setzt das Bestehen der eidgenössischen Waffentragprüfung voraus

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und erfordert einen entsprechenden Eintrag im Waffentragschein». Unterlässt der Beschuldigte solche naheliegenden Abklärungen, muss er sich zumindest Eventualvorsatz anrechnen lassen. Das Bestreiten des Eventualvorsatzes ist vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die treffende vorinstanzliche Erwägung (E. 7.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) nicht glaubhaft. Der Beschuldigte ist demnach des eventualvorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG strafbar und entsprechend schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Anwendbares Recht Es ist zu prüfen, ob der nach dem angefochtenen Urteil am 29. August 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG auf das Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung anwendbar ist. Art. 102 Abs. 1 SVG erklärt die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches für anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Dazu zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, welcher den Grundsatz der lex mitior statuiert (BGE 149 II 96 E. 4.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht hypothetisch zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen beziehungsweise Sanktionen zu vergleichen (BGE 149 II 96 E. 5.1; 148 IV 374 E. 2.1 je mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 31. Januar 2018. Grundsätzlich ist damit das im Tatzeitpunkt geltende alte Recht anwendbar, sofern das neue Recht nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach dem neuen Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Kann-Vorschrift erlaubt es dem Gericht, unter gewissen Voraussetzungen von der

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gesetzlich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe abzuweichen. Stattdessen kann es eine mildere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt sind. Massgebend ist insbesondere, ob dem Schweizerischen Strafregister zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden ist. Gemäss dem in den Akten der Staatsanwaltschaft beiliegenden Strafregisterauszug sowie dem von Amtes wegen edierten aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte am 26. August 2009 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft und am 3. März 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug nach Art. 95 Abs. 2 SVG (act. 25 StA, act. 5.3). Damit liegt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer vor. Eine Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG scheidet im vorliegenden Fall aus. Ob diese Bestimmung im Übrigen als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wäre, kann offenbleiben. 6.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten zählen die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.3.1 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 6.3 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird für mehrere Straftatbestände schuldig gesprochen. Für den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

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(Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) sieht das Gesetz nur die Strafart der Freiheitsstrafe vor. Art. 90 Abs. 3ter SVG findet vorliegend keine Anwendung (siehe E. 6.1 vorstehend). Die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) werden sowohl mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als auch mit Geldstrafe bestraft. Das Obergericht erachtet, wie die Vorinstanz, für die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die eine Wahl der Sanktionsart zulassen, eine Geldstrafe als angemessen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Für die zu beurteilende qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Freiheitsstrafe) erübrigt sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Ausführungen zur Wahl der Strafart. 6.4 Tatkomponenten qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) 6.4.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenverkehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2). Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 10:40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von netto 146 km/h (abzüglich der Toleranz von 5 km/h). Er überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h und damit den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 6 km/h. Es liegt demnach eine knappe Überschreitung des Grenzwertes von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vor. Die Tatsache, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer vierspurigen, richtungsgetrennten Autobahn und nicht auf einer Haupt- oder Nebenstrasse ausserorts beging, sowie die guten Strassen- und Sichtverhältnisse, es war hell und die Strasse war trocken, wirken sich strafmildernd aus. Hingegen ist der Strassenabschnitt kurvenreich und liegt vor Tunneln. Es ist mit Schwerverkehr zu rechnen. Rund 150 m nach der Geschwindigkeitsmessstelle befindet sich zudem eine Autobahneinfahrt, was grundsätzlich zu erhöhter Vorsicht gemahnt hätte. Das Verkehrsaufkommen war weder übermässig hoch noch besonders gering. 6.4.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des hervorgerufenen hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich. Er ist nicht ortskundig und handelte demgemäss leichtsinnig. Umstände, die es dem Beschuldigten

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verunmöglicht hätten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten, sind nicht ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind leicht straferhöhend zu gewichten. Gesamthaft ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 6.4.3 Fazit Insgesamt erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten (420 Strafeinheiten) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 6.5 Tatkomponenten grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; Einsatzstrafe) Wie bereits ausgeführt, erscheint für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist vorliegend verschuldensmässig die schwerste Straftat. In einem ersten Schritt ist somit eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die anschliessend für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Ausführungen zum Tatverschulden wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (E. 8.3.2.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint dem Obergericht im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen im Vergleich mit anderen möglichen Tatvarianten eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.6 Tatkomponenten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Asperation) Nachfolgend gilt es die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftat entsprechend zu erhöhen. Für die Ausführungen zum Tatverschulden wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (E. 8.3.2.3.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich gemäss dem Obergericht für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eine Einzelstrafe von 10 Strafeinheiten. Die Einsatzstrafe wird in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Tagessätze Geldstrafe erhöht. 6.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, für welche er unterstützungspflichtig ist. Indes liegt gestützt auf die familiäre Situation mit minderjährigen Kindern keine besondere Strafempfindlichkeit vor (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 353). Der Beschuldigte arbeitet als Q.____ und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’500.00. Zum Urteilszeitpunkt verfügte er in der Schweiz über keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten ist. Hingegen bestanden zum Tatzeitpunkt zwei Vorstrafen, worüber er die Polizei nachweislich angelogen hatte. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten.

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6.8 Höhe Tagessatz Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für weitergehende theoretische Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 8.3.2.3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gemäss eigenen Aussagen erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 (act. 7.1 S. 7 Rz. 2). Dies deckt sich auch mit seinen Steuerunterlagen (act. 5.1). Weitere Einkommensquellen sind nicht vorhanden. Ebenso verfügt der Beschuldigte über kein nennenswertes Vermögen (act. 5.1). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, für welche er unterstützungspflichtig ist. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 Prozent, von 15 Prozent für das erste Kind und 12.5 Prozent für das zweite Kind resultiert somit eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 80.00. 6.9 Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- sowie Täterkomponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 80.00. 6.10 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 8.3.2.5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte weist über keine einschlägige Verurteilung auf. Es kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 6.11 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die

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Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.3.2.7.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach aufgrund spezialpräventiver Überlegungen eine Verbindungsbusse aus, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe und der bedingten Geldstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Vorliegend beträgt die schuldangemessene Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 14 Monate. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Verbindungsbusse im Umfang von 1 Monat (entsprechend 30 Tageseinheiten) als angemessen. Bei einem Tagessatz von CHF 80.00 ergibt dies eine Verbindungsbusse von CHF 2'400.00 (30 Tageseinheiten x CHF 80.00). Die schuldangemessene Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz beträgt 25 Tagessätze Geldstrafe. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten erscheint es angemessen, 5 Tagessätze in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. Bei einem Tagessatz von CHF 80.00 beträgt die Verbindungsbusse demnach CHF 400.00 (5 Tageseinheiten x CHF 80.00). Die Verbindungsbusse für sämtliche bedingt ausgesprochenen Strafen ist somit bei CHF 2'800.00 anzusetzen (CHF 2'400.00 + CHF 400.00). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 35 Tage festgelegt. 6.12 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von CHF 80.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 2’800.00 ausgesprochen, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Tage. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird erneut verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten der Vorinstanz von insgesamt CHF 3'985.00 werden bestätigt. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Auch wenn der Beschuldigte im Ergebnis zu einer um 5 Tagessätze reduzierten Geldstrafe verurteilt wird, vermag dies an seinem vollständigen Unterliegen im Rechtsmittelverfahren nichts zu ändern (vergleiche Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die gesamten Kosten gehen zu Lasten des mit seinen Anträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten. 7.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers 7.2.1 Grundlagen Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (zum Ganzen: BGE 141 I 124 mit Hinweisen). Für die Bemessung eines angemessenen und notwendigen Aufwandes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts abzustellen, welcher über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 18.3.1 und 6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem vom Obergericht zu erlassenden Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit

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diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Landgericht Uri zwischen CHF 1'000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 30 lit. c GGebR) und vor Obergericht als Berufungsinstanz zwischen CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (exklusive Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in der Regel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR). 7.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Berechnungen der Vorinstanz zum Honorar des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Erik Wassmer sind im Grundsatz nicht zu beanstanden, weshalb auf diese verwiesen werden kann (E. 10.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies mit folgenden Ausnahmen: Versehentlich wurden die Barauslagen mit CHF 83.40 ausgewiesen, obwohl die Barauslagen lediglich CHF 73.40 ausmachen (act. 01.09 LG; CHF 63.90 zuzüglich der gekürzten Kosten der angefertigten Kopien von CHF 9.50). Zuzüglich der Reisekosten von CHF 225.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf den Barauslagen (CHF 5.65) und auf den Reisekosten (CHF 17.33) ergibt dies Auslagen von insgesamt CHF 321.40. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Erik Wassmer wird für das erstinstanzliche Verfahren somit auf CHF 6'706.55 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 5'110.25 aus. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'596.30, zu

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erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Voraussetzung erfüllt, weshalb er nach Eintritt der Rechtskraft zur Rückerstattung verpflichtet ist. 7.2.3 Rechtsmittelverfahren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Rechtsmittelverfahren eine Kostennote ein und macht einen Zeitaufwand von insgesamt 17.55 Stunden geltend (act. 2.3). Für die Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens in Altdorf am 29. August 2023 werden 3.5 Stunden in Rechnung gestellt. Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt (vergleiche Art. 36 GGebR). Somit sind die Reisekosten bereits über die Reisezeitpauschale abgegolten. Der Aufwand wird auf die effektive Dauer der Hauptverhandlung, also auf 1 Stunde und 35 Minuten gekürzt. Für die Hauptverhandlung des Rechtsmittelverfahrens in Altdorf am 3. September 2024 werden 3.5 Stunden in Rechnung gestellt. Der Aufwand wird auf die effektive Dauer der Hauptverhandlung, also auf 1 Stunde und 15 Minuten, gekürzt. Die geltend gemachte Wegzeit (An- und Rückreise) zur Hauptverhandlung in Altdorf am 3. August 2024 wird um 3 Stunden gekürzt. Dafür wird die Reisezeit für Hinund Rückreise über den Zuschlag von CHF 75.00 mal 3 Stunden entschädigt, somit CHF 225.00, und bei der Honorarvereinbarung berücksichtigt. Weiter werden bei den Barauslagen die Kosten der angefertigten Kopien von CHF 9.25 auf CHF 4.00 gekürzt, da das Gericht von einem Ansatz von CHF 0.50 pro Kopie ausgeht und die Scanarbeiten zu den Kanzleiarbeiten gehören, welche bereits mit dem Stundenansatz abgegolten sind und nicht zusätzlich entschädigt werden können. Zuzüglich der Porto-Auslagen von CHF 12.60 betragen die Barauslagen somit CHF 16.60. Insgesamt wird der Zeitaufwand auf 10 Stunden 45 Minuten gekürzt, wovon 3.33 Stunden auf das Jahr 2023 und 7.42 Stunden auf das Jahr 2024 fallen. Aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteueransätze (bis Ende 2023 7.7 % und ab 2024 8.1 %) ist das Honorar für die Jahre 2023 und 2024 separat zu berechnen. Das Obergericht erachtet demnach für die amtliche Verteidigung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 45 Minuten den Umständen angemessen. A. Für das Jahr 2023 Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2023 beträgt damit CHF 865.80 (3.33 Stunden x CHF 260.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 16.60. Weiter ist noch die Mehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 66.70) und auf die Barauslagen (CHF 1.30) hinzuzurechnen. Im Ergebnis wird das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Erik

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Wassmer, für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2023 auf insgesamt CHF 950.40 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt für das Jahr 2023 CHF 649.35 (3.33 Stunden x CHF 195.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 16.60. Weiter ist noch die Mehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 50.00) und auf die Barauslagen (CHF 1.30) hinzuzurechnen. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2023 somit eine amtliche Entschädigung von total CHF 717.25 aus. B. Für das Jahr 2024 Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2024 beträgt damit CHF 1'929.20 (7.42 Stunden x CHF 260.00). Hinzu kommt der Zuschlag für die Reisezeit von CHF 225.00. Weiter ist noch die Mehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 156.30) und auf den Zuschlag (CHF 18.20) hinzuzurechnen. Im Ergebnis wird das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Erik Wassmer, für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2024 auf insgesamt CHF 2'328.70 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt für das Jahr 2024 CHF 1'446.90 (7.42 Stunden x CHF 195.00). Hinzu kommt der Zuschlag für die Reisezeit CHF 225.00. Weiter ist noch die Mehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 117.20) und auf den Reisezuschlag (CHF 18.25) hinzuzurechnen. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2024 somit eine amtliche Entschädigung von total CHF 1'807.35 aus. C. Fazit Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Erik Wassmer, wird für das Rechtsmittelverfahren somit auf CHF 3'279.10 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'524.60 aus. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 754.50, zu erstatten (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Voraussetzung erfüllt, weshalb er nach Eintritt der Rechtskraft zur Rückerstattung verpflichtet ist.

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8. Beschlagnahme Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten herauszugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Urteil der Vorinstanz sind die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände mit Einverständnis des Beschuldigten bereits vernichtet worden, weshalb das Gericht nicht mehr darüber zu befinden hat (E. 9.2. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 9. Mitteilungen 9.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Mit Schreiben vom 29. August 2023, vom 09. Februar 2024 (act. 4.2) sowie vom 19. August 2025 (act. 6.2) ersuchte die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen um Zustellung des Strafurteils. Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. 9.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden. 9.3 Mitteilung an Bundesamt für Polizei Der vorliegende Entscheid wird dem Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt, nachdem fedpol im Postverzollungsverfahren die Sendung als bewilligungspflichtig eingestuft und für die Einfuhr eine Bewil