OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 23 7
U rte i l vom 22 . N ove mber 2 024
__________________________ Besetzung
Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz Oberrichter/in Angelica Züst, Heinz Keller, Rolf Zgraggen und Yvonne Baumann Gerichtsschreiberin Michelle Zemp __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.____ verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, ammann + rosselet Rechtsanwälte, Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich Beschuldigte/Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin
__________________________ Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse) (Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Ursern [GP 14/22] vom 01.03.2023)
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Prozessgeschichte: A. Mit Urteil vom 1. März 2023 erklärte das Landgerichtspräsidium Ursern (nachfolgend: Vorinstanz) A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, begangen am 30. November 2021 um zirka 16:05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 44 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 11 Tage. Weiter wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (act. 18 LGP). B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 21. März 2023 die Berufung an (act. 17 LGP). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 31. März 2023 erklärte sie am 28. April 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung (act. 3.1). Auf Antrag der Beschuldigten und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25. September 2023 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der abschliessenden Berufungsanträge sowie zur schriftlichen Begründung der Berufung (act. 1.5). C. Am 5. Oktober 2023 reichte die Beschuldigte den «Eventualantrag, Subeventualantrag sowie deren Kurzbegründungen» ein (act. 2.2) und stellte die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung als separate Eingabe in Aussicht: «2. [sic!] Eventualiter sei das Verfahren an die Berufungsbeklagten, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzugeben mit folgenden Anweisungen: a. Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeugen unter Teilnahme und Wahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin einzuvernehmen; b. Gestützt auf diese Einvernahmen sei der streitgegenständliche Strafbefehl durch die Berufungsbeklagten neu zu beurteilen, subeventualiter an die Vorinstanz zur Wiedererwägung des streitgegenständlichen Entscheides zurückzuweisen;
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3. Subsubeventualiter sei das Verfahren vor ihrem Gericht mündlich zu führen und der nachfolgende Beweisantrag gutzuheissen: Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeigen unter Teilnahme und Wahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin einzuvernehmen.» D. Am 30. November 2023 reichte die Beschuldigte nach zweimalig gewährter Fristerstreckung ihre schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte Folgendes (act. 2.5): «1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 1. März 2023 aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren vollumfänglich aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Sühne freizusprechen; 2. Erst wenn rechtskräftig entschieden worden ist, dass die Konfrontations- und die entsprechenden Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin resp. ihr Recht auf ein faires Verfahren im bisherigen Verfahren nicht verletzt worden sind, so sei das Verfahren: 2.1 an die Berufungsbeklagten, eventualiter an die Vorinstanz zurückzugeben mit folgenden Anweisungen: a. Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeugen als auch hinter C.___ [sic!] fahrende LKW-Fahrer unter Teilnahme und Wahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin erstmals unter Wahrung der Konfrontationsrechte [sic!] der Berufungsklägerin einzuvernehmen; b. Gestützt auf diese Einvernahmen sei der streitgegenständliche Strafbefehl durch die Berufungsbeklagte eventualiter durch die Vorinstanz neu zu beurteilen, 2.2 Eventualiter vor Ihrem Gericht weiter mündlich zu führen und der nachfolgende Beweisantrag gutzuheissen: Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeugen als auch hinter C.___ [sic!] fahrende LKW-Fahrer unter Teilnahme und Wahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin einzuvernehmen; 3. Es sei der Berufungsklägerin der Schaden zu vergüten, der ihr durch dieses Verfahren entstanden ist, insbesondere seien ihr die Reisekosten für das Verfahren vor Vorinstanz und bei der Berufungsgegnerin zu entschädigen; 4. Im Falle eines Freispruchs seien der Berufungsklägerin die Verteidigungskosten für dieses sowie für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch der Berufungsgegnerin vollumfänglich zu ersetzen; 5. Im Falle eines Schuldspruchs sei der Berufungsklägerin die Unterzeichnete als amtliche Verteidigung beizugeben; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
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E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (act. 3.3). Am 3. Januar 2024 reichte die Beschuldigte eine «Ergänzung» zu ihrer Berufungsbegründung vom 30. November 2023 sowie ihre Kostennote ein (act. 2.6). F. Mit Verfügung vom 12. April 2024 entschied die Verfahrensleitung, das Verfahren mündlich durchzuführen und dem Beweisantrag auf erneute Einvernahme von B.___ und C.___ stattzugeben. Die übrigen am 30. November 2023 gestellten Anträge der Beschuldigten wurden abgewiesen. Es wird auf die Begründung in der Verfügung verwiesen (act. 1.12). G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, die Strafregisterauszüge der beiden Zeugen seien einzuholen und der Verteidigung sei im Vorfeld Einsicht zu gewähren (act. 2.9). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Oktober 2024 die Abweisung des Beweisantrags (act. 3.4). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab (act. 1.21). H. Mit Vorladung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien sowie die Zeugen B.___ und C.___ zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2024 vorgeladen (act. 1.14 und 1.15). I. Die Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 2.10): «1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2023, Geschäftsnummer GP 14/22, aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe bezüglich der in Ziffer 1 genannten Vorwürfe freizusprechen; 2. Eventualiter sei das Verfahren nach der erstmaligen Einvernahme von B.___ und C.___ an die Berufungsgegnerin, subeventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 3. Es sei die Berufungsklägerin der Schaden zu vergüten, der ihr durch dieses Verfahren vor Vorinstanz, der Berufungsbeklagten als auch der Polizei entstanden ist, zu entschädigen; 4. Im Falle eines Freispruchs seien der Berufungsklägerin die Verteidigungskosten für dieses sowie für das Verfahren vor Vorinstanz gemäss den aktenkundigen Rechnungen vollumfänglich zu einem Stundenansatz von CHF 300 plus MWST zu ersetzen; 5. Die Vortragende sei der Berufungsklägerin als amtliche Verteidigerin beizugeben und im Falle eines Schuldspruchs seien ihre Aufwände im Ansatz von CHF 220 pro Stunde plus MWST zu entgelten;
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6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (act. 3.5): «1. Die Berufungserklärung vom 28. April 2023, begründet mit Schreiben vom 5. Oktober und 30. November 2023, sei vollumfänglich abzuweisen und die beschuldigte Person sei schuldig zu sprechen der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse. 2.1 Die beschuldigte Person sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2.2 Es sei zusätzlich eine Busse von CHF 1'250.00 auszusprechen. Die Einsatzstrafe sei auf 13 Tage festzusetzen. 3. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.» J. Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug (act. 5.7), ein Auszug aus dem Register IVZ-Massnahmen (act. 5.8) sowie die aktuellen Steuerdaten (act. 5.6) der Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 wurden die Beschuldigte sowie die beiden Zeugen B.___ und C.___ zur Sache befragt (act. 7.1).
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Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschuldigte vollumfänglich Berufung erhoben, weshalb grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen ist. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, ist das Obergericht nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abändern. 1.3 Anwendbares Prozessrecht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist. 2. Verletzung von Art. 6 StPO 2.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte macht eine Verletzung von Art. 6 StPO geltend. Der Sachverhalt sei nur zu Lasten der Beschuldigten abgeklärt worden. So sei die Polizeimeldung vermutungsweise einzig gestützt auf die Aussagen von C.___ und B.___ und ohne Befragung der Beschuldigten veröffentlicht worden. Ferner hätten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz den Unfallbeteiligten C.___ als möglichen Mit- oder Alleinverursacher des Unfalls befragen müssen.
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2.2 Rechtliche Grundlagen Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Polizei kann von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren (Art. 74 Abs. 2 StPO). Dies bezieht sich auf die traditionelle Aufgabe der Polizei, routinemässig über Unfälle und Straftaten generell und unter Unterlassung der Namensnennung zu orientieren. Im Rahmen ihrer präventiven Aufgabe steht es der Polizei zudem offen, losgelöst von einem konkreten Verfahren, allgemein über besonders aktuelle Deliktsarten zu orientieren und davor zu warnen (Urs Saxer/Mascha Santschi Kallay, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 18 zu Art. 74). 2.3 Im vorliegenden Fall Wie erwähnt, dient eine Polizeimeldung insbesondere der Orientierung der Öffentlichkeit über Unfälle. Sie wird häufig zu einem Zeitpunkt publiziert, zu dem die Beweise – wie vorliegend – noch nicht vollständig erhoben sind. Die Polizei erlässt solche Meldungen selbständig (vergleiche Art. 74 Abs. 1 und 2 StPO), das heisst unabhängig von allfälligen Anweisungen der Staatsanwaltschaft. Die Beschuldigte wirft den Strafbehörden im Allgemeinen vor, sie von Beginn an als beschuldigte Person im Visier gehabt und insbesondere entlastende Beweise nicht erhoben zu haben. Es ist in casu jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Polizeimeldung die Beweiserhebung der Staatsanwaltschaft oder das Verfahren vor Vorinstanz derart beeinflusst hat, dass eine Verletzung von Art. 6 StPO vorläge. Wie nachfolgend dargelegt wird, wurden alle notwendigen Beweise erhoben und von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt. Die Rüge der Beschuldigten ist daher unbegründet. 3. Beweisergänzung 3.1 Strafregisterauszüge von C.___ und B.___ 3.1.1 Ausführungen der Beschuldigten An der Berufungsverhandlung wiederholt die Beschuldigte den Beweisantrag, es seien die Strafregisterauszüge von C.___ und B.___ einzuholen. Eventualiter seien lediglich die Strafeinträge allfälliger Strassenverkehrsdelikte einzuholen. Zur Begründung bringt sie vor, eine Verurteilung erfolge ausschliesslich gestützt auf die belastenden Aussagen von C.___ und B.___. Vor diesem Hintergrund sei deren Glaubwürdigkeit von grundlegender Bedeutung. Insbesondere habe C.___ als Berufschauffeur ein grosses Interesse daran, dass er weder wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt werde noch für die (grob-)-fahrlässige Beschädigung des seiner Arbeitgeberin gehörenden Fahrzeuges, was berufliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (act. 7.1 S. 5 f.).
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3.1.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft Es sei vorliegend zwischen Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit zu differenzieren, wobei der Schwerpunkt auf der Glaubhaftigkeit der Aussagen liege. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten befänden sich nebst den Aussagen von C.___ und B.___ auch eine Fotodokumentation bei den Akten. Ausserdem habe die Beschuldigte selbst ausgesagt, sie sei ins Schleudern gekommen, was bei der Beweiswürdigung ebenso zu beachten sei (act. 7.1 S. 7). 3.1.3 Rechtliche Grundlagen Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft. Daraus folgt, dass Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO nicht bereits dann notwendig sind, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, das heisst die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGer 7B_205/2022 vom 25.10.2023 E. 3.3.2). Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Regel. Ausnahmen davon sind zulässig, wenn dies notwendig ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, das heisst die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StPO hat die einvernehmende Behörde Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme zwingend über ihre Beziehungen zu den Parteien zu befragen (sogenannte Generalfrage). Eine Pflicht zu einer über die Generalfrage hinausgehenden Befragung zum Vorleben und den persönlichen Umständen, welche Einfluss auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen haben können, entsteht, wenn die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen aufgrund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint. Diese weiteren Fragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen sind – entgegen dem Wortlaut von Art. 177 Abs. 2 StPO – daher nicht generell zu Beginn der ersten Einvernahme zu stellen, sondern erst, wenn sie für die Beurteilung einer bestimmten Aussage konkrete
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Bedeutung erlangen. Keine Notwendigkeit für solche Abklärungen besteht, wenn schon das Zeugnis selbst und die Art seiner Präsentation es dem Gericht erlauben, dieses zu würdigen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Zulässig sind nur Erhebungen bezüglich der Glaubwürdigkeit, nicht aber andere persönliche Umstände wie etwa der allgemeine Lebenswandel. Die Befragung und allfällige andere Erhebungen (zum Beispiel der Beizug von Akten gestützt auf Art. 194 StPO) betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse müssen sich auf allgemeine Fragen zu dieser Thematik beziehen und mit dem Ziel erfolgen, allfällige Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erkennen zu können. Weitere Umstände, welche Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind etwa frühere Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten (insbesondere wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege) gegen den Zeugen oder Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, wie beispielsweise eine Befürwortung der Tat durch den Zeugen aus Loyalität oder politischer Überzeugung. Zu klären ist unter Umständen daher auch das Verhältnis beziehungsweise die Einstellung des Zeugen zur Tat. Bei Zeugen können zudem körperliche Mängel und Krankheiten, besondere Fachkunde und Geschicklichkeit sowie Vorstrafen von derselben Art, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, interessieren (BGE 147 IV 534 E. 2.3.4 mit Hinweisen; Jürg Bähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 5 zu Art. 164). 3.1.4 Erwägungen des Obergerichts Die vorliegend aufgeworfene Frage betrifft die Beweiswürdigung durch das Gericht. Über die Generalfrage betreffend die Beziehungen des Zeugen zu den Parteien hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind wie dargelegt nur zu tätigen, wenn dies für die Beweiswürdigung notwendig ist. Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Regel. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Eine materielle Beurteilung der Aussagen hat nach den üblichen Regeln der Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit zu erfolgen. Dabei gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die beiden Zeugen wurden vom Obergericht zu ihrer Beziehung zueinander und zur Beschuldigten befragt. Ferner wurden sie auch dazu befragt, ob sie bereits wegen eines Rechtspflegedelikts verurteilt worden seien, was beide verneinten. Was die Eigenschaft von C.___ als Berufschauffeur und sein behauptetes Interesse am Verfahrensausgang mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bedeuten haben, ist somit im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern und betreffen nicht – wie die Beschuldigte geltend macht – die allgemeine Glaubwürdigkeit. Inwiefern die Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ darüber hinaus in Zweifel zu ziehen wäre, legt die Beschuldigte nicht dar. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass neben den Aussagen der Zeugen sowohl belastenden
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Aussagen der Beschuldigten als auch die Fotodokumentation der Polizei aktenkundig sind, die ebenfalls in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind. Auf die Einholung der Strafregisterauszüge der beiden Zeugen wird verzichtet. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 3.2 Konfrontationseinvernahme 3.2.1 Vorbringen der Beschuldigten Bereits vor Vorinstanz rügte die Beschuldigte, dass mit den beiden Zeugen noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe. Gestützt auf ein neueres Bundesgerichtsurteil führt die Beschuldigte nun aus, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid die Verteidigung bis zum genannten Urteil die Verteidigungsrechte nicht aktiv mit Beweisanträgen habe wahren müssen. Die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ seien mangels Durchführung einer Konfrontation unverwertbar. 3.2.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass sowohl die Beschuldigte als auch ihre Verteidigerin es im gesamten Verfahren unterlassen hätten, einen Antrag auf Einvernahme von B.___ und/oder C.___ als Zeuge beziehungsweise Auskunftsperson zu stellen. Die Verteidigerin habe sich in ihrem Parteivortrag darauf beschränkt, auf die Unverwertbarkeit der im Rahmen der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen zu plädieren. Dieses Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht statthaft und als Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme zu werten. Daraus folge, dass die Beschuldigte und ihre Verteidigung in Bezug auf B.___ und C.___ auf ihr Konfrontationsrecht verzichtet hätten. Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen seien daher verwertbar (E. 3.3.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.2.3 Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der
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Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, haben die Parteien dagegen keinen Anspruch, bei den Beweiserhebungen der Polizei anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.2.1; BGer 6B_1385/2019 vom 27.02.2020 E. 1.1, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Auf die Teilnahme beziehungsweise Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus. Die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben (siehe Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO; BGer 7B_186/2022 vom 14.08.2023 E. 2.1; BGer 6B_665/2022 vom 14.09.2022 E. 3.3.2; BGer 6B_100/2017 vom 09.03.2017 E. 3.2; zum Ganzen: BGer 6B_172/2023 vom 24.05.2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 146 III 73 E. 5.2.2; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 7B_186/2022 vom 14.08.2023 E. 3.1). 3.2.4 Erwägungen des Obergerichts Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft respektive die Vorinstanz hätten ihr mittels ausdrücklicher Mitteilung die Möglichkeit geben müssen, dem Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme mit den Belastungszeugen ausdrücklich zuzustimmen. Sie habe nie gültig auf ihr Teilnahmerecht an den entsprechenden Befragungen respektive auf eine Konfrontation verzichtet,
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weshalb die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ unverwertbar seien. Die Beschuldigte reicht während der laufenden Frist für die Berufungsbegründung unter Hinweis auf BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 erstmals im ganzen Verfahren einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme ein. Sie sieht im erwähnten Entschied eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Auffassung geht aus den nachfolgend dargestellten Gründen fehl. Ebenso wenig kann sie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ihren Gunsten die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von C.___ und B.___ ableiten. Im von der Beschuldigten vorgebrachten Urteil 7B_186/2022 rügte der Beschwerdeführer einerseits die Nichtvornahme einer Konfrontationseinvernahme. Andererseits hatte er im erstinstanzlichen Verfahren einen Beweisantrag gestellt, der infolge antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurde (E. 3 ff.), was für den vorliegenden Fall keine Relevanz hat. Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer habe auf die ausdrückliche und klare Aufforderung durch die erste Instanz, Beweisanträge zu stellen, keinen Antrag auf Einvernahme der Auskunftsperson eingereicht. Das zweitinstanzliche Gericht habe im Rechtsmittelentscheid daher zu Recht von einem entsprechenden Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgehen dürfen (E. 2.3). Das Bundesgericht verwies in 7B_186/2022 namentlich auf einen Entscheid aus dem Jahr 2022 (BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022). Darin hielt es unter anderem fest, dass die beschuldigte Person den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen kann, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (E. 4.2.3). Betreffend den Zeitpunkt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen (ausser das Berufungsverfahren habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO), ansonsten ein Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht, erblickt wird (BGer 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5; BGer 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6; BGer 6B_1395/2021 vom 09.12.2022 E. 11.2.4 und 11.4.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.3; BGer 6B_187/2020 vom 21.10.2020 E. 4.2). Aus den zitierten Bundesgerichtsurteilen geht mithin hervor, dass die Strafbehörden ohne Antrag seitens der beschuldigten Person nicht zwingend eine Konfrontationseinvernahme mit Zeugen oder Auskunftspersonen durchzuführen haben. Demgegenüber steht es der beschuldigten Person bis zur Berufungsverhandlung frei, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Eine Änderung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der hier interessierenden Thematik ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte macht sodann nicht geltend, sie habe entsprechende Beweisanträge bereits vor Vorinstanz gestellt. Sie wurde sowohl mit Vorladung vom 1. März 2023 (act. 1 LGP) als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 12 LGP S. 2) aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen.
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In beiden Fällen verzichtete die Beschuldigte ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen (act. 7 LGP; act. 12 LGP S. 2). Wie dargelegt, steht die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben. Die Vorinstanz durfte folglich von einem Verzicht auf eine Konfrontation ausgehen und die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ als verwertbar qualifizieren. Hätte die Beschuldigte eine Konfrontation gewünscht, wäre dies ihrerseits im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren durch einen entsprechenden Antrag zum Ausdruck zu bringen gewesen. Dem Obergericht erschliesst sich ferner nicht, was die Beschuldigte aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_460/2024 respektive 6B_508/2024 vom 13. September 2024 zu ihren Gunsten ableiten will. So thematisiert der Entscheid den Verzicht auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung aufgrund eines Wechsels im Spruchkörper. Inwiefern diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll, führt die Beschuldigte sodann nicht aus. Im Übrigen führt der Einwand der Beschuldigten, durch eine Einvernahme erst im Rechtsmittelverfahren gehe ihr eine Instanz verloren respektive eine «nachträgliche Heilung» ihrer verletzten Verteidigungsrechte sei nicht mehr möglich, angesichts der vorstehenden Ausführungen ins Leere. Unerheblich ist ausserdem das Argument, bei den Zeugen sei nach mehreren Jahren mit einem schnellen und massiven Vergessensprozess zu rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ verwertbar sind und beweiswürdigend in die Entscheidfindung miteinbezogen werden dürfen. 3.3 Befragung als Zeuge 3.3.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragt an der Berufungsverhandlung, C.___ sei als Auskunftsperson statt als Zeuge zu befragen, da er am Unfall beteiligt sei (act. 7.1 S. 5). 3.3.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bringt vor, einerseits habe die Beschuldigte selbst die Einvernahme von C.___ als Zeugen beantragt. Andererseits komme ihm gestützt auf die Strafprozessordnung klar die Rolle als Zeuge zu. Zeuge sei eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen könne und nicht Auskunftsperson sei. C.___ sei im vorliegenden Verfahren auf keinen Fall beschuldigt. Wäre ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, hätte dies nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun, das gegen die Beschuldigte geführt werde. Deshalb sei er sicher nicht als Auskunftsperson gemäss Art. 178 StPO einzuvernehmen. Ausserdem sei der
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Beweiswert eines Zeugen höher als derjenige einer Auskunftsperson, was Sinn und Zweck der Zeugenbefragung sei (act. 7.1 S. 6 f.). 3.3.3 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 178 StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen (lit. c), ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (lit. d), als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (lit. f), in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (lit. g). Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Nicht jede an der Begehung irgendeiner Straftat beteiligte Person fällt in einem Strafverfahren damit als Zeuge ausser Betracht. Massgebend muss sein, ob die betroffene Person als Zeuge befragt in die Zwangslage geraten würde, entweder die Unwahrheit zu sagen, d. h. ein falsches Zeugnis abzulegen, oder beim Eingestehen der Wahrheit Tatsachen bekannt geben zu müssen, die für sie selbst nachteilig sein könnten (Jürg Bähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 12 zu Art. 162). 3.3.4 Erwägungen des Obergerichts Spätestens im Verfahren der Vorinstanz konnte aufgrund der Akten und Aussagen der Beteiligten festgestellt werden, dass C.___ zwar am Unfall beteiligt war, jedoch nicht als beschuldigte Person in Frage kommt. Dies hatte bereits die Staatsanwaltschaft erkannt, weshalb kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Da C.___ als involvierter Fahrzeugführer der Aufklärung der Straftat dienende Aussagen machen kann, wurde er an der Berufungsverhandlung (wie im Übrigen von der Beschuldigten selbst beantragt) als Zeuge einvernommen. Inwiefern sich dieser Umstand angesichts der Wahrheitspflicht eines Zeugen zum Nachteil der Beschuldigten auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war C.___ verpflichtet, wahrheitsgemäss auf die Fragen des Gerichts sowie auf die Fragen der Verteidigerin auszusagen Allein die Unfallbeteiligung genügt nicht, um die Einvernahme als Auskunftsperson zu rechtfertigen. Eine Einvernahme als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO setzt voraus, dass die betreffende Person als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zusammenhängenden
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Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich vorliegend weder aus den Akten noch aus den Aussagen. Entsprechend kam C.___ nicht als beschuldigte Person in Betracht, weshalb zu Recht kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Soweit die Beschuldigte geltend macht, C.___ könne wegen einer möglichen Mitschuld nicht als Täter ausgeschlossen werden, betrifft dies die Beweiswürdigung. Es begründet für sich allein keine Einvernahme als Auskunftsperson und vermag seine prozessuale Stellung als Zeuge nicht in Frage zu stellen. Der Antrag, C.___ als Auskunftsperson statt als Zeuge einzuvernehmen, wird deshalb abgewiesen. 4. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1 Vorwurf Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 5. Juli 2022 wurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (act. 45/1 StA): Am 30. November 2021, ca. 16.05 Uhr, fuhr die beschuldigte Person mit dem Personenwagen, Kontrollschild ZH XXX, auf der Furkastrasse in Realp in Richtung Realp. Im Bereich «Mitschen» kam sie auf der schneebedeckten Fahrbahn infolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse ins Schleudern und geriet auf die Gegenfahrbahn. Dadurch musste C.___ mit dem Sattelmotorfahrzeug, Kontrollschild SO XXX und SO XXX, welcher zur selben Zeit am selben Ort in entgegengesetzte Richtung fuhr, über das rechtsseitig aufsteigende Bord ausweichen, wodurch dessen Auflieger ausscherte und mit dem auf seiner Fahrbahn befindlichen Personenwagen der beschuldigten Person kollidierte. Die beschuldigte Person hat mit ihrem Verhalten durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, indem sie aus Unachtsamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt. 4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 30. November 2021 um 16:05 Uhr mit ihrem BMW (Heckantrieb) auf der Furkastrasse von Andermatt herkommend unterwegs war. Unbestritten sind ferner die schlechten Wetter- und Strassenverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls. Es herrschte Schneefall und die Strasse war schneebedeckt. Zwischen Realp und Zumdorf kam es zur Kollision mit dem von C.___ gelenkten Sattelmotorfahrzeug. B.___ fuhr hinter der Beschuldigten, als es zum Unfall kam. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihr Fahrzeug geschleudert ist, als es zum Zusammenstoss mit dem Auflieger des Sattelmotorfahrzeuges kam. Zu klären bleibt jedoch, ob dies bereits vor der Kollision der Fall war, wie dies B.___ angibt, beobachtet zu haben. Ebenso strittig ist die Frage, ob die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt ist und das Sattelmotorfahrzeug deshalb auf das – aus seiner Sicht – rechtsseitige Bord ausweichen musste. In diesem Zusammenhang wird auch die genaue Kollisionsstelle zu erörtern sein. In der Beweiswürdigung ist zudem darauf einzugehen, mit welcher Geschwindigkeit die Beschuldigte in der Kurve vor und bei dem Unfall gefahren ist.
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4.3 Vorhandene Beweismittel Für die Zusammenfassung der Aussagen sowie der Fotodokumentation der Kantonspolizei Uri wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (E. 3.3.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Als objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 21. Dezember 2021 (act. 1 StA), die Fahrer- und Fahrzeugdaten des Sattelmotorfahrzeugs von C.___ (act. 6-16 StA) sowie die Fotodokumentation der Polizei (act. 21 StA) vor. In subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei vom 16. Dezember 2021 (act. 2 StA), bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 (act. 43 StA), vor dem erstinstanzlichen Gericht am 1. März 2023 (act. 12 LGP) und vor dem Obergericht vom 13. November 2024 (act. 7.1) vor. Zudem wurden C.___ (act. 5 StA) und B.___ (act. 4 StA) von der Polizei und nochmals vor dem Obergericht am 13. November 2024 (act. 7.1) einvernommen. 4.3.1 Aussagen von C.___ an der Berufungsverhandlung An der Berufungsverhandlung bestätigte C.___ seine Erstaussagen im Kern, wobei er sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an alle Details zu erinnern vermochte. Er sagte aus, es habe ziemlich geschneit und die Strasse sei schneebedeckt gewesen. Es sei schwierig zu sagen, aber ungefähr 100 bis 200 Meter vor ihm sei die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug auf seine Seite gekommen. Er sei sich bewusst gewesen, dass er sich aufgrund des Gewichts des Sattelschleppers abdrehen könne, wenn er bremse, weshalb er mit dem Motor gebremst habe. Mit seinem Fahrzeug sei er dann auf das rechte Bord ausgewichen, mit dem Anhänger hingegen mit der Beschuldigten kollidiert. Er wisse nicht, was passiert wäre, wenn er mit ihr frontal zusammengeprallt wäre. Es könne sein, dass er ihr so das Leben gerettet habe. Zu B.___ habe er gesagt, er solle als Augenzeuge vor Ort bleiben (act. 7.1 S. 17 Rz. 6-26). Seine eigene Geschwindigkeit vor dem Unfall schätzte C.___ auf ca. 50 bis 60 km/h (act. 7.1 S. 17 Rz. 29), diejenige der Beschuldigten könne er nicht einschätzen. Als sie auf seine Seite gekommen sei, sei sie sozusagen im Stillstand gewesen. Er glaube, sie habe noch probiert, irgendwie rauszukommen, aber es sei ihr nicht gelungen (act. 7.1 S. 17 Rz. 33-35). Er habe versucht, mit dem Motor so gut wie möglich abzubremsen. Aufgrund des Gefälles der Strasse und des Gewichts des Sattelschleppers komme man aber nicht so schnell zum Stillstand (act. 7.1 S. 17 Rz. 40-41). Sein Fahrzeug sei nicht ins Schleudern geraten (act. 7.1 S. 18 Rz. 1-2). Die Ansicht der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn C.___ auf seiner Fahrbahn geblieben wäre, teilt er nicht. Vielmehr wiederholt er, dass es zu einer Frontalkollision gekommen wäre, da sie sich auf seiner Fahrbahn befunden habe (act. 7.1 S. 18 Rz. 4-6). 4.3.2 Aussagen von B.___ an der Berufungsverhandlung Auch B.___ konnte sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr an jedes Detail erinnern (act. 7.1 S. 12 Rz. 1-2), bestätigte aber im Wesentlichen seine Aussagen, die er bei der Polizei gemacht hatte. Wie oft die Beschuldigte geschleudert habe, konnte B.___ nicht mehr genau rekapitulieren («Ich weiss nicht
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mehr genau, drei oder viermal», [act. 7.1 S. 12 Rz. 12]). Das Auto der Beschuldigten habe sich zum Zeitpunkt der Kollision in der Mitte der Strasse befunden (act. 7.1 S. 12 Rz. 19 und S. 14 Rz. 22). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, wo genau, führte B.___ aus, es sei schwierig, jetzt genaue Aussagen zu machen. Eventuell sei es leicht über dem Mittelstreifen gewesen, er sei sich nicht mehr sicher (act. 7.1 S. 14 Rz. 5-6). 4.3.3 Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung Anlässlich der Berufungsverhandlung verweist die Beschuldigte wiederholt auf ihre bereits gemachten Aussagen. Auf die Frage, ob sie vor dem Unfall bereits einmal gerutscht sei, gibt sie zu, dass sie zweimal gerutscht sei, vor dem Unfall und beim Unfall (act. 7.1 S. 25 Rz. 19 f.). In der Kurve, als sie von einem anderen Auto überholt worden sei, habe sie gemerkt, dass es rutschig sei. Als der Unfall geschah, sei sie auch gerutscht (act. 7.1 S. 25 Rz. 23-26). Das Sattelmotorfahrzeug sei ihr vor der Kollision nicht ausgewichen (act. 7.1 S. 25 Rz. 32-33). Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kollision auf ihrer Seite der Fahrbahn befunden (act. 7.1 S. 26 Rz. 8). Auf erneute Nachfrage nach dem Ort des Zusammenstosses macht die Beschuldigte keine konkreten Angaben. Sie sagt, sie sei nicht gross gerutscht. Es könne sein, dass sie auch auf die andere Spur geraten sei, sie erinnere sich nicht an viel (act. 7.1 S. 26 Rz. 11-13 und 18-20). 4.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Beschuldigte vor der Kurve im Bereich «Mitschen» bei einem Tempo von rund 40 km/h mit ihrem Personenwagen ins Schleudern geraten sei, nachdem sie bereits einen oder zwei Kilometer zuvor schleuderte und ihr Tempo auf 30 bis 40 km/h reduziert habe. Nach dem Schleudern habe sie ihr Fahrzeug vor der Kurve auf ca. 30 km/h verlangsamt und nach der Kurve wieder bis auf höchstens 40 km/h beschleunigt. In der Folge sei ihr Fahrzeug ein weiteres Mal ins Schleudern gekommen und zunächst auf die Gegenfahrbahn gerutscht, dann zurück auf die eigene Fahrbahn und anschliessend erneut auf die Gegenfahrbahn, wo es mit dem zu diesem Zeitpunkt noch mit rund 21 km/h fahrenden Sattelschlepper-Auflieger von C.___ kollidiert sei, nachdem dieser mit dem Zugfahrzeug ins rechtsseitige Bord ausgewichen sei (E. 3.4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
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4.5 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren 4.5.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte moniert in weiten Teilen ausführlich, der angeklagte Sachverhalt sei nicht nachgewiesen und kritisiert insgesamt die Beweiswürdigung der Vorinstanz. So stütze sich diese namentlich im Wesentlichen auf die Aussagen von B.___. Zudem versucht die Beschuldigte, die Glaubwürdigkeit von C.___ als Berufschauffeur in Zweifel zu ziehen, und rügt die fehlende Abklärung von Tatsachen, die sich auf mögliche Fehler seitens C.___ beziehen. Weiter beanstandet sie die Auswertung der Informationen des Fahrtenschreibers (act. 7.1 S. 39 f.). 4.5.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verweist bezüglich des Sachverhalts auf das angefochtene Urteil und hält fest, die Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht und beteuere immer wieder, dass sie ins Schleudern geraten sei. Deshalb seien vorliegend einzig die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen sowie die Strafzumessung zu thematisieren (act. 7.1 S. 56 f.). 4.6 Beweiswürdigung des Obergerichts 4.6.1 Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.1.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nochmals erwähnt sei der Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vergleiche zum Ganzen Jürg Bähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 1 ff. zu Art. 163; BStGer CA.2024.19 vom 31.10.2024 E. 2.1.2). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich von Bedeutung als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit der im Einzelfall zu überprüfenden konkreten Aussage (Armin Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., mit weiteren Hinweisen).
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4.6.2 Vorbemerkungen Soweit sich die Kritik der Beschuldigten am erstinstanzlichen Urteil auf die vermeintliche Nichtdurchführung einer Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz stützt, ist sie aus den bereits erwähnten Gründen (E. 3.2.4) nicht zu hören. Dasselbe gilt für die Rügen betreffend die Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ sowie den in diesem Zusammenhang abgelehnten Beweisantrag auf Einholung der entsprechenden Strafregisterauszüge (E. 3.1.4). Noch einmal sei an dieser Stelle betont, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person keine relevante Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen Gewicht beizumessen (E. 3.1.3 und 4.6.1). Insofern ist die Beschuldigte nicht zu hören, wenn sie versucht, anhand von einzelnen Aussagen die Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist auf die appellatorische Kritik der Beschuldigten einzugehen, soweit sie in allgemeiner Weise behauptet, die Vorinstanz verkenne ihre in sich konsistenten Aussagen. Grundsätzlich wäre es möglich, dass ein Berufschauffeur versucht, Tatsachen, die ihn belasten könnten, nicht oder beschönigend darzustellen. Im vorliegenden Fall müsste es dafür konkrete Hinweise geben. Solche liegen indes nicht vor, wie im Folgenden aufgezeigt wird. Wie die Vorinstanz an verschiedenen Stellen festhielt, sind die Aussagen von C.___ und B.___ als Unbeteiligte miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Gestützt werden die Angaben ausserdem durch das auf der Fotodokumentation ersichtliche Spurenbild sowie durch die Daten des Fahrtenschreibers des Sattelmotorfahrzeugs. Schliesslich erscheint die Rüge, das Fahrverhalten von B.___ sei nicht untersucht worden, unbehilflich. Inwiefern sich ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits auf den Unfall zwischen der Beschuldigten und C.___ ausgewirkt hätte, vermag sodann nicht einmal die Beschuldigte in irgendeiner Weise darzulegen. Rein appellatorische Kritik ist im Übrigen nicht zu hören. Indem die Beschuldigte wiederholt Fehler bei der Fahrweise respektive dem Verhalten anderer sucht, versucht sie, die Verantwortung für den Unfall von sich wegzuschieben. 4.6.3 Erwägungen des Obergerichts Das Obergericht kann sich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen anschliessen und hält ergänzend und präzisierend das Nachfolgende fest. A. Schleudern Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen von B.___ und C.___ sorgfältig und kam dabei zum Schluss, dass die Beschuldigte dreimal ins Schleudern geraten sei. Das erste Mal gemäss ihren eigenen Aussagen rund einen oder zwei Kilometer vor der Kurve im Bereich «Mitschen». Zum zweiten Mal sei die Beschuldigte kurz vor der Kurve im Bereich «Mitschen» ins Schleudern geraten. Ein drittes Mal sei sie kurz nach der Kurve ins Schleudern geraten, wobei sie ihr Fahrzeug nicht
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in den Griff bekommen habe und zweimal auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei. Dabei sei es zur Kollision gekommen (E. 3.3.3 S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter wies die Vorinstanz auf die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Schleuderns hin und begründete, weshalb diese keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von B.___ und C.___ zu wecken vermögen (E. 3.3.3 S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So machte die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu, wie häufig sie gerutscht sei. Während sie zu Beginn des Verfahrens angegeben habe, nur einmal gerutscht zu sein, habe sie später ausgesagt, sie sei schon vor dem Unfall geschleudert. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte sodann ausdrücklich fest, sie sei zweimal gerutscht, einmal vor dem Unfall und einmal beim Unfall (act. 7.1 S. 25 Rz. 19 f.). Die Beschuldigte bestreitet, dreimal geschleudert zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hätte das erste Schleudern weder von C.___ noch von B.___ wahrgenommen werden können. In ihrem Urteil stützte sie sich insoweit einzig auf die Aussage der Beschuldigten an der Hauptverhandlung, wonach sie bereits ein oder zwei Kilometer vor dem Unfall einmal geschleudert sei (act. 2 StA Frage 27; act. 43 StA Frage 9, act. 12 LGP Frage 18). Erst danach sei B.___ hinter ihr gefahren (act. 2 StA Frage 27). Als dieser anlässlich seiner Einvernahme vom ersten von ihm wahrgenommenen Schleudern frei erzählte, führte er aus, das weisse Auto der Beschuldigten sei direkt vor ihm gefahren. Von einem zwischen ihm und der Beschuldigten fahrenden BMW X während seiner Beobachtung erwähnte er nichts. Ausserdem gab die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich zu Protokoll, sie sei ein bis zwei Kilometer vorher schon gerutscht, langsamer gefahren und danach überholt worden (act. 12 LGP Frage 18). Ferner forderte die Verteidigerin der Beschuldigten sie ebenfalls an der Hauptverhandlung auf, das erste Rutschen, zwei bis drei Kilometer vor der Kollision mittels Spielzeugautos aufzuzeigen. Die Beschuldigte antwortete daraufhin, sie sei ein bis zwei Kilometer vor dem Unfall gerutscht. Dann habe sie das Tempo auf 30 bis 40 km/h reduziert, damit es nicht weitergerutscht sei (act. 12 LGP Frage 33). Ebenfalls auf eine Frage der Verteidigerin, ob der Sattelmotorfahrzeugfahrer sie bei diesem ersten Schleudern habe sehen können, sagte die Beschuldigte aus, sie glaube schon. Auf entsprechende Nachfrage räumte sie indes ein, er habe sie nicht gesehen (act. 12 LGP Fragen 34 f.). Vor diesem Hintergrund lassen sich die drei Male, bei denen die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen auf der Furkastrasse Richtung Realp geschleudert ist, gestützt auf die Aussagen der Zeugen sowie der Beschuldigten selbst erstellen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.
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B. Kollisionsstelle Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Aussagen von B.___ und C.___ sowie das unbestritten gebliebene gefährliche Ausweichmanöver von letzterem, dass die Kollision auf der Gegenfahrbahn der Beschuldigten stattgefunden haben müsse. Die Beschuldigte rügt, weder C.___ noch B.___ hätten aufgrund der schneebedeckten Strasse einschätzen können, ob sie aufgrund des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Kollision habe sich auf ihrer Fahrspur ereignet. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist die Furkastrasse breit genug, damit sich ein Sattelmotorfahrzeug und ein Personenwagen ohne Weiteres kreuzen können (E. 3.3.3 S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gegenteiliges bringt die Beschuldigte denn auch nicht vor. Das bedeutet, grundsätzlich ist kein Ausweichmanöver notwendig. Dass B.___ in der Lage war zu beurteilen, ob die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt ist, machte er deutlich, als er ausdrücklich festhielt, dort, wo der Lastwagen eigentlich gefahren wäre, habe sich der Unfall ereignet. Er habe ja extra ausweichen müssen (act. 4 StA Frage 9). Die Beschuldigte behauptet nicht, das Sattelmotorfahrzeug sei zu irgendeinem Zeitpunkt auf ihre Seite gekommen und habe ihr deswegen oder aus einem anderen Grund ausweichen müssen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C.___ das auch ihn gefährdende Manöver auf das von ihm aus gesehen rechtsseitige steile Bord nicht ausgeführt hätte, wäre die Beschuldigte durch das Schleudern nicht auf seine Fahrbahn geraten. Insofern konnten beide Augenzeugen – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – auch bei schneebedeckter Strasse beurteilen, ob sie auf die Gegenfahrbahn geraten waren. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten sorgfältig gewürdigt, die Widersprüche darin offengelegt und ist zum Schluss gelangt, dass diese nicht geeignet sind, die Angaben der beiden Zeugen in Zweifel zu ziehen (E. 3.3.3 S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dem ist zu folgen. Das Aussageverhalten der Beschuldigten ist nicht konstant. Sagte sie zu Beginn des Verfahrens bei der Polizei noch aus, ihr Fahrzeug habe sich nahe der Mittellinie (act. 2 StA Frage 5) respektive in der Mitte der Strasse befunden (act. 2 StA Frage 11), oder gab gar ausdrücklich zu Protokoll, als sie gerutscht sei, sei sie natürlich etwas auf seiner Seite gewesen, nämlich auf derjenigen des Sattelmotorfahrzeugs (act. 2 StA Frage 38), änderte sie ihre Darstellung im Verlauf des Verfahrens dahingehend, dass sie immer auf ihrer Spur gewesen sei und sich der Unfall auf ihrer Fahrbahn ereignet habe (act. 12 LGP Fragen 13, 14 und 30). Überdies erwecken die Aussagen der Beschuldigten wie «Ich glaube, mein Heck kam in die Gegenfahrbahn […] Ich wollte wieder auf meine Seite kommen (act. 2 StA Frage 25)» oder «Ich kann nicht sagen, dass ich ganz in meiner Spur war. Jedes Auto, das rutscht, kann auch auf die andere Spur kommen (act. 43 StA Frage 16)» erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung. Schliesslich erklärte die
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Beschuldigte, das Sattelmotorfahrzeug, habe nicht viel Platz gehabt, um auszuweichen. Es habe ihr die Strasse nicht «frei gelassen». Der Lastwagen sei zu schnell gefahren und habe nicht mehr richtig ausweichen können (act. 43 StA Frage 20). Hier stellt sich die Frage, weshalb das Sattelmotorfahrzeug der Beschuldigten hätte Platz machen müssen, wenn sie doch vorgeblich auf ihrer Fahrspur geblieben ist. So behauptete sie zwar, es sei mit 59 km/h zu schnell gefahren, indes nicht, dass es aufgrund dieser Geschwindigkeit selbst ins Schleudern und sogar in ihre Fahrbahn geraten ist. An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte ferner zu Protokoll, sie wisse nicht genau, wo die Kollision stattgefunden habe (act. 7.1 S. 25 Rz. 13-15). Einige Fragen später gab sie an, genau zu wissen, dass sie auf ihrer eigenen Fahrbahn gewesen sei, als es zur Kollision gekommen sei (act. 7.1 S. 26 Rz. 8). Auf Nachfrage führte sie sodann aus, es sei nicht gross gerutscht, nicht das ganze Auto. Es sei vielleicht nur kurz gewesen, dann habe sie ihr Auto wieder stabilisiert (act. 7.1 S. 26 Rz. 11-13). Es könne sein, dass sie auch auf die andere Spur geraten sei, sie erinnere sich nicht an viel (act. 7.1 S. 26 Rz. 18-20). Auch hier sind die Aussagen inkonsistent, vage und teilweise ausweichend. Die Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass B.___ lediglich ausgesagt habe, dass sie «von links nach rechts und wieder nach links geschleudert» sei, und nicht, ob sie mit dem Heck oder dem Vorderteil des Fahrzeugs geschleudert sei. Inwiefern dies für den vorliegenden Fall relevant ist, legt die Beschuldigte nicht dar. Fest steht, dass die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn geriet, was C.___ veranlasste, auszuweichen. Ebenso steht das Schadensbild aufgrund der Fotodokumentation fest. Im Übrigen bestätigt C.___ die Aussagen von B.___, indem er selbst ebenfalls beobachtete, wie die Beschuldigte geschleudert sei, woraufhin er die Motorenbremse aktiviert habe. In der Zwischenzeit sei die Beschuldigte wieder auf ihre Seite gekommen, weshalb er sein Fahrzeug wieder rollen gelassen habe. Als sie erneut auf seine Fahrbahn geriet, sei er auf das Bord ausgewichen (act. 5 StA Fragen 1 und 7). Auch C.___ beschreibt somit eine Bewegung des Personenwagens aus Fahrtrichtung der Beschuldigten von links nach rechts und wieder nach links. Insgesamt gelingt es der Beschuldigten nicht, die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen von B.___ und C.___ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erachtet das Obergericht es als erwiesen, dass die Beschuldigte nach der Kurve im Bereich «Mitschen» ins Schleudern kam und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dabei rutschte sie zuerst nach links, danach nach rechts, zurück auf ihre Spur und in der Folge wieder nach links über die Mittellinie, wo es zum Zusammenstoss mit dem Anhänger des ausweichenden Sattelmotorfahrzeugs kam. C. Geschwindigkeit Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit der Beschuldigten zum Kollisionszeitpunkt ging die Vorinstanz gestützt auf ihre Aussagen und derjenigen von B.___ von einer Geschwindigkeit von
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weniger als 40 km/h aus (act. 3.3.3 S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insofern gehen die Rügen der Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Behauptung von B.___ nicht beachtet, wonach die Beschuldigte 50 bis 60 km/h gefahren sei, ins Leere. Ausserdem ist diese Diskrepanz zwischen den Aussagen nicht geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ entscheidende Zweifel zu wecken. Vielmehr hat die Vorinstanz diese zutreffend im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und nicht auf die entsprechenden Angaben abgestellt. Schliesslich wies die Vorinstanz gerade auf eine andere Aussage von B.___ hin, wonach er selbst in der Kurve hinter der Beschuldigten mit 30 km/h gefahren sei. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ungefähr 30 km/h aus der Kurve gefahren ist, wovon auch die Verteidigerin auszugehen scheint (vergleiche act. 2.10 S. 51). Die Beschuldigte schätzte ihr eigenes Tempo auf 30 bis 40 km/h ein (act. 2 StA Frage 33; act. 12 LGP Frage 22), was mit der vorgenannten Aussage von B.___ in Übereinstimmung zu bringen ist. Zudem sagte er aus, die Beschuldigte habe nach der Kurve wieder beschleunigt. Die Beschuldigte gibt an, ausgangs der Kurve nicht gebremst zu haben, als sie ins Schleudern kam, da sie dies so im Schleuderkurs gelernt habe. Man müsse das Tempo halten (act. 12 LGP Frage 21). Weiter hielt sie in der ersten Einvernahme fest, zum Zeitpunkt des Unfalls sei sie etwa mit 40 km/h gefahren (act. 2 StA Frage 28). Vor diesem Hintergrund erscheint der Schluss der Vorinstanz betreffend das Tempo der Beschuldigten bei der Kollision nachvollziehbar. Somit erachtet das Obergericht eine Geschwindigkeit leicht unter 40 km/h, als es zum Zusammenstoss mit dem Anhänger des Sattelmotorfahrzeugs kam, als erwiesen. D. Fahrtenschreiber und Zustand Sattelmotorfahrzeug Die Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, die Daten des Fahrtenschreibers (act. 6 StA) nicht richtig interpretiert zu haben. Namentlich habe sie sich nicht mit den von C.___ beschriebenen Bremsmanövern vor der Kollision auseinandergesetzt. C.___ sagte aus, als er die Beschuldigte habe schleudern sehen, habe er sein Fahrzeug mittels Motorenbremse verlangsamt und wieder rollen lassen, als sich die Beschuldigte wieder auf ihrer eigenen Fahrspur befunden habe. Danach sei sie wieder auf seine Fahrbahn gekommen und er sei in das «Bord» auf seiner rechten Seite ausgewichen (act. 5 StA Fragen 1 und 4). Das erste Mal habe er das Fahrzeug der Beschuldigten auf der geraden Strecke wahrgenommen. Die Distanz sei schwer einzuschätzen, vermutlich ca. 300 bis 400 Meter vor ihm. Er habe gesehen, dass sie geschleudert sei (act. 5 StA Frage 7). Er habe sie zweimal schleudern gesehen. Das erste Mal vor dem Unfall und das zweite Mal, als es zur Kollision gekommen sei (act. 5 StA Frage 9). Mittels Messfunktion auf geo.map.admin.ch lässt sich feststellen, dass der geradlinige Strassenabschnitt, auf dem sich der Unfall ereignet hat, ungefähr 800 Meter lang ist. Dabei handelt es sich um
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eine Näherungsangabe, die anhand des öffentlich zugänglichen amtlichen Kartenwerks des Bundes ermittelt wurde und lediglich der Plausibilisierung der nachfolgenden Würdigung dient. Die Auswertung des Fahrtenschreibers (act. 7 StA) weist für den relevanten Streckenabschnitt zudem eine Distanz von 1.11 km aus. Daraus ergibt sich, dass die Messstrecke nicht nur den eigentlichen Unfallabschnitt, sondern auch die vorgelagerte Fahrstrecke bis zum Unfallort umfasst. Der Fahrtenschreiber (act. 7 StA) hat die Geschwindigkeit von C.___ ab dem Autoverlad Furka bis zum Stillstand über 1.11 km aufgezeichnet. Seine Höchstgeschwindigkeit erreichte das Sattelmotorfahrzeug mit 59 km/h um 16:04:54 Uhr und 119.4 Meter vor dem Stillstand. Danach verzögert das Fahrzeug innerhalb von rund 74 Metern (119.4 m minus 45 m) respektive während sechs Sekunden stetig, bis es nur noch 21 km/h (16:05:00 Uhr) fährt. Zu diesem Zeitpunkt ist es laut Vorinstanz zur Kollision gekommen. Die Kurve zeigt sodann eine weitere deutliche Geschwindigkeitsabnahme bis auf ca. 6 km/h, bevor das Fahrzeug zum Stillstand gelangt. Diese Daten stehen mit den Aussagen von C.___ zu einem frühzeitigen Verlangsamen und einem anschliessend stärkeren Abbremsen unmittelbar vor dem Ereignis nicht in Widerspruch. Die Beschuldigte bemängelt, anhand der ausgewerteten Zahlen sei nicht ersichtlich, wann das von C.___ behauptete Motorbremsen und anschliessende Wiederrollenlassen stattgefunden habe. Seine Aussage sei daher nicht glaubhaft. Dem ist entgegenzuhalten, dass er zu Protokoll gab, er habe die Beschuldigte ungefähr 300 bis 400 Meter vor der Kollision erstmals schleudern sehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der 800 Meter langen, geraden Strecke, kann ein erstes Verlangsamen bereits vor dem Erreichen der Höchstgeschwindigkeit erfolgt sein. So lässt sich auf der Kurve des Fahrtenschreibers bei ungefähr 16:04:30 Uhr, mithin 24 Sekunden zuvor, eine Reduktion der Geschwindigkeit auf rund 54 oder 55 km/h feststellen. Geht man in dieser Zeit von einer ungefähren Durchschnittsgeschwindigkeit von 57 km/h aus, legte das Sattelmotorfahrzeug einen Weg von ca. 380 Metern zurück. Auch dies ist plausibel und steht mit der anschliessenden raschen Abnahme des Tempos 119.4 Meter vor dem Stillstand, nicht in Widerspruch. Schliesslich hält die Verteidigerin das Motorbremsen um 16:04:30 Uhr selbst für möglich (vergleiche act. 7.1). Die Kritik der Beschuldigten ist somit unbegründet. Die Beschuldigte moniert, es fehlten Angaben bezüglich des Zustands des involvierten Sattelmotorfahrzeugs. Dem ist der Polizeirapport vom 21. Dezember 2021 entgegenzuhalten (act. 1 StA S. 3). Darin ist vermerkt, dass der technische Zustand sowohl des Zugfahrzeugs als auch des Anhängers in Ordnung gewesen sei. In den Akten lassen sich keine gegenteiligen Hinweise finden.
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E. Überholender BMW X Erneut bringt die Beschuldigte denselben Vorwurf vor wie bereits vor Vorinstanz. Weshalb die Theorie, dass der BMW X, der die Beschuldigte einige Minuten vor dem Unfall überholt hatte, einen Einfluss auf die Aufmerksamkeit von C.___ oder den Unfallhergang gehabt haben könnte, nicht zu überzeugen vermag, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (E. 3.4.3 S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren hierzu keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vor. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein derart zeitlich und örtlich vorgelagertes Überholmanöver geeignet sein soll, den unmittelbar vor der Kollision massgeblichen Unfallablauf zu beeinflussen. Das Obergericht sieht daher keinen Anlass, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen. 4.6.4 Fazit Insgesamt ist somit vom angeklagten Sachverhalt beziehungsweise vom von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen (vergleiche E. 3.4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 5. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4. bis 4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend ist Nachfolgendes festzuhalten. Die Beschuldigte kritisiert, zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit reiche es nicht aus, wenn ein Zeuge aussagt, der Lenker sei zu schnell gefahren. Dabei verkennt sie, dass sie selbst aussagte, sie sei zwischen 30 und 40 km/h schnell gefahren. Wie oben ausgeführt (E. 4.6.2 bis E. 4.6.3), deckt sich diese Angabe mit den Einschätzungen der Zeugen. Die Rüge geht somit ins Leere. Selbst wenn – wie von der Beschuldigten behauptet - im Kollisionszeitpunkt von einem Tempo von 30 km/h ausgegangen werden würde, wäre die Geschwindigkeit nicht den konkreten Umständen angepasst und deshalb zu hoch. Die Vorinstanz hat bezüglich der Geschwindigkeit auf vereisten Strassen zutreffend festgestellt, dass wenn nötig, mit Schritttempo zu fahren oder anzuhalten ist (E. 4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung; BGer 4A_76/2009 vom 06.04.2009 E. 3.4). Mit der Vorinstanz gilt ausserdem festzuhalten, dass es im Winter auf schneebedeckter Strasse keine absolute Geschwindigkeit gibt, die stets als angemessen gilt. Die Angemessenheit der Geschwindigkeit beurteilt sich nach diversen Faktoren (E. 4.2.3 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es ist erstellt, dass die Beschuldigte insgesamt dreimal ins Schleudern kam. Nach dem ersten Ausbrechen ihres Autos reduzierte sie ihre Geschwindigkeit. Spätestens beim zweiten Schleudern hätte sie bemerken müssen, dass 30 km/h angesichts der damals herrschenden Wetter- und Strassenverhältnisse noch zu schnell war, und sie hätte ihr Tempo entsprechend nach unten anpassen müssen. Da sie dies nicht tat, kam sie ein drittes Mal
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ins Schleudern, was den Unfall zur Folge hatte. In den Akten liegen keine Hinweise vor, dass die Reduktion der Geschwindigkeit auf Schritttempo der Beschuldigten nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. So erwog auch die Vorinstanz zutreffend, die Steigung des fraglichen Abschnitts betrage drei Prozent und sei somit kaum spürbar (E. 4.2.3 S. 29 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Beschuldigte beanstandet weiter, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie kurz vor dem Unfall erfolgreich einen Schleuderkurs absolviert und seit der Autoprüfung bereits Tausende Kilometer mit dem Auto zurückgelegt. Nach dem Rutschen ein bis zwei Kilometer vor der Kollision habe sie ihr Tempo auf 30 bis 40 km/h reduziert. Im Kurs habe sie gelernt, man komme automatisch ins Rutschen, wenn man langsamer sei oder bremse. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Die angeblich gefahrenen Kilometer sind eine reine Behauptung. Selbst wenn dies zuträfe, fehlte der Beschuldigten nach wie vor die entsprechende Fahrpraxis auf schneebedeckter Strasse, auch nach Absolvierung eines Schleuderkurses. Die Äusserung, man rutsche, wenn man bremse oder das Tempo reduziere, ist nicht nachvollziehbar. So rät sogar der Touring Club Schweiz (TCS) auf seiner Website im Zusammenhang mit Autofahren auf Schnee und Eis zum Bremsen, da nur so Tempo und Energie abgebaut werden könne (https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/auto/sicher-auto-fahren-winter.php). Auch die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) hält unter Hinweis auf den längeren Bremsweg dazu an, langsam zu fahren (https://www.bfu.ch/de/ratgeber/autofahren-winterreifen). Hinsichtlich des Fahrverhaltens von C.___ kritisiert die Beschuldigte, im angefochtenen Urteil sei ein möglicher Fahrfehler seinerseits verneint worden. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, es gebe im Strafrecht keine Verschuldenskompensation (E. 4.2.3 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung; BGer 6B_917/2019 vom 10.02.2020 E. 3.2; BGer 6B_1180/2018 vom 06.03.2019 E. 2.4; BGer 6B_776/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4; BGer 6B_316/2017 vom 07.06.2017 E. 2.3). Selbst wenn C.___ vor der Kollision mit nicht angemessener Geschwindigkeit unterwegs war oder ihm anderweitig ein Fehlverhalten anzulasten wäre, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten, da sie ihrerseits aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern geriet, die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dadurch hat sie eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Somit ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten vorliegend nicht erheblich, ob C.___ ein Verschulden am Unfall trifft. Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil hat sich die Beschuldigte einer groben Verkehrsregelverletzung durch grob fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, begangen am 30. November 2021 um zirka 16.05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp, schuldig gemacht.
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6. Strafzumessung Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 44 Tagessätzen à CHF 100.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00. 6.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft erhebt im Rechtsmittelverfahren Anschlussberufung gegen die Strafzumessung. Sie beantragt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 100.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 13 Tage festzusetzen. Zur Begründung führt sie an, die Beschuldigte zeige sich äusserst uneinsichtig, sei im bisherigen Strafverfahren nicht ansatzweise reuig und versuche die Schuld auf den Sattelmotorfahrzeuglenker abzuschieben. Dieses Verhalten sei straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem seien kaum schlechtere Wetterverhältnisse als am Unfalltag denkbar. Schliesslich sei auch die überdurchschnittlich grobe Fahrlässigkeit, welche die Beschuldigte an den Tag gelegt habe, mit mehr als fünf Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe von CHF 100.00 sei zu bestätigen. 6.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte rügt die Strafzumessung der Vorinstanz. Im ersten Strafbefehl vom 21. Januar 2022 sei eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 sowie eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen worden. Im zweiten Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sei die Geldstrafe auf 50 Tagessätze à CHF 50.00 und die Busse auf CHF 625.00 erhöht worden. Die Vorinstanz habe die Geldstrafe nun nochmals auf 44 Tagessätze à CHF 100.00 sowie die Busse auf CHF 1'100.0 erhöht. Die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogene Begründung der mangelnden Fahrpraxis sei aktenwidrig, da die Beschuldigte in den neun Monaten seit ihrer Fahrprüfung bereits lange Fahrten nach Nordmazedonien getätigt sowie erfolgreich einen Schleuderkurs absolviert habe. Ferner könne im vorliegenden Fall nicht von hartnäckigem uneinsichtigem Verhalten die Rede sein, welches der Beschuldigten in Form von einer Straferhöhung anzulasten sei. Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Recht wahrgenommen, den Strafbefehl anzufechten. Indem die Vorinstanz die Strafe erhöht habe, ergäben die Zuschläge insgesamt gar eine höhere Strafe als die Grundstrafe an sich. Dies sei einerseits unverhältnismässig und andererseits unrechtmässig. Ebenso sei die Höhe des Tagessatzes angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten im tiefen zweistelligen Bereich anzusetzen. 6.3 Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Das Obergericht schliesst sich diesen an.
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6.4 Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigte ist wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Die Strafdrohung der groben Verkehrsregelverletzung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene Sanktion. 6.5 Tatkomponenten Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Einsatzstrafe auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Uri betreffend grobfahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und setzte die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze fest. In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten führte sie zusammenfassend aus, die Beschuldigte habe nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr geschaffen. Das von C.___ ausgeführte Ausweichmanöver war für diesen selbst mit erheblichen Risiken verbunden. Dieser Umstand wirkt straferhöhend und rechtfertigt eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Ferner lagen erschwerende äussere Umstände vor, namentlich Neuschnee auf der Fahrbahn, diffuse Lichtverhältnisse und leichter Schneefall. Die Vorinstanz erhöhte die Strafe hierfür um weitere fünf Tagessätze. Das Obergericht erachtet die Erhöhung als den Umständen angemessen. Die Staatsanwaltschaft begründet nicht, weshalb die bereits berücksichtigten Wetter- und Strassenverhältnisse, eine weitergehende Erhöhung der Strafe rechtfertigen würden. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte erst seit rund sieben Monaten über den Führerschein verfüge und mit ihrem Fahrzeug das erste Mal auf schneebedeckter Fahrbahn unterwegs gewesen sei. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sie spätestens nach dem zweiten Schleudern ihre Geschwindigkeit nicht auf Schritttempo reduzierte, obwohl sich ihr Fahrzeug wiederholt der Kontrolle entzog. Dies ist als überdurchschnittlich grobe Fahrlässigkeit zu würdigen und rechtfertigt eine Erhöhung um fünf Tagessätze. Mit der Erhöhung um fünf Tagessätze ist das Ausmass der Fahrlässigkeit gebührend berücksichtigt. Insgesamt wird die Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen damit angesichts der objektiven und subjektiven Tatkomponenten um 20 Tagessätze erhöht. 6.6 Täterkomponenten Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 10 Tagessätze. Zur Begründung erwog sie, die Beschuldigte habe sich nach der Tat in hohem Mass uneinsichtig gezeigt und wolle ihr eigenes Verschulden am Unfall kaum beziehungsweise letztlich gar nicht mehr wahrhaben (act. 12 LGP Fragen 12 f.). Sie schiebe die Verantwortung weitgehend auf den korrekt entgegenkommenden Lenker des Sattelschleppers, obwohl sie selbst nicht bestreite, mit ihrem Fahrzeug mindestens zweimal ins Schleudern geraten zu sein, und C.___ ein für ihn selbst gefährliches Ausweichmanöver ausführen musste. Schliesslich habe die Beschuldigte keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten sei. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Dabei ist nicht die Rechtsmittelerhebung als
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solche straferhöhend, sondern die anhaltende Uneinsichtigkeit und fehlende Reue. Eine Erhöhung um 10 Tagessätze erscheint als angemessen. 6.7 Konkretes Strafmass Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen ist die Strafe unter Berücksichtigung der Tatkomponenten um 20 Tagessätze sowie aufgrund der Täterkomponenten um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Geldstrafe von insgesamt 55 Tagessätzen. Dieses Strafmass erweist sich als schuldangemessen. 6.8 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'333.00 ohne Unterstützungspflichten und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 Prozent erachtet das Obergericht einen Tagessatz von CHF 140.00 als angemessen. 6.9 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.6 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 6.10 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Für die theoretischen Ausführungen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 5.8 erstinstanzliche Urteilsberatung). Bei Strassenverkehrsdelikten gelangt die Verbindungsbusse häufig zur Anwendung, um zu vermeiden, dass eine Person, die für eine grobe Verkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe erhält, bessergestellt wird als eine Person, die bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung eine Übertretungsbusse bezahlen muss (sogenannte Schnittstellenproblematik). Da hier eine solche Schnittstellenproblematik gegeben ist, erscheint es angezeigt, einen Teil der Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Vorinstanz sprach eine maximale Verbindungsbusse in der Höhe von 11 Tagessätzen (1/5 von 55 Tagessätzen) respektive CHF 1'100.00 (11 Tage à CHF 100.00) aus. Zur Begründung hielt sie fest, dass es in Anbetracht der nicht unerheblichen Schwere der von der Beschuldigten begangenen
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Verkehrsregelverletzung stossend wäre, wenn die Beschuldigte abgesehen von den Verfahrenskosten keinerlei spürbare Konsequenten aus dem begangenen Delikt tragen müsste. Den Maximalbetrag rechtfertigte sie mit der fehlenden Einsicht in das Unrecht der Tat und in die schwere der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das Obergericht erachtet es nicht als notwendig, den Maximalbetrag der Verbindungsbusse von einem Fünftel auszusprechen. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigten die Einsicht fehlt. Jedoch handelt es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt mit geringer krimineller Energie. Zudem weist die Beschuldigte wiederholt darauf hin, dass sie die Tat nicht absichtlich begangen hat. Die Verbindungsbusse ist daher auf 5 Tagessätze respektive auf CHF 700.00 (5 Tage à CHF 140.00) festzusetzen. Bezahlt sie die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'925.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten der Beschuldigten. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'700.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden pauschal mit CHF 300.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. GGebR). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, da sie einen Freispruch beantragte. In Bezug auf die Verbindungsbusse erwirkt sie entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen für sie lediglich unwesentlich günstigeren Entscheid. Die Kosten gehen demnach vollständig zu Lasten der Beschuldigten. 7.2 Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 2 StPO e contrario).
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8. Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 (act. 5.9) hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich um eine Zustellung des Strafurteils ersucht. Das vorliegende Urteil wird deshalb nach Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme zugstellt.
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Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. A.___ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse, begangen am 30. November 2021 um ca. 16:05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp. 4. Dafür wird sie in Anwendung der Artikel 32 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG bestraft mit: - Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - Verbindungsbusse von CHF 700.00. A.___ hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt sie die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 2'925.00 Kosten Vorinstanz CHF 2'700.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 300.00 Barauslagen pauschal
CHF 5'925.00 Total,
hat A.___ zu tragen. 6. Eröffnung - Beschuldigte/Berufungsklägerin, vertr. durch RA lic. iur. Katja Ammann - Staatsanwaltschaft/Anschlussberufungsklägerin Mitteilung - Vorinstanz - Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
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- Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Strassenverkehrsamt, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (nach Eintritt der Rechtskraft)
Altdorf, 22. November 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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