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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3

22 gennaio 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·14,573 parole·~1h 13min·4

Riassunto

Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung

Testo integrale

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung OG S 17 3

Urteil

22. Januar 2018

Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz, Mitglieder Christoph Wipfli, Daniela Bär-Huwyler, Urs Dittli und Robert Stampfli sowie Gerichtsschreiber Mark Schibler

In Sachen

W vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern

Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter / Berufungsbeklagter

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin

und

- 2 -

K vertr. durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Bruchstrasse 5, 6000 Luzern 7 Privatklägerin 1 / Berufungsklägerin

und

AXA Winterthur, Postfach 6938, 8050 Zürich Privatklägerin 2

sowie

P verstorben am 20. August 2015 Privatkläger

betreffend Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Urteil Landgericht Uri [LGS 12 1] vom 24. Oktober 2012)

- 3 - Inhaltsverzeichnis

A.-F. Prozessgeschichte 4 1. Zum Berufungsverfahren OG S 17 3 10 2. In Rechtskraft erwachsene Punkte 11 3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 12 4. Beweisergänzungen und Beweisanträge 14 5. Zur Beweiswürdigung 18 5.1 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 18 5.2 Indizienbeweis 18 5.3 Personalbeweis 19 5.4 Grundsatz „in dubio pro reo“ 19 6. Zur Person 20 7. Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex P) 22 8. Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) 23 8.1 Tatvorwurf 23 8.2 Erwiesener Sachverhalt 24 8.3 Täterschaft von S 26 8.4 Tatbeteiligung von W 27 8.4.1 Aussagen von S 27 8.4.2 Aussagen der Zeugen I und R.P. 29 8.4.3 Telefonische Kontakte zwischen W und S 32 8.4.4 Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion 33 8.4.5 Tatwaffe 34 8.4.6 Rückführung von S 35 8.4.7 Alibi von W 37 8.4.8 Motiv 37 8.4.9 Gesamtwürdigung 40 8.5 Rechtliches 42 9. Waffendelikte 45 9.1 Anklagepunkte Ziff. 1.5 - 1.10 AKS 45 9.2 Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS 45 10. Strafzumessung 47 10.1 Allgemeines 47 10.2 Gesamt- und Zusatzstrafenbildung 48 10.3 Bestimmung der Strafart 49 10.4 Freiheitsstrafe 51 10.4.1 Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen 51 10.4.2 Einsatzstrafe 51 10.4.3 Gefährdung des Lebens, Asperation 53 10.4.4 Täterkomponenten 53 10.4.5 Strafe 54 10.4.6 Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft 54 10.5 Geldstrafe 54 10.6. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe 58 11. Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB 60 12. Verfahrenskosten 60 12.1 Allgemeines 60 12.2 Vorinstanzliche Verfahrenskosten 61 12.3 Verfahrenskosten OG S 13 3 61 12.4 Verfahrenskosten OG S 14 8 62 12.5 Verfahrenskosten OG S 17 3 62 12.6 Auslagen 62 13. Zivilpunkt 63 13.1 K 63 13.2 AXA Winterthur 65 13.3 P 66 14. Kosten der amtlichen Verteidigung 66 14.1 Vorinstanzliches Verfahren 67 14.2 Verfahren OG S 13 3 67 14.3 Verfahren OG S 14 8 68 14.4 Verfahren OG S 17 3 70 15. Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft 70 15.1 Vorinstanzliches Verfahren 71 15.2 Verfahren OG S 13 3 71 15.3 Verfahren OG S 14 8 71 15.4 Verfahren OG S 17 3 72 16. Weitere Beschlüsse 72 16.1 Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StPO 72 16.2 Haftantrag der Staatsanwaltschaft 77 Dispositiv 81

- 4 - Das Obergericht erkennt:

A. In der Anklageschrift vom 27. April 2012 (AKS) wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend Staatsanwaltschaft) W (nachfolgend W) vor, er habe am 4. Januar 2010, um ca. 05.00 Uhr, vor dem Nachtlokal Taverne in Erstfeld mit einer Pistole einen gezielten Schuss in Richtung des ca. 10-15 Meter entfernten P (nachfolgend P) abgefeuert, mit dem er kurz zuvor in der Taverne einen Streit gehabt habe, obwohl er im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt und der Standort von P nur wenig beleuchtet gewesen sei (Ziff. 1.3 und 1.4 AKS). Weiter wird in Ziff. 1.1 AKS ausgeführt, S (nachfolgend S) habe am 12. November 2010, um ca. 00.40 Uhr, in Erstfeld mit einer Pistole aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K (nachfolgend K) abgefeuert, mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe K in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thoraxverletzung mit Rippenbruch erlitten und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil habe sie am Oberarm und Thorax rechts verletzt. W habe die Tat zuvor zusammen mit S geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei W S die Waffe für die Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. Eventualiter habe W S mit der Ausführung der Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe dafür beschafft. Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft W vor, - S, welcher serbischer und kroatischer Staatsangehöriger sei und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfüge, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach dem 4. Januar 2010 unerlaubterweise eine Waffe übergeben zu haben (Ziff. 1.2 AKS), - am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, in und vor der Taverne unerlaubterweise eine Waffe an öffentlichen Orten ohne Waffentragbewilligung getragen zu haben (Ziff. 1.5 AKS), - am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Taverne mit einer Pistole an öffentlich zugänglichen Orten absichtlich einen Schuss abgegeben zu haben (Ziff. 1.6 AKS), - in den Jahren 2004/2005, genauer Ort unbekannt, von Th.W. eine Selbstladepistole entgegengenommen zu haben, betreffend welche er am 4. Januar 2010 keinen Vertrag über den Waffenerwerb vorweisen konnte (Ziff. 1.7 AKS), - am 4. Januar 2010 an der Schmiedgasse 2 in Erstfeld unerlaubterweise im Besitz von zwei Pistolen gewesen zu sein (Ziff. 1.8 AKS), - eine Selbstladepistole derart aufbewahrt zu haben, dass er sie am 4. Januar 2010 in Erstfeld nicht mehr auffinden konnte (Ziff. 1.9 AKS) sowie

- 5 - - im Jahr 2008, genauer Zeitpunkt unbekannt, eine Schusswaffe unerlaubterweise nach Hegglingen transportiert und dort auf sich getragen zu haben (Ziff. 1.10 AKS).

B. B.a Das Landgericht Uri sprach W am 24. Oktober 2012 vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein frei. Im Übrigen verurteilte es W wegen versuchten Mordes, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri (nachfolgend Obergericht) vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00. Die Genugtuungsforderung von K hiess es im Umfang von Fr. 10'000.00 (zzgl. Zins) und diejenige von P im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl. Zins) gut. Zudem sprach es der AXA Winterthur Fr. 15'372.75 Schadenersatz zu. Die Schadenersatzforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Über die Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und der amtlichen Verteidiger von W befand es je in separaten Beschlüssen. Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2012 erhoben W und K Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. B.b Das Obergericht stellte am 11. September 2013 die Rechtskraft des Freispruchs betreffend den unerlaubten Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein fest. Im Weiteren sprach es W des versuchten Mordes, der versuchten Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Es widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009 und sprach K eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 (zzgl. Zins) zu. Im Übrigen bestätigte es im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil. Den amtlichen Verteidiger entschädigte das Obergericht für das Berufungsverfahren mit Fr. 40'000.00 (Verfahren OG S 13 3). B.c Das Bundesgericht hiess am 10. Dezember 2014 eine von W gegen das Urteil vom 11. September 2013 geführte Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_529/2014).

- 6 - C. Mit Urteil vom 18. April 2016 erklärte das Obergericht W der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung schuldig. Von den Vorwürfen des versuchten Mordes und des Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf, sprach es ihn frei. Es verurteilte W zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 und es wiederrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung des zwischenzeitlich verstorbenen P hiess es im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl. Zins) gut. Dem amtlichen Verteidiger sprach es im Urteil vom 18. April 2016 sowie im separaten Beschluss vom gleichen Tag für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 111'408.50 zu (Verfahren OG S 14 8).

D. D.a Die Staatsanwaltschaft wandte sich betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, der Beschluss vom 18. April 2016 sei aufzuheben und über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei im Urteil über die Hauptsache zu befinden. Eventualiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von ursprünglich Fr. 111'408.50 auf Fr. 52'908.50 zu kürzen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2016 nicht ein und überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2016.287 vom 19. Juli 2016; Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_824/2016). D.b Die Staatsanwaltschaft führte zudem beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 18. April 2016 sei aufzuheben, W sei wegen versuchten Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen und zur Sicherung des Vollzugs unverzüglich in Sicherheitshaft zu nehmen. Der Beschluss betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei ebenfalls aufzuheben. Eventuell sei die Entschädigung auf Fr. 52'908.50 zu kürzen (Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_946/2016).

D.c K führte gegen das Urteil vom 18. April 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, W wegen versuchten Mordes, eventualiter wegen Gehilfenschaft

- 7 zum versuchten Mord, subeventualiter wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. Sie ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_844/2016). D.d W führte ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_960/2016).

E. E.a Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gut und wies die Sache zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung im zweiten Berufungsverfahren an das Obergericht zurück (6B_824/2016). E.b Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und von K betreffend die Freisprüche vom 18. April 2016 (Sachverhaltskomplex K) gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (6B_946/2016 und 6B_844/2016). Betreffend den Sachverhaltskomplex P stellte das Bundesgericht fest, dass der Schuldspruch kein Bundesrecht verletzt und wies in dem Sinne die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat (6B_946/2016). E.c Weiter hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2017 das Gesuch von K um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_844/2016 gut. Das Gesuch von W um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren 6B_844/2016 und 6B_946/2016 hiess das Bundesgericht gut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. W wurden Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 auferlegt. Für das Verfahren 6B_946/2016 wurde dem Rechtsvertreter von W eine durch den Kanton Uri zu bezahlende Entschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen. Der Rechtsvertreterin von K wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 für das Verfahren 6B_844/2016 und dem Rechtsvertreter von W eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 für die Verfahren 6B_946/2016 und 6B_844/2016 aus der Gerichtskasse des Bundesgerichts ausgerichtet.

- 8 - E.d Die Beschwerde von W im Verfahren 6B_960/2016 wies das Bundesgericht am 10. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren wies das Bundesgericht ab und auferlegte W Gerichtskosten von Fr. 1'600.00.

F. F.a In der Folge setzte das Obergericht das Verfahren unter der Nummer OG S 17 3 fort. In diesem dritten Berufungsverfahren stellte W anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 folgende Anträge: 1. Es sei in Analogie zum letzten obergerichtlichen Urteil W erneut von Schuld und Strafe bezüglich Mordversuch freizusprechen. 2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsanträge der Privatkläger seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die Kosten seien ausgangsgemäss zu regeln und über die Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche des Beschuldigten sei – wie bereits vorgängig verfügt – in einem separaten Verfahren zu entscheiden.

Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 Folgendes: 1. W sei wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügt (Art. 33 Abs. 1 lit. g WG), unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), unerlaubten Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 34 Abs. 1 lit. b WG), Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein respektive Nichtaufbewahren des Vertrags beim Erwerb von Waffen unter Privaten (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfachen unerlaubten Besitzes von Waffen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe (Art. 34 Abs. 1 lit. e WG), Tragens und Transportierens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig zu sprechen. 2. W sei dafür, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichtes Uri vom 17. Juli 2009, 10. Mai 2010 und 4. September 2014, mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und Fr. 1'000.00 Busse zu bestrafen. 3. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.

- 9 - 4. W sei gestützt auf Art. 231 und 232 StPO zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft zu nehmen. 5. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Die unter Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Die unter Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt sei. 8. Die unter Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten W. K stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte W sei des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von K schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.00 zu bezahlen und sie für den entstandenen Schaden im Betrage von Fr. 500.00 schadlos zu halten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Die Parteien hielten in ihren zweiten Vorträgen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November 2017 an ihren Anträgen fest. F.b P nahm nicht an den Berufungsverhandlungen in den Verfahren OG S 14 8 und OG S 17 3 teil; er ist am 20. August 2015 verstorben. Vor dem Landgericht Uri stellte er schriftlich folgende Anträge: 1. W sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von P. 2. W sei zu verpflichten, P eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu zahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 4. Januar 2010. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von W. F.c Die AXA Winterthur nahm nicht an den Berufungsverhandlungen teil; ihr war das Erscheinen freigestellt. Die AXA Winterthur beantragte mit Eingabe vom 15. August 2012 an das Landgericht Uri, dass im Falle eines Schuldspruchs W und S zu verpflichten seien, die aus der obligatorischen Unfallversicherung für Heilungskosten und Lohnausfall infolge Verletzung von K erbrachten gesetzlichen Leistungen in der Höhe von total Fr. 15'382.75 zurückzuerstatten.

- 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Zum Berufungsverfahren OG S 17 3 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil LGS 12 1 des Landgerichts Uri vom 24. Oktober 2012 stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Dagegen haben W und K innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) Berufung eingelegt. Frist- und formgerecht hat auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung nach Art. 401 StPO erklärt. Das Obergericht ist das sachlich zuständige Berufungsgericht und spruchfähig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e sowie Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 GOG [RB 2.3221]).

1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO).

1.3 Das Obergericht ist im Verfahren OG S 13 3 und 13 5 auf die Berufungen von W und K und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Umfang der Anträge eingetreten. In der Folge wurde das Berufungsurteil des Obergerichts vom 11. September 2013 vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen. Letzteres führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 14 8 weiter und fällte am 18. April 2016 ein neues Urteil. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. April 2017 teilweise aufgehoben. Das Obergericht führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 17 3 weiter. Das Verfahren wurde mündlich geführt (vergleiche act. 2.2 Akten OG S 17 3 sowie Art. 406 Abs. 2 StPO).

1.4 Inhalt, Form und Dispositiv des Urteils richten sich nach Art. 80 und Art. 81 StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 408 N. 2). Das obergerichtliche Urteil muss zwingend begründet werden (e contrario Art. 82 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4

- 11 - StPO). Dies gilt auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 8.7). Insoweit das Obergericht vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen. Auf Behauptungen und Argumente, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden, ist als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelentscheid in jedem Fall einzugehen (SCHMID, a.a.O., Art. 82 N. 15), wobei das Obergericht – um Wiederholungen zu vermeiden – nachfolgend auch auf Erwägungen in seinen Urteilen vom 11. September 2013 (OG S 13 3) und 18. April 2016 (OG S 14 8) verweisen wird. Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Weiteren davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, S. 55 N. 24).

2. In Rechtskraft erwachsene Punkte 2.1 Das Landgericht Uri sprach W am 24. Oktober 2012 vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein frei (Ziff. 1.7 AKS). Dieser Freispruch wurde in der Folge nicht angefochten und ist daher rechtskräftig. Es kann auf E. 5.4.5 des Urteils LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden.

2.2 Das Obergericht sprach W am 11. September 2013 unter dem Titel der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in den Anklagepunkten Ziff. 1.5 AKS (Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.6 AKS (unerlaubtes Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.7 AKS (Nichtaufbewahren des Vertrages beim Privaterwerb einer Waffe, festgestellt am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.8 AKS (unerlaubter Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.9 (unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld) und Ziff. 1.10 AKS (unerlaubtes Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2008 in Hegglingen und anderswo) schuldig. W hat diese Schuldsprüche in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2013 nicht gerügt, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (vergleiche auch E. 6 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017). Es kann auf E. 10 des Urteils des Obergerichts vom 11.

- 12 - September 2013 sowie E. 5.4.1 – 5.4.6 des Urteils LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden.

3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 3.1 Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 6B_824/2016 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) gut. Im Verfahren 6B_946/2016 (Gefährdung des Lebens, versuchter Mord in Mittäterschaft; willkürliche Beweiswürdigung; Entschädigung des amtlichen Verteidigers) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde von K hiess das Bundesgericht im Verfahren 6B_844/2016 (versuchter Mord in Mittäterschaft, ev. Gehilfenschaft zum versuchten Mord etc.; willkürliche Beweiswürdigung) gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Den Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hob das Bundesgericht ebenfalls auf.

3.2 3.2.1 Wird eine Beschwerde durch das Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, besteht eine kassatorische Wirkung (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wurde, sind jeweils die Erwägungen beizuziehen. Wurde das angefochtene Urteil nur teilweise aufgehoben, so gilt es hinsichtlich der nicht gerügten und der nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt (HEIMGARTNER/ WIPRÄCHTIGER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 14 zu Art. 61). Entscheidend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vergleiche Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).

3.2.2 Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2017 ergibt sich, dass der Schuldspruch des Obergerichts vom 18. April 2016 gegen W wegen Gefährdung

- 13 des Lebens (Vorfall vom 4. Januar 2010 [Sachverhaltskomplex P]) kein Bundesrecht verletzt (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 10.4). Insoweit gilt das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 (Verfahren OG S 14 8) somit als bestätigt und mit dem Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Es kann auf E. 6 - 10 des Urteils vom 18. April 2016 inkl. Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden (vergleiche Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2.3 Was den Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) anbelangt, ist den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2017 zu entnehmen, dass der Freispruch des Obergerichts vom 18. April 2016 Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht hielt verbindlich fest, dass das Obergericht einzelne Indizien willkürlich gewürdigt hat und dass auch die Gesamtwürdigung der Indizien nicht rechtsgenüglich erfolgte. Das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 wurde betreffend den Vorfall vom 12. November 2010 aufgehoben und das Obergericht hat im Lichte der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts die Indizien in den beanstandeten Punkten erneut zu würdigen und eine rechtsgenügende Gesamtwürdigung vorzunehmen (vergleiche anschliessend E. 8).

Neuerlich zu würdigen ist damit ebenfalls der eng mit dem Vorfall vom 12. November 2010 verknüpfte Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS (Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf; vergleiche anschliessend E. 9.2).

3.2.4 Ebenfalls aufgehoben wurden das Urteil beziehungsweise der Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Verfahren OG S 14 8. Auch darüber hat das Obergericht im Lichte der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts neu zu befinden.

3.3 3.3.1 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden dritten Berufungsverfahren im Schuldpunkt noch über die Anklagepunkte Ziff. 1.1 AKS (Vorfall vom 12. November 2010) und Ziff. 1.2 AKS (Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf) neu zu urteilen ist. Im Weiteren ist im Sanktionspunkt neu zu entscheiden.

3.3.2 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 10. April 2017 zum Schluss, dass die Würdigung einzelner Indizien durch das Obergericht im Entscheid vom 18. April 2016 in mehrfacher Hinsicht ungenügend begründet, nicht nachvollziehbar oder gar offensichtlich unhaltbar ist (E. 14.9). Im Weiteren wird auch die Gesamtwürdigung als nicht

- 14 rechtsgenügend beurteilt. Vom Obergericht wäre zu erwarten gewesen, dass es beispielsweise in einem ersten Schritt prüft, ob S im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson gegen K vorging. Wenn ja, hätte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt die Frage beantworten müssen, ob es sich bei dieser Drittperson um W handelte oder ob als Tatbeteiligter allenfalls auch eine andere Person infrage kommt (E. 15.1). Das Bundesgericht verlangt eine Neubeurteilung unter Hinweis darauf, dass das Obergericht bei der Beweiswürdigung (und der Strafzumessung) über ein erhebliches Ermessen verfügt.

3.3.3 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).

4. Beweisergänzungen und Beweisanträge 4.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren im Grundsatz auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung von Beweisabnahmen erfolgt in der Regel nur, wenn diese in irgendeiner Weise mangelhaft waren (vergleiche Art. 389 Abs. 2 StPO). Zudem hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Im Weiteren enthält Art. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), Regelungen zur Beweisabnahme. Danach erhebt das Gericht neue oder ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Abs. 1). Es erhebt ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). Beweise sind notwendig im Sinne von Abs. 3, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach freiem Ermessen zu entscheiden (Urteil 6B_599/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3.2). Schliesslich gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Aus obigen Ausführungen geht hervor, dass das Berufungsgericht stets von Amtes wegen

- 15 neue Beweise erstmals oder bereits erhobene Beweise erneut erheben kann beziehungsweise muss, sofern es diese als mutmasslich entscheidrelevant erachtet. Ist ein beantragter Beweis für die Beurteilung nicht erforderlich, kann auf dessen Abnahme verzichtet werden. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Danach kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3).

4.2. 4.2.1 W beantragte mit Eingabe vom 18. September 2017 die Befragung des SRG-Journalisten R.B. als Zeugen (act. 2.4 Akten OG S 17 3). Mit Beweisverfügung vom 6. November 2017 (act. 1.21 Akten OG S 17 3) hat die Verfahrensleitung des Obergerichts diesen Beweisantrag abgelehnt. Eine Befragung des „Rundschau“-Journalisten R.B. stünde im Zusammenhang mit der sogenannten Komplotttheorie. R.B. könnte wohl den Namen des von S bezeichneten angeblichen Schützen nennen und er könnte allenfalls auch Wahrnehmungen äussern, wie es zu den Aussagen von S kam. Das Bundesgericht hat die Komplotttheorie indessen klar verworfen (Urteil vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Eine Befragung von R.B. ist damit nicht erforderlich (vergleiche auch E. 4.2.2.2 hiernach).

4.2.2 In ihrer Eingabe vom 29. September 2017 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die aufgrund der sogenannten Komplotttheorie geführte Untersuchung durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt eingestellt worden sei und sie davon ausginge, dass das Obergericht die entsprechenden Akten beiziehen werde (act. 3.2 Akten OG S 17 3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (act. 1.12 Akten OG S 17 3) teilte die Verfahrensleitung des Obergerichts den Parteien mit, dass die bereits im Verfahren OG S 14 8 beigezogenen Akten des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Kantons Uri komplettiert werden. Im Weiteren forderte die Verfahrensleitung des Obergerichts – wie schon im Verfahren OG S 14 8 – die SRG auf, bisher nicht vollständig vorhandene Akten in kompletter Form nachzureichen. In beiden Fällen stellte sich zwar die Frage, inwieweit ein Beizug dieser im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht verworfenen Komplotttheorie stehenden Unterlagen überhaupt noch erforderlich war. Im Sinne

- 16 einer Komplettierung und im Lichte von Art. 6 Abs. 2 StPO ergingen jedoch entsprechende Editionsaufforderungen (act. 1.11 und 1.13 Akten OG S 17 3).

4.2.2.1 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 stellte der ausserordentliche Staatsanwalt dem Obergericht die seit der letzten Zustellung entstandenen Akten zu, am 17. Oktober 2017 erfolgte eine Ergänzung durch den ausserordentlichen Oberstaatsanwalt des Kantons Uri (act. 5.2 und 5.3 Akten OG S 17 3).

Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren OG S 17 3 deponierte der amtliche Verteidiger von W am 20. November 2017 mündlich und in den abgegebenen Plädoyernotizen schriftlich (act. 2.8 Akten OG S 17 3, S. 18) eine „Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen“ des ausserordentlichen Staatsanwaltes (vermutlich in Sachen Akten-Nrn. SA3 15 4371 31 und SA3 16 4956 31). Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts ist nicht für Beschwerden nach Art. 393 ff. StPO zuständig, weshalb die Verfahrensleitung die Plädoyernotizen nach Art. 39 Abs. 1 StPO am 21. November 2017 an die strafprozessuale Beschwerdeinstanz des Obergerichts des Kantons Uri zur Weiterbehandlung weiterleitete (act. 1.24 Akten OG S 17 3).

4.2.2.2 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte die SRG dem Obergericht die gemäss act. 1.11 Akten OG S 17 3 angeforderten Unterlagen und Aufzeichnungen ein und verlangte deren Versiegelung nach Art. 248 StPO (act. 5.5 Akten OG S 17 3).

Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde darf zuvor nur eine Grobsichtung der zu versiegelnden Akten vornehmen. Diese hat sich auf eine kurze Sichtung und summarische Prüfung zu beschränken (BSK-StPO, Basel 2014, N. 13 zu Art. 248 StPO).

Es obliegt der Strafbehörde, innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch zu stellen (Art. 248 Abs. 2 StPO). Zu entscheiden über das Entsiegelungsgesuch hat das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Art. 248 Abs. 3 Bst. b StPO), wobei sich im vorliegenden Fall der Spruchkörper aus anderen Richtern zusammensetzen würde, als das mit der Hauptsache befasste Richtergremium (vergleiche Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. August 2015 im Verfahren OG S 14 8, E. 1.2.8).

Ein Entsiegelungsgesuch ist zu begründen; es muss zum Beispiel dargetan werden, dass die Unterlagen beweisgeeignet sind (SCHMID, a.a.O., Art. 248 N. 7). Weiter ist

- 17 aufzuzeigen, inwieweit die anbegehrte Entsiegelung verhältnismässig ist. Das heisst die Entsiegelung muss unter anderem geeignet und erforderlich sein.

Die Verfahrensleitung des Obergerichts hat die von der SRG eingereichten Akten soweit zulässig anhand der von der SRG erstellten Chronologie und des Beilagenverzeichnisses am 3. November 2017 einer Grobsichtung unterzogen und anschliessend antragsgemäss in geeigneter Weise versiegelt (act. 7.1 Akten OG S 17 3). Die Verfahrensleitung ist aufgrund der Grobsichtung zum Schluss gekommen, dass den Akten im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 10. April 2017, insbesondere E. 16, worin die sogenannte Komplotttheorie klar verworfen wird, keine relevante Beweistauglichkeit zukommt. Insbesondere hat sich aus der Grobsichtung auch nicht ergeben, dass die eingereichten Unterlagen anderweitig zur Klärung der Tat beitragen könnten. Bei dieser Ausgangslage musste im Weiteren aus demselben Grund davon ausgegangen werden, dass ein Entsiegelungsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet werden könnte und somit aussichtslos wäre. Daher sandte die Verfahrensleitung die Aufzeichnungen und Gegenstände am 20. November 2017 (act. 1.26 Akten OG S 17 3) der SRG zurück (vergleiche Art. 248 Abs. 2 StPO).

4.2.3 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. November 2017 informierte K.E., ehemaliger Vizedirektor beziehungsweise Direktor a.i. der Justizvollzugsanstalt Thorberg, das Obergericht über ein Gespräch mit S im Sommer 2015. Dieses Schreiben wurde am 13. November 2017 zu den Akten OG S 17 3 genommen (vergleiche act. 5.6 und act. 1.23 Akten OG S 17 3).

4.2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren OG S 17 3 beantragte W am 16. November 2017 die Befragung von K.E. als Zeugen, die Entsiegelung der SRG-Unterlagen und Aufzeichnungen, die Einvernahme des mutmasslich von S bezeichneten Schützen und die Aufnahme eines Urteils des Landgerichts Uri vom 31. Oktober 2017 in die Akten OG S 17 3. Letzterer Antrag wurde vom Obergericht am 16. November 2017 gutgeheissen und das Urteil vom 31. Oktober 2017 (Dispositiv) zu den Akten erkannt (vergleiche act. 5.7 und act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3). Die erstgenannten drei Anträge wurden vom Obergericht am 16. November 2017 abgewiesen, da sie im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht verworfenen Komplotttheorie stehen und damit nicht entscheidrelevant sind (act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3).

- 18 - 5. Zur Beweiswürdigung 5.1 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (WOHLERS, in DO- NATSCH et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 25 zu Art. 10). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände) in die Verantwortlichkeit des Richters gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist. Die Regel der freien Beweiswürdigung galt schon früher gestützt auf Art. 249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise und in engen Grenzen ist eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt. Die richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugender Kraft. Soweit rechtmässig erhoben, gibt es auch keinen numerus clausus der Beweise, das heisst neue, durch Wissenschaft oder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können beziehungsweise dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID, a.a.O., Art. 10 N. 4 ff. mit Hinweisen; vergleiche auch E. 5.4 hiernach).

5.2 Indizienbeweis

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist

- 19 dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (zum Ganzen Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.3 Personalbeweis

Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen – beziehungsweise welche – der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen (BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Aufl., 1995, S. 106 ff.; BENDER, in SJZ 81 S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316).

5.4 Grundsatz "in dubio pro reo"

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung, weil solche immer möglich sind. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vergleiche Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 ff.; je mit Hinweisen; Urteil

- 20 - 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Entscheidregel besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E.4.3).

6. Zur Person 6.1 Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2011 (act. 10/6/1 Akten K) kann im Wesentlichen Folgendes zur Biografie von W entnommen werden: W wurde am 22. Mai 1968 in einem Weiler etwas ausserhalb von Erstfeld geboren. Seine Eltern seien im Gastgewerbe tätig gewesen. Seine Schulzeit sei normal verlaufen. Er habe eine Lehre als Elektromaschinenmonteur begonnen, welche er nicht abgeschlossen habe. Er habe dann als Akkordmaurer im Tessin gearbeitet. Später habe er Zeit im Ausland verbracht. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er in Schattdorf für eine Elektrofirma gearbeitet. Nach einem Herzinfarkt habe er eine IV-Umschulung zum kaufmännischen Angestellten gemacht. Dies sei jedoch nicht seine Welt gewesen und er habe dann Kurierdienste für eine Firma in Erstfeld gemacht. Seine damalige Freundin habe ein Wirtepatent gehabt und sie hätten 1997 ein Restaurant erworben. Er habe dann einen Gewerberaum für eine Kontaktbar vermietet. Später habe er diese selber betrieben und im Jahr 2002 ein Cabaret eröffnet. Seine spätere Ehefrau (K) sei eine seiner ersten Tänzerinnen gewesen. Bei einer Reise in die Ukraine habe er aber festgestellt, dass grosse Mentalitätsunterschiede zwischen ihnen bestünden. Sein Bruder habe dann die Mutter von K geheiratet. Sein Betrieb sei der einzige Rotlicht-Betrieb im Kanton gewesen, der über die Polizeistunde hinaus offen gehabt habe, so dass es oft zu Problemen mit sich schlecht benehmenden Gästen gekommen sei. In der Ehe mit K sei es schon lange schief gelaufen. K sei bei ihm angestellt gewesen und habe beständig Geld aus seinem Geschäft in die Ukraine geschickt. Trotzdem sei K dann schwanger geworden und habe den gemeinsamen Sohn P. zur Welt gebracht (am 4. Mai 2007, vergleiche act. 10/3 Akten K). Er habe im Mai 2007 in seinem Cabaret miterlebt, wie ein algerischer Asylsuchender (A.S.) mit einem Messer einem Bekannten die Kehle aufgeschlitzt, einen Zweiten mit einem Stich ins Herz getötet und einen Dritten mit einem Schnitt am Hals verletzt habe. Schon in der ersten Nacht nach dem Vorfall hätten sich bei ihm (W) Schlafstörungen eingestellt, er sei nachts zitternd aufgewacht und habe ständig die Bilder der getöteten Männer vor sich gesehen. Er sei immer nervöser geworden, was sich negativ auf seine Ehe ausgewirkt habe. K habe dann

- 21 - C.V. kennen gelernt. Verschiedentlich sei die Polizei im Haus gewesen. K sei ins Frauenhaus gezogen und später in eine Wohnung nur 100 m von seinem Betrieb entfernt. Er habe seinen Besitz vor ihren unberechtigten Ansprüchen schützen müssen. Seine GmbH habe er 2008 einem Kollegen verkauft (vergleiche act. 10/3 Akten K). Er sei als Geschäftsführer in seinem Betrieb angestellt gewesen. Zuletzt sei das Verhältnis zu K so schlecht gewesen, dass er sie nicht mehr habe sehen wollen. Er habe 2009 eine neue Pacht in Kägiswil/OW übernommen, das Dollhouse (vergleiche act. 10/3 Akten K). Die Pacht der Taverne in Erstfeld habe S.D. übernommen, ebenfalls eine Tänzerin und zwar aus Russland, welche V.S. (nachfolgend V.S.) geheiratet habe, einen Italiener, den er als Allrounder eingestellt habe. Er habe sich in S.D. verliebt und sie hätten nun ein gemeinsames Kind. Die Beziehung zu S.D. besteht heute nicht mehr.

6.2 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2011 zur Person (act. 10/3 Akten K) gab W an, glaublich Fr. 1‘640.00 Alimentenzahlungen für K und P. entrichten zu müssen, wobei die Gemeinde diese bezahle, da er dazu nicht in der Lage sei. Privat habe er etwa Fr. 120‘000.00 Schulden. Er leide nach wie vor unter Angstzuständen wegen des Falls A.S..

6.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 führte W aus, dass er von K geschieden sei. Er habe zwei Kinder und entsprechende Unterstützungspflichten. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht, er habe vor rund einem Monat einen Tumor herausoperieren müssen und gehe regelmässig zum Arzt. Er habe einen Teilzeitjob und verdiene zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 2'000.00 im Monat (act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3).

6.4 Gemäss Strafregister wurde W seit dem Jahr 2008 insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt. Dies wegen grober Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2009), einfacher Körperverletzungen (Urteile des Obergerichts vom 17. Juli 2009 und 4. September 2014) sowie Widerhandlungen gegen das ANAG (Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2010). Als Strafuntersuchungen werden, nebst dem vorliegenden Verfahren, Untersuchungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (4. April 2008, Landgericht Uri), Verleumdung (10. Februar 2013, Landgericht Uri), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (7. Januar 2013, Landgericht Uri) sowie Diebstahl (5. April 2017, Staatsanwaltschaft Sursee/LU) erwähnt.

6.5 Der forensisch-psychiatrische Gutachter kommt in seinem Gutachten zur Diagnose, es würden sich bei W ein Hang zur Selbstüberschätzung und Unkonventionalität, aber auch Impulsivität, gleichzeitig bestehend mit einem Wunsch nach Normalität und Anerkennung, feststellen lassen. Überdies stehe aufgrund der Aussagen von W, aber

- 22 auch aufgrund der sich häufenden Delikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit fest, dass W immer mehr in einen Zustand der subjektiven Überforderung geraten sei. Kein Zweifel bestehe daran, dass das Ereignis vom 4./5. Mai 2007, also das Doppeltötungsdelikt durch A.S. in der Taverne, einen Knick in der Biografie von W bedeute. W leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10). Menschen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden, hätten in der Regel eine "dünne Haut" was Auseinandersetzungen und Kränkungen betreffe, wie sie gerade in einem chronischen Ehekonflikt vorkommen könnten. Schliesslich sei es während der Haft auch zu einem psychogenen Appetitverlust (F50.8 nach ICD-10) gekommen. Zur Schuldfähigkeit, Wiederholungsgefahr und Massnahmebedürftigkeit führte der Gutachter aus, es sei von vollständig erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen. W bewege sich heute in einer kriminogenen Halbwelt, die ihn aber zunehmend überfordere, wie die Zunahme der Strafverfahren belege, die gegen ihn eröffnet worden seien, mit anderen Worten verfüge W nur über insuffiziente Problemlösungsstrategien. Die persönliche Verstrickung Ws in sein Geschäft, mit anderen Worten die Partnerschaft mit der Besitzerin der von ihm gegründeten GmbH, bei der er damals noch angestellt gewesen sei, mache die Situation nicht günstiger. Wie die Analyse der Wiederholungsgefahr anhand eines statistischen Verfahrens zeige, bestehe eine moderate Gefahr, dass W in den nächsten Jahren erneut einschlägig straffällig werden würde. Allerdings stuft der Gutachter die Gefahr, dass W ausgerechnet zum Nachteil Ks straffällig werden würde, aufgrund seiner zweifellos vorhandenen Intelligenz kurzfristig als gering ein. Mittel- bis langfristig erachtet der Gutachter allerdings die Gefahr erneuter Straf- und Gewalttaten als moderat bis deutlich, sie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit psychiatrischen Mitteln im engeren Sinn wohl kaum zu verbessern (act. 10/6/1 Akten K).

7. Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex P) 7.1 Wie zuvor (E. 3.2.2) ausgeführt, ergibt sich aus dem Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts im Verfahren OG S 14 8 bezüglich des Vorfalls vom 4. Januar 2010 vor Bundesrecht stand hält (E. 8 des Urteils vom 10. April 2017). Mit Urteil vom 18. April 2016 hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung der Beweise rechtskräftig erkannt, dass W am 4. Januar 2010, um circa 05.00 Uhr, vor dem Nachtlokal Taverne in Erstfeld mit einer Selbstladepistole, Marke „Blow Mini“, Modell 2003, Kaliber 8mm Knall (abgeändert auf Kaliber 6.35mm), einen Schuss in die ungefähre Richtung von P, mit dem er zuvor in der Taverne einen Streit gehabt hatte, abgefeuert hat, wobei in Bezug auf die Schussrichtung zugunsten von W davon ausgegangen wurde, dass es sich dabei nicht um einen gezielten Schuss

- 23 mit Tötungsvorsatz handelte (E. 8 des Urteils vom 18. April 2016 mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012).

7.2 In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht den zuvor zusammengefassten Sachverhalt im Urteil vom 18. April 2016 unter Hinweis auf die rechtliche Begründung der ersten Instanz im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 als Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) qualifiziert (E. 9 und 10 des Urteils vom 18. April 2016). Auch die rechtliche Qualifikation des Vorfalls vom 4. Januar 2010 wurde vom Bundesgericht geschützt und es hielt fest, dass der Schuldspruch im Verfahren OG S 14 8 wegen Gefährdung des Lebens kein Bundesrecht verletzt (E. 10 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017).

7.3 Der Vorfall vom 4. Januar 2010 ist damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig entschieden und es kann diesbezüglich auf das Urteil OG S 14 8 des Obergerichts vom 18. April 2016 (E. 7 - 10; mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2012) verwiesen werden. Betreffend den Sanktionspunkt wird auf E. 10.4.3 hiernach verwiesen.

8. Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) 8.1 Tatvorwurf

W wird gemäss Ziff. 1.1 AKS vorgeworfen, sich der Mittäterschaft zum versuchten Mord, eventuell der Anstiftung zu Mord zum Nachteil von K schuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf gründet im Wesentlichen auf folgender Sachverhaltsdarstellung der Anklage: Nachdem sich S und W am Abend des 11. November 2010 in der Taverne in Erstfeld unterhalten hätten, sei S mit einem auf die C. GmbH zugelassenen Skoda nach Schattdorf gefahren und habe sich im Auftrag von W ins Restaurant Mühle begeben, um nachzuschauen, ob K arbeite, was S auch schon vor dem 11. November 2010 mehrmals gegen Entgelt von W gemacht habe. Am 12. November 2010 um circa 00.40 Uhr habe S dann in Erstfeld, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg, mit der Tatwaffe "Blow Mini", aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K abgefeuert mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe K in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thoraxverletzung mit Rippenbruch erlitten habe und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil, mutmasslich ein Streifschuss, habe K am Oberarm und Thorax rechts verletzt. Nach der Schussabgabe habe sich S vom Tatort entfernt und W Bericht erstattet. W habe schliesslich organisiert, dass S durch

- 24 - V.S. nach Hause gefahren worden sei. Diese Tat habe W zuvor zusammen mit S geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei W S die Waffe für diese Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. W habe dabei in der Absicht gehandelt, sich aus Habgier und/oder aus anderen besonders verwerflichen Motiven seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (K) zu entledigen. Im Scheidungsverfahren hätte W riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn P. zu verlieren. Der hochverschuldete W habe vorgängig im Hinblick auf eine grössere, von seinem Vater erwartete Erbschaft zugunsten von P. auf seinen Erbteil verzichtet, damit dieser nicht in die Hände seiner Gläubiger geraten würde. Durch den Tod seiner Ehefrau hätte er über seinen Sohn P. wieder auf dieses Erbe zugreifen können. Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben von K ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36'000.00 ausbezahlt worden. Schliesslich hätte W auch eine künftige Unterhaltsverpflichtung K gegenüber abwenden können. Eventualiter habe W mit den beschriebenen Absichten S mit der Ausführung dieser Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft. W bestreitet den Vorwurf.

Die Vorinstanz folgte dem Hauptantrag der Staatsanwaltschaft und sprach W des versuchten Mordes in Mittäterschaft gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. Sie erachtet es als erwiesen, dass S die Schüsse auf K abgegeben hat und dass W eine Tatbeteiligung zukam, wobei sie sich auf verschiedene Indizien stützte.

8.2 Erwiesener Sachverhalt 8.2.1 Es ist erwiesen, dass am 12. November 2010, circa 00.40 Uhr, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg in Erstfeld, mit einer Pistole aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K abgegeben wurden. Dabei erlitt K gemäss Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 5. Dezember 2011 (act. 1/56/2 Akten K) eine Thoraxschussverletzung rechts mit Hämatothorax, kleiner Spitzen-Pneumothorax und nicht verschobenem Rippenbruch Rippe drei sowie eine oberflächliche Hautverletzung am Oberarm rechts. Es bestand unmittelbare Lebensgefahr. Eines der abgefeuerten Projektile wurde K operativ entfernt, ein zweites Projektil steckte in ihrer Handtasche und ein drittes Projektil konnte im Treppenhaus des Wohnblocks Bärenbodenweg 21, Erstfeld, wo K durch die Ambulanz und die Polizei angetroffen wurde, sichergestellt werden (act. 1/3 und act. 5/5 Akten K). Drei Patronenhülsen des Kalibers 6.35mm konnten mit Hilfe von Diensthunden am Tatort erschnüffelt und sichergestellt werden (act. 1/3 und act. 1/6/10 Akten K).

- 25 - 8.2.2 Aufgrund des Vorberichtes des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Januar 2011 (act. 5/5 Akten K) und des Gutachtens des FOR vom 7. Juli 2011 (act. 5/7/2 Akten K) steht beweiskräftig fest, dass die aufgefundenen Projektile beziehungsweise Patronenhülsen durch die Selbstladepistole, Marke „Blow Mini“, Mod. 2003, Nr. 5-167795, Kaliber 8mm Knall, abgeändert auf Kaliber 6.35mm, abgefeuert wurden, welche anlässlich der am 22. Dezember 2010 bei M.F. (nachfolgend M.F.), einer Lebensgefährtin von S, durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Im Weiteren steht beweiskräftig fest, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 als Tatwaffe die gleiche Waffe Verwendung fand (act. 5/7/2 Akten K). Weiter ist unbestritten, dass S diese Waffe „Blow Mini“ bei M.F. deponiert hatte. Aufgrund eines weiteren Gutachtens des FOR vom 11. April 2012 (act. 5/8/2 Akten K) und der Sachverständigeneinvernahme von Dr. Martin Lory anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist ebenfalls unbestritten, dass es mit dieser Tatwaffe „Blow Mini“ grundsätzlich möglich ist, einen Menschen zu töten. Die DNA-Analyse ergab gemäss Spurenbericht der Kantonspolizei Uri vom 17. Februar 2011 (act. 1/9/1 Akten K), dass S sowohl mit dem Bedienelement wie auch mit dem Griffstück der Tatwaffe „Blow Mini“ in Berührung gekommen war.

8.2.3 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass S in der Tatnacht in der Taverne war (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]; Einvernahme W vom 26. Oktober 2011 [act. 2/112/1 Akten K]), dort von W den Skoda auslieh (Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]), mit dem Skoda an den Arbeitsort von K (Restaurant Mühle in Schattdorf) fuhr (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; vorinstanzliche Einvernahme S vom 10. Oktober 2012), dort im Restaurant zur Mühle von K bedient wurde und etwas trank (Einvernahme S vom 20. Oktober 2011 [act. 2/111/1 Akten K]), anschliessend wieder nach Erstfeld fuhr (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]), W den Skoda zurückbrachte (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]) und später von der Taverne durch V.S. nach Wolfenschiessen gefahren wurde (Einvernahme S vom 7. März 2011 [act. 2/75/1 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]; Einvernahme S vom 20. Oktober 2011 [act. 2/111/1 Akten K]; Einvernahme W vom 26. Oktober 2011 [act. 2/112/1 Akten K]; vorinstanzliche Einvernahme von S vom 10. Oktober 2012).

8.2.4 Aufgrund der rückwirkenden Randdatenauswertung der Mobiltelefone von S (Zeitraum vom 22. September 2010 - 22. Dezember 2010) und von W (Zeitraum vom 12. Mai 2010 - 12. November 2010) steht ausserdem fest, dass diese in dieser Zeit 59 Mal telefonischen Kontakt hatten, unter anderem auch am 9. November 2010 und am 10.

- 26 - November 2010, wobei die Kontakte jeweils maximal nur 33 Sekunden dauerten (act. 1/3 und act. 1/52/1 Akten K). Um 01.00.15 Uhr erfolgte ein telefonischer Kontakt von W mit V.S. von sieben Sekunden (act. 1/51/3 Akten K), wobei W bei diesem Telefonat V.S. den Auftrag gab, S nach Wolfenschiessen zu fahren. Unbestritten ist sodann auch, dass V.S. und S, als sie anschliessend mit dem Volvo von W vom Parkplatz hinter der Taverne wegfuhren, durch die Polizei fotografiert, nicht jedoch angehalten wurden.

8.2.5 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf die umfangreichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 (S. 130 - 177) verwiesen werden.

8.3 Täterschaft von S

S ist vom Landgericht Uri am 24. Oktober 2012 (Verfahren LGS 12 2) im Zusammenhang mit den Schüssen auf K wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und S hat seine Strafe mittlerweile verbüsst. Auch das Obergericht ist im Verfahren OG S 13 3 zum Schluss gekommen, dass S am 12. November 2010 mindestens dreimal auf K geschossen hat. Da das Obergericht W im Verfahren OG S 14 8 vom Vorwurf des Mordversuchs freisprach, erübrigten sich in diesem Verfahren Ausführungen zur Täterschaft von S. Dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. April 2017 ist zu entnehmen, dass auch das Bundesgericht es als erstellt erachtet, dass S auf K geschossen hat (E. 14.1.3 dritter Absatz; E. 14.2.4 dritter Absatz; E. 14.5.3; E. 14.6.3; E. 15.1). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für die tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die Täterschaft von S auf die vorinstanzlichen Verfahren LGS 12 2 (S) und LGS 12 1 (W; insbesondere S. 130 - 161 des Urteils vom 24. Oktober 2012) und das Urteil OG S 13 3 des Obergerichts vom 11. September 2013 (E. 9.3) verwiesen werden (vergleiche Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter erachteten es sowohl die Vorinstanz (Verfahren LGS 12 1 und LGS 12 2) als auch das Berufungsgericht (Verfahren OG S 13 3) als erwiesen, dass S im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson gehandelt hat. Dies, da bei ihm kein familiärer, persönlicher oder geschäftlicher Zusammenhang zu K erstellt werden konnte und nur ein finanzielles Motiv im Sinne eines Entgelts für die Schüsse auf K in Frage kommt. Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen für die tatsächliche Würdigung auf die Begründung der Vorinstanz (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, insbesondere E. 4.6.2.1.19) verwiesen werden.

- 27 - 8.4 Tatbeteiligung von W Vorab ist festzuhalten, dass W aufgrund der bereits dargelegten Beweiswürdigung sowie aufgrund der Aussagen von K selber (act. 2/5 Akten K), der Tänzerinnen O.P. (act. 2/9 Akten K), J.V. (act. 2/8 und act. 2/107/1 Akten K), Y.K. (act. 2/6 Akten K), A.M. (act. 2/11 Akten K), der fehlenden Schmauchspuren auf seinen Händen (act. 5/1/1 Akten K) und seiner fehlenden DNA auf der Tatwaffe (act. 1/9/1 Akten K) als Schütze ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob W eine Tatbeteiligung an den Schussabgaben von S zukommt. Die Vorinstanz und das Obergericht im Verfahren OG S 13 3 sind aufgrund eines Indizienbeweises zum Schluss gekommen, dass W Tatbeteiligter des Mordversuchs auf K war (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2 und 4.6.2.3; Urteil OG S 13 3 vom 11. September 2013, E. 9.7). Im Urteil vom 18. April 2016 ist das Obergericht nach einer Würdigung der alten und im Verfahren OG S 14 8 neu gewonnen Erkenntnisse gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch gelangt. Das Bundesgericht befand im Urteil vom 10. April 2017, dass das Obergericht im Urteil vom 18. April 2016 Indizien nicht rechtsgenügend gewürdigt hat. Im Einzelnen geht es um die Würdigung - der Aussagen von S (E. 14.1 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017), - der Aussagen der Zeugin I (nachfolgend I; E. 14.2), - der telefonischen Kontakte zwischen W und S (E. 14.3), - der Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion (E. 14.4), - von Umständen im Zusammenhang mit der Tatwaffe (E. 14.5), - der Rückführung von S in der Tatnacht (E. 14.6), - des Alibis von W (E. 14.7) und - der Motivsituation bei W (E. 14.8).

8.4.1 Aussagen von S S hat angegeben, im Auftrag von W auch schon vor der Tatnacht im Restaurant Mühle gewesen zu sein, um zu schauen, ob K arbeite. W bestreitet – entgegen den Ausführungen von S (act. 2/63, act. 2/66 und act. 2/111/1 Akten K) – diesbezügliche Aufträge. Die Aussagen von S sind indessen glaubhaft, zumal auch die Zeugin I bestätigte, mit S schon im Restaurant Mühle in Schattdorf gewesen zu sein, weil S im Auftrag von W habe schauen müssen, ob K arbeite (act. 2/67/1 Akten K). Erwiesen ist im Weiteren, dass W S am Abend des 11. November 2010 ein Auto zur Verfügung stellte, mit wel-

- 28 chem S an den Arbeitsort von K (Restaurant Mühle in Schattdorf) fuhr, dort von K bedient wurde und anschliessend wieder nach Erstfeld zurückfuhr (vergleiche E. 8.2.3 hiervor). Betreffend den Grund der Aufträge führte S widersprüchlich aus, W habe wissen wollen, an welchen Tagen K arbeite, um seinen Sohn zu treffen (act. 2/63 Akten K) beziehungsweise er wisse den Grund nicht genau, eventuell wegen der Scheidung (vorinstanzliche Einvernahme vom 10. Oktober 2012). W bestreitet die zuvor erwähnten Aufträge. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass diese im Hinblick auf das Eheschutz- beziehungsweise Scheidungsverfahren erfolgt sein könnten, indem S für W auskundschaftete, ob K arbeite. Inwieweit solche Besuche W nützliche Informationen für das Scheidungsverfahren hätten liefern können, ist nicht wirklich ersichtlich. Hingegen waren die Beobachtungen von S im Restaurant Mühle für die Tatausführung und seine diesbezüglichen Dispositionen sehr brauchbar und wichtig. Einerseits konnte er mit dem Besuch am 11. November 2010 die Sicherheit erlangen, dass K an diesem Abend tatsächlich am Arbeiten war, und andererseits musste er in Erfahrung gebracht haben, dass sie in absehbarer Zeit mit dem Bus nach Erstfeld zurückkehren wird. Die Argumentation der Verteidigung, es hätte keinen Sinn gemacht, hinsichtlich einer solchen Tatausführung mehrmals ins Restaurant Mühle zu fahren, greift deshalb nicht. Diesbezüglich führte S denn auch aus, mehrmals im Restaurant Mühle gewesen zu sein, K jedoch am 11. November 2010 erst das zweite Mal getroffen zu haben; das erste Mal habe er sie circa vor acht oder neun Tagen dort gesehen (act. 2/63 Akten K). Damit erklärte S selber, wieso er zuvor mehrmals im Restaurant Mühle war, nämlich weil er bis vor circa acht oder neun Tagen K dort nie angetroffen hatte. Folglich konnte er auch erst vor circa acht oder neun Tagen Gewissheit über ihr Aussehen erlangen. Hinzu kommt, dass sich die Aussage von S, er sei seit circa zwei Monaten vor dem Vorfall jeweils ins Restaurant Mühle gefahren (act. 2/63 Akten K) mit der Aussage von I deckt, wonach er ihr circa zwei Monate vor dem Vorfall davon zu erzählen begonnen habe, er müsse eine Person beiseiteschaffen (act. 2/67/1 Akten K). Bei den Besuchen im Restaurant Mühle wollte S offensichtlich Gewissheit über das Aussehen von K erlangen. Beim Besuch in der Tatnacht ging es überdies darum, in Erfahrung zu bringen, ob und wann in etwa K an jenem Abend den Heimweg antreten wird. Die im Auftrag von W erfolgten Besuche von S im Restaurant Mühle dienten damit der Vorbereitung der Tat (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.1.3).

- 29 - 8.4.2 Aussagen der Zeugen I und R.P.

8.4.2.1 Die Zeugin I sagte anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2011 durch die Staatsanwaltschaft Obwalden auf Nachfrage bezüglich des Motivs von S für die Schüsse auf K aus, dass der Grund das Geld von W gewesen sei (act. 2/67/1 Akten K). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2011 sagte sie aus, S habe ihr immer gesagt, W gebe ihm Geld. Am Anfang sei es noch nicht so deutlich gewesen, wofür das Geld sei. Aber irgendwann im Sommer habe S dann angefangen davon zu sprechen, dass er eine Person auf die Seite schaffen wolle. Er habe damals aber noch keinen Namen genannt. Später habe er erwähnt, es handle sich um eine Frau in Erstfeld, die in irgendeiner Bar arbeite. Mit der Zeit sei er immer mehr ins Detail gegangen und sie habe gewusst, um wen es sich handle. S habe als Motiv für die Tat das Geld von W angegeben. Er habe ihr gesagt, W gebe ihm Geld für das, was er mache. S sei nicht ins Detail gegangen. Er habe nur immer gesagt, W wolle die Frau beseitigen und er (S) führe das aus. S habe ihr nie etwas darüber erzählt, ob und wie die beiden die Tat planten. Er sei aber viel nach Erstfeld oder ins Dollhouse gegangen. Er habe gesagt, er bespreche solche Sachen nur mit ihm persönlich und nicht am Telefon. Er habe immer Angst gehabt, das Telefon werde abgehört. Er habe nur gesagt, sie hätten sich jeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant oder halt im Lokal selber, sie wisse es nicht (act. 2/70/1 Akten K). Anlässlich der Befragung vom 6. November 2012 durch das Landgericht bestätigte sie ihre Aussage, wonach S ihr sagte, es sei geplant, K umzubringen und er bekomme hierfür Geld von W. I gab an, sie bereue es heute, dass sie damals nicht zur Polizei gegangen sei. Auf die Frage der Verteidigung, ob es nicht so gewesen sein könnte, dass sie im Sommer nicht wusste, dass S dies vorhatte, sondern erst, als das passierte und in der Zeitung alle diese Details standen, unterbrach die Zeugin den Verteidiger mit den Worten „Nein, nein. Da können Sie gerade echt aufhören. Das stimmt dann voll nicht. Da wehre ich mich mit Händen und Füssen“ (Akten LGS 12 1, HV-Protokoll, Beilage 00.02). I machte im Zusammenhang mit den Schüssen vom 12. November 2010 detaillierte Aussagen und verfügte dabei über Informationen, die sie nicht aus den Zeitungen erfahren haben konnte. So führte sie – teilweise wiederholt – aus, S habe ihr gegenüber gesagt, er habe sich bei einem Gebüsch versteckt (act. 2/70/1 Akten K), er habe fünf und nicht drei Schüsse abgegeben, er sei auf die Strasse gegangen und habe Leute beobachtet, die von Schüssen gesprochen hätten, ein Kollege habe ihn gefahren und sie beide seien in eine Polizeikontrolle gekommen, hätten aber weiterfahren können (act. 2/67/1 und act. 2/70/1 Akten K) und er habe die Waffe mit der Jacke bei einem Kollegen zu Hause versteckt (act. 2/67/1 Akten K). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E.

- 30 - 4.6.2.1.15.6, und das Urteil des Obergerichts OG S 13 3 vom 11. September 2013, E. 9.10.1, verwiesen werden. Bei den Aussagen von I können Rachegedanken gegenüber S aus Eifersucht und enttäuschter Liebe eine gewisse Rolle gespielt haben (act. 2/89/2 Akten K). Betreffend die Täterschaft von S spielt dies insofern keine wesentliche Rolle, weil auch viele andere Indizien dafür sprechen (vergleiche Entscheid des Landgerichts LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 3.6). Die Aussagen von I sind indessen sehr bestimmt. Sie wehrt sich kategorisch dagegen, dass ihre Aussagen auf Zeitungsberichten basieren würden. Diesfalls hätte I wohl entsprechend den Medienberichten auch von drei Schüssen gesprochen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht dadurch gefährdet, von fünf Schüssen zu sprechen. Ähnlich verhält es sich mit der Argumentation der Verteidigung, die Aussagen von I würden auf den detaillierten Aktenkenntnissen von C.V. beruhen. So sprach I – entgegen den Ausführungen von C.V. (act. 6/37 Akten K) – gerade nicht von einem "auf Katzen schiessen", was sie wohl getan hätte, wenn ihre Aussagen lediglich auf Ausführungen von C.V. ihr gegenüber basiert hätten und sie folglich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte untermauern müssen. Dasselbe gilt sodann hinsichtlich ihren Ausführungen, S habe ihr gesagt, von einem Kollegen nach Erstfeld gefahren worden zu sein und auch die Jacke und die Waffe bei einem Kollegen versteckt zu haben, wobei davon auszugehen ist, dass sie wohl nicht von einer männlichen Person gesprochen hätte, wenn ihr diese Informationen von C.V. gesteckt worden wären, weil sie auch dadurch ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel gesetzt hätte. Es macht durchaus Sinn, dass S I gegenüber von einem Kollegen sprach und nicht von seiner zweiten Freundin M.F.. Ausserdem machte I zwar geltend, einen C.V. zu kennen, führte aber auch an, diesen nie mehr gesehen zu haben (act. 2/89/1 Akten K). Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine gegenteiligen Hinweise. Insbesondere finden sich auch keine Hinweise, dass die Aussagen von I aus den Akten stammen könnten. Ihre Aussagen, wonach S seine Jacke auf den Rücksitz oder in den Kofferraum des Autos gelegt habe (act. 2/67/1 und act. 2/70/1 Akten K), sind plausibel. S gab ihr gegenüber an, wie clever er vorgegangen sei. Dazu gehörten das unauffällige Verhalten nach den Schüssen und eben das Ausziehen der Jacke im Auto. Betreffend den Tatbeitrag von W gab I Gespräche zwischen ihr und S direkt wieder. Ihre Aussagen werden sodann durch konkrete Handlungen untermauert. So gab sie etwa an, sie habe sich einmal mit S in das Restaurant Mühle begeben, weil S K ausforschen wollte, welche sie damals jedoch nicht angetroffen hätten (Akten LGS 12 1, HV-Protokoll, Beilage 00.02). Weshalb S, welcher bezüglich der Planung und Umsetzung der Tat offensichtlich die Wahrheit sagte, I einzig in Bezug auf die Person des Auftraggebers angelogen haben sollte, ist nicht ersichtlich. I führte differenziert aus, sie

- 31 sei mit W immer gut ausgekommen, dieser habe ihr nie etwas zu Leide getan, dann sei das mit dem Restaurant gekommen und sie hätte vielleicht einfach erwartet, dass W sie mehr unterstützt hätte, sie sei da einfach enttäuscht gewesen, sie seien aber nie aneinander geraten, im Gegenteil, so habe sie W ja nach dem Vorfall in Kerns auch so Sachen erzählt wie das mit den Waffen. W hätte ihr etwas angetan, sei falsch formuliert gewesen, sie sei einfach irgendwie enttäuscht gewesen (Akten LGS 12.1, HV-Protokoll, Beilage 00.02). Überdies ist bei der Beurteilung dieses Verhältnisses zu berücksichtigen, dass I W auch das Messer und die zwei Waffen von S übergab, ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen also auch damals noch vorhanden gewesen sein muss. Es ist zwar möglich, dass bei I wegen der Angelegenheit mit dem Dollhouse eine gewisse Enttäuschung über W vorhanden war (act. 2/67/1 Akten K). Dass sie ihn deshalb jedoch – unter Wahrheitspflicht als Zeugin – zu Unrecht eines Mordes bezichtigen würde, erscheint sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der Bestimmtheit der Angaben von I gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass sie S bezüglich der Person des Auftraggebers falsch verstanden haben könnte. Hinzu kommt, dass S gegenüber dem Zeugen R.P. (nachfolgend R.P.) ähnliche Aussagen bezüglich einer Geldschuld von W machte (vergleiche E. 8.4.2.2 hiernach), wobei S hier aber gemäss den Aussagen des Zeugen R.P. von einer Bausache sprach (act. 2/81 und act. 2/87/1 Akten K). Die Aussagen von I werden im Übrigen auch durch die rückwirkend ausgewerteten Mobiltelefondaten gestützt: Auf die Frage, ob S ihr etwas darüber erzählt habe, wie die beiden (S und W) die Tat geplant hätten, sagte I aus, dass S viel nach Erstfeld oder ins Dollhouse gegangen sei und gesagt habe, er bespreche solche Sachen nur mit W persönlich und nicht am Telefon. Er habe immer Angst gehabt, das Telefon werde abgehört. Er und W hätten sich jeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant oder halt im Lokal selber, sie wisse es nicht (act. 2/70/1 Akten K). Tatsächlich hat die Randdatenauswertung der Mobiltelefone von S und W ergeben, dass die beiden auffällig kurze Telefonate geführt hatten (vergleiche Ziff. 8.2.4 hiervor). Zusammenfassend sind die Aussagen von I im Kerngehalt durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Auf ihre Angaben kann grundsätzlich abgestellt werden. Sie belasten W.

8.4.2.2 Betreffend den Zeugen R.P. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf das im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.1.16.7, Ausgeführte verwiesen werden. R.P. erwähnte betreffend Geld, welches S von W für eine Bausache bekommen sollte, gegoogelt und recherchiert zu haben (act. 2/68/1 Akten K). Geistig habe er dann das Geld in Zusammenhang gebracht mit einem möglichen Auftrag von W an S zur Beseitigung einer Person; dies sei jedoch im Bereich der persönlichen Vermutung gewesen

- 32 - (act. 2/87/1 Akten K). Ein relevanter Beweiswert kann den Aussagen des Zeugen R.P. nicht zukommen. Immerhin sagte er aber bezüglich Aussagen von S betreffend eine Geldschuld von W Ähnliches aus wie die Zeugin I (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.2.4), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I verstärkt (vergleiche E. 8.4.2.1 hiervor).

8.4.3 Telefonische Kontakte zwischen W und S

Es ist erwiesen, dass S und W vor dem Vorfall vom 12. November 2010 59 Mal telefonischen Kontakt hatten, unter anderem auch am 9. November 2010 und am 10. November 2010, wobei die Kontakte jeweils nur maximal 33 Sekunden dauerten (vergleiche Ziff. 8.2.4 hiervor). Betreffend den Inhalt dieser Telefongespräche liegen widersprüchliche Angaben von S und W vor. S machte geltend, er habe mit W ein geschäftliches Verhältnis wegen eines Umbaus gehabt, wobei er ihm handwerklich geholfen habe (act. 2/63 Akten K). Später bestätigte er, das geschäftliche Verhältnis habe in der Lieferung von Bauisolation bestanden, ansonsten würde er keine geschäftliche Beziehung zu W unterhalten (act. 2/66 Akten K). Dies wiederum bestätigte jedoch W nicht, sondern machte geltend, sie hätten im Zusammenhang mit der Suche von Tänzerinnen aus dem EU-Raum Kontakt gehabt. Woraufhin S anfügte, es sei richtig, dass es um das gegangen sei, was W gesagt habe (act. 2/66 Akten K). Auch die vielen und kurzen Telefonate konnten W und S nicht glaubhaft erklären, zumal W primär geltend machte, relativ wenig mit S telefoniert zu haben und bei diesen Telefonaten sei es um die Cabaret-Frauen aus dem EU-Raum gegangen (act. 2/66 Akten K). Auf den entsprechenden Vorhalt, seit September habe er fünfzehnmal mit S telefoniert, machte W wiederum geltend, das dünke ihn viel, er sei wirklich unter Druck gewesen, weil er bis Ende Jahr diese Frauen aus dem EU-Raum gewollt habe (act. 2/66 Akten K). Auf den Vorhalt, die Telefongespräche hätten jeweils nie länger als rund 30 Sekunden gedauert, machte W entgegen den vorherigen Aussagen geltend, sie hätten sicher nichts Geschäftliches am Telefon besprochen, sondern vielleicht ein Treffen abgemacht (act. 2/66 Akten K). Ebenfalls nicht glaubhaft sind diese Aussagen deshalb, weil W anlässlich der Befragung vom 14. Januar 2011 (act. 2/66 Akten K) geltend gemacht hatte, unter Druck gewesen zu sein, weil er bis Ende Jahr diese Frauen aus dem EU-Raum gewollt habe. Am 26. Oktober 2011 (act. 2/112/1 Akten K) machte er dann sinngemäss geltend, für November beziehungsweise Dezember Frauen gebraucht zu haben. Dabei führte er aus, er habe die Bewilligungen für den November schon zu spät eingegeben und bereits eine Sonderbewilligung gebraucht, weil er die ganze Zeit geglaubt habe, das mit der Vermittlung der Tänzerinnen klappe noch, dann habe er aber doch auf eine andere Agentur ausweichen müssen (act. 2/112/1 Akten K). Auf die Frage, wann er denn die Verträge mit diesen Tänzerinnen für November gemacht habe, antwortete W sodann,

- 33 - Mitte Oktober (act. 2/112/1 Akten K). Auf den Vorhalt, wieso er dann S im November noch siebenmal angerufen habe, führte W aus, es sei dann um die Verträge für Dezember gegangen, weil auch da hätten ihm Tänzerinnen gefehlt (act. 2/112/1 Akten K). Diese Erklärung erscheint nicht glaubhaft, weil W erstens nur von den Tänzerinnen für den November sprach und zweitens, weil er zuvor ausgeführt hat, er habe auf eine andere Agentur ausweichen müssen. Folglich können diese telefonischen Kontakte mit S kaum mehr mit der Vermittlung von Tänzerinnen begründet werden (vergleiche zum Ganzen auch LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.5). Daraus ergibt sich, dass es nicht glaubhaft ist, dass W und S in den Tagen vor dem 12. November 2010 telefonischen Kontakt ausschliesslich wegen der Vermittlung von Tänzerinnen aus dem EU- Raum hatten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die telefonischen Kontakte zumindest auch der Planung der Tat dienten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.3).

8.4.4 Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion

Am 28. September 2015 wurde am Tatort in Erstfeld durch das FOR eine Schussrekonstruktion durchgeführt (act. 5.25, act. 5.26, act. 5.27 und act. 5.30 Akten OG S 14 8). Dabei wurden drei verschiedene, von den Parteien vorgegebene Szenarien geschossen, wobei die Szenarien 1 und 2 von W angegeben wurden, das Szenario 3 von K. Das Ziel war es, aufgrund eines Vergleichs zwischen dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild, insbesondere dem Fundort der drei Hülsen, und den Spurenbildern der drei Varianten, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Tatablauf ziehen zu können. Das Szenario 1 beruhte auf der Tatrekonstruktion der Polizei gemäss den ersten Angaben von K relativ kurz nach der Tat (act 1/8/3, act.1/8/23 und act. 1/8/24 Akten K). Dabei wurde von den von K seinerzeit angegebenen Standorten bei der Abgabe des ersten und des letzten Schusses, welche rund 80 cm auseinanderlagen, ausgegangen. Die Schüsse wurden innerhalb von weniger als einer Sekunde abgefeuert, unter der Annahme, dass das Zurücklegen der 80 cm ungefähr so lange gedauert hatte. Das Szenario 2 sollte einen möglichen Ablauf im Falle eines vorgetäuschten Mordanschlages darstellen. Das Szenario 3 war ähnlich wie Szenario 1, wobei die Positionen des Opfers beim ersten und beim letzten Schuss weiter auseinander lagen und der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Schuss entsprechend länger war.

Das Szenario 1 konnte nicht realisiert werden beziehungsweise das Spurenbild entsprach nicht dem am Tatort seinerzeit tatsächlich angetroffenen Spurenbild. K sagte

- 34 indessen plausibel aus, sie sei von der Polizei aufgefordert worden, ihren ungefähren Standort im Zeitpunkt der Schüsse wiederzugeben beziehungsweise sie habe anlässlich der Tatrekonstruktion durch die Polizei nur ihren ungefähren Standort wiedergeben können (vergleiche act. 7.1 S. 52 ff. Akten OG S 14 8). Auch der Experte wies darauf hin, dass das Szenario 1 auf der Annahme beruhe, dass die Schilderung der Bewegung von 80 cm genau der Realität entspreche, was bei Zeugenaussagen von Schussopfern üblicherweise nicht zutreffe (act. 5.30 Akten OG S 14 8). Daraus, dass K zwischen den Schüssen möglicherweise mehr als die nachträglich am Tatort eingezeichneten 80 cm zurücklegte, kann daher weder der Schluss gezogen werden, auf K sei nicht geschossen worden, noch dass der Schütze im Sinne der sogenannten Komplotttheorie im Auftrag von K selber handelte. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass K nach dem ersten Schuss, der sie überraschend wie ein Schlag in den Rücken traf, (unbewusst) kurz innehielt, bevor sie flüchtete. Die 80 cm liessen sich auch damit erklären. Aus dem Standort von K im Zeitpunkt der Schüsse kann daher nicht abgeleitet werden, die drei Schüsse seien in lediglich 0.6 Sekunden abgefeuert worden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.4.3). Wird beim Szenario 1 eine gewisse Ungenauigkeit berücksichtigt und beispielsweise von einer Distanz zwischen den beiden Positionen von 2 m anstatt 80 cm ausgegangen, wird Szenario 1 zum Szenario 3, bei welchem das Spurenbild ähnlich dem tatsächlich aufgefundenen Spurenbild ausfiel (act. 5.30 Akten OG S 14.8). Letzteres Szenario wurde vom Experten denn auch als das plausibelste bezeichnet. Das Szenario 2 hingegen konnte nicht realisiert werden, da weder ein genaues Zielen noch eine Korrektur der Schussabgabe möglich waren (act. 5.30 Akten OG S 14 8).

Als Fazit kann aus der Schussrekonstruktion gezogen werden, dass das von K angegebene Szenario 3 mit dem tatsächlich aufgefundenen Spurenbild aufgehen kann. Zwar entspricht es nicht exakt den Angaben anlässlich der Tatortrekonstruktion. Indessen ist nachvollziehbar, dass die seinerzeitigen Angaben nicht exakt der Realität entsprochen haben könnten. Nicht realistisch ist hingegen ein vorgetäuschter Mordanschlag. Die Schussrekonstruktion erweist sich insgesamt als wenig aussagekräftig. Jedenfalls aber kann aus ihr bei objektiver Betrachtung nichts zugunsten von W abgeleitet werden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.4.3).

8.4.5 Tatwaffe Es ist erwiesen, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 als Tatwaffe die gleiche Waffe Verwendung fand (vergleiche E. 8.2.2 hiervor). Als bewiesen zu gelten hat zudem, dass W am 4. Januar 2010 in die ungefähre Richtung von P schoss (vergleiche E. 7 hiervor). Damit ist bewiesen, dass W am 4. Januar 2010 im

- 35 - Besitz der Waffe war, mit welcher S am 12. November 2010 auf K schoss. Gemäss Bundesgericht muss W S die Waffe daher zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat vom 12. November 2010 übergeben haben (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). W war offensichtlich der ordentliche Besitzer der Waffe, da er diese im Januar 2010 für seine persönliche Verteidigung gebrauchte. Hinzu kommt, dass S selber angab, er habe die Waffe von W erhalten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). Zu berücksichtigen sind zudem die Kontakte zwischen W und S, namentlich auch in den Tagen vor der Tat (telefonisch) sowie am Tatabend, und dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Waffe unabhängig von der Tat vom 12. November 2010 über eine Drittperson zu S gelangt war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). Zwar gab S an, dass die Waffe in der Tatnacht über eine Drittperson zu W und dann an ihn gelangte. Dies muss jedoch als Schutzbehauptung von S angesehen werden (vergleiche dazu Urteil LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 3.6.2.1). W wendet ein, es ergebe keinen Sinn, dass ein Mord-Auftraggeber darum besorgt sei, dass der Auftragnehmer eine Waffe verwendet, welche mit dem Auftraggeber in Verbindung gebracht werden kann. Dies ändert nichts daran, dass W die Waffe S übergeben haben muss (vergleiche Bundesgerichturteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3) und S mit dieser Waffe auf K schoss. Es ist möglich, dass W das Risiko, dass die Waffe aufgrund von gefundenen Hülsen identifiziert werden kann, falsch einschätzte. Auch war wohl kaum geplant gewesen, dass der beauftragte Schütze im Fall K und die Waffe gefunden werden. Sicher war es unklug von S, die Tatwaffe zu behalten. Darauf hatte W indessen keinen Einfluss mehr. Wären weder S noch die Waffe gefunden worden, hätte auch keine diesbezügliche Verbindung zwischen W und S nachgewiesen werden können. Aus der vorliegenden Kombination (Verwendung der gleichen Tatwaffe und Übergabe dieser Waffe von W an S) ergibt sich indessen ein erheblich belastendes Indiz.

8.4.6 Rückführung von S Es hat als erstellt zu gelten, dass S auf Veranlassung von W innert kürzester Zeit von V.S. nach Hause gefahren wurde (vergleiche E. 8.2.4 hiervor). Unbestrittenermassen telefonierte W um 01.00.15 Uhr V.S. (act. 1/51/3 Akten K), wobei W geltend machte, diesen dabei in die Taverne bestellt zu haben, damit er S heimfahre (act. 2/112/1 Akten K). Das Telefongespräch dauerte gerade mal sieben Sekunden (act. 1/51/3 Akten K), welche kaum ausreichen dürften, jemanden, der nach eigenen Aussagen angeblich geschlafen hatte (act. 2/25 Akten K), anzuweisen, sogleich in die Taverne zu kommen, um einen Gast nach Hause zu fahren, es sei denn, diese Person war bereits zuvor

- 36 instruiert worden, dass sie noch für Fahrdienste gebraucht werde. Gemäss S war dann V.S. auch innert kürzester Zeit, innert circa zwei Minuten, unten in der Taverne, in Anzug und Hemd gekleidet (act. 2/75/1 Akten K). Die diesbezüglichen Aussagen von W (act. 2/66 Akten K) und von V.S. (act. 2/91/1 Akten K), es hätte circa zehn Minuten gedauert, bis V.S. nach dem Anruf unten gewesen sei, sind nicht glaubhaft. Der Anruf an V.S. erfolgte um 01.00.15 Uhr (act. 1/51/3 Akten K). Aus den Akten geht hervor, dass die Polizei, bevor sie um 01.04 Uhr am Tatort eintraf, ein Foto eines vom Hinterhof der Taverne wegfahrenden Fahrzeuges gemacht hatte (act. 1/6/1, act. 1/16/3 und act. 1/57 Akten K), wobei heute unbestritten ist, dass das Foto das Fahrzeug zeigt, in welchem V.S. und S sassen (act. 2/91/1 und act. 2/63 Akten K). Somit bestand eine Zeitspanne von knapp vier Minuten, während welcher V.S. aufgestanden, sich angezogen, in die Taverne hinuntergegangen, die Schlüssel für das Fahrzeug behändigt, die Barriere geöffnet und mit S weggefahren sein muss. Es muss davon ausgegangen werden, dass V.S. zumindest teilweise instruiert wurde, was er aussagen soll (oder nicht). Bei der ersten Einvernahme (act. 2/25 Akten K) gab er an, um 23.30 Uhr schlafen gegangen zu sein. Er erwähnte keinen Taxidienst. Auf entsprechenden Vorhalt gab er später an, sich nicht erinnern zu können, ob er S nach Hause gefahren habe (act. 2/71/1 Akten K). Bei einer weiteren Einvernahme (act. 2/91/1 Akten K) sagte er dann aus, eine Person mit Namen S mitsamt Hund heimgefahren zu haben. Auf den Vorhalt, zuvor geltend gemacht zu haben, nicht zu wissen, ob er jemanden heimgefahren hätte, sagte V.S., es sei nicht so gewesen, dass er sich nicht mehr hätte erinnern können. Er habe zuerst ausgesagt, sich nicht mehr zu erinnern, dann habe man ihm ein Foto gezeigt und er habe sich wieder erinnern können. Auf entsprechende Nachfrage führte er dann aus, nein, man habe ihm kein Foto gezeigt, die Staatsanwältin habe ihm einfach gesagt, es gäbe ein Foto, dann habe er sich erinnert (vergleiche dazu auch Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.8). Bei der Rückführung von S musste es offensichtlich sehr schnell gehen. Es lagen daher besondere Umstände vor, die auf eine eigentliche Fluchthilfe hindeuten und damit darauf, dass W um das Vorgefallene wusste. W verhalf S zur Flucht, was klarerweise als belastendes Indiz zu werten ist. Offensichtlich nicht zu entlasten vermag W, dass er V.S. erst 15 beziehungsweise 20 Minuten nach der Tat anrief (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.6.3). Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Es ist nicht erstellt, zu welchem genauen Zeitpunkt S nach den Schüssen wieder in der Taverne auftauchte. Es gibt durchaus plausible Gründe, weshalb er den Tatort nicht fluchtartig verliess. So hätte er sich bei den Frauen hinter dem Hotel Frohsinn unmittelbar verdächtig gemacht, wenn er vom Tatort weggerannt beziehungsweise -geeilt wäre. Auch ist möglich, dass er sich anschliessend noch versteckt hielt. Eine Fluchtplanung, bei der S nach der Tat in die Taverne zurückkehrt, dort allenfalls von W und vom Personal

- 37 ein Alibi erhält und innert Minuten von einem Chauffeur wie ein normaler Gast abgeholt und nach Hause gefahren wird, ist durchaus realistisch. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das vorinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.9, verwiesen werden.

8.4.7 Alibi von W Es erscheint plausibel, dass sich ein Auftraggeber für einen Mord im Vorfeld um ein wasserdichtes Alibi bemüht. W wird nicht vorgeworfen, selber geschossen zu haben. Dies gestützt auf die Aussagen von K selber, aber auch von vier Tänzerinnen, welche bestätigten, dass W zur Tatzeit immer in der Taverne gewesen war (vergleiche E. 8.4 erster Absatz hiervor). Daran ändert nichts, dass er die Taverne zuvor um circa 21.00 Uhr kurz verliess, da die Tat um circa 00.40 Uhr stattfand, als K nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause war, und die Tat wohl auch für diesen Zeitpunkt geplant gewesen war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.7.3). Selbst ohne die Aussagen von K hätte W somit über ein Alibi verfügt beziehungsweise hätte er mit einem solchen durch die Aussagen der in der Taverne anwesenden Tänzerinnen rechnen können. Gleichzeitig wäre es auffällig gewesen, wenn W als sonst meist anwesender Geschäftsführer ausgerechnet an diesem Abend nicht in der Taverne gewesen wäre. Damit ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Entlastendes für W.

8.4.8 Motiv Die Vorinstanz nennt im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 eine Reihe von Motiven für eine Tatbeteiligung von W, welchen sich das Obergericht grundsätzlich anschliessen kann, weshalb auf E. 4.6.2.2.12 des Urteils vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden kann. Es sind dies zusammengefasst - das angespannte Verhältnis zwischen W und K (E. 4.6.2.2.12.1), - Insiderwissen von K betreffend Schwarzgeld (E. 4.6.2.2.12.2), - finanzielle Folgen der anstehenden Scheidung (E. 4.6.2.2.12.3), - das Erbe des Vaters in Konnex mit dem Sorgerecht für den Sohn PL (E. 4.6.2.2.12.4) sowie - das Todesfallkapital der Lebensversicherung von K (E. 4.6.2.2.12.5).

8.4.8.1 Betreffend die im Raume stehenden Todesdrohungen und handgreiflichen Auseinandersetzungen (act. 2/5, act. 2/29 und act. 2/30 Akten K) hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die diversen von K geltend gemachten Drohungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, sondern in anderen Verfahren zu beurteilen seien beziehungsweise abgeurteilt würden und im Übrigen

- 38 zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verurteilung von W wegen Drohung, Tätlichkeiten oder Körperverletzung gegenüber K vorliege (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.12.1). Zwischenzeitlich liegt ein (nicht rechtskräftiges) erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Uri vom 31. Oktober 2017 vor, gemäss welchem W von Vorwürfen der Gewalt beziehungsweise Drohung beziehungsweise Nötigung gegenüber K freigesprochen wurde (act. 5.7 Akten OG S 17 3). Dies bedeutet nicht, dass damit ein im belasteten Verhältnis zwischen W und K zu suchendes Motiv weggefallen wäre. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt (E. 4.6.2.2.12.1), ist davon auszugehen, dass zwischen W und K ein äusserst angespanntes Verhältnis herrschte.

8.4.8.2 Bezüglich Insiderwissen von K erwähnt die Vorinstanz verschiedene Konten, welche im Laufe des Verfahrens zum Vorschein kamen (E. 4.6.2.2.12.2). Insbesondere geht es dabei um ein Privatkonto der Credit Suisse AG (Konto-Nr. 561479-90), welches per 6. Juli 2011 einen Saldo von Fr. 201‘554.95 aufwies (act. 1/47/3 Akten K) und ein Depot der Credit Suisse AG (Depot-Nr. 0456-561479-95), welches per 6. Juli 2011 einen Wert von Fr. 142‘958.00 aufwies (act. 1/44 Akten K). Zwar waren diese Konten zur Deckung der Schulden der C. GmbH auf deren Kontokorrentkonto Nr. 779407-21 gepfändet (act. 1/48/23 Akten K), allerdings bewegte sich der Negativsaldo des Kontokorrentkontos regelmässig im Bereich zwischen circa Fr. 140‘000.00 bis 150‘000.00 (act.1/47/24 Akten K). Es verblieben W somit je nach jeweiligem Kontenstand beziehungsweise Depotwert namhafte Beträge, auf welche er zugreifen konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz die Argumentation von W, wonach es sich um Geld der C. GmbH handle, auf welches er keinen Zugriff habe (act. 2/112/1 Akten K), als Schutzbehauptung qualifiziert. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass W diese beiden CS-Privatkonten in der Steuererklärung nicht deklarierte (act. 1/26/8 Akten K). W musste damit rechnen, dass seine Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung zur Sprache kommen könnten, und er verfügte über Schwarzgeld. Wie konkret der Wissensstand von K über Letzteres war und mit welchem – allenfalls auch nur vermeintlichen – Wissen W rechnete, kann offengelassen werden und ist nicht entscheidend. Jedenfalls musste W im November 2010 im kurz bevorstehenden Scheidungsverfahren befürchten, dass seine Vermögensverhältnisse – allenfalls aufgrund von vielleicht auch nur vagen Hinweisen von K – genauer beleuchtet werden könnten, mit entsprechenden Folgen (Busse, Straf- und Nachsteuern und Verzugszinse), auch unabhängig von allfälligen tatsächlichen oder vermeintlichen Auswirkungen im Scheidungsverfahren. Dies begründet ein mögliches Motiv.

Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass W bis circa im Herbst 2008 die Buchhaltung seines Vaters geführt hat (act. 2/112/1 und act. 2/113/1 Akten K). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er davon wusste, dass sein Vater

- 39 über nicht versteuertes Vermögen in Millionenhöhe verfügte. Dieses betrug Ende 2001 über 3,2 Mio. Franken und Ende 2010 immer noch 1,259 Mio. Franken (act. 1/59/65 und 1/59/5/6 Akten K). Dieses nicht deklarierte Vermögen war – wie die zuvor erwähnten CS-Privatkonten – im November 2010 den Behörden noch nicht bekannt (vergleiche act. 1/59/5/1 Akten K). Auch hier musste W im November 2010 damit rechnen, dass das Schwarzgeld im Rahmen des Scheidungsverfahrens entdeckt werden könnte, zumal ein als Erbvorbezug deklarierter Betrag von Fr. 360‘000.00 vom Schwarzgeld seines Vaters Grundlage der Vermögen auf den CS-Privatkonten bildete (act. 1/47/2 Akten K). Auch hier ist nicht entscheidend, ob und was konkret K davon wusste. Es bestand für W das Risiko, dass

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