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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG S 16 3

7 settembre 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·730 parole·~4 min·3

Riassunto

Strassenverkehrsrecht. Art. 26 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 StPO.

Testo integrale

Strassenverkehrsrecht. Art. 26 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 StPO. Verletzung von Verkehrsregeln. Missachten des Vortritts. Vertrauensprinzip. Der Wartepflichtige, der mit einer Behinderung des Vortrittsberechtigten rechnen muss, darf sich nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. Ein Verzicht auf das Vortrittsrecht darf nicht leichthin angenommen werden. Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Die Vorinstanz hat diesen Grundsatz nicht verletzt. Abweisung der Berufung. Obergericht, 7. September 2018, OG S 16 3

Aus den Erwägungen:

6. Der Berufungskläger macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. 7. In Ziff. 11 seines Plädoyers vom 11. Juli 2018 behauptet der Vertreter des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe aktenwidrig erwogen, dass der Car beim Einspurvorgang eine doppelte Sicherheitslinie überfahren habe. Dem ist zuzustimmen. Wohl erweckt Bild 3 des Fotoblattes diesen Eindruck. Bild 1 zeigt jedoch, dass sich dieser Abschnitt bereits im Bereich befindet, wo das Einspuren erlaubt ist. Es handelt sich somit beim betreffenden Bildausschnitt nicht, wie von der Vorinstanz in E. 5.2.7 festgestellt, um eine doppelte Sicherheitslinie, sondern um eine linksseitig unterbrochene Linie des Beschleunigungsstreifens. Dieser Sachverhalt, das Überfahren einer Sicherheitslinie, war indessen zu keiner Zeit angeklagt. Es handelte sich lediglich um eine Nebenbemerkung der Vorinstanz in Bezug zum Vertrauensprinzip, worauf später einzugehen ist. 8. Ferner macht der Vertreter des Berufungsklägers in Ziff. 4 ff. seines Plädoyers vom 11. Juli 2018 eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend. So betrachte das Landgerichtspräsidium die Aussagen der Zeugin V für glaubwürdiger als jene des Zeugen Mähler. Sofern die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich deren Überprüfung, wie bereits erwähnt, auf offensichtliche Unrichtigkeit / Willkür (Hug/Scheidegger, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398 Abs. 4 StPO, s. oben E. 2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (statt vieler: BGE 133 I 36). Beim Personalbeweis ist gerade die Glaubwürdigkeit der Person und insbesondere die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche die Person gemacht hat, entscheidend (Wolfgang Wohlers, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 27 zu Art. 10 StPO). Die Vorinstanz hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung keinesfalls verletzt, indem sie die Aussagen der Zeugin V für glaubhafter befand als jene des Zeugen M. So fand die Einvernahme des letzteren rund 10 Monate nach dem Unfall, nämlich am 12. Februar 2014, statt. Die Tatsache, dass seine Aussagen nach diesem Zeitraum noch sehr detailliert sind und er keinerlei Erinnerungslücken geltend macht, lässt dessen Aussagen in der Tat als weniger glaubhaft erscheinen. Zumindest erscheint dieser Schluss der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig. 9. Ausserdem stützt die Fotodokumentation die Aussagen der Zeugin Scialdone. Wie durch die Vorinstanz in E. 5.2.7 festgestellt, zeigen die Bilder 1 bis 4 des Fotoblattes der Vorakten, dass der Unfallbeteiligte A B nicht von hinten in den Car reingefahren ist, sondern

dass es zu einer seitlichen Kollision kam. Somit hatte der Car zum Zeitpunkt der Kollision den Einspurvorgang von der Zufahrtslinie zur Normalstrecke noch nicht abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhielt, durfte sich der Berufungskläger nicht auf das Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Dies, obschon er, wie soeben festgestellt, keine doppelte Sicherheitslinie überfahren hatte, sondern nur, aber vorliegend entscheidend, nicht vortrittsberechtigt, also wartepflichtig war. Denn im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Behinderung des Vortrittsberechtigten rechnen müssen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; s. auch Philippe Weissenberger, in Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N 32 zu Art. 36 SVG). In seiner polizeilichen Einvernahme vom 13.4.2013 sagte der Berufungskläger gerade aus, dass der «weisse PW» langsam gefahren sei. Somit konnte er nicht ohne Weiteres annehmen, dass der vortrittsberechtigte A B auf sein Vortrittsrecht verzichte. Aufgrund der Tatsache, dass er selber ebenfalls im Schritttempo fuhr, wäre es für den Berufungskläger ein Leichtes gewesen, das Fahrverhalten A B zu beobachten und entsprechend zu handeln. 10. Folglich liegt keine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vor, und von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des angeklagten Sachverhalts durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Die Berufung ist daher abzuweisen.

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