Skip to content

Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3

21 giugno 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·2,868 parole·~14 min·4

Riassunto

Strafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB.

Testo integrale

Strafgesetzbuch. Art. 260 Abs. 1 StGB. Freispruch von der Anklage wegen Landfriedensbruchs, weil die objektiven und subjektiven Straftatbestandsvoraussetzungen von Art. 260 Abs 1 StGB vorliegend nicht erfüllt sind. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Obergericht, 21. Juni 2017, OG S 15 3

Aus den Erwägungen:

4.2 Im Folgenden geht es um die rechtliche Würdigung des diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts und dem daraus dem Berufungskläger vorgeworfenen Staftatbestandes. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Objektiv ist dabei gemäss Lehre und Rechtsprechung erforderlich: das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensbedrohlicher Grundstimmung, bei welcher mit vereinten Kräften, Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Sachen begangen werden, unter Teilnahme der beschuldigten Person. Subjektiv ist erforderlich der Vorsatz bezüglich Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung. Als erstes stellt sich die Frage, ob bei der Gruppe der FC Aarau-Fans von einer Zusammenrottung gesprochen werden kann. Die Rechtsprechung versteht unter einer Zusammenrottung eine "Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird" (Gerhard Fiolka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Aufl. 3, 2013, Art. 260 N. 11 mit Hinweisen). Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer zu beantworten. Drei Personen genügen jedenfalls noch nicht. Das Bundesgericht liess in einem Entscheid zu Art. 285 Ziff. 2 StGB bereits neun Personen genügen, denen der Vorsatz unterstellt wurde, dass ihnen die Unterstützung weiterer Personen zuteil werde. Stellt man auf das äussere Erscheinungsbild ab, ist eine solche Unterstellung nicht zulässig. Die Zusammenrottung muss jedenfalls aus physisch anwesenden Personen bestehen, die den optischen Eindruck einer grossen, zahlenmässigen nicht ohne weiteres bestimmbaren Menge von Menschen entstehen lassen (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 15 mit Hinweisen; unter anderem mit Hinweis auf Schubarth/Vest, Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Art. 258 - 263 StGB], Stämpfli Handkommentar, Bern 2007, N. 10 zu Art. 260, wonach dies in der Regel ab zwei Dutzend Personen der Fall sein wird). Wie die Vorinstanz ausführt, muss zudem auch bei grösserer räumlicher Ausdehnung ein Grundmass an Dichte bestehen. Ausserdem ist ein enger räumlicher Zusammenhang gefordert (angefochtenes Urteil, E. 2.3.1, S. 8; siehe auch Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 20). Die Vorinstanz führt aus, dass von den 74 FC Aarau-Fans, welche am Abend des 23. Februar 2013 an der Nordseite der Gotthardraststätte angekommen seien, allein die Untergruppe relevant sei, deren Angehörige friedensstörend in Erscheinung getreten seien, sei es via Beschädigung der Notlampe, Wurf der Pyrofackel, (versuchtes) Überqueren der Autobahn oder anderweitiges Provozieren der gegnerischen Fangruppe auf der Seite Nord, aber auch auf der Seite Süd der Raststätte. Diese friedensstörend in Erscheinung tretende Untergruppe, wenn auch teilweise weniger dicht und auf verschiedene Örtlichkeiten der Raststätte verteilt, sei von aussen hin stets als vereinte Macht erkennbar gewesen und bilde den ursprünglichen Teil der Zusammenrottung (angefochtenes Urteil, E. 2.8.1.1, S. 24). In Bezug auf die verschiedenen Standorte der Mitglieder der Untergruppen, führt die Vorinstanz weiter aus, dass sich ein Grossteil dieser Gruppe bereits zurück auf der Nordseite befunden habe, als der Berufungskläger auf der Südseite angelangt war. Angesichts der Tatsache, dass die Gruppe der FC Bellinzona-Fans rund 30 Personen umfasste schliesst die Vorinstanz, dass der Berufungskläger von einer grösseren Anzahl FC Aarau-Fans begleitet gewesen sei als

es zur Gegenüberstellung auf der Südseite kam, da er sonst nicht freiwillig das Risiko einer Konfrontation eingegangen wäre. Zähle man die FC Aarau-Fans auf der Nordseite und in der Unterführung dazu, welche sonst friedensstörend in Erscheinung getreten seien, ergebe sich eine Ansammlung von mindestens 20 Personen, welche zwar an verschiedenen Schauplätzen agiert hätten, aber alle dieser unfriedlichen Ansammlung zuzurechnen seien, was zahlenmässig den Anforderungen von Art. 260 StGB genüge (angefochtenes Urteil, E. 2.8.1.2, S. 25 f.). Die Feststellungen der Vorinstanz können jedoch nach Ansicht des Obergerichtes so nicht aus den Akten abgeleitet werden. Bereits die genaue Anzahl der kurzzeitig auf der Südseite verweilenden FC Aarau-Fans ist umstritten. Gemäss Untersuchung kann es sich aber nicht um mehr als um "einzelne" beziehungsweise 5 bis 6 FC Aarau-Fans gehandelt haben (Einvernahme Polizeibeamter X, VI-act. 65 Antworten auf Fragen 6,8 und 22; VI-act. 20, S. 10). Was die Vorfälle in der Unterführung beziehungsweise auf der anderen Seite der Autobahn angeht, gibt es weder Videoaufzeichnungen noch Zeugenaussagen, welche auf eine genaue Anzahl Beteiligter mithin auf das Bestehen einer Zusammenrottung schliessen lassen (Polizeibeamter X meinte in seiner Aussage: "ich konnte wirklich nur wahrnehmen, was zwei, drei Meter um mich herum war. Es war laut und dunkel, das war schwierig": VI-act. 65, Antwort auf Frage 49). Eine Gesamtzahl Angehöriger der sogenannten friedensstörenden Untergruppe kann nicht bestimmt werden. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger auf der Südseite ankam, wirklich noch andere Fans des FC Aarau anwesend oder ob diese bereits abgezogen waren. Im ersten Rapport der Kantonspolizei Uri, der drei Wochen nach dem Ereignis, am 18. März 2013, vom Polizeibeamten X verfasst wurde, heisst es auf Seite 4 letzter Satz und auf Seite 5, die Patrouille der Kriminalpolizei sei beim Begutachten des durch die Sprayereien entstandenen Sachschadens auf die Fans des FC Aarau getroffen, welche zu den Bellinzona Fans gelangen wollten. Dies habe dank dem Beizug eines Diensthundes verhindert werden können. Diese Fans hätte eine Notlampe demoliert. Weitere massgebliche Ausführungen finden sich in diesem Rapport nicht. Es wird lediglich noch das spätere Verhalten des Berufungsklägers geschildert. Es wird festgehalten, dass die Situation habe beruhigt werden können. Das Aufeinandertreffen der Fans sei verhindert worden (VI-act. 2). Wäre eine grössere Gruppe von Fans mit einer derart unfriedlichen Grundstimmung in die Unterführung gestürmt, hätte das Zusammentreffen mit den Polizeibeamten im Rapport mit grösster Wahrscheinlichkeit anders dargestellt werden müssen. Aber selbst, wenn es insgesamt ursprünglich sogar 20 Personen gewesen wären, welche zu dieser Gruppe gehörten, so sind die beiden Schauplätze auf der Seite Nord und der Seite Süd zu weit voneinander entfernt, um einen einzigen Schauplatz darzustellen. Zwischen den beiden Schauplätzen, den Rastplätzen in Richtung Nord beziehungsweise in Richtung Süd befindet sich die zweispurige Autobahn sowie ein Lastwagenparkplatz. Die direkte Luftdistanz zwischen den Schauplätzen beträgt über 100 Meter. Die beiden Schauplätze, welche 5 Minuten Fussmarsch (und durch eine Autobahn getrennt) voneinander entfernt sind, genügen nicht den Anforderungen eines "engen räumlichen Zusammenhangs". Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Ansammlung von zirka zwei Dutzend Personen verlangt wird, welche ein Grundmass an Dichte aufweist. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass sich auf der Südseite kurzzeitig 5 bis 6 FC Aarau-Fans aufgehalten hatten. Die Vorinstanz geht unzutreffender Weise von 20 Personen aus. Aber selbst, wenn es so viele Personen gewesen wären, so waren diese weit über das gesamte Gelände der Raststätte verstreut. Zudem haben sie nicht einheitlich gehandelt und sind nicht einheitlich aufgetreten. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nie Teil einer dieser Untergruppen war. Zum gleichen Resultat führen die Betrachtungen zur vorausgesetzten friedensbedrohenden Grundstimmung. Insgesamt wird die Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form

getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer ergeben. Sie impliziert jedoch nicht automatisch Gewalttätigkeiten (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 14 mit Hinweisen). Die Vorinstanz führt die für die Friedensordnung bedrohliche Grundstimmung hauptsächlich auf die Vermummung einiger Fans und das Mitführen einer Pyrofackel zurück und stützt sich auf die Tatsache, dass einige FC Aarau-Fans beim Erblicken der FC Bellinzona-Fans in die Unterführung rannten beziehungsweise stürmten (angefochtenes Urteil E. 2.8.1.4, S. 26). Das einzige jedoch, was der Polizeibeamte X dazu zu Protokoll geben konnte, war, dass der Berufungskläger mit den Armen gestikulierte und gesagt habe, die Bellinzona-Fans sollten sich stellen und Mut zeigen (VI-act. 65, Antwort auf Frage 6). Der Polizeibeamte X sagte weiter aus, es sei noch eine Handvoll weiterer – unvermummter – FC Aarau-Fans vor Ort gewesen (VI-act. 65, Antwort auf Frage 22). Weder aus dem Rapport, noch aus der Befragung, ergibt sich, dass sich auch diese Fans an der "Provokation" beteiligt hätten. Auch wenn der Berufungskläger einen provokativ wirkenden Spruch gemacht hat, so reicht das nicht, um eine friedensbedrohliche Grundstimmung gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB auszulösen. Dabei ist nicht auf die subjektiv empfundene Bedrohlichkeit, sondern auf die objektive Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens abzustellen. Von einer Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens kann mit diesem Spruch des Berufungsklägers nicht die Rede sein. Zum Erfordernis der mit vereinten Kräften verübten Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen ist festzuhalten, dass Gewalttätigkeit eine agressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 24). In der Lehre wird, was die Auswirkungen der Gewalttätigkeiten betrifft, eine gewisse Erheblichkeit der Einwirkung verlangt, sodass Bagatellen ausgeschlossen werden können (siehe Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 28). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist davon auszugehen, dass die Beschädigung der Notlampe und das Werfen der Leuchtpetarde von Einzelpersonen verübt wurde (angefochtenes Urteil, E. 2.8.3. S. 29). In diesem Zusammenhang überprüft die Vorinstanz jedoch in ihren Erwägungen den Einzelfall des Berufungsklägers nicht eingehender und schliesst aus der Unmöglichkeit, die Täter zu eruieren, dass die Menge die Sachbeschädigung befürwortet und mitgetragen habe, womit die Sachbeschädigung Ausdruck der die öffentliche Ordnung bedrohende Grundstimmung sei und somit als Tat der Menge erscheine. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 260 Abs. 1 StGB muss jedoch eine grössere Anzahl Menschen gewalttätig geworden sein. Erst dann ist die Grundstimmung der Menge manifest. Dies muss im fraglichen Zeitpunkt erfüllt sein und der Berufungskläger muss Teil dieser Menge gewesen sein. Dies wäre auch nachzuweisen, vorliegend jedoch ist dies nicht geschehen. Der Berufungskläger war nicht in der Unterführung als die Lampe beschädigt wurde. Er hat diese Beschädigung weder gebilligt noch in Kauf genommen und auch nicht vorsehen können. Dasselbe gilt für den Wurf der Leuchtpetarde. In Bezug auf Gewalttätigkeiten gegen Personen scheidet die Beschimpfung als Gewaltdelikt aus, da die blosse Zufügung psychischer Belastungen nicht erfasst ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 26). Selbst wenn angenommen würde, dass der Berufungskläger zu den Fans des AC Bellinzona gesagt hätte, sie sollen sich stellen und Mut zeigen, stellt sich die Frage, ob man dies als Beschimpfung bezeichnen kann. Auch wenn dem so wäre, würde es jedoch – wie vorerwähnt – nicht als Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 StGB gelten. Somit ist festzuhalten, dass sich aus den Akten nicht ergibt, inwiefern mit vereinten Kräften verübte Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen worden sind, welche in einer Zusammenrottung unter Anwesenheit des Berufungsklägers begangen wurden. Als weiteres und letztes objektives Straftatbestandsmerkmal ist die Teilnahme des Berufungsklägers zu prüfen. Art. 260 StGB erfasst alle Personen, welche an einer Zusammenrottung teilnehmen. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Das Bundesgericht hat verdeutlicht, dass es – im Unterschied zum subjektiven Straftatbestandsmerkmal der Teilnahme – hier nicht auf die Intension des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen soll: „Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge

steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.“ (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 18 mit Hinweisen). So kommt es darauf an, wie homogen das Geschehen insgesamt ist. Verteilen sich die Teilnehmer einer ursprünglich grösseren Gruppe, kann nur vom Fortbestehen der ursprünglichen Zusammenrottung ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer ganz überwiegend in Gewalttätigkeiten involviert sind (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 20). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Berufungskläger Teilnehmer einer Zusammenrottung wurde, als er den friedensstörend in Erscheinung tretenden FC Aarau Fans hinterhergegangen sei, zu den FC Bellinzona Fans gelangte und diese verbal provozierte. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt praktisch alle FC Aarau Fans, welche in die Unterführung gerannt waren, bereits zurück auf der Nordseite waren, sei er mit der friedensstörenden Menge derart in Zusammenhang gestanden, dass er für den unbeteiligten Betrachter als deren Bestandteil erscheine (angefochtenes Urteil, E. 2.8.4.1, S. 30 ff.). Erstellt ist diesbezüglich, dass es auf der Südseite der Raststätte zu keinem Zeitpunkt Gewalttätigkeiten zwischen den Fans gegeben hat. Vermummt waren nur die FC Bellinzona Fans (Polizeibeamter X in VI-act. 71 Antwort auf Frage 22). Zwar wurde in der Unterführung eine Notlampe beschädigt. Wann dies geschah, steht nicht fest. Damit eine Teilnahme bejaht werden kann, muss diese im Zeitpunkt der Ausübung der Gewalttätigkeit bejaht werden können. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2014 führte der Berufungskläger aus, er habe die kaputte Notlampe erst beim Zurückgehen gesehen, beim Hingehen habe er nichts bemerkt (VI-act. 71 Antwort auf Frage 33). Der Berufungskläger war bei dieser Beschädigung offensichtlich nicht dabei. Die Strafuntersuchung hat nichts ergeben, was einen anderen Schluss nahelegen würde (Polizeibeamter X, VI-act. 65, Antwort auf Frage 34). Auch zum Zeitpunkt des Leuchtpetardenwurfs war der Berufungskläger nicht anwesend, da er sich in der Unterführung befand (siehe dazu auch angefochtener Entscheid E. 2.8.4.3 S. 32 und VI-act. 71 Antwort auf Frage 20). Abschliessend ist zu prüfen ob die Teilnahme als subjektives Straftatbestandsmerkmal erfüllt ist. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung weiss und sich ihr gleichwohl anschliesst oder in ihr verbleibt. Eine Billigung oder gar Unterstützung der Verübung von Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss der Täter – als objektive Strafbarkeitsbedingung – nicht in den Vorsatz mit einbeziehen (Ulrich Weder, in Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 260 N. 7 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Berufungskläger um die Gewaltbereitschaft der FC Aarau Fans gewusst und sich ihnen wissentlich und willentlich angeschlossen habe. Aus der Befragung gehe hervor, dass sich dieses Wissen spezifisch auf die Gewaltbereitschaft am betreffenden Abend bezogen habe und nicht auf seine allgemeine Erfahrung als Fanbegleiter (angefochtenes Urteil E. 2.8.5 S. 32 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (wissentlich und willentlich) ist jedoch so nicht schlüssig. Wüsste ein Fanbegleiter in jeder vergleichbaren Situation um die konkret herrschende Gewaltbereitschaft „seiner“ Fans, und wüsste er gleichzeitig, dass er sich durch sein schlichtendes Eingreifen strafbar macht, so würde seine Stellung als Fanbetreuer hinfällig. Er müsste nämlich von Weitem dem Geschehen zuschauen. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Vorfalls schon seit etwa fünf Jahren Fanbegleiter war. Deshalb fühlte er sich verpflichtet nach dem Rechten zu sehen und die Fans zurückzuholen (VI-act. 71, Antwort auf Frage 34). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger sich vorsätzlich und in Kenntnis über eine konkrete Gewaltbereitschaft einer Fangruppe respektive in Kenntnis um eine die öffentliche Ordnung bedrohende Grundstimmung ausstrahlende Zusammenrottung von Fans angeschlossen hätte oder darin verbleiben wollte. Dem Berufungskläger ist an dieser Stelle zwar vorzuwerfen, dass er sich gegenüber den AC-Bellinzona Fans nicht hätte zu Provokationen hinreissen lassen dürfen. Dem Berufungskläger zugute zu halten ist jedoch, dass er sich gegenüber der Polizei als Fanbegleiter zu erkennen gegeben und seinen Namen und die Adresse mit Telefonnummer genannt hat. Der Berufungskläger hat aber nicht vorsätzlich an einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB teilgenommen, auch wenn er sich statt nur zu schlichten, sich zu

Provokationen hat hinreissen lassen. Die Provokation geschah nicht in einer Zusammenrottung beziehungsweise Ansammlung. Wie der Polizeibeamte X in seiner Befragung ausführte, hat der Berufungskläger ihm während dieses Vorfalls auch seinen Namen genannt und geäussert, dass er Fanbegleiter sei und schlichten wolle (VI-act. 65, Antwort auf Frage 26). Selbst wenn der Berufungskläger nicht schlichtete, ist daraus nicht abzuleiten, dass er den Vorsatz hatte, Teil einer (gewaltbereiten) Zusammenrottung zu sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass damit nicht alle erforderlichen objektiven und subjektiven Straftatbestandselemente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine Verurteilung wäre. So ist nicht erstellt, wieviele Personen sich effektiv an den unterschiedlichen Vorfällen beteiligt hatten. Damit ist nicht erstellt, dass eine Menschenmenge im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB vorgelegen hat. Es ergibt sich aus den Akten nicht, in welchem Zeitpunkt die Menschenmenge beziehungsweise die Menschenmengen welche Grösse hatte beziehungsweise hatten. Es ist insbesondere auch nicht erstellt, dass die Untergruppe, welche die Konfrontation suchte, anfänglich eine Anzahl von mindestens zirka einem Dutzend Personen gezählt hat. Auch ist nicht erstellt, wie und zu welchem Zeitpunkt die Notlampe beschädigt wurde. Erstellt ist jedoch, dass der Berufungskläger bei der Beschädigung der Notlampe nicht anwesend war. Auch ist erstellt, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Leuchtpetardenwurfs nicht Teil einer Zusammenrottung gewesen sein konnte. Auch wenn sich der Berufungskläger auf der Seite in Richtung Süden der Raststätte agressiv und nicht schlichtend verhalten hat, so war er am besagten Tag zu keinem Zeitpunkt – weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht – Teil einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB bleiben Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. Diese Bestimmung ist nur auf Personen anwendbar, die den Tatbestand von Art. 260 vollumfänglich erfüllt haben (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N. 39 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 260 StGB – wie oben ausgeführt – nicht erfüllt hat, kann vorliegend die Frage offenbleiben, ob der Berufungskläger allenfalls Abs. 2 von Art. 260 StGB erfüllt hätte. Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri (PSA 14 37) vom 16. Dezember 2014 gutzuheissen und der Berufungskläger von der Anklage wegen Landfriedensbruches gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

2017_OG S 15 3 — Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.06.2017 2017_OG S 15 3 — Swissrulings