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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 15.03.2012 2012_OG S 11 9_Strafgesetzbuch

15 marzo 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·1,552 parole·~8 min·3

Riassunto

Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile.

Testo integrale

Strafgesetzbuch. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Versuchte Nötigung. Qualifikation ernstlicher Nachteile. Aufforderung sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, bestimmte Verhaltensregeln in Bezug auf die Mitgliedschaft in einer Geräteriege zu beachten, ansonsten der Ausschluss aus dieser beschlossen werde. Der Vereinsausschluss schränkt die betroffene Turnerin und deren Eltern in ihrer Handlungsfreiheit nicht erheblich ein. Auch dann nicht, wenn die Fortführung des Geräteturnens mit gewissem zeitlichem und finanziellem Mehraufwand verbunden ist. Des Weiteren war die Berufungsklägerin und Angeklagte überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus ihrer Sicht milderere Massnahme, nämlich die Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege nicht Unrecht sein könnte. In diesem Umstand liegt ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB. Gutheissung der Berufung. Freispruch der Berufungsklägerin und Angeklagten. Obergericht, 15. März 2012, OG S 11 9 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein, BGE 6B_540/2012 vom 07.03.2013). Aus den Erwägungen: 5. a) Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 221 E. 4.4.3, 129 IV 264 E. 2.1 und 8 f. E. 2.1). Als Nötigungsmittel werden im objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB alternativ Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit aufgeführt. Im vorliegenden Zusammenhang kommt als Nötigungsmittel einzig die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage. b) Eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 19 E. 2a/aa, in Pra 1995 Nr. 262 S. 874). Die Drohung hat dabei zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen. Ob Nötigung in Frage kommt hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. In solchem Verhalten kann Nötigung oder Versuch dazu liegen, wenn die vom Täter ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., 2007, N. 25 f. zu Art. 181). c) Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis betreffen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken, reichen für die Annahme einer Nötigung aus. Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils. In Frage kommt auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtsgüter Dritter als Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuzwingen. Voraussetzung ist einzig, dass solche Androhungen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 19 E. 2 a/aa, in Pra 1995 Nr. 262 S. 874, 107 IV 38 E. 3; vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 28 und 30 f. zu Art. 181).

6. Vor Vorinstanz machte die Berufungsklägerin und Angeklagte geltend, dass es im Umkreis von 50 km mindestens drei mit der Geräteriege X vergleichbare Vereine geben würde, bei welchen die Zivilklägerinnen allenfalls hätten mitturnen können. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass eine ausserkantonale Trainingsmöglichkeit eine erhebliche zeitliche und höchstwahrscheinlich auch finanzielle Mehrbelastung darstellen würde. Des Weiteren hätte ein privates, nicht vereinsrechtlich organisiertes Training im Kanton Uri ebenfalls zu erheblichen Mehrkosten geführt. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass die Drohung mit dem Ausschluss aus der Geräteriege für die Zivilklägerinnen und auch deren Eltern einen ernstlichen Nachteil darstellen würde, der durchaus geeignet wäre, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dagegen bringt die Berufungsklägerin und Angeklagte vor, dass der Ausschluss aus der Geräteriege für die Zivilklägerinnen, wie auch für deren Eltern, keine grösseren oder gar ernstlichen Nachteile zur Folge gehabt hätten. Mit Q hätte den Zivilklägerinnen ein ihrer Meinung nach offenbar ausgewiesener Trainer weiterhin zur Verfügung gestanden. Dieser hätte auch über Monate hinweg in X Geräteturntrainings angeboten. Einer Vereinsgründung hätte ebenfalls nichts im Wege gestanden, sodass die Turnerinnen auch weiterhin an Meisterschaften hätten teilnehmen können. 7. Vergleicht man die Verhältnisse bezüglich der Möglichkeiten an sportlichen Aktivitäten inklusive Trainingsmöglichkeiten in der Innerschweiz z.B. mit denjenigen in der Stadt Zürich, so sind Anreisezeiten bis 30 oder 45 Minuten eher der Normalfall als die Ausnahme. Wenn die Zivilklägerinnen für eine andere Trainingsmöglichkeit mit einer vergleichbaren Anreisezeit rechnen mussten, so kann darin nicht ein ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB erkannt werden. Dass ein ausserkantonales Training finanzielle Mehrbelastungen nach sich ziehen könnte, ist nicht auszuschliessen. Dieser allenfalls zusätzliche Nachteil ist jedoch nicht ausreichend, um die vorausgesetzte Ernstlichkeit des Nachteils zu begründen. Die Berufungsklägerin und Angeklagte führte als weitere Möglichkeit die Gründung einer neuen Riege im Kanton Uri an. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen auch ein gangbarer Weg, um das Geräteturnen fortzuführen und damit die Schwere des angedrohten Nachteils zu mindern. Die Verfügbarkeit von Trainer und Trainingsort hätte genauer geprüft werden können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angedrohten Nachteile nicht eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit der Zivilklägerinnnen und deren Eltern erheblich einschränkten. Im Übrigen ist es nicht vornehmliche Aufgabe des Strafrichters in die Ausschlussautonomie des Vereins (Art. 72 Abs. 1 ZGB) einzugreifen, kann doch im Zweifelsfalle der Zivilrichter angerufen werden (Heini/Scherrer, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 11 zu Art. 72). Bei dieser Würdigung der Sach- und Rechtslage ist der objektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erfüllt, mithin die Berufungsklägerin und Angeklagte freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und zur Rechtswidrigkeit der Nötigung. 8. Die Berufungsklägerin und Angeklagte reagierte erstaunt auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Die Berufungsbeklagte erklärte im Wesentlichen, dass wenn die Zivilklägerinnen durch den Vorstand der Geräteriege einfach ausgeschlossen worden wären, dies rechtens gewesen wäre, das Abverlangen der fraglichen Erklärung jedoch strafbar sei. Im Zusammenhang mit der Schuldfrage ging die Vorinstanz von einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB aus. a) Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Auf das Wissen um die Strafbarkeit kommt es indessen nicht an (BGE 128 IV 210 E. 2; Trechsel/Jean-Richard, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 21 N. 4). Ein Rechtsirrtum liegt nicht schon vor, wenn

der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 138 IV 27 E. 8.2). Für die Unvermeidbarkeit des Irrtums sind die Kriterien massgebend, die die Praxis vor der Revision 2002 zur Beurteilung der damals vom Gesetz geforderten "zureichenden Gründe" entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (Trechsel/Jean-Richard, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 21 N. 6). b) Die Berufungsklägerin und Angeklagte wusste, dass der Ausschluss der Zivilklägerinnen aus der Geräteriege möglich und rechtens war. Die Berufungsklägerin und Angeklagte wusste nicht, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit der fraglichen Erklärung zuhanden der Zivilklägerinnen und deren Eltern allenfalls strafbar sein könnte (Irrtum über die Strafbarkeit). Sie wusste jedoch auch nicht, dass dieses Verhalten allenfalls rechtswidrig sein könnte. Sie war davon überzeugt, dass, wenn ein Ausschluss rechtens sei, auch die aus ihrer Sicht mildere Massnahme, nämlich Vorgabe von Verhaltensregeln für den Verbleib in der Geräteriege, nicht Unrecht sein könne. Die Berufungsklägerin und Angeklagte hatte auch aufgrund der Umstände und der Gepflogenheiten in Vereinen im Allgemeinen und in der Geräteriege X im Besonderen zureichende Gründe, um den allfälligen Irrtum nicht zu hinterfragen. c) Die Vorinstanz begründete die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums damit, dass die Berufungsklägerin und Angeklagte gegenüber den Zivilklägerinnen erklärt habe, dass man (der Vorstand) ihnen (den Zivilklägerinnen) ein Training bei Dritten nicht verbieten könne. Dies würde aufzeigen, dass sich die Berufungsklägerin und Angeklagte durchaus bewusst gewesen sei, dass Trainingsverbote bei Drittpersonen ohne entsprechende statutarische Regelung nicht ohne Weiteres ausgesprochen hätten werden können. Umso mehr müsste es jeder gewissenhaften Person klar gewesen sein, dass ein Vereinsvorstand nicht das Recht haben würde, zu bestimmen, mit wem und über welche Themen sich die Vereinsmitglieder im privaten Rahmen zu unterhalten haben. Jedem gewissenhaften Menschen müsse einleuchten, dass diese Weisung übermässig in die Privatsphäre der Zivilklägerinnen und deren Eltern eingreifen würde, zumal die Geräteriege X aufgrund der sehr privaten Natur der Weisungen nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, diese überhaupt irgendwie auf zulässige Weise zu überprüfen und durchzusetzen. Allein schon deshalb hätte die Berufungsklägerin und Angeklagte genügend Anlass gehabt, an der Zulässigkeit der Weisungen zu zweifeln. Die vorinstanzlichen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Berufungsklägerin und Angeklagte allenfalls Zweifel an der Ausgestaltung der Weisungen haben konnte. Bei der genaueren Erforschung dieser Zweifel und zusätzlichen Abklärungen durch die Berufungsklägerin und Angeklagte wären die Weisungen allenfalls in einzelnen Punkten weniger streng formuliert worden. Der hier relevante Irrtum, dass die Weisungen den Willen der Zivilklägerinnen und deren Eltern in unrechtmässiger Weise beschränken könnten, wäre jedoch auch bei einer inhaltlichen Überprüfung der Weisungen nicht vermieden worden. Somit bestanden zureichende Gründe für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum, womit auch deswegen eine Verurteilung auszuschliessen ist.