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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.08.2018 2018_OG BI 18 6

27 agosto 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·2,063 parole·~10 min·3

Riassunto

Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO.

Testo integrale

Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Über die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist entscheidet einzig die Staatsanwaltschaft beziehungsweise, im Anfechtungsfall, die Beschwerdeinstanz. Nur in Fällen, in welchen der Lauf und die Wahrung der Frist umstritten ist, ist eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Feststellung der Gültigkeit der Einsprache vorzunehmen. Ist unbestritten, dass die Einsprachefrist verpasst wurde, ist eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht entbehrlich. Im konkreten Fall verlangte die beschuldigte Person ausschliesslich die Wiederherstellung der unbestrittenermassen verpassten Einsprachefrist. Die von der Staatsanwaltschaft in der Folge vorgenommene Überweisung an das erstinstanzliche Gericht und dessen Feststellungsentscheid, dass die Einsprache verspätet erfolgt war, war unnötig. Da Fristwiederherstellungsgründe zu verneinen waren und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft aufgrund derer Äusserung, dass keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen würden, einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre, war die Beschwerde der beschuldigten Person abzuweisen. Dem Verfahrensmangel war bei der Kostenfrage Rechnung zu tragen. Obergericht, 27. August 2018, OG BI 18 6

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, vom 7. Februar 2018 wurde G, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte G der Staatsanwaltschaft mit, dass er den Strafbefehl frühestens am 8. Februar 2018 erhalten habe. Aus sprachlichen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache zu erheben. Die Bedeutung des Strafbefehls habe er erst erfasst, als er die Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden, womit der Entzug des Führerausweises für vier Monate angeordnet wurde, bekommen habe. G ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache.

Aus den Erwägungen: 2. a) Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und der Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 zur Abholung gemeldet und am 9. Februar 2018 zugestellt wurde (Akten Beschwerdegegnerin [nachfolgend: act.] 17). Indem der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 17. April 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, versäumte er die Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO. Das ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten, stellte der Beschwerdeführer in der besagten Eingabe doch ausschliesslich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist, ohne gleichzeitig geltend zu machen, die First sei gar nicht verpasst (anders die Konstellation in BGE 142 IV 201 Sachverhalt B.).

b) Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Im konkreten Fall war das Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, weil die rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl ebenfalls bei dieser zu deponieren gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte schliesslich diese und nicht das erstinstanzliche Gericht über das Gesuch um Fristwiederherstellung entscheiden müssen, woran der von der Beschwerdegegnerin zitierte Bundesgerichtsentscheid nichts ändert. Der zitierte Entscheid betrifft Fälle, in welchen der Lauf und die Wahrung der Frist umstritten ist. In einem solchen Fall steht die Gültigkeit der Einsprache zur Debatte und es bedarf darüber eines Entscheids des erstinstanzlichen Gerichts, während die Staatsanwaltschaft das bei ihr anhängig gemachte Verfahren zur Wiederherstellung der Einsprachefrist sistieren muss (BGE 142 IV 206 E. 2.5). Ist durch das erstinstanzliche Gericht die Frage geklärt, ob die Einsprachefrist überhaupt ausgelöst und schliesslich verpasst, mithin versäumt wurde, kann die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren wiederaufnehmen und über die Wiederherstellung der nunmehr als verpasst deklarierten Einsprachefrist befinden. Ist aber unbestritten, dass die Einsprachefrist verpasst wurde, ist der Weg über das erstinstanzliche Gericht entbehrlich. Hier ist unbestritten, dass die Einsprache grundsätzlich ungültig ist, weswegen gerade (ausschliesslich) der Weg der Fristwiederherstellung beschritten wird. Die Frage der Gültigkeit der Einsprache und die Frage, ob trotz grundsätzlicher Ungültigkeit infolge Fristversäumnisses die Einsprache dennoch zu behandeln ist (Fristwiederherstellungsfrage), sind insofern auseinanderzuhalten. Die Beschwerdegegnerin vermischt die beiden Fragestellungen, indem sie, allein deswegen, weil Fragen zur Einsprachefrist zu behandeln sind, festhält, es sei vorliegend „die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten“ (act. 24). Wie gezeigt, ist das gerade nicht der Fall. Insofern erstaunt es auch nicht, wenn das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Verfügung lediglich feststellt, dass die Einsprachefrist verpasst wurde und es sich zur Frage der Fristwiederherstellung gar nicht äussert (angefochtene Verfügung, E. 2.1.2). Dazu war das erstinstanzliche Gericht angesichts der Zuständigkeitsordnung in Art. 94 Abs. 2 StPO auch gar nicht berufen. Der Entscheid darüber, ob die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl wiederherzustellen ist oder nicht, verbleibt alleine bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise, im Anfechtungsfall, bei der Beschwerdeinstanz (vergleiche BGE 6B_1039/2016 vom 21.12.2016 E. 1 und 3.1, 6B_436/2016 vom 17.05.2016 E. 1, 6B_968/2014 vom 24.12.2014 E. 3). Infolgedessen hätte die Beschwerdegegnerin über die Fristwiederherstellung entscheiden müssen und die Sache nicht dem erstinstanzlichen Gericht überweisen sollen. Indem die Beschwerdegegnerin die Sache dem erstinstanzlichen Gericht zur Feststellung dessen überwies, was ohnehin erstellt war (Gültigkeit beziehungsweise Ungültigkeit der Einsprache), veranlasste sie eine unnötige Verfahrenshandlung. Dem ist bei der Kostenfrage Rechnung zu tragen (E. 5a hernach). 3. In der Sache ist strittig, ob valable Gründe für die Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2018 vorliegen. a) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung der Frist kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1). Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1, Christof Riedo, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 35 zu Art. 94). Bei der

Beurteilung von Fristwiederherstellungsgründen gilt ein strenger Massstab (vergleiche BGE 6B_968/2014 vom 24.12.2014 E. 1.3, 6B_318/2012 vom 21.01.2013 E. 1.2). b) Der italienischsprachige Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund von sprachlichen Problemen die Bedeutung des Strafbefehls nicht erfasst. Das habe er erst, als die Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden eingetroffen sei, worin ihm der Führerausweis für vier Monate entzogen werde. Bei genauerer Betrachtung macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend, er habe den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden oder die Möglichkeit sich gegen den Strafbefehl mittels Einsprache zu wehren aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten verkannt. Letzteres ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Beschwerdegegnerin den Strafbefehl auch mit einer italienischen Rechtsmittelbelehrung versah (act. 16). Aber auch über den Inhalt des Strafbefehls war sich der Beschwerdeführer durchaus im Klaren. So äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Gericht dahingehend, dass er gedacht habe, mit der Bezahlung der Busse sei die Sache erledigt und eine Bestrafung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung führe nicht zu einem Administrativverfahren. Mit anderen Worten wusste der Beschwerdeführer über die wesentlichen inhaltlichen Elemente des Strafbefehls Bescheid (Schuldspruch und Sanktion) und war lediglich im Unwissen darüber, welche administrativen Folgen der Strafbefehl nach sich ziehen würde. Das Straf- und das Administrativverfahren sind grundsätzlich unabhängige Verfahren. Die Administrativbehörde hat dabei mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 6B_1029/2016 vom 27.04.2017 E. 1). Strafrechtliche Einwände hat der betreffende Fahrzeuglenker im Strafverfahren vorzubringen (BGE 1C_432/2017 vom 07.02.2018 E. 2.3). Insofern können für das Strafverfahren auch nur strafrechtliche Aspekte massgeblich sein, was für die Wahrung der Einsprachefrist nicht anders sein kann. Entscheidend kann mithin (wenn überhaupt) nur sein, dass der Strafbefehl in seinem strafrechtlichen Gehalt korrekt erfasst wird. Namentlich kann es für die Frage der Fristwahrung nicht darauf ankommen, wie ein dereinst zu treffender Administrativentscheid ausfällt. Anderes würde bedeuten, dass auf rechtskräftige Strafbefehle regelmässig zurückgekommen werden müsste, weil Administrativentscheide in aller Regel dem Strafentscheid nachfolgen. Das wäre mit der restriktiven Handhabung von Fristwiederherstellungsgründen offensichtlich nicht zu vereinbaren (oben E. 3a). Ob der Entscheid des Strassenverkehrsamts korrekt war und sich der Entzug des Führerausweises im verfügten Ausmass rechtfertigt, wäre denn auch auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts zu klären, und hat mit dem Verständnis des vorliegenden Strafbefehls nichts zu tun. So sind letztlich nicht sprachliche Schwierigkeiten der Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Strafbefehl wehrte, sondern die irrige, von Sprachschwierigkeiten aber unabhängige und für die Fristwahrung nicht relevante Annahme, der ausgesprochene Schuldspruch und die verhängte Sanktion würden nicht zu einem Führerausweisentzug von vier Monaten führen. c) Nachdem der Beschwerdeführer den Strafbefehl in seinen wesentlichen Zügen trotz Fremdsprachigkeit verstanden hatte und er aufgrund der italienischen Rechtsmittelbelehrung auch wusste, wie er sich gegen den Strafbefehl zur Wehr hätte setzen können, liegen keine Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Anzumerken ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sich über den Inhalt und die Rechtsmittelmöglichkeiten vor Ablauf der Einsprachefrist hätte informieren beziehungsweise sich hätte für die Übersetzung des Strafbefehls Hilfe holen können; etwa indem er sich schon kurz nach Erhalt des Strafbefehls mit seinem heutigen Rechtsanwalt, welcher der deutschen Sprache mächtig ist, in Verbindung gesetzt hätte. So wäre, selbst wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer hätte den Inhalt des Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nicht verstanden, das Fristversäumnis infolge Sprachschwierigkeiten jedenfalls nicht unverschuldet (vergleiche hierzu: BGE 6B_108/2014 vom 03.04.2014 E. 2). Insgesamt liegen damit keine valablen Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vor.

4. Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen sei. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (zur Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs: BGE 134 I 88 E. 4.1). Nachdem der Vorinstanz in Sachen Fristwiederherstellung allerdings keine Entscheidkompetenz zukommt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich zur Fristwiederherstellung nicht äussert. Der Mangel im Verfahren liegt anderswo, nämlich in der unnötigen Überweisung durch die Beschwerdegegnerin (vergleiche E. 2b hievor). Bei korrektem Verfahrensgang hätte die Beschwerdegegnerin über die Frage der Fristwiederherstellung direkt, das heisst ohne den Weg über das erstinstanzliche Gericht, entscheiden und bezüglich Fristwiederherstellung eine Verfügung erlassen müssen. Diese wäre bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar gewesen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Fragen liesse sich, ob das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden könne, materiell eine Verfügung dargestellt hat und die gegebene Begründung unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs genügend war. Allerdings kann die Frage offenbleiben, denn selbst wenn im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 eine Verfügung über die Fristwiederherstellung zu erblicken wäre und die Begründung unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs als ungenügend taxiert würde, wäre die Sache ausnahmsweise nicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits kundgetan, dass aus ihrer Sicht keine Fristwiederherstellungsgründe vorhanden sind. Es würde vor diesem Hintergrund einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur ausnahmsweisen Heilung von Gehörsverletzungen: BGE 9C_393/2017 vom 20.09.2017 E. 4.2). 5. a) Im Ergebnis ist sowohl der Entscheid der Vorinstanz, in welchem die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt wird, als auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine Fristwiederherstellungsgründe gegeben sind, korrekt. Die Beschwerde, mit welcher die Wiederherstellung der Einsprachefrist angestrebt wird, ist deshalb abzuweisen. Indessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz Unterliegens des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht trägt, die der Bund oder der Kanton durch unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bei korrektem Verfahrensgang wäre der Weg über das erstinstanzliche Gericht weggefallen, womit auch die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Kosten von Fr. 944.-- nicht angefallen wären. Dieser Betrag entspricht jedoch circa dem Betrag, welcher bei korrektem Verfahrensgang ohnehin angefallen wäre. Der Betrag entspricht nämlich ungefähr demjenigen Betrag, welcher der Beschwerdeführer hätte tragen müssen, wenn die Beschwerdegegnerin verfügt und er dagegen direkt Beschwerde erhoben hätte und mit der Beschwerde unterlegen wäre. Der Betrag entspricht mit anderen Worten ungefähr dem Betrag, welcher für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erheben wäre (vergleiche E. 5b hernach). Indem der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht tragen muss, muss er der Staatskasse im Ergebnis in etwa gleich viel bezahlen, wie wenn das Verfahren korrekt, mithin ohne den Gang über das erstinstanzliche Gericht, abgewickelt worden wäre. Kostenmässig wird der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen also so gestellt, wie wenn das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nicht durchgeführt worden wäre.

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