Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der Beschwerde. Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens an einen Rechtsanwalt. Bei Rechtsanwälten kommt eine Nachfrist zur Verbesserung einer formmangelhaften Beschwerde regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers reichte eine klar formmangelhafte Beschwerde ein. Eine Nachfrist war nicht anzusetzen. Nichteintreten auf die Beschwerde. Ungeachtet des Verfahrensausgangs können die Verfahrenskosten der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat. Zu diesem Personenkreis gehören auch am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte, soweit ihr Handeln objektiv Verfahrenspflichten verletzt und zwischen der Verletzung und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Die Kostenauflage an Rechtsanwälte muss die Ausnahme bilden und ist auf offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken. Bei Beachtung minimalster Aufmerksamkeit hätte der Rechtsanwalt im konkreten Fall erkennen können und müssen, dass seine Beschwerdeführung offensichtlich unzulässig ist. Die Kriterien für eine ausnahmsweise Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Rechtsanwalt waren erfüllt. Obergericht, 10. Januar 2018, OG BI 17 9
Aus den Erwägungen:
1. f) Verlangt die StPO – wie im Beschwerdeverfahren der Fall (vergleiche E. 1e hievor) –, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben: welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b); welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, das heisst die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGE 6B_613/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Damit geht einher, dass sich die beschwerdeführende Person mit der in der angefochtenen Verfügung gegebenen Begründung angemessen auseinanderzusetzen hat und die Begründung insoweit sachbezogen sein muss (vergleiche BGE 6B_280/2017 vom 09.06.2017 E. 2.2.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 392). Namentlich reichen pauschale Bestreitungen nicht aus (Patrick Guidon, a.a.O., N. 392). Die Beschwerdegegnerin 1 erwägt in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2017 Nr. SA3 15 4371 31 in Sachen der Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen, aufgrund ihrer glaubwürdigen Aussagen sowie den Aussagen des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach bedroht und sie auch geschlagen habe. Insbesondere soll der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 den Tod angedroht haben. Es sei demzufolge nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der polizeilichen Befragung angegeben habe, wen sie als Täter (betreffend die in OG S 17 3 zu beurteilende Tat, vergleiche Bst. A und E. hievor) verdächtige. Zumal die Beschwerdegegnerin 2 gemäss eigenen Ausführungen den Schützen nicht habe sehen können und einige Hinweise für den Beschwerdeführer vorlagen. Das sowohl für den Vorwurf der falschen Anschuldigung als auch für den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege zwingend vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des wider besseren Wissens könne daher nicht vorliegen. In vergleichbarer Weise begründet die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner, dieser habe aufgrund bestehender Vorfälle und Äusserungen des Beschwerdeführers selbst den Verdacht gegen den Beschwerdeführer geäussert. Das Tatbestandsmerkmal des wider besseren Wissens liege beim Beschwerdegegner gleichfalls
nicht vor. Gestützt auf diese Überlegungen stellte die Beschwerdegegnerin 1 sowohl das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als auch gegen den Beschwerdegegner ein, weil kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vergleiche angefochtene Verfügungen SA3 15 4371 31 und SA3 16 4956 31 jeweils Dispositiv-Ziff. 1). In seiner Eingabe vom 20. November 2017 nimmt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen Bezug auf die Begründungen in den hier angefochtenen Verfügungen. Über weite Strecken nimmt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe eine Würdigung der Beweise im Berufungsverfahren OG S 17 3 vor und versucht insbesondere im dortigen Verfahren gemachte Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Zur Begründung der Beschwerdegegnerin 1, wonach bei der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner das Tatbestandselement des wider besseren Wissens gefehlt habe, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auch äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur ergänzenden Begründung im Schreiben des a.o. Oberstaatsanwalts vom 6. November 2017, wonach die Einstellung der beiden Strafverfahren auch im Einklang mit dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid (6B_824/2016 vom 10.04.2017) stehe, in welchem die ins Spiel gebrachte Komplotttheorie in aller Deutlichkeit verworfen werde (siehe zitierter Entscheid E. 15.3.2). Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. November 2017 im Wesentlichen darauf, zwar in aller Deutlichkeit Beschwerde zu erheben, diese aber nicht sachbezogen zu begründen. Dass die in der Eingabe vom 20. November 2017 gegebene Begründung an der Sache vorbeigeht, bestätigt im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber. In seinem Schreiben an das Gericht vom 22. November 2017 führt er aus, dass die Beschwerdeerhebung im Rahmen eines Parteivortrages in anderer Sache erfolgt sei und der Hauptfokus woanders gelegen habe. Damit analysiert der Beschwerdeführer insoweit zutreffend, dass seine Eingabe vom 20. November 2017 den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde klarerweise nicht genügt. g) Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Schreiben an das Gericht vom 22. November 2017 um Gewährung einer Frist, um seine Beschwerde „noch ausführlicher“ begründen zu können. Wohl möchte der Beschwerdeführer Bezug nehmen auf Art. 385 Abs. 2 StPO, wonach eine Eingabe, welche die Formanforderungen (E. 1f hievor) nicht erfüllt, von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen ist. Er verkennt, dass eine Nachfrist nicht in jedem Fall zu gewähren ist. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (zum Ganzen: BGE 142 IV 305 f. E. 1.3.4, 142 I 14 f. E. 2.4.7 ff.). Insbesondere erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gesetzlicher Fristen verbietet, zu umgehen (BGE 1B_113/2017 vom 19.06.2017 E. 2.4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Im konkreten Fall kann von einem blossen Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis keine Rede sein. Die Formanforderungen an eine Beschwerde müssen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher praktizierender Rechtsanwalt ist, bekannt sein. Reicht er dennoch eine formungültige Beschwerde ein, so muss davon ausgegangen werden, dass er dies bewusst tat. Mit seinem Schreiben vom 22. November 2017 an das Gericht zeigt der Rechtsvertreter zudem, dass ihm durchaus auch tatsächlich bewusst gewesen war, dass eine Beschwerde formgerecht begründet sein muss und seine Eingabe diesen Anforderungen nicht entsprach. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Rechtsvertreter sich unaufgefordert an das Gericht wendet und um die Einräumung einer Frist zur weiteren
Begründung der Beschwerde ersucht mit dem Argument, die gegebene Begründung reiche nicht aus. Wenn der Rechtsvertreter das Vorgehen wählt, unmissverständlich eine Beschwerde zu erheben, diese aber bewusst nicht sachbezogen begründet, steht dies in seinem Ermessen. Es kann aber nicht angehen, aus einer geradezu vorsätzlichen Missachtung prozessualer (Form-)Vorschriften das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung ableiten zu wollen. h) Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 22. November 2017 vor, er hätte bisher keine vollständige Akteneinsicht gehabt. Er will damit offenkundig sein in E. 1f f. hievor geschildertes Versäumnis rechtfertigen. Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar, weshalb er die Beschwerdegegnerin 1 nicht um Akteneinsicht ersucht hat, nachdem er nachweislich von den angefochtenen Verfügungen Kenntnis erhalten hatte. Der Beschwerdeführer hätte für einen entsprechenden Antrag genügend Zeit gehabt, wobei im Falle des Verschleppens der Angelegenheit seitens der Beschwerdegegnerin 1 eine entsprechende Rüge in einer fristgerechten Beschwerdeeingabe hätte erhoben werden können. Die Beschwerdefrist aber ohne Antrag auf Akteneinsicht unbenutzt verstreichen zu lassen, um hernach die mangelhafte Beschwerdebegründung mit fehlender Akteneinsicht zu rechtfertigen, muss als trölerisch bezeichnet werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer bisher keine vollständige Akteneinsicht gehabt hätte, ist das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung daher nicht gerechtfertigt. Dass die Beschwerdegegnerin 1 ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen und eine allfällige Akteneinsicht verweigert hätte, ist im Übrigen weder gerügt, noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar teilweise Akteneinsicht hatte, wenn er ausführt, er habe bisher keine „vollständige“ Akteneinsicht gehabt. Inwieweit es angesichts der immerhin teilweisen Akteneinsicht dem Beschwerdeführer unmöglich war, wenigstens eine kurze vorläufige, aber doch sachbezogene Begründung einzureichen, wird nicht schlüssig dargelegt. 2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf beide Beschwerden (E. 1d hievor) mangels Fristwahrung und Formgültigkeit nicht einzutreten ist. Da das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen bei den anderen Parteien verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. a) Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Regel muss sich der Private das Handeln seines Rechtsanwaltes anrechnen lassen; das heisst, der Private selber und nicht sein Rechtsanwalt wird kostenpflichtig. Art. 417 StPO erlaubt es jedoch bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen, die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person aufzuerlegen, die sie verursacht hat. Zum Personenkreis gemäss Art. 417 StPO gehören insbesondere auch am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte, soweit ihr Handeln objektiv Verfahrenspflichten verletzt und zwischen der Verletzung und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 6B_738/2015 vom 11.11.2015 E. 1.4.2). Die Kostenauflage an Rechtsanwälte muss dabei die Ausnahme bilden und ist auf offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 06.07.2015, UH150081, Ziff. III E. 1.1; Yvona Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 4 zu Art. 417). Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Rechtsanwalt sind im konkreten Fall erfüllt: Es gehört zu den elementarsten Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts Fristen einzuhalten und formgültige Rechtsschriften zu verfassen. Im vorliegenden Fall lässt der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gleich beides vermissen. Er verpasste die Rechtsmittelfrist und reichte (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) eine klar unzureichend begründete Beschwerde ein. An der Beschwerde hielt der Rechtsanwalt auch nach förmlicher Aufnahme in das Geschäftsprotokoll der Beschwerdeinstanz fest und er ersuchte um eine Nachfrist, womit er weiteren Aufwand verursachte. Der Rechtsanwalt hätte bei Beachtung minimalster Aufmerksamkeit erkennen
können und müssen, dass seine Beschwerdeführung offensichtlich unzulässig ist. Das qualifiziert mangelhafte Vorgehen des Rechtsanwaltes führte zu einem Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer selber daher nicht mehr angerechnet werden kann. Der durch die qualifiziert fehlerhafte Beschwerdeführung entstandene und mithin zur Verletzung der Verfahrenspflichten kausale Aufwand ist dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zuzurechnen und die entstandenen Kosten sind dem Rechtsanwalt persönlich aufzuerlegen (Art. 417 StPO). Die Spruchgebühr festgesetzt auf Fr. 750.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und sinngemäss Art. 14 Gerichtsgebührenreglement) geht daher zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr zulasten von RA lic. iur. Linus Jaeggi, Zürich. b) Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429 - Art. 434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsichtlich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578). Entschädigungen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer somit nicht geschuldet. Das im Rahmen der Beschwerdeerhebung entstandene Honorar kann der kostenpflichtige Rechtsanwalt ohnehin nicht in Rechnung stellen. Entschädigungspflichtiger Aufwand ist bei den übrigen Beteiligten nicht entstanden, zumal auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wurde. Entschädigungen sind demnach keine zu sprechen.