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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.07.2017 2017_OG BI 17 6

17 luglio 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·2,121 parole·~11 min·3

Riassunto

Strafprozessrecht. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO.

Testo integrale

Strafprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Beschwerde gegen den Kostenentscheid des erstinstanzlichen Gerichts. Der beschuldigten Person können keine Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachen. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl kann ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise durch Bezahlung der Busse und Kosten) erfolgen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet Strafbehörden, bei mehrdeutigen prozessrelevanten Erklärungen und Verhaltensweisen die Unklarheit durch Nachfragen zu beseitigen. Im konkreten Fall richtete die beschuldigte Person ihre Einsprache gegen die Verfahrenskosten des Strafbefehls (Strafbefehlsgebühr, Gebühr für die Sachverhaltsabklärung). Die Staatsanwaltschaft machte die beschuldigte Person in der Folge auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs aufmerksam und setzte eine Frist für einen allfälligen Rückzug an, verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen würden. Die Bezahlung der Verfahrenskosten des Strafbefehls erfolgte innert besagter Frist durch die beschuldigte Person. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, die Bezahlung zu kontrollieren und überwies die Akten ohne Weiteres an das erstinstanzliche Gericht. Dieses schrieb das Verfahren in der Folge ab und auferlegte der beschuldigten Person die Kosten ihres Verfahrens (Abschreibungsgebühr). Hätte die Staatsanwaltschaft das Inkasso der Strafbefehlskosten kontrolliert, hätte sie erkennen müssen, dass ein konkludenter Einspracherückzug zumindest im Raum stand. Der Grundsatz von Treu und Glauben hätte geboten, das widersprüchliche Verhalten des Einsprechers einer Klärung zuzuführen, bevor eine Überweisung stattfindet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht zur Verfahrensleitung nicht genügend wahrgenommen und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die weiteren Kosten des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht waren deswegen als durch die Strafbehörden verursacht anzusehen. Diese konnten der beschuldigten Person nicht auferlegt werden. Gutheissung der Beschwerde. Obergericht, 17. Juli 2017, OG BI 17 6

Aus den Erwägungen: 1.d / cc)Mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, entscheidrelevante Umstände (Bezahlen der Strafbefehlsgebühr und Mitteilung darüber) seien nicht hinreichend abgeklärt und die strafprozessualen Vorschriften zur Kostenverteilung seien falsch angewendet worden. Er macht damit zulässige Rügegründe geltend (E. 1d aa hievor). Mit den erwähnten Ausführungen bringt der Beschwerdeführer überdies klar zum Ausdruck, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz, mit welchem ihm zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt wurden, nicht einverstanden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt hier eine Beschwerde vor. Diese erfolgte überdies, in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer Laie und nicht deutscher Muttersprache ist, formgerecht. Ob die erhobenen Rügen begründet sind, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt und die strafprozessualen Vorschriften zur Kostenverteilung falsch angewendet hat (E. 1d cc hievor).

a) Im Strafprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO). Die Strafbehörden haben demnach von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln (Wolfgang Wolers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 zu Art. 6). Dazu gehören auch rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 70 zu Art. 6). So hat die Strafbehörde etwa beim Entscheid über die Verfahrenskosten die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1325; vergleiche auch BGE 6B_666/2014 vom 16.12.2014 E. 4.1, anders nur bei der Bezifferung des Entschädigungsanspruchs). b) Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind (Patrick Guidon, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 393). Die Sachverhaltsrüge kann sich alleine auf den rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, das heisst jenen Sachverhalt, welcher in Bezug auf die konkret zu treffende, hoheitliche Verfahrenshandlung relevant ist. Dies ergibt sich auch aus dem sinngemäss anwendbaren Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über unerhebliche Tatsachen kein Beweis geführt wird (zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 363 und 365). Was zum rechtlich relevanten Sachverhalt gehört, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorgaben des formellen und materiellen Rechts und lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festlegen (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 69 und 73 zu Art. 6). c) Die Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 254 E. 4.4.1, 6B_451/2013 vom 01.07.2014 E. 1.3). Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat (BGE 6B_451/2013 vom 01.07.2014 E. 1.3). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (BGE 6B_1255/2016 vom 24.05.2017 E. 1.3). Es ist dabei unerheblich, ob eine Strafbehörde im Sinne von Art. 12 f. StPO oder eine andere eidgenössische oder kantonale Behörde für die Verfahrenshandlung verantwortlich ist (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 426). Tatsachen, welche eine Verfahrenshandlung als unnötig erscheinen lassen, sind demnach für die Kostenverteilung rechtlich relevant und müssen infolgedessen abgeklärt werden. Im vorliegenden Fall teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. April 2017 mit, dass er die Verfahrenskosten des Strafbefehls bereits am 24. Januar 2017 beglichen habe. Er habe gedacht, damit sei die Sache erledigt („Ich dachte, dass alles hinter dem Rücken war“ Akten Vorinstanz act. 01.06; Bst. F hievor). Die Vorinstanz hat in der Folge nicht abgeklärt, ob die geltend gemachte Bezahlung der Verfahrenskosten am 24. Januar 2017 (und somit die Bezahlung sämtlicher Positionen des Strafbefehls) tatsächlich erfolgt ist. Es stellt sich die Frage, ob es die Vorinstanz damit unterliess, Tatsachen, welche eine Verfahrenshandlung als unnötig erscheinen lassen und damit Tatsachen, welche rechtlich relevant sind, abzuklären. d) Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache gegen einen Strafbefehl bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (BGE 6B_372/2013 vom 23.08.2013 E. 2.2, 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.4). Ein konkludenter Einspracherückzug ist dabei nicht leichthin

anzunehmen. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (BGE 6B_372/2013 a.a.O. E. 2.2). Ein konkludenter Rückzug kann etwa vorliegen, wenn die verhängte Busse oder Geldstrafe bezahlt wird (Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 3 zu Art. 356; Christian Schwarzenegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 2a zu Art. 356). Die Bezahlung muss aber jedenfalls freiwillig und nicht unter dem Eindruck der drohenden Betreibung oder des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen (vergleiche BGE 6B_372/2013 a.a.O. E. 2.3). Wird auf die Einsprache verzichtet oder wird sie später zurückgezogen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO; Franz Riklin, a.a.O., N. 17 zu Art. 354). Eine Überweisung nach Art. 356 Abs. 1 StPO an das erstinstanzliche Gericht müsste bei Vorliegen eines Verzichts oder Rückzugs demnach als unnötig bezeichnet werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Strafe (Busse) am 16. Dezember 2016 bezahlt hat (Akten Beschwerdegegnerin act. 6, 8, 9; Bst. B hievor). Seine Einsprache vom 15. Dezember 2016 richtete sich klarerweise gegen die im Strafbefehl erhobene Gebühr von Fr. 150.--. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2017 an den Beschwerdeführer aus, sie halte an den zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 150.-- fest. Im besagten Schreiben räumte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer überdies eine Frist von 10 Tagen ein, um die Einsprache zurückzuziehen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Akten nach unbenutztem Ablauf der Vorinstanz überwiesen würden, was mit weiteren Kosten verbunden sei. Am 24. Januar 2017 und somit innert der zehntägigen Rückzugsfrist bezahlte der Beschwerdeführer die strittigen Verfahrenskosten vollständig, wie Abklärungen der Beschwerdeinstanz ergaben (Bst. J. hievor). Ob in dieser Konstellation nach obigen Grundsätzen von einem konkludenten Einspracherückzug hätte ausgegangen werden müssen und die Überweisung an das erstinstanzliche Gericht schon deshalb unnötig war, kann offenbleiben. Jedenfalls aber bestanden zumindest Unklarheiten im Verfahren, nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfahrenskosten erhoben hatte, diese in der Folge aber innert Rückzugsfrist vollständig bezahlte. Ein konkludenter Einspracherückzug stand mit anderen Worten zumindest im Raum. e) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sind die Strafbehörden verpflichtet, bei prozessual relevanten Erklärungen und Verhaltensweisen, welche mehrdeutig sind, die Unklarheit durch Nachfragen zu beseitigen (vergleiche Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 3 mit Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 118). Im konkreten Fall wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die von ihr angesetzte Frist für den Einspracherückzug zu kontrollieren, bevor sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Dies folgt aus der Verpflichtung zur Verfahrensleitung (Art. 62 Abs. 1 StPO) und gilt umso mehr, als dass eine Überweisung nur für den Fall des „unbenutzten Ablaufs“ der Frist angedroht war. Die Fristenkontrolle hätte dabei insbesondere auch beinhaltet, das Inkasso der auferlegten Strafe und der Verfahrenskosten zu kontrollieren, nachdem die Einsprache nicht nur ausdrücklich, sondern grundsätzlich auch konkludent zurückgezogen werden kann (E. 2d hievor). Die Kontrolle hätte ergeben müssen, dass der Beschwerdeführer die strittigen Verfahrenskosten innert Frist beglichen hatte und hätte die Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt, die zumindest unklare Verfahrenssituation einer Klärung zuzuführen. Zu einer Klärung der Situation wäre die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin die Fristenkontrolle nicht vollständig wahrnahm und die Akten ohne Weiteres dem erstinstanzlichen Gericht überwies, nahm sie in Kauf, eine Einsprache zu überweisen, welche möglicherweise bereits zurückgezogen war. Sie nahm damit in Kauf, dem Gericht eine Einsprache unnötigerweise zu überweisen und insoweit eine unnötige Verfahrenshandlung hervorzurufen. Wie sich im konkreten Fall später (im Grunde bereits im vorinstanzlichen Verfahren) herausstellte, war es denn auch die Intention des Beschwerdeführers, mit der Bezahlung der Kosten die Einsprache zurückzuziehen (Akten Vorinstanz act. 01.06; vergleiche E. 2c hievor). Die

unvollständige Fristenkontrolle und die damit verbundene und schliesslich verwirklichte Gefahr einer unnötigen Einspracheüberweisung hat die Beschwerdegegnerin zu verantworten. Diese Umstände können jedenfalls nicht mehr als durch den Beschwerdeführer verursacht angesehen werden, nachdem dieser – nota bene Laie und fremdsprachig – innert der angesetzten Frist die noch offene Forderung der Verfahrenskosten und damit sämtliche Positionen des Strafbefehls beglichen hatte. Die trotzdem erfolgte Überweisung an das erstinstanzliche Gericht muss vor diesem Hintergrund als unnötig im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO angesehen werden. Infolgedessen können die Kosten für das weitere Verfahren vor der Vorinstanz, welche Folge dieser Überweisung sind, nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden (E. 2c hievor). Indem die Vorinstanz die Umstände der erfolgten Bezahlung nicht abklärte und dem Beschwerdeführer unbesehen die Kosten ihres Verfahrens auferlegte, klärte sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ab und verletzte Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. f) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Fehler, welcher offenbar bei der Inkassostelle vorlag, am dargelegten Ergebnis nichts ändert. Die Inkassostelle nahm die Überweisung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2017 fälschlicherweise nicht in ihre Geschäftskontrolle auf. Eine Anfrage der Beschwerdegegnerin hätte somit dazu geführt, dass die Inkassostelle der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hätte, der strittige Betrag der Verfahrenskosten sei noch offen. Dies war auch die Information, welche die Beschwerdeinstanz zunächst erhielt. Gestützt auf diese Information hätte die Beschwerdegegnerin die Einsprache überwiesen, hatte sie doch – im Unterschied zur Beschwerdeinstanz und auch zur Vorinstanz – keine Veranlassung die Fehlinformation der Inkassostelle zu hinterfragen, nachdem noch keine Einwände der Gegenpartei vorlagen, welche der Inkassostelle hätten vorgehalten werden können. Im konkreten Fall wäre mit anderen Worten gestützt auf die Fehlinformation der Inkassostelle eine Überweisung wohl auch vorgenommen worden, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Fristenkontrolle (E. 2e hievor) nachgekommen wäre. Das würde aber nichts daran ändern, dass letztlich ein möglicher konkludenter Einspracherückzug aufgrund von Fehlern der Behörden nicht erkannt wurde, was wiederum dazu führte, dass eine Klärung der Verfahrenssituation vor Überweisung an das Gericht unmöglich war (E. 2e hievor). Den Fehler der Inkassostelle muss sich die Beschwerdegegnerin insofern anrechnen lassen. Wäre auf Seiten der Behörden alles fehlerfrei abgelaufen (korrekte Fristenkontrolle und richtige Information der Inkassostelle), hätte die Beschwerdegegnerin den möglichen konkludenten Rückzug erkannt und Bemühungen unternehmen können und müssen, um die Verfahrenslage zu klären, bevor sie eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht vornimmt. Hätte diese Klärung ergeben, dass trotz Bezahlung an der Einsprache festgehalten wird, oder hätte der Widerspruch trotz Bemühungen nicht aufgelöst werden können (beispielsweise, weil sich der Beschwerdeführer nicht hätte vernehmen lassen), hätte die Überweisung wohl nicht als unnötige Verfahrenshandlung angesehen werden können. So aber liegen die Fakten anders. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenpunkt) der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 376.-- sind der Staatskasse aufzuerlegen.

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