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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2024 RBOG 2024 Nr. 24

1 gennaio 2024·Deutsch·Turgovia·Tribunale superiore di Turgovia·HTML·453 parole·~2 min·6

Riassunto

Keine Aufnahme der anfallenden Grundstückgewinnsteuern ins Lastenverzeichnis in der Betreibung auf Grundpfandverwertung

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RBOG 2024 Nr. 24

Keine Aufnahme der anfallenden Grundstückgewinnsteuern ins Lastenverzeichnis in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Art. 157 Abs. 1 SchKG Aus den Erwägungen: […] 3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid korrekt aus, der Einwand der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe vergessen, die Grundstückgewinnsteuern im Lastenverzeichnis zu berücksichtigen, sei offensichtlich verspätet. Das Lastenverzeichnis sei den Beschwerdeführern im April 2023 zugestellt worden. Sofern das Lastenverzeichnis unvollständig gewesen wäre, hätte dieses innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen. Auch eine Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen, welche den Beschwerdeführern zeitgleich mit dem Lastenverzeichnis zugestellt worden seien und in denen das Vorgehen betreffend Grundstückgewinnsteuer ausführlich beschrieben worden sei, sei damit offensichtlich verspätet. 3.3. In der Sache selbst ist das Vorgehen des Betreibungsamts betreffend Grundstückgewinnsteuer rechtens, wie dies auch die Vorinstanz ausführt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entstehen die anfallenden Grundstückgewinn­steuern bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung erst mit dem Zuschlag und sind als Kosten der Verwertung im Sinn von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten. Demzufolge sind sie vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird[1]. Ein anderes Vorgehen des Betreibungsamts wäre bundesrechtswidrig[2]. Das Betreibungsamt hat dementsprechend zu Recht die Grundstückgewinnsteuern nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen und diese, nach erfolgtem Zuschlag, als Verwertungskosten vom Bruttoerlös in Abzug gebracht. […] Obergericht, 1. Abteilung, 12. Juni 2024, BS.2024.5 Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 24. Januar 2025 nicht ein (5A_15/2025).

[1]    BGE 122 III 246 E. 5.b [2]   Urteile des Bundesgerichts 5A_229/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; 5A_54/2008 vom 30. April 2008 E. 2.1; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kommentar, 20.A., Art. 157 N. 5; anders noch RBOG 2000 Nr. 12

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