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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2009 RBOG 2018 Nr. 06

1 gennaio 2009·Deutsch·Turgovia·Tribunale superiore di Turgovia·HTML·394 parole·~2 min·2

Riassunto

Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs

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RBOG 2018 Nr. 06

Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs Art. 117 lit. a ZPO

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten verfügt, und wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint[1]. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Konkret bemisst sich die Bedürftigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wobei auf dem Grundbetrag ein Zuschlag von 25% zu machen ist. Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen[2]. Obergericht, 1. Abteilung, 30. Mai 2018, ZR.2018.17

[1] Art. 117 lit. a und b ZPO [2] Rüegg, Basler Kommentar, Art. 117 ZPO N 4 und 7; RBOG 2009 S. 17

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