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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 23

1 gennaio 1998·Deutsch·Turgovia·Tribunale superiore di Turgovia·HTML·374 parole·~2 min·6

Riassunto

Gegenstandslosigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, wenn der Gesuchsteller obsiegt; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 18

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RBOG 1998 Nr. 23

Gegenstandslosigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, wenn der Gesuchsteller obsiegt; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 18 §§ 80 ff. aZPO (TG)

Gemäss RBOG 1993 Nr. 18 wird das Gesuch einer Partei um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt gegenstandslos, wenn sie im Verfahren obsiegt. Diese Rechtsprechung ist zu präzisieren: Wird ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt eingereicht, ist, sofern das Gesuch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich als unbegründet erscheint, eine allfällige Prozessentschädigung seitens der Gegenpartei dem Anwalt der Partei zuzusprechen, die das Gesuch stellt (§ 82 Abs. 2 ZPO); auf diese Weise kann - um unnütze Umwege über die Mandantschaft zu vermeiden - der betroffene Anwalt die Parteientschädigung selbst eintreiben und bei Uneinbringlichkeit einen Gerichtsbeschluss entsprechend RBOG 1993 Nr. 18 beantragen. Damit werden gleichzeitig Probleme, wie sie z.B. dadurch entstehen können, dass die Gegenpartei Verrechnung erklärt, ausgeschlossen; es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob bei einer Verrechnungserklärung von Uneinbringlichkeit gesprochen werden kann. Rekurskommission, 13. Juli 1998, ZP 98 5

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