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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 03

1 gennaio 1997·Deutsch·Turgovia·Tribunale superiore di Turgovia·HTML·325 parole·~2 min·5

Riassunto

Nebenfolgen der Scheidung: Ausnahmsweise Bindung an die Anträge im Instruktionsverfahren; Präzisierung von RBOG 1994 Nr. 3

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RBOG 1997 Nr. 03

Nebenfolgen der Scheidung: Ausnahmsweise Bindung an die Anträge im Instruktionsverfahren; Präzisierung von RBOG 1994 Nr. 3 § 153 aZPO (TG)

Nach der Rechtsprechung des Obergerichts besteht grundsätzlich keine Bindung an Äusserungen einer Partei über die Höhe von Unterhaltsbeiträgen im Instruktionsverfahren, sofern innerhalb desselben nicht eine Scheidungskonvention abgeschlossen wird (RBOG 1994 Nr. 3). Dass Erklärungen der Parteien während der Instruktionseinvernahmen ohne Wirkung bleiben, bedingt freilich, dass spätestens in der Hauptverhandlung konkrete Anträge gestellt werden. Werden jedoch in der Hauptverhandlung keine konkreten Anträge gestellt und frühere anlässlich der Instruktionseinvernahme geäusserte Parteierklärungen nicht widerrufen, bleibt nichts anderes übrig, als mangels eines anderen Antrags auf die Erklärungen in der Instruktionseinvernahme abzustellen. Obergericht, 10. November 1997, ZB 97 57

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