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SSG 2025/E/59 - A.________ und B.________ v. Swiss Sport Integrity SSG 2025/E/60 - C.________ v. Swiss Sport Integrity
Abschreibungsverfügung
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Direktor: Dr. Yann Hafner
In der Sache zwischen
A.________ und B.________
- Berufungsführer 1 sowie
C.________
- Berufungsführerin 2 und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Martina Conte, Leiterin Meldestelle Ethik, und Erika Riedl, Mitarbeiterin Meldestelle Ethik
- Berufungsgegnerin -
2 I. Die Parteien 1. A.________ und B.________ ("Berufungsführer 1") sind Eltern von D.________, einer Athletin der Rhythmischen Gymnastik, welche Mitglied des Vereins Z.________ ist.
2. C.________ ("Berufungsführerin 2") ist die Mutter von E.________, einer Athletin der Rhythmischen Gymnastik, welche Mitglied des Vereins Z.________ ist.
3. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" bzw. "Berufungsgegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
4. Die Berufungsführer 1, die Berufungsführerin 2 und SSI werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Berufung gegen einen von SSI gefällten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 5.7.1 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2025 ("Ethik-Statut 2025").
6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Berufungsführer 1 und der Berufungsführerin 2 in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben verwiesen respektive nachfolgenden dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 7. Am 12. September 2025 erstatteten sowohl die Berufungsführer 1 als auch die Berufungsführerin 2 je eine Meldung bei SSI.
8. Die Berufungsführer 1 brachten in ihrer Meldung zusammengefasst vor, dass ihrer Tochter die Teilnahme am AK-Test verwehrt werde, da der Stützpunkt Y.________ aufgelöst worden sei und ihre Tochter bisher keine offizielle Zugehörigkeit zu einem neuen Stützpunkt erhalten habe. Zudem würde ihre Tochter ohne AK-Test auch keine Swiss Olympic Card erhalten, was keinen schulischen Dispensen mit sich bringen würde, die aber für das Training zwingend notwendig wären. Schliesslich wurde vorgebracht, dass dies die sportliche Entwicklung ihrer Tochter massiv blockiere und es nicht fair sei, dass talentierte Kinder wegen administrativer Strukturen ausgeschlossen würden.
9. Die Berufungsführerin 2 brachte in ihrer Meldung zusammengefasst vor, dass ihrer Tochter die Teilnahme am AK-Test verwehrt werde, da der Stützpunkt Y.________ aufgelöst worden sei. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass Kinder nicht für eine strukturelle Entscheidung bestraft werden dürften. Der AK-Test sollte die sportliche Leistung messen – nicht die administrative Zugehörigkeit zu einem Stützpunkt. Zudem gäbe es bereits vergleichbare
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
3 Fälle von zumindest einer Athletin, die nicht in einem Stützpunkt sei, aber über einer STP- Zughörigkeit verfüge.
10. Am 24. September 2025 erliess SSI sowohl in Bezug auf die Meldung der Berufungsführer 1 als auch in Bezug auf die Meldung der Berufungsführerin 2 einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025.
11. Beide Nichteintretensentscheide wurden damit begründet, dass sich die jeweilige Meldung ausserhalb des sachlichen Geltungsbereichs gemäss Art. 1.2 Ethik-Statut 2025 befinde und damit keine Zuständigkeit von SSI bestehe. Es handle sich bei den geltend gemachten Verstössen um angebliche Verstösse gegen andere Verbandsreglemente, die keinen Tatbestand des Ethik-Statut erfüllten. Die Teilnahme und/oder Kriterien einer Teilnahme an einem AK-Test zur Qualifikation für eine Swiss Olympic Card oder anderweitig, sei Teil von Spiel- und Wettkampfreglementen, die gemäss Art. 1.2 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 vom Geltungsbereich ausgeschlossen seien. SSI trat auf beiden Meldungen gestützt auf Art. 11 Abs. 4 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity (VR-SSI) nicht ein und verwies abschliessend darauf, dass gemäss Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 gegen Nichteintretensentscheide keine Rechtsmittel bestünden. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 12. Am 25. September 2025 reichten die Berufungsführer 1 eine sinngemässe Berufung gegen den Nichteintretensentscheid von SSI vom 24. September 2025 (Fall-Nr. 381/2025) beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein. Des Weiteren wurde ersucht, dass den betroffenen Athletinnen die Teilnahme am AK-Test am 25./26. Oktober 2025 zu ermöglichen sei.
13. Mit Verfügung des Direktors vom 26. September 2025 wurde den Berufungsführern 1 mitgeteilt, dass das Verfahren unter der folgenden Verfahrensnummer im Geschäftsverzeichnis eingetragen wurde: SSG 2025/E/59 - A.________ und B.________ v. Swiss Sport Integrity.
14. Mit derselben Verfügung wurde den Berufungsführern 1 aufgrund der fehlenden Kopie der Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um die Berufung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 lit. d der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (nachfolgend "Schiedsordnung" bzw. "SO") zu vervollständigen, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt werde. Weiter wurde auf den sinngemässen Antrag um vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 35 Abs. 3 und 4 SO nicht eingetreten. Begründet wurde dies mit der prima facie fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, welche sich aus Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 ableitet, wonach gegen einen Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
15. Am 29. September 2025 reichten die Berufungsführer 1 und die Berufungsführerin 2 eine gemeinsame Eingabe ein. Die Eingabe enthielt u.a. den Verweis auf Art. 5 Ethik-Statut 2025, wonach Entscheidungen von SSI innert 21 Tagen beim Schweizer Sportgericht angefochten werden können. Die gemeinsame Eingabe enthält zudem eine sinngemässe Berufung der Berufungsführerin 2 gegen den Nichteintretensentscheid von SSI vom 24. September 2025 (Fall-Nr. 392/2025). Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ausschluss der Athletinnen vom AK-Test ausschliesslich auf der fehlenden RLZ-Zugehörigkeit beruhe, was einen Missstand im Sinne von Art. 3 Ethik-Statut 2025 darstelle, da eine strukturelle Hürde geschaffen worden sei, die Kinder benachteilige, obwohl sie die
4 sportlichen Kriterien erfüllten. Es liege ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Ethik-Charta) und gegen Art. 4.1 Ethik-Statut 2025 vor. Der STV verletze damit seine eigenen Statuten (Art. 2.5.3). Im Kunstturnen sei es Athletinnen möglich, ohne RLZ-Zugehörigkeit Förderungen zu erhalten. Der Ausschluss führe zu irreparablen Schaden, da die Athletinnen die Chance auf eine Swiss Olympic Talent Card sowie die schulische Unterstützung verlieren würden. Da der Anmeldeschluss verstrichen sei, sei ein interimistischer Entscheid erforderlich. Des Weiteren wurden folgende Anträge durch die Berufungsführer 1 und die Berufungsführerin 2 gestellt:
"1. Die Athletinnen D.________ und E.________ sind interimistisch zur Teilnahme am AK-Test am 25./26. Oktober 2025 zuzulassen. 2. Eventualiter sei anzuordnen, dass der STV verpflichtet wird, bis zur Klärung des Hauptverfahrens auch Vereinsmeldungen zu akzeptieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des STV."
16. Mit Verfügung des Direktors vom 30. September 2025 wurde der Berufungsführerin 2 mitgeteilt, dass das Verfahren unter der folgenden Verfahrensnummer im Geschäftsverzeichnis eingetragen wurde: SSG 2025/E/60 - C.________ v. Swiss Sport Integrity. Mit derselben Verfügung teilte der Direktor sowohl den Berufungsführern 1 als auch der Berufungsführerin 2 mit, dass die beiden Verfahren SSG 2025/E/59 - A.________ und B.________ v. Swiss Sport Integrity und SSG 2025/E/60 - C.________ v. Swiss Sport Integrity vereinigt werden.
17. Des Weiteren wurde der Berufungsführerin 2 aufgrund der fehlenden Kopie der Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, eine Nachfrist von zwei Tagen angesetzt, um die Berufung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 lit. d SO zu vervollständigen, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt werde.
18. Auf die Anträge der Berufungsführer 1 und der Berufungsführerin 2 um vorsorgliche Massnahmen wurde gestützt auf Art. 35 Abs. 3 und 4 SO nicht eingetreten. Begründet wurde dies mit der prima facie fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, welche sich aus Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 ableitet, wonach gegen einen Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
19. Am 1. Oktober 2025 reichte die Berufungsführerin 2 eine weitere Eingabe zu den Akten. Die Berufungsführerin 2 verwies in Bezug auf die Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, auf die Art. 8.2 und Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025.
20. SSI als auch der STV wurden aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der jeweiligen Berufung nicht eingeladen, um zu den Eingaben den Berufungsführer 1 und Berufungsführerin 2 Stellung zu nehmen. III. Prozessuales 21. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt:
"Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: […]
5 b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; […]."
22. Nach Art. 16 Abs. 1 lit. b SO eröffnet der Direktor ein Verfahren im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic, sofern die Bedingungen nach Art. 16 Abs. 3 SO erfüllt sind. Art. 16 Abs. 3 SO lautet wie folgt:
"Die Berufung muss innerhalb der im anwendbaren Reglement vorgesehenen Frist eingereicht werden und folgende Elemente enthalten: […] d. eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportsgerichts als Berufungsinstanz vorsehen; […]."
23. Sind die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, setzt der Direktor eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung der Eingabe, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt wird (Art. 16 Abs. 4 SO). Fehlt ein oder mehrere Elemente im Sinne von Abs. 3 nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist nach wie vor, hat der Direktor das Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 4 SO nicht fortzuführen, d.h. abzuschreiben. Wird ein Verfahren abgeschrieben, hat dies zur Folge, dass es aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen wird (analog zu Art. 34 Abs. 2 SO; vgl. zudem SSG 2025/E/48, Abschreibungsverfügung vom 14. April 2025, N. 17).
24. Die Berufungsführer 1 und die Berufungsführerin 2 bringen hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage vor, dass sich die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts aus Art. 5 (Verfahren bei vermuteten Verstössen gegen das Ethik-Statut), Art. 5.7.1 (Nichteintreten) sowie Art. 8.2 (Publikation der Entscheidungen des Schweizer Sportgerichts) Ethik- Statut 2025 ergebe.
25. Die Berufungsführer 1 und die Berufungsführerin 2 verkennen indessen, dass sich die Zuständigkeit aus dem Nichteintretensentscheid eben gerade nicht herleiten lässt, da nach Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 gegen einen Nichteintretensentscheid gar kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 hält fest was folgt:
"[…]. Gegen einen Nichteintretensentscheid kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.".
26. Insofern ist es den Berufungsführern 1 und der Berufungsführerin 2 vorliegend gar nicht möglich, eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, einzureichen. Im Übrigen sieht der von den Berufungsführern angerufene Art. 8.2 Ethik-Statut 2025, der die Veröffentlichung der Entscheide des Schweizer Sportgerichts regelt, keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Berufungsverfahren vor. Insbesondere dann nicht, wenn SSI einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 5.7.1. Ethik-Statut 2025 fällt.
27. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Kognition des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) nicht über die der Erstinstanz hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025, E. 6.1). Dies gilt analog für die Entscheidungsbefugnis des Schweizer Sportgerichts bzw. des Direktors.
28. Das Schweizer Sportgericht bzw. der Direktor kann daher nicht überprüfen, ob der Entscheid von SSI in einem bestimmten Fall angemessen ist, um ein Verfahren abzuschliessen (d.h. Nichteintreten [Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025]; Verfahrensabschluss ohne Massnahmen
6 [Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025]; Verfahrensabschluss mit Massnahmen [Art. 5.7.2.2 Ethik- Statut 2025]; Antrag zur Anordnung von Massnahmen an das Schweizer Sportgericht [Art. 5.7.3 Ethik-Statut 2025]). Das Schweizer Sportgericht bzw. der Direktor überprüft hingegen, ob die von SSI gewählte Art. des Entscheids in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Ethik-Statuts 2025 getroffen wurde.
29. Die vorliegende Qualifikation der angefochtenen Entscheide als Nichteintretensentscheide führt dazu, dass dagegen keine Rechtsmittel bestehen (vgl. vorstehend Rz. 25). Allerdings gilt es an dieser Stelle zu erwähnen, dass SSI im Nichteintretensentscheid die meldende Person gemäss Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 über die Möglichkeit einer Erstberatung gemäss Art. 5.1 Ethik-Statut 2025 hinzuweisen hat. Dieser Hinweis wurde vorliegend unterlassen, weshalb das Schweizer Sportgericht die Berufungsführer 1 und die Berufungsführerin 2 hiermit ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist, insbesondere angesichts der von ihnen in ihren Eingaben geltend gemachten angeblichen systematischen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Athleten und eines angeblichen Missstandes im Turnsport.
30. Da gegen Nichteintretensentscheide keine Rechtsmittel eingelegt werden können, ist es den Berufungsführern 1 und der Berufungsführerin 2 vorliegend gar nicht möglich, eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen, einzureichen.
31. Unter Berücksichtigung der Hinweise des Direktors vom 25. und 30. September 2025 auf die fehlende Kopie der Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen und der Ansetzung von einer jeweiligen Nachfrist zur Vervollständigung der Berufung im Sinne Art. 16 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 lit. d SO verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren andernfalls nicht fortgeführt werde sowie der eingereichten Eingaben vom 29. September 2025 und vom 1. Oktober 2025, welche wiederum ohne Kopie der vorgenannten Bestimmungen eingereicht wurden, entscheidet der Direktor, dass die Verfahren abgeschrieben und aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen werden. IV. Kostenfolgen 32. Nach Art. 36 Abs. 1 SO entscheidet das Schiedsgericht im Schiedsspruch über die Verfahrenskosten. Dasselbe hat analog zu gelten, wenn der Direktor im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. b SO das Verfahren nicht eröffnet und aus dem Geschäftsverzeichnis streicht.
33. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der fehlenden Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sowie der damit verbundenen Abschreibung des Verfahrens ohne inhaltliche Prüfung sowie dem Umstand, dass die Berufungsführer 1 und die Berufungsführerin 2 ohne Rechtsvertretung gehandelt hatten, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
7 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Die Verfahren SSG 2025/E/59 - A.________ und B.________ v. Swiss Sport Integrity und SSG 2025/E/60 - C.________ v. Swiss Sport Integrity werden vereinigt.
2. Die Verfahren SSG 2025/E/59 - A.________ und B.________ v. Swiss Sport Integrity und SSG 2025/E/60 - C.________ v. Swiss Sport Integrity werden abgeschrieben.
3. Die SSG 2025/E/59 - A.________ und B.________ v. Swiss Sport Integrity und SSG 2025/E/60 - C.________ v. Swiss Sport Integrity werden aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.
4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 3. Oktober 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Yann Hafner Direktor