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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 30.05.2025 SSG 2025/E/51

30 maggio 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·1,351 parole·~7 min·2

Testo integrale

1

SSG 2025/E/51 - A.________ v. SSI

Abschreibungsverfügung

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Direktor: Dr. Yann Hafner

In der Sache zwischen

A.________ vertreten durch Livia Danton, Rechtsanwältin und Fabian Steuri, Rechtsanwalt

- Berufungsführer und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern - Berufungsgegnerin -

2 I. Die Parteien 1. A.________ ("Berufungsführer") ist Vereinsmitglied des Vereins X.________ und ist in demselben Verein ebenfalls als Trainer tätig.

2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" bzw. "Berufungsgegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

3. Der Berufungsführer und SSI werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft die Anfechtung einer von SSI ausgesprochenen vorsorglichen Massnahme im Bereich Ethik.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen des Berufungsführers in seinen schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben verwiesen respektive nachfolgenden dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.

6. Am 2. Oktober 2024 ging bei SSI eine Meldung betreffend angeblich durch den Berufungsführer begangene Ethikverstösse ein.

7. Gleichentags teilte SSI dem Berufungsführer mit, dass entschieden wurde, eine Untersuchung gegen den Berufungsführer als beschuldigte Person in Zusammenhang mit möglichen Ethikverstössen im Sinne von Art. 2 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic, insbesondere Ethikverstösse im Sinne von Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) des Ethik-Statuts, zu eröffnen.

8. Am 1. April 2025 informierte SSI den Berufungsführer, dass sie aufgrund der Meldung und den Abklärungen beschlossen habe, folgende vorläufigen Massnahmen gegen den Berufungsführer zu verfügen:

"a) Es ist Ihnen per sofort untersagt, als Trainer im Verein X.________ oder einem anderen Club/Verband in der Schweiz tätig zu sein, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist.

b) Darüber hinaus ist es Ihnen während dieser Zeit untersagt, mit den betroffenen Turnerinnen des Vereins X.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen.

c) Zuletzt ist es Ihnen per sofort untersagt, jeglichen Sportaktivitäten in Zusammenhang mit dem Verein X.________ beizuwohnen (z.B. Training,

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 Trainingslager, Wettkampfe oder sonstigen Vereins- und Verbandsaktivitäten) oder an Aktivitäten in anderen Sportarten tätig zu sein."

Mit demselben Schreiben gewährte SSI dem Berufungsführer eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Schreibens.

9. Am 7. April 2025 zeigte die Rechtsvertreterin des Berufungsführers gegenüber SSI die Mandatierung an und ersuchte um eine Fristerstreckung bis zum 14. April 2025.

10. Am 8. April 2025 teilte SSI dem Berufungsführer mit, dass die Frist zur Stellungnahme einmalig bis zum 14. April 2025 verlängert wird.

11. Am 14. April 2025 nahm der Berufungsführer Stellung zum Schreiben von SSI vom 1. April 2025. Die Rechtsvertreterin des Berufungsführer beantragte, "dass die vorläufigen Massnahmen gegen meinen Mandanten schnellstmöglich vollumfänglich aufgehoben werden".

12. Am 16. April 2025 informierte SSI den Berufungsführer, dass sie die nachfolgenden vorläufigen Massnahmen verfüge, welche per sofort in Kraft treten:

"a) Es ist Ihrem Mandanten untersagt, als Trainer im Verein X.________ oder einem anderen Club/Verband in der Schweiz tätig zu sein.

b) Weiter ist es Ihrem Mandanten während dieser Zeit untersagt, mit den betroffenen Turnerinnen des Vereins X.________ mündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen.

c) Zuletzt ist es Ihrem Mandanten untersagt, an jeglichen Sportaktivitäten in Zusammenhang mit dem Verein X.________ oder einem anderen Club/Verband in der Schweiz teilzunehmen (z.B. Training, Trainingslager, Wettkampfe oder sonstigen Vereins- und Verbandsaktivitäten)." III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 13. Auf Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht, welche ab dem 1. März 2025 eingeleitet werden, findet die Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 26. Februar 2025 ("Schiedsordnung" bzw. "SO"; Art. 50 SO) Anwendung.

14. Am 28. April 2025 reichte der Berufungsführer vorab per E-Mail sowie per Post eine "Einsprache" (im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SO als Berufung entgegengenommen) gegen die Verfügung von SSI vom 16. April 2025 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"I. Rechtsbegehren

1. Es sei die Verfügung vom 16. April 2025 der Vorinstanz (Fall 985/2024) vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei lit. c der Verfügung vom 16. April 2025 der Vorinstanz (Fall 985/2024) wie folgt abzuändern:

4 «Zuletzt ist es Ihrem Mandanten untersagt, an jeglichen Sportaktivitäten in Zusammenhang mit dem Verein X.________ teilzunehmen (z.B. Training, Trainingslager, Wettkämpfe oder sonstige Vereins- und Verbandsaktivitäten).»

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)

II. Verfahrensantrag

Es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen."

15. Mit Verfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 30. April 2025 wurde dem Berufungsführer eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um die Berufung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. f und Art. 25 Abs. 4 SO zu vervollständigen.

16. Am 2. Mai 2025 teilte der Berufungsführer mit, dass SSI auf Gesuch des Berufungsführers die vorsorglichen Massnahmen gelockert habe, weshalb ein allfälliger Rückzug des Rechtsmittels zur Diskussion stehe. Weiter ersuchte der Berufungsführer um Mitteilung, welche Kosten bei einem allfälligen Rückzug dem Berufungsführer auferlegt würden.

17. Gleichentags teilte der Direktor dem Berufungsführer mit, dass bei einem Rückzug vor der Ernennung eines Schiedsgerichts die Verfahrenskosten CHF 200.00 betragen würden.

18. Am 5. Mai 2025 teilte der Berufungsführer mit, "dass die Berufung vom 28. April 2025 (ursprünglich betitelt als «Einsprache») betreffend die Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 16. April 2025 hiermit – da die SSI die verfügten vorläufigen Massnahmen zwischenzeitlich auf unser Gesuch hin abgeschwächt hat – ausdrücklich zurückgezogen wird".

19. Da der Rückzug des Berufungsführer noch vor der Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt wurde, wurde SSI nicht eingeladen, um zu der sinngemässen Berufung des Berufungsführers Stellung zu nehmen. IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 20. Nach Art. 34 Abs. 1 SO kann der Berufungsführer seine Berufung jederzeit zurückziehen. Der Direktor (oder das Schiedsgericht, wenn es bereits bestellt wurde) erlässt eine Abschreibungsverfügung und entscheidet über die Verfahrenskosten. Gemäss Art. 34 Abs. 2 SO wird das Verfahren bei Rückzug aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.

21. Unter Berücksichtigung der sinngemässen Berufung vom 28. April 2025 sowie des Rückzugs vom 5. Mai 2025 schreibt der Direktor - da noch kein Schiedsgericht bestellt - das Verfahren im Sinne von Art. 34 SO mittels Abschreibungsverfügung ab und streicht das Verfahren aus dem Geschäftsverzeichnis. V. Kostenfolgen A. Höhe der Verfahrenskosten 22. Nach Art. 36 Abs. 1 SO entscheidet das Schiedsgericht im Schiedsspruch über die Verfahrenskosten. Dasselbe gilt für den Direktor, wenn er eine Abschreibungsverfügung erlässt (Art. 34 Abs. 1 SO).

5 23. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere des Rückzugs vor der Bestellung eines Schiedsgerichts, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt. B. Verteilung der Verfahrenskosten 24. Nach Art. 36 Abs. 3 SO werden die Verfahrenskosten bei Abweisung der Berufung dem Berufungsführer auferlegt. Nach Art. 36 Abs. 4 SO gilt der Rückzug der Berufung als Abweisung.

25. Das Verfahren wurde durch den Berufungsführer initiiert und aufgrund seines Rückzugs auch wieder beendet. Gemäss Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SO werden die Verfahrenskosten dem Berufungsführer auferlegt.

6 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Verfahren SSG 2025/E/51 - A.________ v. SSI wird abgeschrieben.

2. Das Verfahren SSG 2025/E/51 - A.________ v. SSI wird aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.

3. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und dem Berufungsführer auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 30. Mai 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Yann Hafner Direktor

SSG 2025/E/51 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 30.05.2025 SSG 2025/E/51 — Swissrulings