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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.07.2025 SSG 2025/DO/47

28 luglio 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·12,027 parole·~1h·3

Testo integrale

1

SSG 2025/DO/47 - SSI v. A.________

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung

Einzelschiedsrichter: Dr. Vitus Derungs, Zürich

in der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A.________ vertreten durch Sämi Meier, Rechtsanwalt, und Artan Sadiku, Rechtsanwalt, Meier Sadiku Law AG, Kriens

- Angeschuldigte Person -

2 I. Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person"), geb. 2004, ist Radball-Spieler. Er ist Mitglied von B.________ und damit Swiss Cycling angeschlossen. Zudem ist er Mitglied des Vereins C.________ und hatte zumindest in der Saison 2024 eine Lizenz für Radball in der Nationalliga B.

3. SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic.

5. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Fund und Benachrichtigung durch die Schweizer Zollbehörden 6. Am 29. Juli 2024 ging bei SSI eine Meldung der Zollstelle Zoll Nordost ein, es sei am 24. Juli 2024 eine an die angeschuldigte Person adressierte Sendung mit zwei Dosen des Produkts «Enclomiphene Citrate Grind Supplements 30 ml» (nachfolgend «der Fund») zurückbehalten worden. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Interne Untersuchung durch SSI 7. In einer internen Abklärung stellte SSI fest, dass die angeschuldigte Person am 2. November 2022 und am 26. August 2023 die «Clean-Winner» E-Learning Antidoping-Ausbildungen absolvierte.

8. Weiter stellte SSI fest, dass die angeschuldigte Person in den Jahren 2022, 2023 und 2024 Inhaber einer Swiss Olympic Elite Karte war (Karte 2024 gültig bis 31. Juli 2025).

9. Seit dem 4. Oktober 2022 war die angeschuldigte Person zudem in einem sogenannten «ATZ-Pool» (Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken) und galt damit gemäss Art. 4.3 der Ausführungsbestimmungen zu Dopingkontrollen und Ermittlungen (ABDE) als

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 National-Level-Athlet. Als solcher erhielt er von seinem Verband jährlich einen Informationsbrief mit den Pflichten hinsichtlich des Umgangs mit Dopingmitteln. Ein entsprechendes Schreiben wurde ihm von Swiss Cycling am 4. Oktober 2022, 14. August 2023 und am 21. August 2024 per E-Mail zugestellt. In den Schreiben wurde jeweils darauf hingewiesen, dass die angeschuldigte Person National-Level-Athlet ist, mit allen daraus entstehenden Pflichten. Weiter wurde auf die Medikamentenabfrage auf der Website von SSI hingewiesen und erläutert, dass der Doping-Status eines Mittels bzw. eines Medikaments jeweils vor dessen Anwendung zu überprüfen ist.

10. Am 20. September 2020, am 28. September 2021, am 29. September 2022, am 26. September 2023 und am 24. September 2024 führte SSI beim 3T Talent Treff Tenero für den Radball Antidoping-Schulungen durch. Gemäss Teilnehmerliste nahm die angeschuldigte Person an der Antidoping-Schulungen beim 3T Talent Treff Tenero für Radball vom 28. September 2021 teil. Daniela Brönnimann, die verantwortliche Person für «Ausbildung» von SSI führte dort eine Antidoping-Schulung zum Thema «Dopingrisiko Supplemente» durch. 2. Schriftliche Untersuchung durch SSI 11. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2024 informierte SSI die angeschuldigte Person über die geplante Einziehung und Vernichtung des Funds und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme bis 5. November 2024. Die angeschuldigte Person nahm auf den Vorbescheid innert der angesetzten Frist keine Stellung, weshalb SSI am 6. November 2024 die Einziehung und Vernichtung des Funds unter Kostenfolge verfügte.

12. Am 23. Januar 2025 benachrichtigte SSI die angeschuldigte Person über den potenziellen Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2021 und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis am 3. Februar 2025 an.

13. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 nahm die angeschuldigte Person Stellung und stellte sich dabei auf den Standpunkt, es sei nicht seine Absicht gewesen, eine verbotene Substanz zu kaufen oder zu konsumieren. Er habe zunächst nur Isostar und Kreatin gekannt, dann sei er über das Internet auf Nahrungsergänzungsmittel aufmerksam geworden und er habe einen vertrauenswürdig erscheinenden Online-Shop («D.________») mit guten Bewertungen auf «E.________» gefunden. Dort habe er versucht, eine Bestellung zu machen, diese sei jedoch fehlgeschlagen, sodass bei ihm kein Betrag abgebucht worden sei. Zum Nachweis seines Standpunkts reichte er drei Screenshots seines E-Bankings sowie den Auszug seines Kontos für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2024 ein. Weiter erläuterte er, er nutze zwei E-Mail-Adressen, eine davon für Spam-Nachrichten, in welcher er nun E-Mails des Online-Shops gefunden habe. Zum Nachweis reichte er zwei entsprechende Screenshots ein. Schliesslich brachte er sein Bedauern zum Ausdruck und erklärte uneingeschränkte Bereitschaft zur Kooperation.

14. Mit E-Mail vom 31. Januar 2025 forderte SSI die angeschuldigte Person mit Frist bis 7. Februar 2025 auf, rechtsgenügend zu erstellen, ob er das verbotene Produkt vorsätzlich bestellt habe, und Antworten sowie allfällige Beweismittel zu folgenden Fragen einzureichen:

"1. Wie sind Sie von Isostar und Kreatin auf Enclomifen gekommen? 2. Welche Quellen im Internet haben Sie konsultiert? 3. Welche angegebenen Wirkungen von Enclomifen waren für Sie entscheidend, das Produkt zu bestellen? 4. Was wollten Sie mit der Einnahme von Enclomifen bewirken? 5. Warum haben Sie nicht eine andere Substanz ausgewählt?

4 6. Haben Sie am 3T Talent Treff Tenero, Swiss Cycling, Radball im September 2023 teilgenommen? 7. Haben Sie eine Anti-Doping-Ausbildung erhalten (bspw. Cleanwinner)?"

15. Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 gab die angeschuldigte Person an, er sei durch Werbung auf Plattformen wie Instagram und YouTube auf Enclomifen aufmerksam geworden. Darin sei dieses als natürliche Unterstützung für Testosteron beworben worden, mit dem man sich allgemein aktiver fühle. Es sei ihm nicht klar gewesen sei, dass es sich dabei um ein Arzneimittel handelt. Bei seinem Kaufversuch sei aufgrund eines Zahlungsfehlers keine Bestellung zustande gekommen. Weder sei Geld von seinem Konto abgebucht worden, noch habe er bewusst eine Bestellung abgeschlossen. Zum Thema Dopingkurse gab er an, sich vage an ein Lager im Jahr 2021 im 3T Treff Tenero zu erinnern, er könne jedoch nicht sicher sagen, ob ein solcher Kurs stattfand. Abschliessend betonte die angeschuldigte Person, die Bestellung von Enclomifen sei nicht absichtlich oder wissentlich erfolgt. Die Umstände seien ein Missverständnis, verursacht durch irreführende Werbung, eine fehlerhafte Zahlung und eine nicht erkannte Verarbeitung der Bestellung gewesen.

16. Mit E-Mail vom 7. Februar 2025 forderte SSI die angeschuldigte Person mit Frist bis 12. Februar 2025 auf, den vollständigen Nachrichtentext der E-Mails von D.________ vom 14., 16. und 17. Juli 2024 einzureichen, und anzugeben von welchen Fitness-Influencern und Marken er Werbung für Enclomiphen erhalten habe.

17. Mit E-Mail vom 10. Februar 2025 erklärte die angeschuldigte Person, er könne die Links zu den Videos, wodurch er auf Enclomiphen aufmerksam gemacht worden sei, nicht mehr finden, teilte aber die Namen von Influencern, die ähnliche Werbeanzeigen machen würden. Die gemäss der Aufforderung von SSI eingereichten E-Mails von D.________ haben folgenden Inhalt:

18. E-Mail vom 14. Juli 2024:

«Your order at D.________ has been received! D.________ So., 14. Juli 2024 um 20:56 Antworten: D.________ An: [...]

Thanks for your order Hello A.________, Thanks for ordering. He's on hold until we confirm that payment has been received. In the meantime, here is a reminder of what you ordered: Transfer the amount to the account number below. Use your own banking environment

[…]

[Bestelling #XXXXX] (juli 14, 2024)

Product Some Price GRIND – Enclomiphene Citrate 2 €119.90 Subtotal: €119.90 Discount: -€11.99 Dispatch: €6.95 via Switzerland mailto:velosattel5@gmail.com

5 Payment method: Bank transfer. (Manual money transfer to our account) Total: €114.86 (including €8.91 VAT (9%))

Invoice address Shipping address A.________ [...] A.________ [...]

We look forward to processing your order as soon as possible »

19. E-Mail vom 16. Juli 2024

«Your order at D.________ has been received! D.________ [...] Di., 16. Juli 2024 um 22:45 Antworten: D.________ [...] An: [...]

Thanks for your order Hello A.________, We laten je graag weten dat we je bestelling #XXXXX ontvangen hebben en die wordt nu verwerkt: [Bestelling#XXXXX] (juli 16, 2024)

Product Some Price GRIND – Enclomiphene Citrate 2 €119.90 Subtotal: €119.90 Discount: -€11.99 Dispatch: €6.95 via Switzerland Payment method: Bancontact / Credit card Total: €114.86 (including €8.91 VAT (9%))

Invoice address Shipping address A.________ [...]

A.________ [...]

Thanks for using D.________ »

20. E-Mail vom 17. Juli 2024

«Your order with D.________ has now been completed D.________ [...] mailto:velosattel5@gmail.com mailto:velosattel5@gmail.com mailto:velosattel5@gmail.com mailto:velosattel5@gmail.com

6 Mi., 17. Juli 2024 um 11:07 Antworten: D.________ [...] An: [...]

Thanks for shopping with us Hi there. Your recent order on D.________ has been completed. Your order details are shown below for your reference:

[Bestelling #XXXXX] (juli 16, 2024)

Product Some Price GRIND – Enclomiphene Citrate 2 €119.90 Subtotal: €119.90 Discount: -€11.99 Dispatch: €6.95 via Switzerland Payment method: Bancontact / Credit card Total: €114.86 (including €8.91 VAT (9%))

Invoice address Shipping address A.________ [...] A.________ [...] 3. Anklageschrift und Verhandlungen über einvernehmliche Lösung 21. Am 13. Februar 2025 stellte SSI der angeschuldigten Person die Anklageschrift datiert vom 12. Februar 2025 zu. Darin machte SSI der angeschuldigten Person den Vorwurf der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut sowie des Besitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut und informierte ihn insbesondere über die Möglichkeit einer prozessvergleichenden Vereinbarung mit einer 3jährigen Sperre.

22. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 stellte die angeschuldigte Person durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Anträge:

"1. Es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. 2. Eventualiter sei das Verfahren durch eine einvernehmliche Lösung beizulegen. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit dem Schweizer Sportgericht zu unterbreiten. Vor dem Schweizer Sportgericht wird auf eine Anhörung verzichtet und folgendes beantragt: 1. Es sei von einer Sperre abzusehen und lediglich eine Verwarnung auszusprechen. 2. Eventualiter sei eine angemessene Sperre von höchstens einem Jahr sowie eine Busse von CHF 100.00 auszusprechen. 3. In jedem Fall sei von einer öffentlichen Bekanntgabe mit Namensnennung abzusehen."

23. Zur Begründung der Anträge führte der Rechtsvertreter aus, die angeschuldigte Person sei Freizeitsportler und habe keine Absicht gehabt, ein Dopingmittel einzunehmen. Er habe Nahrungsergänzungsmittel bestellen wollen und es sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, dass im Internet Dopingmittel zum Verkauf angeboten werden. Enclomiphen sei nicht mailto:velosattel5@gmail.com mailto:velosattel5@gmail.com

7 namentlich auf der Liste der verbotenen Dopingmittel aufgeführt, und die angeschuldigte Person sei als Freizeitsportler im Bereich Doping weniger sensibilisiert als ein Profisportler.

24. Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anwendung verbotener Dopingmittel wies der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person darauf hin, es werde der angeschuldigten Person zu Recht keine Anwendung zur Last gelegt. Ein Versuch sei jedoch nur strafbar, wenn der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein zurück mehr gebe, überschritten sei. Vorliegend sei die angeschuldigte Person davon ausgegangen, dass es mit der Bestellung nicht geklappt habe, zumal er eine entsprechende Fehlermeldung erhalten habe. Selbst wenn er die bestellten Produkte erhalten hätte, sei ungewiss, ob es tatsächlich zu einer Anwendung gekommen wäre. Das strafbare Versuchsstadium sei daher nicht erreicht.

25. Mit Bezug auf den Vorwurf des Besitzes verbotener Dopingmittel führte der Rechstsvertreter der angeschuldigten Person aus, die angeschuldigte Person habe den Kauf von Enclomiphen nicht finalisiert. Nachdem er mit seiner Karte bezahlt und eine Fehlermeldung erhalten habe, habe er keine weitere Zahlung vorgenommen und den Vorgang als abgeschlossen resp. gescheitert betrachtet. Die Beweislast für die behauptete und ausdrücklich bestrittene Zahlung obliege SSI. Zudem seien die bestellten Produkte der angeschuldigten Person nachweislich nicht zugestellt worden. Der Rechtsvertreter verwies sodann auf die Definition des Besitzes gemäss ZGB und stellte sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe nie Sachherrschaft über die bestellten Produkte gehabt.

26. Mit Bezug auf die beantragte Sanktion führte der Rechtsvertreter aus, die angeschuldigte Person verfüge über einen tadellosen Leumund und habe keine Verstösse gegen Anti- Doping-Bestimmungen begangen, was bei der Festlegung der Sanktion zwingend zu berücksichtigen sei. Da er nicht auf Doping-Themen sensibilisiert sei, liege kein grobes Verschulden vor, sondern sein Handeln als fahrlässig zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund und in Übereinstimmung mit Art. 10.6.1.3 Doping-Statut sei eine Verwarnung ausreichend, um die angeschuldigte Person von künftigen Bestellungen abzuhalten. Eine Sperre von vier Jahren würde die angeschuldigte Person in seinem Wohnort, wo sich sein Radballclub befinde, übermassig belasten. Zudem würde eine Namensnennung auf der Liste der gesperrten Personen unverhältnismässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen, weshalb von einer Veröffentlichung abzusehen sei. Der Rechtsvertreter wies abschliessend darauf hin, 2021 sei eine Freizeitsportlerin, die Clomifenhaltige Tabletten bestellte und konsumierte, lediglich mit einer Verwarnung sanktioniert worden.

27. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 erläuterte SSI, das Verfahren werde nicht eingestellt und die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler betrachtet. Zudem sei die angeschuldigte Person in Antidoping-Angelegenheiten ausgebildet worden, weshalb keine prozessvergleichende Vereinbarung mit einer Sperre von weniger als drei Jahren möglich sei.

28. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 beharrte der Rechtsvertreter darauf, die angeschuldigte Person sei Freizeitsportler. Weiter gab er an, die angeschuldigte Person habe 2021 in Tenero an keiner Anti-Doping-Schulung teilgenommen, weil anzunehmen sei, dass die Ausbildung pandemiebedingt nicht stattfand. Er bestätigte, dass die angeschuldigte Person das E-Learning «Clean Winner» absolviert habe. Schliesslich bezog er sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Sanktion und beantragte eine prozessvergleichende Vereinbarung, wonach die angeschuldigte Person nur mit einer Verwarnung sanktioniert werde.

8 29. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 begründete SSI nochmals, dass die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler betrachtet werde, insbesondere weil er die Schweiz [...] bei den UEC Indoor Cycling Juniors European Championships in der höchsten Kategorie vertreten habe. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit wies SSI darauf hin, gemäss ständiger Rechtsprechung des TAS sei die Verhältnismässigkeit bereits im WADA-Code bzw. im Doping- Statut integriert. Demzufolge könne SSI keine prozessvergleichende Vereinbarung gemäss dem Antrag der Verteidigung anbieten.

30. Da somit keine prozessvergleichende Vereinbarung abgeschlossen wurde, stellte SSI dem Schweizer Sportgericht am 17. März 2025 einen Antrag auf Verfahrenseröffnung. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 31. Mit Eröffnungsschreiben vom 31. März 2025 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien und Swiss Cycling die Eröffnung des Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:

Einzelschiedsrichter: Dr. Vitus Derungs, Zürich

32. Mit Datum vom 31. März 2025 unterzeichnete der Einzelschiedsrichter eine Erklärung, wonach er das Amt des Schiedsrichters annimmt und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist.

33. Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung einer Klageantwort, die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs.

34. Zudem wurde der betroffenen nationalen Sportorganisation, Swiss Cycling, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO) eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. Durch unbenütztes Verstreichenlassen dieser Frist verzichtete Swiss Cycling auf die Parteistellung.

35. Mit Datum vom 14. April 2025 reichte die angeschuldigte Person durch seinen Rechtsvertreter eine Klageantwort ein.

36. Mit Verfügung des Einzelschiedsrichters vom 24. April 2024 wurde SSI aufgefordert, schriftliche Erklärungen der zwei angebotenen Zeugen gemäss Art. 25 Abs. 4 SO sowie vollständige Kopien aller Entscheide, auf die im Eröffnungsantrag von SSI verwiesen wird, inklusive den Entscheid im Fall Aaltonen und einen Entscheid aus dem Jahre 2021 über eine Freizeitsportlerin betreffend Clomifen nachzureichen.

37. Mit Eingaben vom 2. und vom 8. Mai 2025 reichte SSI die betreffenden Unterlagen nach.

38. Mit Verfügung des Einzelschiedsrichters vom 9. Mai 2024 wurde der angeschuldigten Person Frist bis zum 16. Mai 2025 angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den von SSI am 2. und vom 8. Mai 2025 nachgereichten Unterlagen einzureichen.

39. Mit Datum vom 16. Mai 2025 reichte die angeschuldigte Person durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen ein.

9 40. Mit Verfügung des Einzelschiedsrichters vom 19. Mai 2024 wurden die Parteien angefragt, ob sie die Durchführung einer Verhandlung wünschen.

41. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 erklärte SSI, den Entscheid über die Notwendigkeit einer Verhandlung dem Ermessen des Einzelschiedsrichters zu überlassen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 erklärte die angeschuldigte Person ausdrücklich ihren Verzicht auf eine Verhandlung.

42. Mit Verfügung des Einzelschiedsrichters vom 26. Mai 2024 wurden die Parteien über den Entscheid des Einzelrichters informiert, nach Anhörung der Parteien und unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Verzichts auf eine Verhandlung durch die angeschuldigte Person und des fehlenden ausdrücklichen Antrags von SSI auf Durchführung einer Verhandlung sowie der Umstände des vorliegenden Verfahrens, keine Verhandlung durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 SO). IV. Die Positionen und Rechtsbegehren der Parteien 43. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden vom Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgenden aufgeführt sind oder nicht. A. Swiss Sport Integrity 44. Die Vorbringen von SSI lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Unterstellung unter das Doping-Statut 45. Mit Bezug auf die Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Doping-Statut verweist SSI auf den Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut, wonach die Bestimmungen Doping-Statut für Athleten anwendbar sind, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen Verband oder Verein beziehungsweise Club lizenziert sind oder an Wettkämpfen teilnehmen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden. Gemäss Definition Doping-Statut ist ein Athlet eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt.

46. Im vorliegenden Fall stellt sich SSI auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe zum Zeitpunkt der Bestellung des fraglichen Dopingmittels über eine Lizenz bei Swiss Cycling für die Sportart Radball in der Nationalliga B verfügt. Zudem sei er Mitglied von zwei Swiss Cycling angeschlossenen Verbänden bzw. Vereinen, nämlich der B.________ sowie dem C.________. Somit sei er im Zeitpunkt der Bestellung den Anti-Doping-Bestimmungen unterstellt gewesen, weshalb das Doping-Statut auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde. 2. Substanz 47. «Enclomiphene Citrate Grind Supplements 30 ml» enthält gemäss SSI die Substanz Enclomiphen, ein Bestandteil von Clomifen. Auf der Dopingliste 2024 ist Clomifen unter der

10 Kategorie S4.2 (Antiöstrogene Substanzen) namentlich genannt. Enclomiphen ist über die offene Formulierung «schliessen ein, sind aber nicht beschränkt auf:» ebenfalls verboten. Zudem ist Enclomiphen in der Medikamentenabfrage Global DRO explizit aufgelistet. Daraus folgt, dass Enclomiphen eine sogenannte spezifische Substanz ist, die sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes jederzeit verboten ist. 3. Versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 48. In rechtlicher Hinsicht führt SSI aus, dass die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz durch einen Athleten einen Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen gemäss Art. 2.2 Doping-Statut darstellt. Die Anwendung wird gemäss Anhang Doping-Statut definiert als die Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen einer verbotenen Substanz oder Methode auf jede Art und Weise, wobei nicht relevant ist, ob die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz eine Wirkung hatte oder nicht.

49. Der Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz erfordert gemäss dem Kommentar zu Art. 2.2.2 Doping-Statut insbesondere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten. Dieser Nachweis beschränkt sich auf den Vorsatz, die Substanz anwenden zu wollen. Die Frage, ob die angeschuldigte Person mit der versuchten Anwendung den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung des Sanktionsmasses und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand des Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt ist. Diese Frage wird deshalb entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer für Dopingfälle (DK; heute: das Schweizer Sportgericht) erst bei der Bemessung der Dauer der Sperre berücksichtigt.

50. Die Definition des Versuchs im Dopingrecht deckt sich gemäss SSI nicht mit derjenigen im Strafrecht. Das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) bestätigte, dass die Definition des Versuchs im Doping «autonom» ist. Der Versuch wird definiert als vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch eines Verstosses gemäss den Definitionen im Anhang Doping-Statut noch keinen Verstoss dar, wenn die Person vom Versuch absieht, bevor unbeteiligte Dritte davon erfahren.

51. Das Beweismass in einem disziplinarrechtlichen Verfahren entspricht gemäss SSI nicht demjenigen eines Strafverfahrens, wo es reicht einen Zweifel einzubringen. Im Sportrecht muss das Beweismass höher als eine blosse Wahrscheinlichkeitsgewichtung sein, aber niedriger als ein Beweis, der über jeden vernünftigen Zweifel hinausgeht. Das anwendbare Beweismass ist dasjenige der sogenannten balance of probabilities. Dieses Beweismass verlangt mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege gestützt werden, so dass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen vorgetragene Version spricht.

52. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall führt SSI aus, die angeschuldigte Person sei über Instagram und YouTube auf Enclomiphen aufmerksam geworden und habe sodann im Internet einen Anbieter von Enclomiphen gesucht. Er habe den niederländischen Online- Shop D.________ gewählt, da dieser gute Bewertungen habe. Anschliessend habe er zweimal versucht, Enclomiphen zu bestellen. Die erste Bestellung vom 14. Juli 2024 (Nr. 88457) sei mangels Bezahlung «on hold» geblieben, die zweite Bestellung vom 16. Juli 2024 (Nr. 88581) sei erfolgreich abgeschlossen worden. D.________ habe zwei Dosen «Enclomiphene Citrate Grind Supplements 30 ml» an die angeschuldigte Person gesendet.

11 Die Sendung sei durch den Zoll abgefangen worden und deshalb nie bei ihm angekommen. Somit habe er das Produkt nicht anwenden können.

53. SSI bezieht sich sodann auf die Aussagen der angeschuldigten Person im Resultatmanagementverfahren, wonach er gedacht habe, die Bestellung habe nicht funktioniert, da eine Fehlermeldung bei der Zahlung mit seiner Bankkarte angezeigt, sein Bankkonto nicht abgebucht und er nicht über die Bestätigung der Bestellung informiert worden sei, da er für die Bestellung eine E-Mail angegeben habe, deren Benachrichtigungen er nicht aktiviert habe. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die E-Mail-Organisation der angeschuldigten Person könne die Tatsache nicht verändern, dass er Enclomiphen bestellen wollte und diese Substanz tatsächlich erfolgreich kaufte. Die Behauptung, dass er dachte, die Bestellung hätte nicht funktioniert, sei nicht glaubwürdig.

54. Weiter führt SSI aus, dass die Bestellung von Enclomiphen im vorliegenden Fall ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Anwendung dieser Substanz sei. Wäre die Bestellung nicht durch den Zoll zurückgehalten worden, wäre die Sendung bei der angeschuldigten Person angekommen und er hätte das Produkt verwenden können, um – gemäss seinen eigenen Worten – seine Testosteronproduktion zu unterstützen und sich «allgemein leicht aktiver» zu fühlen. Die Schwelle von der reinen Vorbereitungshandlung zum Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz habe die angeschuldigte Person durch die Bestellung der Ware überschritten, weil die Bestellung ohne Zweifel in der Absicht ausgelöst worden sei, die Ware nach Erhalt zu konsumieren.

55. Damit das Verhalten der angeschuldigten Person keinen Versuch gemäss der Definition Doping-Statut darstellen würde, hätte die angeschuldigte Person konkrete Schritte einleiten müssen, um von der geplanten Anwendung von Enclomiphen abzusehen, mithin den Absender kontaktieren und die Bestellung stornieren müssen, bevor er am 16. Oktober 2024 von SSI über die beabsichtigte Einziehung und Vernichtung der verbotenen Substanz informiert wurde. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb gemäss Art. 2.2 Doping-Statut ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliege. 4. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 56. In rechtlicher Hinsicht führt SSI aus, dass der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen durch einen Athleten während und ausserhalb von Wettkämpfen gemäss Art. 2.6 Doping- Statut einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstellt.

57. Gemäss der Definition von Besitz im Anhang zum Doping-Statut gilt bereits der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Weg) einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt. Im dazugehörigen Kommentar wird präzisiert, dass schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz Besitz darstellt, selbst wenn das Produkt bspw. nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird.

58. Im vorliegenden Fall sei schon aufgrund der Meldung des Zolls erstellt, dass die angeschuldigte Person Enclomiphen bestellt habe. Er habe zudem im Rahmen des Resultatmanagementverfahrens bestätigt, dass er das fragliche Produkt erfolgreich bestellt habe, indem er den Erhalt der Bestätigungs-E-Mail einreichte. Die E-Mails vom 14. und 16. Juli 2024 würden angeben, dass D.________ seine Bestellungen erhielt, die E-Mail vom 17. Juli 2024, dass seine zweite Bestellung erfolgreich bearbeitet wurde. Vorliegend sei die erste Bestellung Nr. 88457 nicht erfolgreich gewesen, weil die angeschuldigte Person den

12 Betrag nicht überwies. Die zweite Bestellung Nr. 88581 sei jedoch erfolgreich bearbeitet und die Zahlung per Kreditkarte bzw. «Bancontact» bestätigt worden.

59. Dass die Auszüge des Bankkontos der angeschuldigten Person keinen Kauf anzeigen, bedeute nicht, dass er nicht mit einem anderen Zahlungsmittel bezahlt habe. Die angeschuldigte Person könnte mehrere Bankkonten oder Kreditkarten und das Produkt über eine beliebige Zahlungsmethode bezahlt haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es zudem nach gängiger Praxis notorisch, dass Arzneimittel bzw. Dopingmittel grundsätzlich nur nach Vorkasse an den Besteller versandt würden, was insbesondere für sämtliche Warenbestellungen über das Internet und insbesondere aus dem Ausland gelte.

60. Demnach sei zu schliessen, die angeschuldigte Person habe Enclomiphen erfolgreich bestellt und gekauft und somit gemäss Definition Doping-Statut besessen. Gemäss mit Art. 2.6 Doping-Statut liege daher ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor. 5. Sperre 61. In rechtlicher Hinsicht führt SSI aus, dass die Dauer der Sperre für Verstösse gegen Art. 2.2 und/oder 2.6 Doping-Statut in Art. 10.2 Doping-Statut festgehalten ist. Nach Art. 10.2.1.2 Doping-Statut ist für spezifische Substanzen eine Sperre von vier Jahren vorgesehen, wenn SSI nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde. Gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut beträgt die Sperre zwei Jahre, wenn die Voraussetzungen von Art. 10.2.1 Doping-Statut nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 10.2.3 Doping-Statut handeln Athleten vorsätzlich, die ein Verhalten an den Tag legen, von dem sie wissen, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen bzw. zu einem solchen Verstoss führen könnte, und sie dieses Risiko bewusst eingehen. Vorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person das Risiko eines Verstosses gegen Anti-Doping- Bestimmungen offensichtlich ignoriert hat und es zusätzliche Hinweise darauf gibt, dass ihr Verhalten über (grobe) Fahrlässigkeit hinausgeht.

62. Gemäss Rechtsprechung des TAS kann der Vorsatz direkt oder indirekt sein. Indirekter Vorsatz im Sportrecht ist – ähnlich zum Eventualvorsatz nach – gegeben, wenn das Verhalten des Athleten in erster Linie auf ein Ergebnis ausgerichtet ist, der allfällige Eintritt eines Nebenergebnisses vom Athleten aber ebenfalls akzeptiert wird. Für den Begriff des indirekten Vorsatzes müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Athlet muss gewusst haben, dass sein Verhalten ein erhebliches Risiko birgt, und er muss dieses Risiko offenkundig ausser Acht gelassen haben (Schiedsspruch vom 18. März 2024, CAS 2023/A/9518 Konstantinos Mitoglou v. FIBA, Ziff. 2, Rz.85 ff. und 91 ff. der Erwägungen). Eine dünne Linie trennt vergessliches Verhalten, welches grobfahrlässig zu qualifizieren ist, und rücksichtloses Verhalten, welches vorsätzlich einzustufen ist (Schiedsspruch vom 15. Juni 2021, CAS 2020/A/7536 Ashley Kratzer v. ITF, Ziff. 2, Rz. 93 ff. der Erwägungen). Ein Athlet handelt ohne Vorsatz, wenn er nicht wusste, dass sein Verhalten mit einem erheblichen Risiko verbunden war, oder wenn er ein solches Risiko nicht offensichtlich ausser Acht gelassen hat (Schiedsspruch vom 18. März 2024, CAS 2023/A/9518 Konstantinos Mitoglou v. FIBA, Ziff. 2, Rz.85 ff. und 91 ff. der Erwägungen).

63. Die Rechtsprechung der DK hält fest, dass ein Athlet nicht davon ausgehen kann, dass auf einem Webshop lediglich zugelassene Produkte angezeigt werden. Ein solch naives Verhalten birgt ein beträchtliches, bewusst eingegangenes Risiko, dass «zu einem Verstoss gegen Antidoping-Bestimmungen […] führen könnte» und ist damit im Sinne von Art. 10.2

13 Doping-Statut als vorsätzlich einzustufen (Entscheid der DK vom 26. August 2020 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. D.S., Erwägung 7.7).

64. In Anwendung der langjährigen Rechtsprechung der DK wird bei einem Nahrungsergänzungsmittel eine höhere Sorgfalt verlangt. Dabei ist massgeblich, dass Nahrungsergänzungsmittel im Gegensatz zu einem Medikament zur Behandlung einer Erkrankung oder zu Lebensmitteln des täglichen Gebrauchs in der Regel stets zu einer – wenn auch unter Umständen erlaubten – Leistungssteigerung eingenommen werden (Entscheid der DK vom 24. Juni 2019 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. S.E., Erwägung 4.6, 6. Spiegelstrich). Gemäss Definition im Anhang Doping-Statut besteht «Kein Verschulden» erst, wenn der Athlet den Nachweis erbringt, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat. Der vom Doping-Statut geforderte Standard ist die Anwendung äusserster Sorgfalt («unter Anwendung äusserster Sorgfalt»).

65. Gemäss der Rechtsprechung der DK nimmt auch ein nicht-auf-Dopingthemensensibilisierter Athlet, der eine Substanz bewusst bestellt und damit eine Verbesserung seiner körperlichen Situation anstrebt, ohne dabei primär eine Leistungssteigerung in seiner spezifischen Sportart anzustreben, mithin dennoch eine generelle Leistungssteigerung in Kauf. Dass dies nicht primär im Hinblick auf die sportliche Tätigkeit, sondern aus optischen oder gesundheitlichen Gründen passierte, ist dabei unerheblich, weil durch das Verhalten auch eine sportliche Leistungssteigerung zumindest in Kauf genommen und damit (eventual)vorsätzlich ein Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut begangen wird (Siehe Entscheid der DK vom 12. Juli 2019 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. M.J., Erwägung 8.4.). Indirekter Vorsatz im Sinne des Sportrechts ist gegeben, wenn ein Athlet wissen sollte, dass sein Verhalten einen Verstoss gegen Antidopingbestimmungen darstellt bzw. das Risko eines Verstosses bewusst eingeht (vgl. Entscheid der DK vom 20. November 2017 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. Y.B., Erwägung 3.3; Entscheid der DK vom 31. Januar 2020 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. U.C.S., Erwägung 7.6, 5. Spiegelstrich).

66. Nach konstanter Rechtsprechung der DK wird in Fällen von vorsätzlichen Bestellungen von verbotenen Substanzen im Internet eine vierjährige Sperre verhängt (vgl. u.a. Entscheide der DK vom 28. Oktober 2020 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. F.D. und zahlreiche weitere). Bei wiederholter Bestellung eines Dopingmittels im Internet sprach das Schweizer Sportgericht im Dezember 2024 eine achtjährige Sperre gegen einen Athleten aus (Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 31. Dezember 2024 TDS 2024/DO/13).

67. Im vorliegenden Fall stellt sich SSI auf dem Standpunkt, die angeschuldigte Person sei durch das Absolvieren des «Clean-Winner» E-Learning von SSI am 2. November 2022 und am 26. August 2023 auf das Thema Doping sensibilisiert und habe gelernt, dass er Nahrungsergänzungsmittel und Medikamente – vor allem wenn online im Ausland bestellt – vorab auf Dopingmittel überprüfen müsse. Er habe auch an der Anti-Doping-Schulung von SSI am Dienstag, 28. September 2021 beim von Swiss Olympic organisierten Talent Treff Tenero (3T) teilgenommen. Die Anreise für 3T sei jeweils am Sonntag, weshalb er bei der Anti-Doping-Schulung am Dienstag anwesend gewesen sein musste, auch wenn sein Rechtsvertreter anderes behaupte. Er sei daher ausgebildet und in der Lage gewesen, das Risko der Bestellung von einem Supplement im Internet zu erkennen. Zudem werde die angeschuldigte Person seit 2021 als National-Level-Athlet jährlich informiert, dass er seine

14 Medikamente vor dem Beginn einer Therapie mittels der Medikamentenabfrage überprüfen müsse.

68. Vorliegend hätte die angeschuldigte Person «wissen oder vermuten können», dass er mit seiner Bestellung ein Dopingmittel im Internet erwerben könnte, weshalb er die Bestellung hätte unterlassen müssen. Von fehlendem Verschulden könne daher keine Rede sein (Entscheid der DK vom 24. Juni 2019 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. S.E. Erwägung 5.4, 1. Spiegelstrich). Konkret hätte die angeschuldigte Person sich die Frage stellen müssen, ob die Substanz im Sport zugelassen ist. Eine kurze Abfrage der Substanz auf der Webseite von SSI hätte ergeben, dass die Substanz sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes verboten ist. Unter diesen Umständen hätte ihm bewusst sein müssen, dass die von ihm bestellte Substanz dopingrelevant ist. Mit anderen Worten hätte er die elementarsten Abklärungen vorgenommen, die er aufgrund der konkreten Umstände hätte vornehmen müssen, hätte er das Risiko im Zusammenhang mit der von ihm bestellten Substanz erkannt (vgl. dazu Entscheid der DK vom 26. August 2020 in Sachen Antidoping Schweiz (heute: SSI) v. D.S., Erwägung 8.4, 2. Spiegelstrich I). Das Verhalten der angeschuldigten Person müsse daher als vorsätzlich qualifiziert werden.

69. Die angeschuldigte Person habe die fragliche Substanz gemäss eigener Aussage gekauft, nachdem er auf Instagram und YouTube Videos sah, worin Influencer berichteten, dass Enclomiphen die Produktion von Testosteron «natürlich» unterstützen würde und man sich «allgemein leicht aktiver» fühle. Daraus folge, dass die angeschuldigte Person unbestritten wissentlich und willentlich die Substanz Enclomiphen konsumieren wollte, um sich «allgemein leicht aktiver» zu fühlen, und damit habe er mit deren Einnahme eine Leistungssteigerung beabsichtigt. Die angeschuldigte Person habe wissen müssen, dass eine solch medikamentös herbeigeführte Leistungssteigerung im Sport kaum erlaubt sein könne. Vorliegend sei er als National-Level-Athlet auf Dopingthemen sensibilisiert gewesen. Als erfahrener Athlet dürfe er das hohe Risiko nicht ignorieren, dass sein Verhalten gegen die Antidoping-Bestimmungen verstossen könnte. Zudem habe er nach eigener Aussage sinngemäss seine Testosteronproduktion unterstützen wollen, wobei es notorisch sei, dass eine Steigerung des Testosterons zu einer Leistungssteigerung im Sport führe. Allein diese Tatsache deute auf den Willen der angeschuldigten Person zu dopen.

70. Das nachlässige Handeln der angeschuldigten Person könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er mit der Bestellung einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kauf nahm und somit mindestens eventualvorsätzlich handelte. Dies gelte insbesondere unter dem Umstand, dass er selbst zugab, dass die Substanz online als natürliche Unterstützung von Testosteron beworben wurde und er sie danach bestellte. Mit der Bestellung von Enclomiphen nahm er eine Leistungssteigerung im Radball explizit in Kauf und handelte ebenfalls mindestens eventualvorsätzlich, wenn nicht sogar vorsätzlich, denn mehr Testosteron führt zu mehr Kraft und auch im Radball unweigerlich zu einer Leistungssteigerung.

71. Demgemäss stellt sich SSI auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe mit Vorsatz gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut verstossen. Deshalb würden weitere Möglichkeiten zur Reduktion der Dauer der Sperre ausser Betracht fallen und die angeschuldigte Person sei für vier Jahre zu sperren, beginnend ab Urteilsverkündung.

72. Sollte das Schweizer Sportgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, die angeschuldigte Person sei grobfahrlässig vorgegangen, so sei die Rechtsprechung des TAS in der Sache Olga Pestova v. RUSADA anzuwenden, wonach im Hinblick auf die objektiven und subjektiven

15 Elemente des Verschuldens eine Sperre zwischen 24 und null Monaten auszusprechen ist (Schiedsspruch vom 23. Mai 2022, CAS 2021/A/8056 Olga Pestova v. RUSADA, Ziff. 3.). 6. Weitere Konsequenzen und Sanktionen 73. SSI führt aus, dass gemäss Art. 10.12 Doping-Statut zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000 ausgesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall beantragt SSI, die angeschuldigte Person sei als 20jähriger Athlet mit einer niedrigen Busse von CHF 100 zu belegen.

74. Weiter führt SSI aus, dass jede Sanktionierung gemäss Art. 10.15 Doping-Statut mit einer automatischen Veröffentlichung nach Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht und SSI gemäss Art. 14.3.2 Doping-Statut über Sanktionen im Anti-Doping-Bereich öffentlich berichten muss. Weder SSI noch die urteilende Instanz habe diesbezüglich einen Ermessensspielraum, da die Interessenabwägung bereits im IBSG durch den Gesetzgeber vorgenommen sei. SSI und die urteilende Instanz hätten jedoch einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der Regel unter Berücksichtigung der Umstände eines konkreten Falles, wobei aber die Ziele einer effektiven Dopingbekämpfung in den allermeisten Fällen die Interessen des einzelnen sanktionierten Athleten überwiegen. Deshalb sei im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Veröffentlichung nachzukommen.

75. Schliesslich beantragt SSI, im Falle einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Anti- Doping-Bestimmungen seien die Kosten des Verfahrens der angeschuldigten Person aufzuerlegen. 7. Dokumentennachtrag SSI 76. Daniela Brönnimann, Verantwortliche Ausbildung SSI, bestätigte in ihrer schriftlichen Zeugenaussage unter Hinweis auf die Teilnehmerliste, dass die angeschuldigte Person am 28. September 2021 am Talent Treff in Tenero die Dopingpräventionsschulung besuchte.

77. Jonas Personeni, Leiter Prävention und Kommunikation bei SSI, erklärte in seiner schriftlichen Zeugenaussage, dass Athleten, Trainer und Betreuer durch die Präventionsarbeit von SSI wie das Online-Training «Clean Winner» über Anti-Doping-Regeln, die Dopingliste, Nahrungsergänzungsmittel und die Konsequenzen von Verstössen aufgeklärt werden. Zudem wurde explizit vor dem Kauf von Supplementen aus dem Ausland oder via Internet gewarnt. Weiter erklärte der Zeuge, dass die angeschuldigte Person das «Clean Winner»-Programm zweimal erfolgreich absolviert hat und explizit mit E-Mails vom 4. Oktober 2022, 14. August 2023 und 21. August 2024 in den ATZ-Pool aufgenommen und auf seine Pflichten hingewiesen wurde. 8. Rechtsbegehren 78. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stellte SSI dem Schweizer Sportgericht folgende Rechtsbegehren: "Formell 1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Es seien Jonas Personeni (Leiter Prävention und Medizin bei der Stiftung Swiss Sport Integrity) und Daniela Brönnimann (Verantwortliche Ausbildung bei der

16 Stiftung Swiss Sport Integrity) vor der Stiftung Schweizer Sportgericht als Zeugen zu befragen. Eventualiter: Es sei eine Frist zu setzen, so dass Jonas Personeni (Leiter Prävention und Medizin bei der Stiftung Swiss Sport Integrity) und Daniela Brönnimann (Verantwortliche Ausbildung bei der Stiftung Swiss Sport Integrity) ihre schriftlichen Zeugnisse einreichen können. Materiell 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic festzustellen, begangen durch A.________ am 29. Juli 2024 durch seine Bestellung im Internet der verbotenen Substanz Enclomiphen. 4. Es sei eine vierjährige Sperre ab Urteilsverkündung gegen A.________ auszusprechen. 5. Es sei eine Busse von CHF 100.00 gegen A.________ auszusprechen. 6. Die allfälligen Wettkampfergebnisse von A.________ seit dem 29. Juli 2024 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren. 7. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen." B. Angeschuldigte Person 79. Die Vorbringen der angeschuldigten Person lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Freizeitsportler 80. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person sei als Freizeitsportler zu qualifizieren, da er in der Nationalliga B beim Radballverein C.________ Radball spiele und nur zwei Trainingseinheiten pro Woche absolviere. Diese zwei Trainings würden von verschiedenen vereinsinternen Trainern, meistens aber gar von Mitspielern geleitet. Eine Betreuung oder aber regelmässige Kaderaktivitäten durch den nationalen Verband gebe es nicht. Auch vertrete die angeschuldigte Person die Schweiz nicht international. Die angeschuldigte Person erfülle zudem die in den Ausführungsbestimmungen zu den «Richtlinien Swiss Olympic Card» aufgeführten Kriterien nicht, weshalb er auch nicht einem «National-Level-Athlet» gleichgestellt werden könne. Gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut sei er deshalb als Freizeitsportler nur mit einer Verwarnung zu bestrafen. 2. Doping-Ausbildungen 81. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person führt aus, das Thema «Doping» sei für Freizeitathleten wie die angeschuldigte Person wenig greifbar und sehr abstrakt. Im Rahmen der zwei wöchentlichen Trainingseinheiten stehe ausschliesslich die Ausübung des Sports im Vordergrund. Die Athleten würden von den Trainern in keiner Weise auf das Thema «Doping» sensibilisiert, sondern es werde schlicht Radball trainiert. Die angeschuldigte Person habe im Vergleich zu professionellen Sportlern auch keinen Betreuer- resp. Trainerstab, der ihn auf Doping-Risiken hätte aufmerksam machen können. Er nahm an, dass das Nahrungsergänzungsmittel legal sei, da es in den sozialen Medien von einem seriösen

17 Onlineshop angepriesen wurde, und hatte nicht das Wissen und den Reflex, das Mittel vor der Bestellung mittels Medikamentenabfrage zu prüfen.

82. Entgegen den Angaben von SSI habe die angeschuldigte Person im Jahre 2021 nicht an einer Anti-Doping-Ausbildung in Tenero teilgenommen. Es sei anzunehmen, dass diese Ausbildung pandemiebedingt gar nicht bzw. nicht in der üblichen Form stattfand. Selbst wenn eine solche Schulung stattgefunden hätte, würde eine einmalige Schulung nichts an der Tatsache ändern, dass der angeschuldigten Person das erforderliche Fachwissen in Sachen Doping fehlte.

83. Es treffe zu, dass die angeschuldigte Person den E-Learning-Kurs «Clean Winner» vor einigen Jahren absolviert habe. Der Zeitaufwand für diese Schulung betrage aber lediglich 45 bis 60 Minuten und sei deshalb nicht geeignet gewesen, die angeschuldigte Person nachhaltig auf das Thema «Doping» zu sensibilisieren. 3. Versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 84. Mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anwendung verbotener Dopingmittel nach Art. 2.2 Doping-Statut hebt der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person hervor, dass der angeschuldigten Person nur eine versuchte Anwendung verbotener Dopingmittel vorgeworfen werde, nicht aber eine Anwendung. Mit Bezug auf den Versuch führt der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person aus, ein solcher sei nur strafbar, wenn der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein zurück mehr gibt, überschritten wurde. Vorliegend sei die angeschuldigte Person davon ausgegangen, dass seine Bestellung nicht geklappt habe, zumal er eine entsprechende Fehlermeldung erhalten habe. Zudem sei es ungewiss, ob es tatsächlich zu einer Anwendung gekommen wäre, selbst wenn die angeschuldigte Person die bestellten Produkte erhalten hätte. Das strafbare Versuchsstadium sei daher vorliegend nicht erreicht. 4. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 85. Mit Bezug auf den Vorwurf des Besitzes verbotener Dopingmittel nach Art. 2.6 Doping- Statut stellt sich der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe die fragliche Bestellung nicht finalisiert. Nachdem er mit seiner Karte bezahlt und eine Fehlermeldung erhalten habe, habe er keine weitere Zahlung vorgenommen und den Vorgang als gescheitert betrachtet. Die Beweislast für die behauptete und ausdrücklich bestrittene Zahlung obliege SSI. Zudem seien die bestellten Produkte der angeschuldigten Person nachweislich nicht zugestellt worden. Überdies verweist der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person auf Schweizer Recht, wonach als Besitz die tatsächliche Gewalt über eine Sache verstanden wird (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Vorliegend habe die angeschuldigte Person zu keinem Zeitpunkt die Sachherrschaft über die bestellten und ihm nicht zugestellten Produkte erhalten, sodass ihm kein Besitz der Dopingmittel zur Last gelegt werden könne. 5. Sanktion 86. Mit Bezug auf das subjektive Verschulden führt der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person aus, die angeschuldigte Person habe wie praktisch jeder Hobbysportler Isostar und gelegentlich Kreatin konsumiert, weil er gemerkt habe, dass dies seinem Körper guttue. Aus dem gleichen Grund habe er auch die streitgegenständlichen Produkte bestellt. Eine illegale Leistungssteigerung sei nie beabsichtigt gewesen.

18 87. Ohne aktiv danach zu suchen, habe die angeschuldigte Person im Internet personalisierte Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel erhalten. Da das Produkt in den sozialen Medien von Fitness-Influencern angepriesen worden und in einem öffentlich zugängigen, gut bewerteten Onlineshop verfügbar gewesen sei, sei er von dessen Legalität überzeugt gewesen. Es sei für ihn schlicht nicht vorstellbar gewesen, dass im Internet Dopingmittel verkauft werden. Hätte er gewusst, dass es sich um ein verbotenes Dopingmittel handeln könnte, hätte er das Produkt nicht bestellt.

88. Als Freizeitsportler sei er im Gegensatz zu Profisportlern auf Doping nicht sensibilisiert und habe keine fundierte Ausbildung in Sachen Doping. Er habe die Substanz «Enclomifen» nicht gekannt. Selbst eine entsprechende Abklärung hätte ihn nicht eines Besseren belehrt, da die Substanz nicht namentlich auf der Dopingliste aufgeführt sei. Die Behauptung von SSI, wonach bereits einfachste Suchanfragen im Internet ausgereicht hätten zur Feststellung, dass die Substanz Enclomiphen im Sport verboten sei, werde als tatsachenwidrig zurückgewiesen.

89. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person kommt deshalb zu Schluss, der angeschuldigten Person könne kein vorsätzlicher Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen nachgewiesen werden. Sein Handeln sei als fahrlässig zu qualifizieren, stelle aber weder eine grobe Fahrlässigkeit noch einen Vorsatz dar.

90. Mit Bezug auf die Bemessung der Sanktion verweist der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person auf Art. 10.6.1.3 Doping-Statut, wonach eine Verwarnung oder eine Sperre bis zu zwei Jahren ausgesprochen werden kann, wenn ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen begeht und er nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.

91. Vorliegend könne nicht von einem groben Verschulden, sondern lediglich von einer leichtsinnigen Unterlassung ausgegangen werden. Zu keinem Zeitpunkt habe die nicht einschlägig vorbestrafte angeschuldigte Person die Absicht gehabt, wissentlich und willentlich zu dopen. Strafmildernd sei auch, dass die angeschuldigte Person über einen tadellosen Leumund verfüge und sich bislang nie etwas habe zu Schulden kommen lassen. Ebenfalls strafmildernd sei, dass die angeschuldigte Person das bestellte Mittel nicht eingenommen bzw. konsumiert habe, insbesondere nicht zur Leistungssteigerung während eines Wettkampfes. Auch der Status der angeschuldigten Person als Freizeitsportler ohne jegliche Ausbildung und Betreuung auf diesem Gebiet sei zu berücksichtigen.

92. Eine Verwarnung reiche deshalb vollends aus, um die angeschuldigte Person von künftigen Bestellungen abzuhalten. Die Einleitung eines Verfahrens habe die angeschuldigte Person wachgerüttelt und sensibilisiert. Einen unbedachten Freizeitsportler mit einer vierjährigen Sperre zu belegen, sei unverhältnismässig. Dies insbesondere auch, weil ihn eine vierjährige Sperre sportlich und psychisch enorm hart treffen und in der 3000-Seelen-Gemeinde stigmatisieren würde. Gleich verhielte es sich auch mit der in Aussicht gestellten Veröffentlichung einer Sperre mit seinem Namen. Dies hätte für einen jungen Amateursportler gravierende, unangemessene Konsequenzen und greife in nicht verhältnismässiger Weise in seine Persönlichkeitsrechte ein. Von der Veröffentlichung sei damit zum Schutze der angeschuldigten Person abzusehen. 6. Zum Dokumentennachtrag von SSI 93. Mit Bezug auf den Entscheid im Resultatmanagement von SSI vom 11. Februar 2025 im Fall Aaltonen stellt sich der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person zusammenfassend auf

19 den Standpunkt, es könne nicht angehen, dass ein Berufssportler für einen wissentlichen und willentlichen Konsum einer verbotenen Substanz lediglich für einen Monat gesperrt wird, während die angeschuldigte Person als Freizeitsportler, welcher in Sachen Doping über keine fundierten Kenntnisse verfügt, vier Jahre gesperrt werden soll, obwohl er die im Irrglauben bestellte Substanz nachweislich nicht konsumierte. Diese Ungleichbehandlung sei weder mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch dem Gerechtigkeitsempfinden vereinbar. Sie lasse sich aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen und sei daher willkürlich.

94. Mit Bezug auf den Entscheid im Resultatmanagement der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Juli 2021 betreffend eine Tennisspielerin wegen Anwendung und Besitz der Substanz Clomifen stellt sich der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person zusammenfassend auf den Standpunkt, dieser Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, was auch nur für eine Verwarnung spreche.

95. Schliesslich bestreitet der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person die Aussage von Frau Daniela Brönnimann, die angeschuldigte Person habe am 28. September 2021 in Tenero an einer Dopingpräventionsschulung teilgenommen. Die angeschuldigte Person könne sich nicht daran erinnern, im September 2021 an einer solchen Schulung teilgenommen zu haben. Die Teilnehmerliste sei von den Teilnehmern nicht unterzeichnet worden, sodass deren effektive Präsenz nicht feststehe. Frau Brönnimann, welche unzählige Schulungen leite, könne sich nicht vier Jahre danach noch an jeden einzelnen Teilnehmer erinnern. Die Präsenz der angeschuldigten Person an besagter Schulung sei demnach nicht nachgewiesen. Letztlich sei aber ohnehin irrelevant, ob die angeschuldigte Person an besagter Schulung teilgenommen habe. Gemäss der Zeugenaussage habe die Schulung nur 45 Minuten gedauert. Eine derart kurze Schulung sei offensichtlich nicht geeignet, einen Freizeitsportler, der lediglich zwei Trainingseinheiten pro Woche absolviere und keinerlei professionelle Betreuung geniesse, nachhaltig auf das Thema Doping zu sensibilisieren. Dasselbe gelte auch für den ebenfalls rund 45-minütigen Lehrgang «Clean Winner». 7. Rechtsbegehren 96. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stellte der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person dem Schweizer Sportgericht folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei von einer Sperre abzusehen und lediglich eine Verwarnung auszusprechen. 2. Es sei von einer öffentlichen Bekanntgabe mit Namensnennung abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin." V. Zuständigkeit 97. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt:

"1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement;

20 c jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde."

98. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung vom 24. November 2023 ("Swiss Olympic Statuten") lautet wie folgt:

"Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht." 99. Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt:

"[...] 9 Die Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]." 100. Art. 12.1 Doping-Statut 2021 lautet wie folgt:

"Die Disziplinarkammer beurteilt potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping- Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche dieses Doping-Statut gilt. Die Disziplinarkammer ist auch zuständig für Streitigkeiten, die sich aus der Bewilligung oder Ablehnung einer ATZ ergeben. Weiter ist sie zuständig für die Verhängung einer provisorischen Sperre nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens." 101. Zudem hat keine der Parteien eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung der Verfügung vom 24. April 2024 durch die angeschuldigte Person mit Einreichung per E-Mail am 1. Mai 2025 bestätigt.

102. Somit ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig. VI. Anwendbares Recht 103. Art. 32 SO lautet wie folgt:

"Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht."

21 104. Die relevanten Vorfälle im vorliegenden Fall ereigneten sich zwischen 15. Juli 2024 (erste Bestellung) und 24. Juli 2024 (Zurückbehaltung am Zoll). Zu jenem Zeitpunkt war das am 26. November 2021 vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassene und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Doping-Statut anwendbar (nachfolgend «Doping-Statut 2022»). Der Einzelschiedsrichter erklärt folglich primär das Doping-Statut 2022 für anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht. VII. Materielles 105. Der Einzelschiedsrichter hat nach den vorgenannten Ausführungen folgende Themen zu beurteilen: A. Unterstellung unter das Doping-Statut 2022 B. Substanz C. Beweislast und Beweismass D. Versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 E. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 F. Konsequenzen und Massnahmen A. Unterstellung 106. Gemäss Art. 12.1 Doping-Statut 2022 beurteilt das Schweizer Sportgericht potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche dieses Doping-Statut gilt.

107. Gemäss dem Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut 2022 gilt dieses für Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verband, Verein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen Verband oder Verein beziehungsweise Club lizenziert sind oder an Wettkämpfen teilnehmen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden. Gemäss Definition Doping-Statut 2022 ist ein Athlet eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt.

108. Die angeschuldigte Person verfügte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bestellung unbestritten über eine Lizenz bei Swiss Cycling für die Sportart Radball in der Nationalliga B. Zudem war er Mitglied von zwei Swiss Cycling angeschlossenen Verbänden bzw. Vereinen, namentlich der B.________ sowie dem C.________.

109. Das Doping-Statut 2022 ist somit vorliegend anwendbar, und die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben.

110. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.2 Doping-Statut 2022 in der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO). B. Substanz 111. Das von der Zollstelle Zoll Nordost am 24. Juli 2024 zurückbehaltene Produkt «Enclomiphene Citrate Grind Supplements 30 ml» enthält die Substanz Enclomiphen, ein Bestandteil von Clomifen. Auf der Dopingliste 2024 ist Clomifen unter der Kategorie S4.2

22 (Antiöstrogene Substanzen) namentlich genannt. Enclomiphen ist über die offene Formulierung «schliessen ein, sind aber nicht beschränkt auf:» ebenfalls verboten. Daraus folgt, dass Enclomiphen eine sogenannte spezifische Substanz ist, die sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes jederzeit verboten ist. C. Beweislast und Beweismass 112. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2022 trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti- Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Schweizer Sportgericht überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.

113. Im Antrag auf Verfahrenseröffnung von SSI, Rz. 26, benennt SSI das erforderliche Beweismass als die «Balance of Probabilities». Aus Sicht des Einzelschiedsrichters ist jedoch zu präzisieren, dass die korrekte Bezeichnung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2022 die «Comfortable Satisfaction» ist. D. Versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 1. Tatbestand 114. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut 2022 betrifft die Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten. Demnach ist es die Pflicht eines Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Ein Verschulden des Athleten in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (Art. 2.2.1 Doping-Statut 2022). Ebenso ist nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen liegt unabhängig vom Motiv bereits dann vor, wenn die verbotene Substanz oder Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde (Art. 2.2.2 Doping-Statut 2022).

115. Im Abschnitt Definitionen Doping-Statut 2022 wird der Versuch definiert als ein vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Sieht die Person jedoch von dem Versuch ab, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren, stellt dieser Versuch noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Der Kommentar zu Art. 2.2.2 Doping-Statut 2022 bestätigt, dass für den Tatbestand der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode der Nachweis des Vorsatzes des Athleten erforderlich ist. 2. Vorliegender Fall 116. SSI wirft der angeschuldigten Person einen vorsätzlichen Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 vor und stellt sich zusammengefasst auf folgende Standpunkte: • Die angeschuldigte Person sei durch verschiedene Doping-Ausbildungen ausreichend sensibilisiert auf Doping gewesen und hätte daher wissen müssen, dass bei einer Bestellung eines Supplements bei einem Online-Shop im Ausland ein erhöhtes Doping- Risiko besteht. Deshalb hätte er die Substanz in der Medikamentenabfrage prüfen müssen und so feststellen können, dass diese sowohl in als auch ausserhalb des Wettkampfs verboten ist.

23 • Angesichts der vorliegenden Emails der angeschuldigten Person sei die Behauptung, er habe gedacht, die Bestellung habe nicht funktioniert, nicht glaubwürdig. • Die angeschuldigte Person gestand, die Absicht gehabt zu haben, mit Anwendung der bestellten Substanz seine Testosteronproduktion zu unterstützen und sich «allgemein leicht aktiver» zu fühlen. Die Bestellung sei somit ohne Zweifel in der Absicht ausgelöst worden, die Substanz nach Erhalt zu konsumieren. • Die angeschuldigte Person habe keine konkreten Schritte unternommen, um von der geplanten Anwendung der Substanz abzusehen, weshalb ein Versuch vorliege.

117. Die angeschuldigte Person bringt zu seiner Verteidigung zusammengefasst folgende Argumente vor: • Er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass es bei der fraglichen Substanz um ein verbotenes Dopingmittel handelte, da dieses online beworben und einfach verfügbar gewesen sei, er auf Doping mangels angemessener Ausbildung nicht sensibilisiert gewesen sei und die Substanz zudem auch nicht namentlich auf der Dopingliste aufgeführt sei. • Er habe die Bestellung auf dem Online-Shop nicht finalisiert, da sein Bezahlversuch fehlgeschlagen sei. • Ein Versuch der Anwendung könne nur strafbar sein, wenn der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein Zurück mehr gebe, überschritten sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

118. Unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person am 14. sowie am 16. Juli 2024 online bei einem Shop in den Niederlanden die gemäss der damals und aktuell geltenden Doping-Liste verbotene Substanz Enclomiphene bestellt hat, dass es aber nicht zu einer vollendenten Anwendung der Substanz durch die angeschuldigte Person kam, weil diese am Zoll beschlagnahmt wurde und bei der angeschuldigten Person nie eintraf.

119. Deshalb stellt sich für den Einzelschiedsrichter die Frage, ob ein strafbarer Versuch gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 vorliegt, mithin die Frage, ob die angeschuldigte Person vorsätzlich einen wesentlichen Schritt im Hinblick auf eine Anwendung der Substanz gemacht hat.

120. Bezüglich des subjektiven Elements des Vorsatzes: Zur Frage, ob die angeschuldigte Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Substanz auf der Dopingliste steht und sowohl in als auch ausserhalb des Wettkampfs verboten ist, berücksichtigt der Einzelschiedsrichter zunächst die Doping-Ausbildung der angeschuldigten Person. Dieser bestätigt selber, das «Clean Winner» E-Learning-Programm von SSI zwei Mal absolviert zu haben, zudem bestreitet er nicht, von Swiss Cycling in den Jahren 2022, 2023 und 2024 einen Informationsbrief mit den Pflichten hinsichtlich des Umgangs mit Dopingmitteln erhalten zu haben, worin explizit auf die Online-Medikamentenabfrage Global DRO verwiesen wird. Einzig die Teilnahme an der Doping-Ausbildung beim Talent Treff Tenero für Radball vom 28. September 2021 bestreitet die angeschuldigte Person. Der Einzelschiedsrichter hält es jedoch nicht für glaubwürdig, dass die angeschuldigte Person an jener Ausbildung nicht teilnahm, da sein Name auf der Teilnehmerliste aufgeführt ist. Die Teilnahme am Talent Treff Tenero nach Ansicht des Einzelschiedsrichters ist aber ohnehin nicht ausschlaggebend. Denn unabhängig davon absolvierte die angeschuldigte Person mehrfach das «Clean Winner» E- Learning-Programm von SSI und erhielt jährlich einen Informationsbrief von Swiss Cycling mit den Pflichten hinsichtlich des Umgangs mit Dopingmitteln. Aufgrund dieser Ausbildungen und Informationen hätte die angeschuldigte Person wissen müssen, dass bei der Online-Bestellung einer Substanz im Ausland ein erhöhtes Doping Risiko besteht, weshalb er die Substanz vorab über die Online-Medikamentenabfrage Global DRO zwingend

24 hätte prüfen müssen. Dass die Substanz in den sozialen Medien beworben und online gekauft werden kann ändert daran nichts. So hätte die angeschuldigte Person wissen können und auch wissen müssen, dass die fragliche Substanz gemäss der Doping-Liste sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfs verboten ist. Schliesslich bestätigt die angeschuldigte Person mit der Aussage, er habe mit der Anwendung der Substanz die Absicht gehabt, sich leichter und aktiver zu fühlen auch den Willen, die Substanz nach dem Erhalt anzuwenden. Der Einzelschiedsrichter geht somit davon aus, dass die angeschuldigte Person die fragliche Bestellung offensichtlich mit Wissen und Willen getätigt und somit vorsätzlich gehandelt hat.

121. Zur Frage, ob die angeschuldigte Person einen wesentlichen Schritt im Hinblick auf eine Anwendung der Substanz ausgeführt hat: Das Doping-Statut 2022 definiert den Begriff des Versuchs autonom. Die strafrechtliche Definition des Versuchs, wonach ein Versuch nur strafbar ist, wenn der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein Zurück mehr gibt, überschritten wurde, ist im Doping-Recht nicht erheblich. Gemäss Doping-Statut 2022 gilt es bereits als Versuch, wenn auch nur ein wesentlicher Schritt im Hinblick auf die Verletzung des Doping-Statuts 2022 begangen wurde, aber noch nicht der letzte, entscheidende Schritt.

122. Bezüglich der Bestellung nimmt der Einzelschiedsrichter zur Kenntnis, dass die angeschuldigte Person zugibt, die Substanz bestellt zu haben, sich aber auf den Standpunkt stellt, er habe gemeint, sein Zahlungsversuch sei fehlgeschlagen. Der Einzelschiedsrichter erachtet es als unbestreitbar, dass die Zahlung erfolgreich war, da die Substanz versendet wurde und die angeschuldigte Person am 17. Juli 2024 eine Bestätigungsmail über die Zahlung erhielt. Demzufolge erachtet es der Einzelschiedsrichter auch als nicht glaubwürdig, dass die angeschuldigte Person ernsthaft davon ausgehen konnte, die Zahlung sei nicht erfolgreich gewesen. Letztlich ist dies nach Ansicht des Einzelschiedsrichters aber ohnehin nicht von Bedeutung. Relevant ist hingegen, dass die angeschuldigte Person mit seiner Argumentation zugibt, die Zahlung zumindest versucht zu haben, diese aber angeblich aufgrund äusserer, von der angeschuldigten Person nicht kontrollierbarer Faktoren fehlgeschlagen sei, womit er seinen Willen und seine aktive Tätigkeit zum vollständigen Abschluss der Bestellung der Substanz explizit eingestanden hat. Nach der Ansicht des Einzelschiedsrichters war die Bestellung zweifellos ein wesentlicher Schritt im Hinblick auf die Anwendung einer Substanz. Die angeschuldigte Person hat zudem auch nicht von dem Versuch abgesehen, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt waren, davon erfuhren.

123. Schliesslich verweist der Einzelschiedsrichter auf die konstante Rechtsprechung der DK, wonach bei Bestellungen verbotener Substanzen bei ausländischen Online-Shops, die am Zoll abgefangen werden, regelmässig von einer vorsätzlichen versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 ausgegangen wird (statt vieler, siehe Entscheid der DK vom 26. August 2020).

124. Der Einzelschiedsrichter kommt somit zum Schluss, dass die angeschuldigte Person vorliegend mit Vorsatz versuchte, eine verbotene Substanz anzuwenden, weshalb der Tatbestand der vorsätzlich versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut 2022 erfüllt ist. E. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 1. Tatbestand 125. Gemäss dem Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2022 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode durch einen

25 Athleten einen Verstoss gegen das Doping-Statut 2022 dar. Gemäss der Definition des Besitzes im Doping-Statut 2022 gilt der Kauf einer verbotenen Substanz oder Methode – auch auf elektronischem und anderem Wege – als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt. Der Kommentar zu dieser Definition erklärt, dass der Kauf einer verbotenen Substanz auch dann Besitz darstellt, wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird. 2. Vorliegender Fall 126. SSI wirft der angeschuldigten Person den Besitz einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 vor, da die angeschuldigte Person online Dopingmittel bestellt, bezahlt und somit gekauft habe, was gemäss den anwendbaren Bestimmungen Doping-Statut 2022 als Besitz einer verbotenen Substanz gilt, unabhängig davon, dass die Bestellung bei der angeschuldigten Person nie angekommen ist.

127. Zur Verteidigung bezieht sich die angeschuldigte Person auf Art. 919 Abs. 1 ZGB, wonach als Besitz die tatsächliche Gewalt über eine Sache verstanden wird, und stellt sich auf den Standpunkt, er habe vorliegend zu keinem Zeitpunkt die Sachherrschaft über die bestellten und ihm nicht zugestellten Produkte erhalten, sodass ihm kein Besitz der Dopingmittel zur Last gelegt werden könne.

128. Entgegen dem Standpunkt der angeschuldigten Person wird der Begriff des Besitzes im Doping-Recht autonom vom Zivilrecht definiert. Um gemäss dem Doping-Statut 2022 von Besitz auszugehen, ist Sachherrschaft über die Ware nicht erforderlich. Es reicht bereits der Kauf auf einem beliebigen Weg.

129. Wie vorstehend ausgeführt hat die angeschuldigte Person eingestanden, die fragliche Substanz online bestellt und mindestens einen Bezahlversuch getätigt zu haben. Die Zahlung scheint offensichtlich auch funktioniert zu haben, da die angeschuldigte Person eine Bestätigungsmail erhielt und die bestellte Ware versendet wurde. Somit ist vom Abschluss eines Kaufvertrags zwischen der angeschuldigten Person und dem Online-Shop auszugehen.

130. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung der vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6.1 Doping-Statut 2022 geht der Einzelschiedsrichter davon aus, dass die angeschuldigte Person den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6.1 erfüllt hat. F. Konsequenzen und Massnahmen 1. Sperre 131. Gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut 2022 wird für einen Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 Doping-Statut 2022 eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen eine spezifische Substanz betrifft und SSI nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde.

132. Gemäss der Dopingliste 2024 ist Clomifen unter der Kategorie S4.2 (Antiöstrogene Substanzen) namentlich genannt. Enclomiphen ist über die offene Formulierung «schliessen ein, sind aber nicht beschränkt auf:» miteingeschlossen. Daraus folgt, dass Enclomiphen eine sogenannte spezifische Substanz ist, weshalb die Beweislast für den vorsätzlichen Verstoss bei SSI liegt.

26 133. Gemäss Art. 10.2.3 Doping-Statut 2022 wird der in Art. 10.2 verwendete Begriff «vorsätzlich» für Athleten verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt beziehungsweise dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst eingingen.

134. Wie bereits vorstehend ausgeführt hat die angeschuldigte Person im vorliegenden Fall die fragliche Bestellung offensichtlich mit Wissen und Willen getätigt. Die angeschuldigte Person hätte zudem aufgrund seiner Doping-Ausbildung wissen können und auch wissen müssen, dass die fragliche Substanz verboten ist, indem er diese ganz einfach über die ihm bekannte Medikamentenabfrage Global DRO hätte prüfen können. Zudem bestätigte die angeschuldigte Person mit der Aussage, er habe mit der Anwendung der Substanz die Absicht gehabt, sich leichter und aktiver zu fühlen, auch den Willen, die Substanz nach dem Erhalt anzuwenden. Der Einzelschiedsrichter erachtet daher den Nachweis, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde, als erbracht.

135. Angesichts dieser Ausführungen ist die angeschuldigte Person gestützt auf Art. 10.2.1.2 Doping-Statut 2022 grundsätzlich für vier Jahre zu sperren. 2. Reduktionsgründe 136. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Regelsperre beruhend auf Gründen gemäss Art. 10.5 bis Art. 10.7 Doping-Statut 2022 reduziert oder gar eliminiert werden kann.

137. Art. 10.5 Doping-Statut 2022 erfordert für eine Aufhebung der Sperre fehlendes Verschulden. Da die angeschuldigte Person – wie bereits erwähnt – vorsätzlich gehandelt hat, ist die Voraussetzung der zitierten Bestimmung vorliegend nicht erfüllt.

138. Gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut 2022 besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren, wenn ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen begeht, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, und der Freizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.

139. Die angeschuldigte Person stellt sich auf den Standpunkt, er sei Freizeitsportler.

140. Im vorliegenden Fall betrifft der Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen keine Missbrauchssubstanz, womit dieses Begriffselement des Freizeitsportlers gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut 2022 erfüllt ist.

141. Die angeschuldigte Person kann jedoch den Nachweis des fehlenden groben Verschuldens, mithin der weiteren kumulativen Voraussetzung für die Anwendung der milderen Bestrafung gemäss der vorstehend zitierten Bestimmung, nicht erbringen, da wie bereits vorstehend ausgeführt vorliegend von einem vorsätzlichen Vergehen auszugehen ist.

142. Zudem ist der Einzelschiedsrichter der Auffassung, dass die angeschuldigte Person kein Freizeitsportler ist. Die Qualifikation als solcher unterliegt gemäss den Definitionen des Doping-Statuts 2022 einer Einzelfallbeurteilung. Ausgenommen davon sind jedoch Athleten, die im Zeitraum von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen International-Level- oder National-Level-Athleten waren. Vorliegend konnte SSI belegen, dass die angeschuldigte Person seit 1. August 2021 und bis 31. Juli 2025 stets eine Swiss

27 Olympic Card hatte und damit im Zeitpunkt der Bestellung als National-Level-Athlet galt. Somit kann die angeschuldigte Person nicht als Freizeitsportler qualifiziert werden.

143. Letztlich zieht der Einzelschiedsrichter auch in Erwägung, dass die angeschuldigte Person als Radball-Spieler sowohl Mitglied des Vereins C.________ als auch Mitglied von B.________ und damit Swiss Cycling angeschlossen ist, in der Saison 2024 eine Lizenz für Radball in der Nationalliga B hatte und für den Verein C.________ in der besagten Liga Spiele bestritt, und die Schweiz [...] bei den UEC Indoor Cycling Juniors European Championships in der höchsten Kategorie vertreten hat. Angesichts dieser Umstände ist der Einzelschiedsrichter der Auffassung, dass die angeschuldigte Person den Radball-Sport mit einer Intensität und auf einem Level ausübt, dass mit Bestimmtheit nicht mehr von einem Freizeitsportler gesprochen werden kann.

144. Demzufolge fällt eine Anwendung von Art. 10.6.1.3 Doping-Statut 2022 ausser Betracht.

145. Art. 10.7 Doping-Statut 2022 ermöglicht eine Aufhebung oder Reduktion der Sperre im Falle der substanziellen Unterstützung bei der Entdeckung oder dem Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Art. 10.7.1 Doping Statut) oder des Eingeständnisses eines Verstosses in Ermangelung weiterer Beweise (Art. 10.7.1 Doping Statut). Auch diese beiden Sachverhalte sind vorliegend nicht gegeben.

146. Eine Reduktion oder Aufhebung der Sperre ist damit nicht möglich, weshalb die angeschuldigte Person für 4 Jahre zu sperren ist.

147. Gestützt auf Art. 10.13 Doping-Statut 2022 beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schweizer Sportgerichts. Eine provisorische Sperre wurde vorliegend nicht ausgesprochen und ist somit auch nicht gemäss Art. 10.13.2 Doping-Statut 2022 anzurechnen. 3. Busse 148. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut 2022 kann zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000 ausgesprochen werden. SSI beantragt vorliegend, die angeschuldigte Person sei als 20-jähriger Athlet mit einer niedrigen Busse von CHF 100 zu belegen.

149. Wie SSI auf den beantragten Betrag der Busse kommt, wurde von SSI nicht substantiiert. Mangels Substantiierung der Höhe der Busse durch SSI sieht sich der Einzelschiedsrichter nicht in der Lage, die Höhe der Busse zu beurteilen, weshalb von der Anwendung einer Busse abgesehen wird. 4. Aberkennung von Wettkampfergebnissen 150. Gemäss Art. 10.10 Doping-Statut 2022 werden alle Wettkampfergebnisse, die ein Athlet im Zeitraum von der Begehung eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer provisorischen Sperre erzielte, annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist.

151. SSI beantragt, die allfälligen Wettkampfergebnisse von A.________ seit dem 29. Juli 2024 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren. Da SSI im Grundsatz betreffend den

28 Dopingverstoss durchgedrungen ist, wird dieser Antrag von SSI ausgangsgemäss gutgeheissen. 5. Veröffentlichung der Sperre 152. Gemäss Art. 10.15 Doping-Statut 2022 geht jede Sanktion mit einer automatischen obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut 2022 einher.

153. Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) veröffentlicht die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der Dauer des Ausschlusses. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt.

154. Das Schweizer Sportgericht ist demnach nicht zuständig, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen. Stellt das Schweizer Sportgericht einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping- Statut 2022).

155. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben können. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2022 ist die Veröffentlichung diesfalls nicht erforderlich. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten. Zudem darf eine Veröffentlichung, wenn das Schweizer Sportgericht feststellt, dass kein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2022).

156. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Person minderjährig oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2022 ist, und die angeschuldigte Person gilt auch nicht als Freizeitsportler (vgl. vorstehend Rz. 131 ff.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 157. Nach Art. 36 Abs. 2 SO entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenskosten.

158. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dass der Fall sowohl für das Sekretariat als auch den zuständigen Einzelrichter des Schweizer Sportgerichts einen erheblichen Zeitaufwand mit sich brachte, von einem Einzelschiedsrichter behandelt wurde und keine Verhandlung nötig war, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750 festgelegt.

29 2. Verteilung der Verfahrenskosten 159. Nach Art. 36 Abs. 2 SO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der angeschuldigten Person auferlegt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Bei einem Freispruch werden die Verfahrenskosten SSI auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.

160. Da SSI im Grundsatz betreffend den Dopingverstoss und im Hinblick auf die Sanktionen mit dem Antrag bezüglich der Sperre sowie der Annullierung von Wettkampfergebnissen durchgedrungen ist und einzig der Antrag zur Busse abgelehnt wurde, werden die Kosten der angeschuldigten Person auferlegt. B. Parteikosten 161. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 SO kann der angeschuldigten Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die übrigen Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die angeschuldigte Person im Grundsatz betreffend den Dopingverstoss unterliegt, entscheidet der Einzelschiedsrichter, keine Parteikosten zuzusprechen.

30 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird des Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2022 für schuldig erklärt.

2. A.________ wird im Sinne von Art. 10.2.1 Doping-Statut 2022 ab Zustellung des Schiedsspruches für die Dauer von vier Jahren gesperrt.

3. Allfällige Wettkampfergebnisse von A.________ seit dem 29. Juli 2024 werden gemäss Art. 10.10 Doping-Statut 2022 mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen annulliert.

4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750 festgesetzt und A.________ auferlegt.

5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 28. Juli 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Dr. Vitus Derungs Einzelschiedsrichter

SSG 2025/DO/47 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.07.2025 SSG 2025/DO/47 — Swissrulings