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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 16.05.2025 SSG 2024/E/44

16 maggio 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·13,378 parole·~1h 7min·1

Testo integrale

1

SSG 2024/E/44 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich Richter: Alain Amstutz, Rechtsanwalt, Lausanne Richter: Joël Pahud, Rechtsanwalt, Lausanne

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicola Schaller< und Laura van Tiel, Rechtsdienst

- Antragstellerin / SSI und

A.________ - Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person"), geb. 1985, war Mitglied der Swiss Western Riding Association ("SWRA") und der Swiss Quarter Horse Association ("SQHA"). Als solches hat sie mit ihrem Pferd B.________ an unter anderem von der SWRA und der SQHA veranstalteten Turnieren teilgenommen.

3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam auch als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft potenzielle Verstösse gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 3. April 2025 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Die Meldung 6. Am 15. August 2023 informierte die Präsidentin der SWRA, C.________, die Meldestelle der SSI darüber, dass die angeschuldigte Person einen Turnier-Veranstalter durch Einreichen falscher Proben von ihrem Pferd im April 2023, sowie durch mehrfache Einreichung eines "sehr wahrscheinlich gefälschten" Gesundheitsattests im Juni 2023 getäuscht haben soll.

7. Am 17. August 2023 erläuterte die Melderin der Meldung vom 15. August 2023 die vorgebrachten Schilderungen gegenüber SSI. Gemäss ihren Aussagen habe die angeschuldigte Person ihr an einer Infektionskrankheit leidendes Pferd im Frühling 2023 für ein Turnier angemeldet. Dies sei von anderen Personen dem Turnierveranstalter gemeldet worden, worauf letzterer einen sog. "Drusen-Test" verlangt habe. Die angeschuldigte Person habe einen Tierarzt beauftragt, entsprechende Proben zu entnehmen. Gemäss Aussage der meldenden Person habe die angeschuldigte Person dem die Proben untersuchenden Tierspital Zürich dann aber leere Proben bzw. Röhrchen abgegeben, die keine verwertbaren Proben enthielten, weswegen die SWRA eine Wiederholung des Drusen-Test verlangt habe. Die angeschuldigte Person habe danach bei einem anderen Tierarzt eine Analyse machen lassen, die Laborberichte inkl. Couvert dieses zweiten Tests seien gemäss der meldenden Person aber wohl gefälscht gewesen. Gemäss dem untersuchenden Labor der T________ würden die

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 Couverts nie von Hand beschriftet. Auch würden sie nicht die im vorliegenden Fall verwendeten Marken benutzen. Die in Frage stehende Drusen-Krankheit könne bei Pferden tödlich verlaufen.

8. SSI erhielt von der meldenden Person ein Dokument, in dem die Melderin den chronologischen Ablauf der Begebenheiten im Zusammenhang mit der angeschuldigten Person folgendermassen darstellte: • Der Veranstalter des am 1. und 2. April 2023 stattfindenden Turniers habe von der angeschuldigten Person bereits vor dem Turnier ein Gesundheitsattest verlangt. • Die verlangten Proben seien durch die Pferdeklinik Q________ am 31. März 2023 um 20:45 Uhr vorgenommen worden. Die angeschuldigte Person habe jedoch bereits um 19:00 Uhr die Proben dem Tierspital Zürich abgegeben. • Die angeschuldigte Person habe in der Woche vom 3. bis 7. April 2023 vom Tierspital Zürich erfahren, dass es die Proben nicht ausgewertet habe. Daraufhin habe die angeschuldigte Person einen weiteren Test bei der R________ in Auftrag gegeben. • Die angeschuldigte Person habe, da u.a. die SWRA von der Pferdeklinik Q________ darüber informiert worden sei, dass es Ungereimtheiten bei der Probeabgebe vom 31. März 2023 gegeben habe, der SWRA am 13. April 2023 einen eigenen Bericht eingereicht (inkl. dem Testergebnis vom 6. April 2023 der R________ bzw. vom Labor T________). Es seien jedoch keine Originale der Testergebnisse gewesen, sondern Fotografien. Zudem sei die SWRA wegen dem Schriftzug und der Platzierung des Wortes "negativ" auf dem Testergebnis vom 6. April 2023 skeptisch geworden. • Daraufhin habe der Vorstand der SWRA beschlossen, die Mitgliedschaft der angeschuldigten Person vorerst zu sistieren und ihr keine Starterlaubnis an den von der SWRA veranstalteten Turnieren zu gewähren. • Prof. Dr. med. vet. D.________ (Veterinärarzt am Tierspital Zürich) habe dem Turnierveranstalter am 19. April 2023 einen detaillierten Bericht der im Tierspital Zürich analysierten Proben zugestellt. Demnach hätten die entnommenen Proben keine Zellen enthalten, sodass sie nicht ausgewertet worden seien. Zudem seien die Röhrchen der entnommenen Proben nicht die gleichen gewesen wie jene, die die angeschuldigte Person dem Tierspital Zürich abgegeben habe. • Die Melderin und die Vize-Präsidentin der SWRA, E.________, sollen sich mit der angeschuldigten Person am 10. Juni 2023 getroffen und die angeschuldigte Person mit den Vorwürfen konfrontiert haben. Das Gespräch sei protokolliert worden. • Die angeschuldigte Person soll der meldenden Person am 19. Juni 2023 den Bericht über das Testresultat von T________ zugestellt haben. Die meldende Person sei stutzig geworden, da es sich bei der Handschrift auf dem Couvert um diejenige der angeschuldigten Person handeln könnte. Zudem würde der Bericht gleich aussehen wie auf den Fotos, der Schriftzug "negativ" erscheine verschoben und die Herkunft des Stempels auf einem Dokument direkt von T________ sei nicht plausibel. Dr. F.________ von der Firma T________ habe auf direkte Nachfrage ebenfalls seine Bedenken zur Echtheit des versandten Prüfberichts zum Ausdruck gebracht.

9. Dem Protokoll vom 10. Juni 2023 zum Gespräch zwischen der angeschuldigten Person, der Melderin und E.________ ist u.a. Folgendes zu entnehmen: • Die angeschuldigte Person habe bestätigt, dass ihr Pferd im Herbst 2022 Druse gehabt habe. Ehemalige Mitpensionärinnen hätten sich daraufhin beim Veranstalter vom Turnier vom 1./2. April 2023 gemeldet, worauf dieser auf einen Drusen-Test bestanden habe. • Gemäss der angeschuldigten Person seien die Röhrchen der Pferdeklinik Q________ nicht ausgewertet worden, weil K.________ dem Tierspital den Hinweis gegeben

4 habe, die Röhrchen seien gefälscht. Daraufhin habe die angeschuldigte Person die R________ für einen weiteren Test aufgeboten.

10. D.________ legte in seiner E-Mail vom 19. April 2023 den Ablauf der Analyse der Probe vom 4. April 2023 aus seiner Sicht dar: • Gemäss Eintrag im Kliniksystem und Aussage der Assistenzärztinnen sei die angeschuldigte Person am Freitag, 31. März 2023 um 19:00 Uhr am Tierspital Zürich vorstellig geworden, mit der Bitte, die angebliche Nasen-/Rachenspülprobe ihres Pferdes, abgefüllt in zwei unbeschriftete Proberöhrchen mit gelbem Deckel, auf Druse zu untersuchen. Gemäss Aussage der angeschuldigten Person seien die Proben von der Tierärztin der angeschuldigten Person entnommen worden. • Die Proben seien vom Tierspital Zürich nicht auf das Vorhandensein von Druse-Erregern untersucht worden, da sie die Druse-Vorgeschichte des Pferdes gekannt hätten und den begründeten Verdacht gehabt hätten, dass es sich nicht um korrekt entnommene Proben gehandelt habe. Dieser Verdacht sei weiter erhärtet worden, nachdem G.________, Tierärztin der Pferdeklinik Q________, ihnen am nächsten Tag telefonisch bestätigt habe, dass sie erst um ca. 21:00 Uhr am selben Tag die Proben entnommen habe und diese in beschriftete Röhrchen (Datum, Name, Nasen-/Rachenspülprobe) mit rotem Deckel abgefüllt habe. • Eine mikroskopische Analyse der Flüssigkeit aus dem einen gelben Röhrchen im Veterinärmedizinischen Labor der VSF Zürich nach Zentrifugation und Zytospin habe eine Zellzahl von 0 Zellen/mcL ergeben. Die Probe sei komplett transparent und klar gewesen und habe weder Schleim noch irgendwelche Zellen (Entzündungszellen, respiratorische Epithelzellen) oder Zellbestandteile beinhaltet. Somit sei der Verdacht erhärtet gewesen, dass es sich bei den Proben nicht um Nasen-/Rachenspülproben gehandelt habe. Weitere Untersuchungen seien nicht angestellt worden. • Am 14. April 2023 habe sich die Tierärztin der angeschuldigten Person bei D.________ gemeldet und ihn darauf hingewiesen, dass die angeschuldigte Person über mindestens drei angeblich negative bakteriologische Befunde verfügen würde (je einen aus der Abteilung Bakteriologie der Vetsuisse Fakultät vom 21. Oktober 2022, der Labors für klinische Diagnostik GmbH & Co. KG [Laboklin] vom 14. Februar 2023 und von T________ vom 6. April 2023), von denen mindestens der Befund vom 14. Februar 2023 mit Sicherheit gefälscht sei (beweisbar, da die Tierärztin über den korrekten Bericht verfügt). Abklärungen bei ihrer Abteilung für Veterinärbakteriologie hätten ergeben, dass die Proben am 20. Oktober 2022 direkt zur Analyse eingeschickt worden seien, jedoch unklar sei, wer die Proben entnommen habe. Sie müssten also davon ausgehen, dass dieser Bericht zwar korrekt sei, jedoch auf ebenfalls gefälschten Proben basieren würde (wobei das aber nicht mehr nachweisbar sein werde). Ob der dritte Bericht ebenfalls gefälscht sei, könne er nicht sagen.

11. Auf Anfrage von SSI habe die Melderin am 31. August 2023 erklärt, dass die angeschuldigte Person Mitglied bei der SWRA und der SQHA sei. Zudem seien sowohl die SWRA als auch die SQHA dem Schweizer Verband für Pferdesport (SVPS, seit November 2023 "Swiss Equestrian") angeschlossen. B. Verfahren vor SSI 12. Mit Schreiben vom 11. September 2023 eröffnete SSI der angeschuldigten Person, Swiss Equestrian, der SWRA, Swiss Olympic und der betroffenen Sportorganisation die Einleitung einer Untersuchung wegen möglichem unsportlichem Verhalten durch die angeschuldigte Person gemäss Art. 2.3 des Ethik-Statuts. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 informierte SSI die SQHA über die Eröffnung der Untersuchung in dieser Sache.

5 13. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens führte SSI insbesondere Befragungen mit Dr. med. vet. H.________, Dr. med. vet. I.________, Dr. med. vet. J.________, K.________ sowie mit der angeschuldigten Person durch. Basierend auf diesen Befragungen stellt SSI nebst den vorgeworfenen Fälschungen von Laborberichten und angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Test des Tierspitals Zürich weitere angebliche Ethikverstösse im Umgang mit gewissen Handlungen der angeschuldigten Person im Reitsport im Allgemeinen sowie im Besonderen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Pferd B.________ fest.

14. Mit E-Mail vom 26. November 2024 erklärte SQHA, dass sie dem von SSI entworfenen Untersuchungsbericht nichts mehr anzufügen habe.

15. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 nahm auch Swiss Equestrian zum Untersuchungsbericht von SSI Stellung. Darin hielt Swiss Equestrian fest, dass die angeschuldigte Person ein Brevet Western / Brevet Kombiniert von Swiss Equestrian absolviert habe, dieses jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht aktiviert habe. Zudem nehme die angeschuldigte Person nicht an Veranstaltungen teil, die durch die Reglemente von Swiss Equestrian geregelt seien. Als ehemaliges Mitglied der SWRA und der SQHA anerkenne sie jedoch über diese Verbände, welche Vollmitglieder bei Swiss Equestrian seien, das Ethik-Statut des Schweizer Sports wie auch den Ethik-Codex von Swiss Equestrian. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 16. Der Untersuchungsbericht, datiert vom 18. November 2024 ("Untersuchungsbericht"), wurde von SSI in Sachen SSI und A.________ betreffend Ethikverstösse an die Stiftung Schweizer Sportgericht ("Schweizer Sportgericht") am 17. Dezember 2024 mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht:

"1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein durch A.________ begangener Verstoss gegen Art. 2.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic zu verurteilen, auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, wie zum Beispiel X.________, ein Verhaltenscoaching im Bereich "Biomechanik" im Umfang von mindestens vier Tagen und sechs Stunden Einzelcoaching im Bereich "Tierethik" à 60 Minuten zu absolvieren. 5. A.________ sei zu verurteilen, bei der Stiftung Swiss Sport Integrity den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen sowie eine Kopie davon der Stiftung Schweizer Sportgericht einzureichen. 6. Es sei anzuordnen, dass A.________ den vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht dem betroffenen Coach/Therapeuten vorlegen muss. 7. Es sei anzuordnen, dass A.________ ihre Wahl des Coachs/Therapeuten der Stiftung Swiss Sport Integrity zur Genehmigung vorlegen muss. 8. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic bis zur Erbringung des unter Ziff. 4 genannten Nachweises, mindestens jedoch für drei Jahre ab Urteilsverkündung, von jeglicher Teilnahme am organisierten Sport (alle Sportarten) zu sperren.

6 9. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens der Stiftung Swiss Sport Integrity in Höhe von CHF 500.00 sei A.________ zu überbürden. 10. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei es zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten von pauschal CHF 2’000.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. 12. Die Swiss Olympic Association und das Bundesamt für Sport seien mit dem begründeten Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht zu bedienen. 13. Der Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht sei nach Art. 6.3 Abs. 2 Ethik- Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic und Art. 23 Abs. 3 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht zu veröffentlichen." A. Eröffnung des Verfahrens, Verfahrensleitung 17. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. Dezember 2024 benachrichtigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 19. Dezember 2024 wurden den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie über die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde Swiss Equestrian als nationaler Sportverband sowie der SQHA und den Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen, eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. Januar 2025 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.

18. Die angeschuldigte Person liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

19. Mit E-Mail vom 16. Januar 2025 gab SSI bekannt, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten würden. Dabei verwiesen sie integral auf den Untersuchungsbericht vom 18. November 2024. SSI erklärte zudem, dass sie die Durchführung eines Zirkularentscheides im vorliegenden Fall ablehne.

20. Sowohl Swiss Equestrian als auch Swiss Quarter Horse Association haben sich nicht innert Frist vernehmen lassen und damit auf die Parteistellung verzichtet.

21. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2024 hat K.________ auf die Beantragung der Parteistellung verzichtet.

22. Am 7. Februar 2025 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien aufgefordert wurden, die Verfügung bis zum 21. Februar 2025 zu unterzeichnen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche

7 Verhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl3 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

23. Gleichentags unterzeichnet SSI die Verfahrensverfügung und sendete das Signaturprotokoll.

24. Die angeschuldigte Person liess die Frist zur Unterzeichnung der Verfahrensverfügung ungenutzt verstreichen.

25. Mit Verfahrensverfügung vom 19. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung via die Online-Plattform "Teams" am 3. April 2025 eingeladen und unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens gemäss Art. 16 Abs. 1 VerfRegl, über die Aufzeichnung und den Ablauf der Verhandlung informiert. SSI wurde in der gleichen Verfahrensverfügung aufgefordert, innert Frist bis am 2. April 2025 zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts von Swiss Olympic Stellung zu nehmen, wobei SSI weiter darlegen solle, inwiefern die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut (inkl. dessen Sanktionsbestimmungen) unterstehe, trotz fehlenden Verweisen in den Statuten der SWRA und der SQHA, sowie darzulegen, seit wann SWRA und SQHA-Vereinsmitglieder von Swiss Equestrian seien. Die angeschuldigte Person wurde hingegen innert gleicher Frist aufgefordert, zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts Stellung zu nehmen bzw. sich dazu zu äussern, ob sie sich im Zeitraum der vorgeworfenen angeblichen Ethikverstösse als dem Ethik-Statut von Swiss Olympic unterstellt erachtete und ihre Stellungnahme zu begründen. Zudem forderte das Schweizer Sportgericht beide Parteien auf, innert Frist bis am 26. März 2025 dem Schweizer Sportgericht allfällige Zeug:inneneinvernahmen zu beantragen, sofern eine der Parteien die Einvernahme bestimmter Zeug:innen als notwendig erachte.

26. Mit E-Mail vom 25. März 2025 erklärte SSI, dass aus ihrer Sicht keine Zeug:inneneinvernahme notwendig sei, und dass sämtliche relevanten Beweismittel bereits in den Akten enthalten seien.

27. Mit Schreiben vom 2. April 2025 nahm SSI zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts Stellung. Dabei verwies SSI insbesondere auf Art. 3.2 der Statuten von Swiss Equestrian, wonach die beiden Fachverbände SWRA und SQHA als Vollmitglieder von Swiss Equestrian beim Mitgliedschaftsgesuch eine Erklärung beilegen mussten, in dem sie unter anderem die Statuten, Reglemente und Richtlinien von Swiss Equestrian vorbehaltlos anerkennen müssten. SSI bestätigte auch, dass SQHA und SWRA bereits seit vielen Jahren (bzw. vor dem Jahr 2000) Mitglieder von Swiss Equestrian seien. Zudem erklärte SSI, dass die angeschuldigte Person unter anderem an Wettkämpfen der Swiss Paint Horse Association ("SPHA") teilgenommen habe. Die SPHA als Organisatorin dieser Wettkämpfe sei allerdings nicht dem Ethik-Statut unterstellt. Dieser Umstand sei vorliegend jedoch irrelevant, zumal die angeschuldigte Person selbst dem Ethik-Statut unterstellt sei und das Ethik-Statut somit für sämtliche sportliche Aktivitäten, die die angeschuldigte Person ausübe, Anwendung finde. Die Wettkämpfe an sich unterstünden folglich zwar nicht den Ethikregeln von Swiss Olympic, die angeschuldigte Person als Mitglied von SWRA und SQHA allerdings schon.

28. Die angeschuldigte Person liess sowohl die angesetzte Frist vom 26. März 2025 als auch jene vom 2. April 2025 ungenutzt verstreichen.

3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

8 B. Hauptverhandlung 29. Am 3. April 2025 fand die Hauptverhandlung via Online-Konferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Managerin am Sekretariat des Schweizer Sportgerichts, unterstützt. Die angeschuldigte Person blieb der Hauptverhandlung trotz gehöriger Einladung unentschuldigt fern, weshalb die Hauptverhandlung nach einer Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung von gut zehn Minuten sodann fortgesetzt wurde. Die Case Managerin wurde zudem angewiesen, im Falle einer Anfrage zum Beitritt in die Online-Konferenz durch die angeschuldigte Person, diesen unverzüglich zu gewähren und das Gericht über diesen Umstand zu informieren. Während der ganzen Hauptverhandlung blieb jedoch eine Anfrage für einen weiteren Beitritt aus.

30. Zu Beginn der Verhandlung bestätigte SSI, sie habe keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts und gegen die Aufzeichnung der Verhandlung, keine weiteren Einwände und keine Vorfragen.

31. Im Anschluss hatte SSI die Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen.

32. Im Rahmen ihres ersten Parteivortrags nahm SSI insbesondere Bezug auf den Untersuchungsbericht und präzisierte die folgenden Anträge wie folgt:

"3. Es sei ein durch A.________ begangener Verstoss gegen Art. 2.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic zu verurteilen, auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, wie zum Beispiel X.________, ein Verhaltenscoaching im Bereich "Biomechanik" im Umfang von mindestens vier Tagen und sechs Stunden Einzelcoaching im Bereich "Tierethik" à 60 Minuten zu absolvieren. 5. A.________ sei zu verurteilen, bei der Stiftung Swiss Sport Integrity den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen sowie eine Kopie davon der Stiftung Schweizer Sportgericht einzureichen. 6. Es sei anzuordnen, dass A.________ den vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht dem betroffenen Coach/Therapeuten vorlegen muss. 7. Es sei anzuordnen, dass A.________ ihre Wahl des Coachs/Therapeuten der Stiftung Swiss Sport Integrity zur Genehmigung vorlegen muss. 8. A.________ sei im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic bis zur Erbringung des unter Ziff. 4 genannten Nachweises, mindestens jedoch für drei Jahre ab Urteilsverkündung, von jeglicher Teilnahme am organisierten Sport (alle Sportarten) zu sperren. 9. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens der Stiftung Swiss Sport Integrity in Höhe von CHF 500.00 sei A.________ zu überbürden. 10. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei es zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch I A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten von pauschal CHF 2’000.00 zu sprechen.

9 Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen."

33. Aus der Befragung von SSI hat sich herausgestellt, dass Informationen und weitere Nachweise zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts bzw. der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut in der vorliegenden Sache noch fehlen. Mit Abschluss der Parteibefragung beschloss das Schweizer Sportgericht deshalb, das Beweisverfahren werde geschlossen, jedoch unter den Vorbehalten, dass • SSI aufgefordert werde, sofern vorhanden Nachweise ins Recht zu legen, aus denen hervorgeht, dass sich die SWRA und die SQHA in Übereinstimmung mit Art. 3.2 lit. d) und Art. 12 der dannzumal gültigen Statuten von Swiss Equestrian dem Ethik-Statut von Swiss Olympic unterstellt haben (z.B. mittels Vereinsbeschlüssen, Erklärungen o.Ä.); • SSI aufgefordert werde, sofern vorhanden Nachweise ins Recht zu legen, die aufzeigen, (i) inwiefern die angeschuldigte Person aufgrund von abgelegten Diplomen/Brevets von Swiss Equestrian allenfalls dem Ethik-Statut von Swiss Olympic unterstellt war (z.B. mittels Nachweise über Lehrinhalte, Hinweise auf die Geltung von Vorgaben von Swiss Equestrian, zu denen auch das Ethik-Statut gehört o.Ä.), (ii) was die Folgen einer Nicht-Aktivierung dieser Diplome/Brevets bedeuten und (iii) ob die angeschuldigte Person im Zeitraum der angeblichen Ethikverstösse diese Diplome/Brevets aktiviert hatte; • SSI aufgefordert werde, sofern vorhanden weitere Nachweise ins Recht zu legen, aus denen hervorgeht, dass Swiss Equestrian, SWRA und/oder SQHA in irgendeiner Form die Einzelmitglieder von SWRA und/oder SQHA auf die Anwendbarkeit von Vorgaben von Swiss Equestrian (insbesondere jene des Ethik-Statuts) informierte(n); • SSI eingeladen werde, sofern vorhanden mit Rechtsprechung und Lehre aufzuzeigen, wie sich die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts aus der Sicht der SSI im vorliegenden Fall anderweitig begründet, wobei SSI dabei die Besonderheiten in der vorliegenden Sache zu berücksichtigen hat (z.B. keine Doppelmitgliedschaft der angeschuldigten Person, keine doppelte statutarische Verankerung, keine Geltung des Ethik-Statuts an Wettkämpfen der SWRA und SQHA).

Das Schweizer Sportgericht setzte SSI hierzu Frist bis am 17. April 2025 zur weiteren Stellungnahme. Dies wurde gleichentags auch in einer Verfahrensverfügung den Parteien in Textform mitgeteilt.

34. Schliesslich erhielt SSI die Gelegenheit, sich im Rahmen des Schlussvortrags abschliessend zur Sache zu äussern. Am Ende der Verhandlung bestätigte SSI, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei. C. Weitere Stellungnahme zum anwendbaren Recht bzw. Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut 35. Mit Schreiben vom 17. April 2025 reichte SSI die Stellungnahme zur Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut ein.

36. In dieser Stellungnahme legte SSI insbesondere folgende Punkte dar: • Swiss Equestrian habe als Mitglied von Swiss Olympic unter anderem die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts anerkannt und dies auch entsprechend in dessen Statuten (Art. 12) verankert. • SWRA und SQHA seien im Rahmen ihres Beitritts als Mitglieder von Swiss Equestrian vor über zwei Dutzend Jahren verpflichtet gewesen, eine schriftliche Erklärung

10 vorzulegen, die unter anderem zum Inhalt haben musste, dass SWRA und SQHA die Statuten, Reglemente und Richtlinien von Swiss Equestrian vorbehaltlos anerkennen würden. Weil diese Beitrittserklärungen jedoch vor so vielen Jahren verfasst worden seien, lägen diese im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vor. • Durch die nachgewiesene Mitgliedschaft von SWRA und SQHA bei Swiss Equestrian finde das Ethik-Statut auf SWRA und SQHA Anwendung, auch wenn Letztere die Grundsätze des Ethik-Statuts nicht in ihren jeweiligen Statuten verankert hätten. • Vorliegend sei das Mitgliedschaftsverhältnis nur jeweils zwischen den Fachverbänden (SWRA und SQHA) und übergeordnetem Verband (Swiss Equestrian), nicht jedoch zwischen Swiss Equestrian und der angeschuldigten Person gegeben. Ein Teil der Schweizer Rechtslehre nehme dabei an, dass Verbandsnormen soziale Rechte und Pflichten der (untergeordneten) Vereine darstellen und sich als ungeschriebene Rechte und Pflichten automatisch (d.h. ohne jegliche Verweise) auf die Mitglieder der (untergeordneten) Vereine, d.h. die Athlet:innen, übertragen würden. Dies reflektiere auch die langjährige Praxis und Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts. Vor diesem Hintergrund gelte es, die Normen von Swiss Olympic und Swiss Equestrian als soziale Rechte und Pflichten zu verstehen, die automatisch für die Mitglieder der SWRA und SQHA gelten würden. Eine Verankerung der Regelungen von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic in den Statuten der SWRA und SQHA sei für die Unterstellung ihrer (Einzel-)Mitglieder und damit vorliegend der angeschuldigten Person nicht notwendig. • Die Webseite des SWRA (gemäss Abruf der entsprechenden Seite vom 17. April 2025 durch SSI) führe aus, dass die "Aktiv- und Youth-Mitglieder" automatisch Mitglied von Swiss Equestrian seien, weshalb ein öffentlicher Hinweis auf die indirekte Mitgliedschaft bestehe. • Der Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2021, 2022 und 2023 enthalte zudem den Ethik-Codex von Swiss Equestrian. Sämtliche Reiter:innen würden sich diesen Regeln unterstellen und die angeschuldigte Person habe an Turnieren der SWRA in den Jahren 2021, 2022 und 2023 teilgenommen. • Zudem habe die angeschuldigte Person Brevetprüfungen von Swiss Equestrian in der Disziplin "Kombiniert" abgelegt, wobei auf den Ethik-Kodex von Swiss Equestrian hingewiesen worden sei. Die angeschuldigte Person habe allerdings die jährliche Aktivierungsgebühr für diese Brevets nicht bezahlt. Gemäss Ausführungen von Swiss Equestrian sei es nur sinnvoll die Aktivierungsgebühren zu bezahlen, wenn man an Turnieren teilnehme, die direkt den Reglementen von Swiss Equestrian unterstünden. Aufgrund der Absolvierung der Brevetprüfungen sei jedoch ersichtlich, dass sich die angeschuldigte Person entgegen ihrer Aussagen der Verbundenheit mit Swiss Equestrian bewusst gewesen sei. • Zusammengefasst habe die angeschuldigte Person auch angesichts der allgemein anerkannten Bedeutung des Kampfes gegen unethisches und insbesondere unsportliches Verhalten sowie der zentralen Rolle, die dem Ethik-Statut in der Schweiz zukomme, nicht ignorieren können, dass sie sich im organisierten Sport bewege. Sie habe demnach ein gewisses Bewusstsein für die Regeln von Swiss Equestrian haben müssen. Ausserdem bleibe der angeschuldigten Person dennoch die Möglichkeit, sich wirksam gegen die erhobenen Ethikvorwürfe zur Wehr zu setzen. Die angeschuldigte Person sei dem Ethik-Statut daher kraft ihrer - wenn auch indirekter - Mitgliedschaft bei Swiss Equestrian unterstellt, was ihr vernünftigerweise nicht habe entgehen dürfen und was sie auch habe wissen müssen.

37. Schliesslich bestätigt SSI im Rahmen dieser Stellungnahme ihre Rechtsbegehren und präzisiert ausserdem folgendermassen: "Sollte eine Unterstellung zum Ethik-Statut durch das

11 Schweizer Sportgericht abgelehnt werden, wird beantragt, dass die angeschuldigte Person gemäss dem Ethik-Codex von Swiss Equestrian verurteilt wird."

38. Sodann erhielt die angeschuldigte Person mittels Verfahrensverfügung des Schweizer Sportgerichts vom 22. April 2025 eine Frist von fünf Tagen, um zur Eingabe von SSI Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 26. April 2025 reichte die angeschuldigte Person eine "Stellungsnahme zum Procedere" beim Schweizer Sportgericht ein. In dieser Stellungnahme äusserte sich die angeschuldigte Person nicht zu den von SSI vorgebrachten Punkten betreffend Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut. IV. Positionen der Parteien 39. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 40. Die Vorbringen der Antragstellerin, basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung, können wie folgt zusammenfasst werden: 1. Vorbemerkung 41. SSI wirft der angeschuldigten Person in fünf Punkten gegen das Ethik-Statut verstossendes, unsportliches Verhalten vor. SSI betont im Untersuchungsbericht, dass die angeschuldigte Person durch Einreichen falscher Proben von ihrem Pferd vom Tierspital Zürich im April 2023 sowie durch mehrfache Einreichung eines wahrscheinlich gefälschten Gesundheitsattests im Juni 2023 Personen im Sport getäuscht habe. Aus der Untersuchung soll sich zudem in diesem Kontext einerseits erstellt haben, dass die angeschuldigte Person durch anonyme Hinweise die Teilnahme einer Reiterin an einem Turnier verhindert habe und andererseits, dass die angeschuldigte Person ihr Pferd mit Anwendung der verbotenen Methode Rollkur trainiert habe. 2. Gefälschter Laborbericht aus Strafverfolgung 42. Der angeschuldigten Person wird vorgeworfen, dass sie einen Laborbericht von Laboklin (Labor für klinische Diagnostik GmbH & Co. KG, Bad Kissingen, Filiale Basel) vom 14. Februar 2023 insofern gefälscht habe, als dass sie den darin enthaltenen Befund "mässiger Gehalt Streptococcus equi (1)" zu "Kein Gehalt an Streptococcus equi sp. equi" abgeändert habe. Dies wurde im Rahmen eines Strafverfahrens bzgl. Urkundenfälschung mit ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. September 2023 festgestellt.

43. Im Rahmen der Befragung von SSI gab die angeschuldigte Person an, dass ihr Verhalten eine Verzweiflungstat darstelle, weil sie sonst im Falle eines positiven Drusentests aus dem Stall verwiesen worden wäre. Dies erscheint SSI nicht glaubhaft, da sie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass dies bei einem positiven Drusentest tatsächlich geschehen wäre (wobei auch der Verdacht eines Verweises keine Rechtfertigung zur Urkundenfälschung darstelle und

12 nachgängig die angeschuldigte Person nicht einmal aus dem Stall verwiesen worden sei, als B.________ wegen der Drusenerkrankung stationär im Tierspital behandelt worden sei).

44. Die Druse sei gemäss Dr. med. vet. I.________ am 15. August 2022 festgestellt worden. B.________ sei sodann stationär im Tierspital behandelt worden, wobei die angeschuldigte Person ihr Pferd trotz Krankheit zurück in den Stall gebracht habe. Dabei soll sich die angeschuldigte Person nicht an die Quarantäneregeln gehalten haben.

45. Die angeschuldigte Person habe die gefälschten Untersuchungsergebnisse darüber hinaus dazu genutzt, um sich in eine aus ihrer Sicht bessere Lage zu bringen. Dies gelte umso mehr, als dass die angeschuldigte Person diese Laborergebnisse mit E-Mail vom 13. April 2023 an die Präsidenten der SWRA, der SQHA und der SPHA geschickt und angegeben habe, dass ihr Pferd insgesamt drei Mal negativ getestet worden sei und keine ansteckende Krankheit habe. 3. Gefälschter Laborbericht für die Teilnahme an einem Turnier 46. SSI stellt sich auf den Standpunkt, dass erstellt sei, dass die angeschuldigte Person den Laborbericht der T________ vom 6. April 2023 gefälscht habe, um an dem Warm-Up Turnier der SPHA vom 1. und 2. April 2023 teilnehmen zu können. Ihren Verdacht begründet SSI damit, dass gemäss Dr. med. vet. F.________ von T________ es fünf Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bericht, den die angeschuldigte Person vorgelegt habe, nicht aus ihrem Labor stammen könne: • Der Bericht wurde postalisch versendet; dies werde jedoch nur gemacht, wenn vom Einsender ausdrücklich angefordert; • Die Handschrift auf dem Couvert entspreche keiner Handschrift der Mitarbeiter von T________; • Die Briefmarke auf dem Couvert entspreche nicht denjenigen, die das Labor verwende; • Auf dem Bericht befinde sich ein Stempel einer Tierarztpraxis, welchen das Labor so gar nicht verwenden könne; und • Der Begriff "negativ" auf dem Bericht entspreche nicht dem Format des Labors und werde in den eigenen Berichten nie fett gedruckt.

47. Die Ausführungen der angeschuldigten Person anlässlich ihrer Befragung vor Swiss Sport Integrity könnten diesbezüglich den Vorwurf nicht entkräften. Sie beschränke sich in ihren Aussagen lediglich auf knappe Bestreitungen und ausweichende Formulierungen. Aus Sicht von Swiss Sport Integrity ist erstellt, dass der von der angeschuldigten Person eingereichte Laborbericht der T________ vom 6. April 2023 von ihr nachträglich gefälscht worden sei, sodass der Test anstatt eines positiven ein negatives Resultat zeige. 4. Ungereimtheiten bezüglich des Tests des Tierspitals Zürich vom 31. März 2023 48. Ein weiterer Vorwurf betrifft den Test des Tierspitals Zürich vom 31. März 2023. Aus der E- Mail von Dr. med. vet. D.________ vom 19. April 2023 ergebe sich, dass die angeschuldigte Person bereits um 19:00 Uhr mit zwei unbeschrifteten Proberöhrchen mit gelben Deckeln erschienen sei und um Untersuchung dieser Proben gebeten habe. Die Tierärztin der Tierklinik Q________, welche die Proben vom Pferd der Angeschuldigten entnommen habe, habe telefonisch bestätigt, die Proben erst deutlich später, um ca. 21:00 Uhr, entnommen zu haben.

49. Zur selben Feststellung sei auch Dr. med. vet. J.________ gelangt, der in seiner Befragung durch SSI erklärte, dass die Proberöhrchen der Tierklinik Q________ neben einem anderen

13 Fassungsvermögen auch nicht gelbe, sondern rote Deckel verwenden würden. Die entnommene Probe sei um ca. 21:45 beim Tierspital Zürich abgegeben worden. Diese Aussage deckt sich somit mit derjenigen von Dr. med. vet. D.________. Die angeschuldigte Person habe dazu keinerlei entlastende Aussagen machen können und habe lediglich die zeitliche Diskrepanz ihrer Geschichte bestätigt, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass die Angeschuldigte eigene Röhrchen abgegeben habe, deren Inhalt nicht den entnommenen Proben an ihrem Pferd entsprächen. Dafür spreche auch die explizite Falschaussage der angeschuldigten Person in ihrer Mail an L.________, Präsidenten der SPHA, vom 13. April 2023, in welcher sie angegeben habe, die Probe um 21:30 selbst ins Unispital gefahren zu haben, was nachweislich nicht stimme.

50. In einer E-Mail vom 19. April 2023 habe Prof. Dr. med vet. D.________ denn auch erläutert, dass sich in der von der angeschuldigten Person abgegebenen Probe eine Flüssigkeit mit einer Zellzahl von 0 Zellen/mcL befunden habe. Es habe sich bei der Probe somit um eine klare, transparente Flüssigkeit gehandelt, die weder Schleim noch sonstige Zellen oder Zellbestandteile enthalten habe. Das lasse sich nur dadurch erklären, dass es sich bei diesen Proben eben gerade nicht um Nasen-/Rachenspülproben gehandelt habe, sondern um eine komplett andere Flüssigkeit. Die angeschuldigte Person habe somit zwei Mal versucht, den Eindruck eines falschen Laborbefundes zu erwecken, um ihre Teilnahme an dem Warm-Up Turnier rechtfertigen zu können. 5. Konflikt zwischen K.________ und der angeschuldigten Person 51. Gemäss SSI ist erstellt, dass die angeschuldigte Person mit einer anonymen Mailadresse und ihre Schwester M.________ mit ihrer regulären Mailadresse am 4. und 5. April 2023 E-Mails geschrieben hätten, die sie an Adrienne Speidel, Veranstalterin des Turniers NRHA "Spring Slide" vom 8. und 9. April 2023 in Mooslargue, versendet hätten. In diesen E-Mails hätten sie die Veranstalterin dahingehend informiert, dass K.________ an dem Turnier mit einem Pferd aus einem Stall teilnehmen würde, in welchem die Drusenkrankheit vorhanden sei. K.________ reichte daraufhin, auf Anfrage der Veranstalterin, einen negativen Drusen-Test ein. Als Vorsichtsmassnahme hätten die Veranstalter K.________ mit nur diesem Drusen- Test nicht am Turnier starten lassen wollen, was diese schlussendlich akzeptiert habe.

52. Das unsportliche Verhalten der Beschuldigten liegt nicht in der Meldung an sich – eine Meldung aus gesundheitlichen Gründen wäre vorliegend nicht zu beanstanden, da es im fraglichen Stall tatsächlich Pferde mit der Druse gehabt habe – sondern, dass sie in der Befragung zugegeben habe, die Meldung nur gemacht zu haben, damit K.________ wisse, wie es sei, wenn man schlecht gemacht werde. Die blosse Ausrede, es sei möglich, dass das Pferd von K.________ noch Druse haben könne, weil sich das Pferd in der "Horsefarm" aufgehalten habe, könne unter diesen Umständen als Rechtfertigung nicht hinhalten, da die angeschuldigte Person die Meldung nicht aus Sorge um den Gesundheitszustand der Pferde, sondern einzig und alleine als Racheaktion gegenüber K.________ verstanden habe. 6. Anwendung der Technik der Rollkur 53. Der angeschuldigten Person wird zudem vorgeworfen, ihre Tiere mit einer in der Schweiz verbotenen Methode zu trainieren, der sog. Rollkur. Diese Technik, auch als "Long, Deep and Round" bekannt, sei seit dem Jahr 2010 durch die Fédération Equestre Internationale verboten. In der Schweiz sei dies gemäss Art. 21 lit. h TSchV4 seit dem 1. Januar 2024 auch strafrechtlich relevant. Die Rollkur zeichne sich nach Fachinformation Tierschutz des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen durch folgende Merkmale aus:

4 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1 (TSchV).

14 Eine besonders tiefe Kopf-Hals-Einstellung und ein überspannter Rücken, die durch gewaltsame Einwirkung der Hand des Reiters und/oder von Hilfsmitteln erzwungen würden. Es komme damit zu einer Art Einrollen des Kopfes, weshalb diese Methode auch Rollkur genannt werde. Tierschutzrelevant seien Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung des Reiters bzw. falsche Verwendung des Hilfsmittels sowie die unnatürliche Haltung des Pferdes oder Ponys offensichtlich seien.

54. Dr. med. vet. H.________ habe in ihrer Befragung angegeben, dass die angeschuldigte Person ihre Pferde nach dieser Methode trainiere. Sie habe weiter präzisiert, dass im Laufe der Zeit psychische und körperliche Probleme bei den Pferden entstehen könnten, die angeschuldigte Person die Pferde aber absichtlich über Stunden so geritten habe. Insbesondere ein junges, von der angeschuldigten Person mit dieser Methode trainiertes Pferd habe besonders unter der Rollkur gelitten, da die Knochen eines jungen Pferdes orthopädisch noch nicht ganz hart seien, da sich dieses noch im Wachstum befinde. Der Vorteil der Rollkur liege darin, dass der Körper des Pferdes in dieser Reitart mehr Endorphine ausschütte, ähnlich einem "Runners High". Dadurch könnten Pferde mehr und länger Leistung erbringen, so könne ein lahmes Pferd durch die Rollkur kurzzeitig wieder normal laufen. Dr. med. vet. I.________gab in ihrer Befragung an, dass die angeschuldigte Person die sog. "erlernte Hilflosigkeit" bei ihrem Pferd B.________ übertrieben habe. Damit beschreibe sie die psychische Gewalt an Pferden, nach welchen bei Pferden sämtliche Verfehlungen in einem Reittraining sofort diszipliniert würden und das so weit geht, dass die Pferde hiervon Schaden nehmen und in eine Art Konsternierung verfallen. Gemäss Dr. med. vet. I.________ habe die angeschuldigte Person diese erlernte Hilflosigkeit bei B.________ im Übermass angewendet. Die angeschuldigte Person habe in ihrer Befragung ausweichend geantwortet, sie kenne den Begriff Rollkur, habe diese Reitmethode aber nie angewendet. Wenn sie bei einem Wettkampf so gestartet sei, sei sie nicht klassiert worden. Die Rollkur sei verpönt.

55. Angesichts der Aussagen von Dr. med. vet. H.________ und Dr. med. vet. I.________ sei für SSI davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person die Reitmethode der Rollkur angewendet habe, da die angeschuldigte Person allem Anschein nach bereit sei, für den kurzfristigen Erfolg an Wettkämpfen alles Notwendige zu unternehmen. Darunter falle eben auch, eine verbotene Reitmethode anzuwenden, um ihr Pferd kurzfristig leistungsfähiger zu machen. Die angeschuldigte Person habe das Wohl der Pferde missachtet, indem sie diese verbotene Methode bei ihren Pferden angewendet habe. 7. Gesamtbetrachtung 56. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe den Laborbericht der Laboklin vom 14. Februar 2023 sowie den Laborbericht der IDEXX vom 5. April 2023 gefälscht und die Probe der Tierklinik Q________ verfälscht bzw. dem Tierspital Zürich falsche Proben abgegeben. Dies alles soll die angeschuldigte Person getan haben, um die bestehende Drusen-Infektion von ihrem Pferd B.________ zu verschleiern, so dass B.________ an Wettkämpfen teilnehmen könne. Die angeblichen Fehlverhalten der angeschuldigten Person seien somit direkt kausal für die Teilnahme von B.________ an Sport-Wettkämpfen. Die angeschuldigte Person habe nicht nur ihre Teilnahme an Turnieren durch gefälschte Laborberichte ermöglicht, sondern sie soll auch die Teilnahme einer Reiterin an einem Turnier verhindert haben, dadurch dass sie heimlich dem Veranstalter mitgeteilt haben soll, dass das Pferd dieser Teilnehmerin aus einem Stall kam, wo eine Druse bestehe.

57. Insgesamt erachtet SSI die vorliegende Verletzung fundamentaler Grundwerte des Sports als grob. Die angeschuldigte Person habe Urkunden gefälscht, um an Wettkämpfen teilnehmen zu können, obwohl ihr Pferd während dieser Zeit unter der hochansteckenden

15 Krankheit Druse gelitten habe. Damit soll die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten versucht haben, sich durch unlautere Mittel einen Vorteil zu verschaffen. Zudem soll die angeschuldigte Person auch den Respekt und die Achtung gegenüber ihren Gegnerinnen, den Spielregeln und insbesondere den anderen Tieren vermissen lassen haben. Die Drusen- Krankheit ist eine hochansteckende Infektionskrankheit, die sich rasant unter Pferden verbreiten und nur dank rigorosen Quarantänemassnahmen in den Griff zu bekommen sei. Indem die angeschuldigte Person die genannten Laborberichte gefälscht bzw. Testergebnisse verfälscht habe, habe sie ohne weiteres den von Art. 2.3 Ethik-Statut vorgeschriebenen Respekt und die vorgeschriebene Achtung, dies insbesondere gegenüber den Gegnerinnen und Gegnern anlässlich der Wettkämpfe, wie auch gegenüber ihrem Pferd B.________ und den übrigen Pferden, missachtet. 8. Beantragte Sanktionen und Kostenentschädigungen 58. Bezüglich der Disziplinarmassnahmen führt SSI aus, dass gemäss Art. 6.1 lit. b Ethik-Statut Verstösse gegen das Ethik-Statut u.a. mit einer Verwarnung, Sperre und/oder Geldbusse sanktioniert werden könnten. Anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme könne das Schweizer Sportgericht ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

59. Weiter führt SSI aus, dass gemäss Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut bei der Zumessung der Disziplinarmassnahme alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen seien, einschliesslich der Art der Verletzung des Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin, der Einsicht der Täterin und ihrer Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses.

60. Strafmildernd sei gemäss Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut zu berücksichtigen, wenn die Täterin an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirke, den Ethikverstoss zeitnah eingestehe oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeige. Gemäss SSI habe sich die angeschuldigte Person zunächst kooperativ gezeigt. SSI ist der Ansicht, dass die angeschuldigte Person nicht in der Lage sei, ihr Fehlverhalten zu erkennen. SSI schliesst aus dem Verhalten der angeschuldigten Person, dass es nicht auszuschliessen sei, dass sie in der gleichen Situation wieder gleich oder ähnlich handeln würde.

61. SSI erachtet es als strafmildernd, dass die angeschuldigte Person bereits durch die Strafverfolgungsbehörde wegen Urkundenfälschung verurteilt und dass ihre Mitgliedschaft in der SWRA und SQHA bereits während mehrerer Monate suspendiert worden sei.

62. SSI hält eine Sperre für grobe Verstösse nach Art. 2.3 Ethik-Statut von vier Jahren für angemessen, wobei diese Sperre aufgrund der persönlichen Umstände der angeschuldigten Person herunterzusetzen sei. Swiss Sport Integrity beantragt deshalb, die angeschuldigte Person gemäss Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut für drei Jahre ab Entscheideröffnung von jeglicher Teilnahme im organisierten Sport (alle Sportarten) zu sperren.

63. Zusätzlich beantragt SSI, dass die angeschuldigte Person im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik- Statut auf eigene Kosten zu verurteilen sei, bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens vier Tagen im Bereich "Biomechanik" (um hinsichtlich des Bewegungsapparates von Pferden sensibilisiert zu werden und ein besseres Verständnis für schonende Trainingsmethoden zu entwickeln) und sechs Stunden Einzelcoaching im Bereich "Tierethik" à 60 Minuten zu absolvieren. Damit das Coaching

16 effektiv wirke, soll die angeschuldigte Person dem betroffenen Coach den vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid des Schweizer Sportgerichts vorlegen.

64. Die angeschuldigte Person soll zudem Swiss Sport Integrity den von ihr gewählten Coach zur Genehmigung vorlegen. Sodann soll die angeschuldigte Person bei Swiss Sport Integrity den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings erbringen und eine Kopie davon dem Schweizer Sportgericht einreichen.

65. Nach Art. 15 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI könne SSI vor dem Schweizer Sportgericht einen Antrag zur Überbürdung der Kosten an andere Parteien stellen. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens hätten sich die gegen die angeschuldigte Person erhobenen Vorwürfe bestätigt. Insbesondere erscheine es angezeigt, ihr zumindest einen Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Untersuchungsverfahren habe einige Zeit in Anspruch genommen, insbesondere durch die diversen Untersuchungen und fünf durchgeführten Befragungen. Daher rechtfertige sich eine pauschale Überbürdung von CHF 500 aus dem Untersuchungsverfahren von SSI an die angeschuldigte Person.

66. Aufgrund des Sachverhalts sowie der damit einhergehenden Beurteilung gelangt SSI zum Schluss, dass die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht der beschuldigten Person aufzuerlegen seien, zumindest aber nicht SSI. B. Die Position der angeschuldigten Person 67. Die angeschuldigte Person hat die Frist des Schweizer Sportgerichts zur Stellungnahme zum Untersuchungsbericht von SSI vom 16. Januar 2025 sowie jene zur Anwendbarkeit des Ethik- Statuts vom 2. April 2025 ungenutzt verstreichen lassen.

68. Die angeschuldigte Person bestätigte in ihrem E-Mail vom 5. Juni 2024 gegenüber der SSI, dass sie mit letzterer im Rahmen der Befragung "einen ganzen Nachmittag geredet" habe und dass sie alles gesagt habe, was zu sagen sei.

69. Im Folgenden wird die Position der angeschuldigten Person deshalb summarisch und basierend auf dem von ihr am 29. Februar 2024 unterzeichneten (und auf jeder Seite paraphierten) Befragungsprotokoll dargestellt: • Die angeschuldigte Person bestritt nicht, dass sie den Laborbericht vom 14. Februar 2022 gefälscht hat. Sie bezeichnete die Fälschung als "blöde Kurzschlussreaktion", die sie nicht hätte machen sollen. Sie schilderte in diesem Zusammenhang die Umstände, die sie hierzu veranlasst hätten, wobei sie von K.________ "terrorisiert" worden sei und sie Angst gehabt hatte, aus dem Stall zu fliegen. Zudem habe sie nicht mehr der Sündenbock sein wollen, alle Pferde seien im Stall gewesen, ausser ihr Pferd B.________, das im Materiallager habe stehen müssen. Sie habe sich mit der Urkundenfälschung keinen Vorteil für die Teilnahme an Turnieren verschaffen wollen. • Die angeschuldigte Person bestritt, den Laborbericht der T________ vom 6. April 2023 gefälscht zu haben, um an dem Warm-Up Turnier der SPHA vom 1. und 2. April 2023 teilnehmen zu können. • Im Zusammenhang mit den Ungereimtheiten bezüglich des Tests des Tierspitals Zürich vom 31. März 2023 bestritt die angeschuldigte Person, Röhrchen ohne Beschriftung abgegeben zu haben und erläuterte, dass sie die Proben ins Tierspital gefahren habe, nach dem der Tierarzt die Probe genommen habe. • Die angeschuldigte Person bestritt nicht, den Veranstalter eines Turniers vom 8. und 9. April 2023 darüber informiert zu haben, dass K.________, die an jenem Turnier habe teilnehmen wollen, aus einem Stall komme, in dem die Drusenkrankheit

17 bestehe und sie deshalb nicht an diesem Turnier teilnehmen dürfte, weil sie ihr Pferd nicht habe schlusstesten lassen. Die angeschuldigte Person gab an, dass sie nicht gewollt habe, dass K.________ nicht teilnehmen könne. Sondern die angeschuldigte Person wollte, dass K.________ wisse, wie es ist, wenn man schlecht gemacht werde. • Die angeschuldigte Person führte aus, dass sie ihr Pferd B.________ nie mit Rollkur geritten habe.

70. Mit E-Mail vom 26. April 2025 reichte die angeschuldigte Person zudem eine Stellungnahme beim Schweizer Sportgericht ein (vgl. Rz. 38). Im Wesentlichen hielt die angeschuldigte Person Folgendes fest: • Sie sei seit 25 Jahren im Besitz eigener Pferde und sei bisher nie negativ aufgefallen. Die Vorwürfe von SSI seien schockierend und erniedrigend und bringe sie an ihre psychischen Grenzen. Zudem sei die Anschuldigung, die angeschuldigte Person würde nicht zur Klärung beitragen, haltlos, zumal sie sowohl bei SSI als auch bei SWRA vorstellig geworden sei. • Sie könne den Vorwurf, in Rollkur zu trainieren, nicht verstehen. H.________ und K.________ seien Konkurrentinnen von ihr, die ihr schon seit jeher missgünstig gewesen seien. Das I.________ die Rollkur bestätige, könne sie nicht nachvollziehen, da sie sie nie auf dem Pferd gesehen hatte. Hätte die angeschuldigte Person diese Methode angewandt, so wäre sie an den Turnieren nicht weit gekommen. Auch habe I.________ gegen das Einverständnis der angeschuldigten Person Druseproben von ihrem Pferd genommen; und dies nicht vom Pferd direkt, sondern vom Abflussschacht. Da seien etliche Bakterien von den anderen an Druse erkrankten Pferden darin gewesen. • Die zwei angeblich anonymisierten E-Mails würden zudem nicht von der angeschuldigten Person stammen. Diese E-Mails hätten andere Personen verfasst, die ebenfalls von N.________, K.________ und H.________ kritisiert worden seien. Die angeschuldigte Person sei zwei Jahre von diesen Personen erniedrigt worden, wobei sie zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt habe beauftragen müssen. • Es gebe einige Dinge, auf die die angeschuldigte Person nicht stolz sei. Sie bereue, im Affekt falsch gehandelt zu haben. Sie habe aus diesem Fehler gelernt. Sie sei darüber hinaus genug damit bestraft worden, in dem sie seit drei Jahren an keinen Kursen, Reitstunden oder Turnieren in der Schweiz mehr teilnehmen könne. Zudem habe sie aufgrund diverser Zeitungsberichte beinahe ihre Anstellung verloren, da in diesen Zeitungsberichten persönliche Angaben über sie zu lesen gewesen seien. Zudem sei ihre Reputation langfristig geschädigt. V. Zuständigkeit 71. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV und Schiedsgericht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

72. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder

18 des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

73. In casu geht es in erster Linie um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut aus dem Jahr 2023, welches erstmalig am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Am 17. Dezember 2024 reichte SSI ihren Untersuchungsbericht mit Anträgen gegen die angeschuldigte Person direkt beim Schweizer Sportgericht ein. Die ehemalige Disziplinarkammer des Schweizer Sports war vorgängig nicht mit vorliegender Sache befasst. In Übereinstimmung mit Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic hat SSI somit einen Fall zur Beurteilung an das Schweizer Sportgericht angetragen, bei dem es um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut geht. Mit Verfahrensverfügung vom 19. Dezember 2024 eröffnete der Direktor des Schweizer Sportgerichts ein Verfahren betreffend Ethikverstösse vor dem Schweizer Sportgericht. Basierend darauf sowie basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle aus dem Jahr 2023 zu bejahen. VI. Anwendbares Recht A. Zeitlicher Geltungsbereich 74. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

75. Seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 wurde dieses bereits einige Male angepasst. Die erste inhaltliche Anpassung erfolgte durch das Sportparlament am 25. November 2022 und trat tags darauf am 26. November 2022 in Kraft. Da sich die vorliegend alle in Frage stehenden Ethikverstösse nach diesem Datum zugetragen haben, wendet das Schweizer Sportgericht die Fassung des Ethik-Statuts mit Inkrafttreten per 26. November 2022 an. Einzig in Bezug auf die angebliche Anwendung der Technik Rollkur (vgl. Rz. 53 ff.) weist SSI ohne Angabe genauer Daten oder Zeiträume darauf hin, dass dies auch vor (aber insbesondere auch nach) dem oben genannten Datum stattgefunden haben könnte. Ob aus diesem Grund dieser angebliche Ethikverstoss (bzw. die Handlung bis zum obgenannten Datum) zusätzlich nach dem Ethik-Statut vom 1. Januar 2022 zu beurteilen ist, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens allerdings offen bleiben. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version vom 26. November 2022 die Rede.

19 76. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die damalige DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 72 ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2023 und somit von solchen nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts nicht in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist. B. Persönlicher Geltungsbereich 77. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut). 1. Allgemeines 78. SWRA und SQHA sind Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB5 und Mitglieder von Swiss Equestrian. Swiss Equestrian ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik- Statut und SWRA und SQHA sind Organisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c) Ethik- Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a) Ethik-Statut gilt dieses einerseits auch für natürliche Personen als Mitglieder von Sportorganisationen und andererseits gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e) Ethik-Statut für Sportler:innen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.

79. Swiss Equestrian hat als Mitglied von Swiss Olympic die Geltung des Ethik-Statuts anerkannt und dies auch in Art. 12 der Statuten von Swiss Equestrian (Stand: 1. November 2022) verankert. SWRA und SQHA sind als Fachverbände nachweislich sogenannte Vollmitglieder von Swiss Equestrian (im Sinne von Art. 3.1 der Statuten von Swiss Equestrian, Stand: 1. November 2022). Als Mitglieder von Swiss Equestrian waren SWRA und SQHA im Rahmen ihres Beitritts vor über zwei Dutzend Jahren verpflichtet, eine schriftliche Erklärung abzugeben, in welcher sie die Statuten, Reglemente und Richtlinien von Swiss Equestrian vorbehaltlos anerkannten. Durch die im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nachgewiesene Mitgliedschaft bei Swiss Equestrian findet das Ethik-Statut in persönlicher Hinsicht sowohl auf SWRA als auch auf SQHA Anwendung.

80. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestrittenermassen Mitglied von SWRA und SQHA. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a) Ethik-Statut grundsätzlich erfasst. Zudem nahm die angeschuldigte Person als Reiterin an organisierten Sportaktivitäten bzw. von SWRA und/oder SQHA organisierten Turnieren teil und ist deshalb auch gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e) Ethik-Statut vom persönlichen Geltungsbereich grundsätzlich erfasst. Im Übrigen verfügt die angeschuldigte Person soweit erstellt über keine anderen Mitgliedschaften, Aktivitäten oder Ausbildungen im Schweizer Sport.

81. In ihrem Untersuchungsbericht schreibt SSI, dass SWRA und SQHA als sogenannte Vollmitglieder von Swiss Equestrian ein Recht auf Mitgestaltung von Swiss Equestrian hätten (durch

5 Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

20 ihr anteilsmässiges Stimmrecht) sowie vollen Anspruch auf alle Dienstleistungen von Swiss Equestrian, weshalb SWRA und SQHA als Mitgliederorganisationen von Swiss Equestrian im Sinne von Art. 1.1. Abs. 2 lit. c) Ethik-Statut gelten würden und folglich deren Mitglieder dem Ethik-Statut unterstellt seien. SSI erachtete mit diesen Ausführungen den persönlichen Geltungsbereich ohne weitere Substantiierung als gegeben. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 räumte SSI ein, dass das Mitgliedschaftsverhältnis nur jeweils zwischen den Mitgliedern bzw. Fachverbänden (SWRA und SQHA) und Swiss Equestrian bestehe, nicht jedoch zwischen Swiss Equestrian und der angeschuldigten Person und dass weder die Statuten von SWRA noch jene von SQHA irgendeinen Verweis auf das Ethik-Statut enthielten. Verbandsnormen würden jedoch soziale Rechte und Pflichten der (untergeordneten) Vereine darstellen und sich als ungeschriebene Rechte und Pflichten automatisch (bzw. ohne jegliche Verweise) auf die Mitglieder der (untergeordneten) Vereine, d.h. vorliegend auf die angeschuldigte Person als Reiterin im Bereich Western, übertragen. Vor diesem Hintergrund gelte es, die Normen von Swiss Olympic und Swiss Equestrian als soziale Rechte und Pflichten zu verstehen, die automatisch für die Mitglieder der SWRA und SQHA gelten würden. Ein mitgliedschaftliches Verhältnis zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian oder die Verankerung der Regelungen von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic in den Statuten der SWRA und SQHA sei für die Unterstellung ihrer (Einzel-)Mitglieder und damit vorliegend der angeschuldigten Person für die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts folglich nicht erforderlich.

82. Den Ausführungen von SSI kann das Schweizer Sportgericht nicht ohne weiteres folgen. Nur weil die angeschuldigte Person grundsätzlich vom Ethik-Statut erfasst ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie sich dem Ethik-Statut auch in jedem Fall unterstellt hat und dass damit das Ethik-Statut letztlich immer Anwendung findet. Diese Logik zur Anwendbarkeit gilt in erster Linie für Gesetze im formellen Sinn. Eine solche Schlussfolgerung hätte unweigerlich zur Folge, dass ein pauschaler Verweis in den Statuten eines Mitgliedsverbands von Swiss Olympic (oder gar ausschliesslich von Swiss Olympic) in jedem Fall genügen würde, sämtliche untergeordneten direkten und indirekten Mitglieder auf allen Stufen einem entsprechenden Reglement (wie vorliegend dem Ethik-Statut) zu unterstellen und darauf basierend teils äusserst einschneidende Sanktionen auszusprechen.

83. Das Ethik-Statut ist kein Gesetz im formellen Sinn, sondern ein privatrechtlich (bzw. vereinsrechtlich) erlassenes Reglement. Als solches findet es nur dann auf Personen Anwendung, wenn sich diese entweder statutarisch oder vertraglich dem Ethik-Statut unterstellen. Fehlt (i) jeglicher Verweis in den Statuten jener Mitgliedsorganisation, welcher eine betroffene Person aus vereinsrechtlicher Sicht mitgliedschaftlich verbunden ist und fehlt (ii) auch ein mitgliedschaftliches oder sonstiges vertragliches Verhältnis zwischen der betroffenen Person und der übergeordneten Sportorganisation, welche auf das Ethik-Statut verweist, so darf die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts nicht leichthin angenommen werden. Dies bereits deshalb, weil die Auferlegung von für die betroffenen Personen teils sehr einschneidenden Vereinsstrafen ohne rechtsgenügende Unterstellung bzw. Rechtsgrundlage im Gegensatz zu den in Gesetzen im formellen Sinn vorgesehenen Sanktionen die Persönlichkeit betroffener Personen und damit Art. 27. Abs. 2 ZGB verletzen und die betroffene Person (zu Recht) die Möglichkeit zur Geltendmachung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche eröffnet. Vereinsstrafen haben das Potenzial, erheblich in die rechtlichen Interessen beziehungsweise Vermögens- oder die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern oder weiteren Individuen einzugreifen, insbesondere wenn Tätigkeitsverbote oder Sperren Gegenstand von Vereinsstrafen darstellen, weshalb eine ausreichende statutarische oder vertragliche Unterstellung umso bedeutender ist. Im Folgenden wird deshalb eingehender untersucht, ob die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut statutarisch oder vertraglich unterstellt war.

21 2. Statutarische Unterstellung 84. Zur statutarischen Unterstellung bedürfen Vereinsstrafen einer statutarischen Grundlage, die möglichst präzise verfasst ist.6 Dies ist Ausfluss des vereinsrechtlichen Legalitätsprinzips und gilt in erster Linie gegenüber den Vereinsmitgliedern. Zweifelsohne muss das zu sanktionierende Mitglied zunächst einmal in zumutbarer Art und Weise von der statutarischen Grundlage Kenntnis nehmen und die Konsequenzen eines fehlbaren Verhaltens auf unmissverständliche Weise verstehen und erkennen können.

85. In den zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Geschehnisse gültigen Statuten von SWRA und SQHA sind keine Verweise auf anwendbare Ethikregeln im Schweizer Sport im Allgemeinen oder auf das Ethik-Statut im Besonderen verankert. Selbst wenn mit Blick auf die Rechtsprechung und herrschende Lehre fraglich ist, ob ein noch allgemeinerer Verweis auf die anwendbaren Regeln der übergeordneten Sportorganisationen ausreichend wäre, ist vorliegend festzustellen, dass sogar ein solcher allgemeiner Verweis (und noch weiter darüber hinaus auch jeglicher Hinweis auf das Mitgliedschaftsverhältnis von SWRA und/oder SQHA zu Swiss Equestrian) in den Statuten von SWRA und SQHA fehlt. Demzufolge kann im (vereinsrechtlichen) Verhältnis zwischen der angeschuldigten Person und SWRA und/oder SQHA keine ausreichende statutarische Grundlage zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts vorliegen, da eine solche statutarische Grundlage (und bereits ein Verweis auf eine solche) gänzlich fehlte. Dafür spricht sogar eine weitere Prüfung der Statuten von SWRA und SQHA. Die Statuten von SWRA legen beispielsweise in Art. 3 lit. b unter anderem den Zweck fest, dass SWRA für die Herausgabe von allgemein verbindlichen Reglementen für ihre Reitwettbewerbe zuständig ist. SQHA statuiert in Art. 3 lit. b3 ihrer Statuten, dass ihr Zweck unter anderem in der Organisation von Wettkampfveranstaltungen besteht. Damit liefern die beiden Fachverbände SWRA und SQHA auch sonst keine Indizien in ihren Statuten, dass sie organisatorisch und im Rahmen der Pyramidenstruktur des Sports auf irgendeine Art und Weise dem Dach von Swiss Equestrian angehören. Vielmehr erwecken ihre statutarischen Bestimmungen den Eindruck, dass zumindest im Verhältnis zu ihren eigenen Mitgliedern die eigenen von SWRA und SQHA erlassenen Reglemente und Richtlinien gelten und nicht jene von übergeordneten Sportorganisationen.

86. Sodann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob eine entsprechende statutarische Unterstellung aus dem Verhältnis zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian vorliegt. Zunächst stellt das Schweizer Sportgericht dabei fest, dass Swiss Equestrian über keine Einzelmitglieder verfügt. Die Mitglieder von SWRA und/oder SQHA sind somit nicht automatisch Mitglieder von Swiss Equestrian. Es besteht folglich kein Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian. Hierbei hilft auch kein Hinweis auf einer Subseite von SWRA, welche die Mitglieder betrifft, dass "Aktiv- und Youth-Mitglieder" unter anderem eine automatische Mitgliedschaft bei Swiss Equestrian erhalten würden. Ein solcher alleinstehender Hinweis auf einer Subseite der Webseite von SWRA begründet nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts für sich kein Mitgliedschaftsverhältnis. Namentlich wirft ein solcher Hinweis mit Blick auf die Statuten der beteiligten Verbände mehr Fragen auf, als dass er für Klarheit sorgt. So stellt sich dem Schweizer Sportgericht beispielsweise die Frage, weshalb bei offenkundigem Bewusstsein über die Notwendigkeit einer Verbindung zwischen den Mitgliedern von SWRA und/oder SQHA und Swiss Equestrian, SWRA und SQHA die weitere Strukturierung, Organisation und Einbindung eines solchen Mitgliedschaftsverhältnisses in die vorhandenen statutarischen und reglementarischen Grundlagen gänzlich unterliessen. Zudem ist nicht erstellt, dass ein solcher Hinweis im Zeitpunkt der fraglichen

6 Vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Vereinsinternes Verfahren bei Vereinsstrafen, in: CaS 2013, S. 296.

22 Ethikverstösse bereits bestand (zumal SSI den ins Recht gelegte Webseitenauszug ausschliesslich im April 2025 abrief).

87. Dieses fehlende Mitgliedschaftsverhältnis und auch die fehlende statutarische Verankerung des Ethik-Statuts stünden jedoch der Anwendbarkeit des Ethik-Statuts im vorliegenden Fall gemäss Stellungnahme von SSI vom 17. April 2025 nicht im Wege. Bei den Verbandsnormen von Swiss Equestrian handle es sich nämlich um soziale Rechte und Pflichten, die sich als ungeschriebene Rechte und Pflichten automatisch auf die indirekten Mitglieder übertragen würden. Diese Ansicht entspreche gemäss SSI auch der langjährigen Praxis des Bundesgerichts. Aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts verfügt die Rechtsprechung, auf die SSI in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 verweist, aber über zum vorliegenden Sachverhalt entscheidende Unterschiede:

• BGer 4P.240/2006 vom 5. Januar 2007: Hierbei habe das Bundesgericht gemäss SSI erwogen, dass ein spanischer Fussballklub als Mitglied des spanischen Fussballverbands allen Regeln des internationalen Fussballverbands (FIFA) unterliege, auch wenn der spanische Fussballklub nicht direkt Mitglied der FIFA ist. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts ist die Struktur im internationalen Fussball mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Einerseits sind die entsprechenden Verweise auf die Reglemente der FIFA üblicherweise in den Statuten der Nationalverbände enthalten, wobei dem zitierten Entscheid nicht zu entnehmen ist, ob ein entsprechender Verweis bestand. Andererseits verfügen die Fussballklubs üblicherweise über entsprechende Lizenzen, die auf Vorlagen beruhen, die die FIFA den Nationalverbänden im Rahmen ihres Club Licensing Programme zur Verfügung stellt und die die Fussballklubs ebenfalls den entsprechenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen der FIFA unterstellen, wobei sich dieser Entscheid auch nicht dazu äussert, ob die Lizenzbestimmungen entsprechende Unterstellungserklärungen enthielten. Das Bundesgericht prüfte in erster Linie die Rüge einer Verletzung des Ordre Public und führte unter anderem in E. 4.2 Folgendes aus: "Dass die innerhalb einer Vereinsstruktur vorgesehene Sanktionierungsmöglichkeit vollstreckungsähnliche Wirkung zeitigen kann, weil das betroffene Mitglied angehalten wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist bei genügender statutarischer Grundlage nicht zu beanstanden und bringt die vereinsrechtlichen Sanktionen nicht in Konflikt mit dem Zwangsmonopol des Staates." Mithin implizierte das Bundesgericht daher die Notwendigkeit einer genügenden statutarischen Grundlage.

• BGE 119 II 271: Hierbei habe das Bundesgericht gemäss SSI über den Fall eines Reiters entschieden, der Mitglied eines Clubs, aber nicht Mitglied des Verbands gewesen sei, der seinen Sport geregelt habe. Das Bundesgericht habe dabei entschieden, dass das indirekte Mitglied die Entscheidungen des Verbands anfechten oder die gegen ihn verhängten Sanktionen gemäss Art. 75 ZGB gerichtlich überprüfen lassen könne, die Regeln des Verbandes auf den Reiter mithin also Anwendung gefunden hätten. Mit Blick auf diesen Entscheid ergeben sich nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts folgende entscheidende Unterschiede im Sachverhalt: Dieser handelte von einem professionellen Reiter, der als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft über eine Lizenz für internationale Turniere verfügte, wobei er sich im Rahmen der Lizenz jeweils verpflichtete, sich den Vorschriften des Nationalverbands zu unterwerfen, welche ihrerseits auf die Regeln der Fédération Equestre Internationale (FEI) für internationale Wettbewerbe verwiesen. Der Reiter war somit durchaus (mittels Lizenz) den anwendbaren Vorschriften der FEI unterstellt. Sodann erwog das Bundesgericht in E. 3, dass auch indirekte Mitglieder Entscheide eines vereinsinternen Organs nach Art. 75 ZGB anfechten können, sofern sie zum betreffenden Entscheid über ein

23 Rechtschutzinteresse verfügen und vorausgesetzt, sie haben sich den vom Verein festgelegten Regelungen auch tatsächlich unterworfen (bspw. als Voraussetzung zur Teilnahme an einer vom Verein organisierten Veranstaltung, die diesen Regeln untersteht). Die Unterstellung der angeschuldigten Person erfolgte in vorliegender Sache jedoch auch nicht im Rahmen ihrer Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen (vgl. Rz. 91 ff.).

• BGE 121 III 350: Hierbei habe das Bundesgericht gemäss SSI über den Fall eines Ringers entschieden, der Mitglied eines Vereins, aber nicht des entsprechenden nationalen Verbandes gewesen sei. Das Bundesgericht habe dabei die besondere Bindung des Athleten an seinen Verband trotz des Fehlens einer direkten Mitgliedschaft betont, ohne diese jedoch näher zu erläutern. Das Bundesgericht habe jedoch lediglich hinzugefügt, dass der Sportler trotz des Fehlens einer direkten Mitgliedschaft bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband habe, insbesondere eine Treuepflicht. Mit Blick auf diesen Entscheid ergibt sich diese Treuepflicht nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts insbesondere in Bezug auf die Vertretung bei internationalen Wettkämpfen, bei welchen übergeordnete Sportorganisationen über eine Monopolstellung verfügen und z.B. Selektionsentscheide gemäss ihren eigenen anwendbaren Richtlinien treffen. Mit Bezug auf solche internationale Wettkämpfe besteht demnach eine direkte Verbindung bzw. ein Leistungsverhältnis zwischen übergeordnetem Verband und dem entsprechenden Athleten, obwohl Letzterer kein Mitglied (im vereinsrechtlichen Sinne) des übergeordneten Verbands ist. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine solche direkte Verbindung zwischen der angeschuldigten Person und Swiss Equestrian; auch verfügt Swiss Equestrian soweit ersichtlich und erstellt über keine Monopolstellung an den die angeschuldigte Person im Bereich Western betreffenden Veranstaltungen.

• BGE 134 III 193: Entgegen dem vorliegenden Sachverhalt handelte dieser Entscheid nicht von der Frage der Unterstellung unter gewisse Vorschriften übergeordneter Sportorganisationen (die Unterstellung unter die anwendbaren Dopingbestimmungen war nämlich unbestritten), sondern es ging insbesondere darum, ob die Verabreichung eines Dopingmittels sanktioniert werden darf, wenn dies keinen Einfluss auf die Leistung des betreffenden Pferdes hatte. Mithin rügten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung (durch die Sanktionierung aufgrund der betroffenen Dopingbestimmungen, denen sich die Beschwerdeführer unterstellten).

• BGer 4A_460/2008 vom 9. Januar 2009: In diesem Entscheid war erstellt, dass der Beschwerdeführer als professioneller Fussballspieler dem brasilianischen Fussballverband angehört und demnach dessen Regeln und auch jenen der FIFA unterstand, was er zudem in seinem Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2007 anerkannt habe (E. 5.2). Im Übrigen unterstand der Beschwerdeführer als Mitglied des brasilianischen Fussballverbandes auch sonst den Regeln der FIFA, namentlich sah Art. 1 Abs. 2 der Statuten des brasilianischen Fussballverbands unter anderem vor, dass die dem brasilianischen Fussballverband angehörenden Sportler die Regeln der FIFA beachten müssen (E. 6.2). Auch diesem Entscheid des Bundesgerichts lag letztlich ein für den betreffenden Sportler direkt anwendbarer Verweis auf die Regeln des übergeordneten Verbands zugrunde, was sich klar vom vorliegenden Fall unterscheidet.

• Entscheid des Zivilgerichts des Bezirks der Sarine im Kanton Freiburg vom 6. Mai 2008: Dieser Entscheid aus dem Jahr 2008 habe festgestellt, dass der Schweizerischer Amateur Gewichtheber Verband als Mitglied von Swiss Olympic und der Club Spartak als

24 Mitglied des Schweizerischer Amateur Gewichtheber Verbands der Regelung von Swiss Olympic, insbesondere den Bestimmungen über Doping, unterstünden. Das Zivilgericht habe daraus geschlossen, dass der Athlet durch seine Mitgliedschaft im Club Spartak die Vereinsregeln des Schweizerischen Amateur Gewichtheber Verbands sowie von Swiss Olympic akzeptiert habe und somit dem Doping-Statut von Swiss Olympic unterstellt sei. Des Weiteren habe das Zivilgericht entschieden, dass die Tatsache, dass der Athlet angegeben habe, dass man ihn bei seinem Beitritt zum Club nicht darauf hingewiesen habe, dass er dadurch den Regeln des nationalen Verbands unterstellt werde, daran nichts ändere. Das Zivilgericht habe diese Feststellung damit begründet, dass nichts dagegenspreche, dass die Anerkennung der Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere ihres Doping-Statuts, auch stillschweigend erfolgen könne. Auch nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts kommt die Konstellation in diesem Entscheid des Zivilgerichts dem vorliegenden Sachverhalt am nächsten. Jedoch war bestritten, ob der Athlet eine Lizenzerklärung unterzeichnet hat, in der sich der Athlet auch zur Einhaltung der Dopingregeln verpflichtet hatte. Zudem trainierte der Gewichtheber gemäss Sachverhalt auf die Olympischen Spiele und war bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz einer Swiss Olympic Card, wobei ein gewisser Bezug vorhanden war. Zumindest über einen gewissen Zeitraum musste der Athlet dabei auch an Wettkämpfen teilgenommen haben, die klar den entsprechenden Dopingregeln unterstanden. Aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts wäre dieser Bezug näher daraufhin zu untersuchen, ob eine faktische Unterstellung unter die Reglemente des Nationalverbands bzw. von Swiss Olympic vorliegt, denn es handelte sich hierbei um ein Verfahren um provisorische Massnahmen, in dem die Tatsachen nur glaubhaft gemacht werden müssen.

88. Zusammenfassend mit Blick auf die obenstehende Rechtsprechung ist für das Schweizer Sportgericht nicht erkennbar, inwiefern ungeschriebene, soziale Rechte und Pflichten übergeordneter Sportorganisationen sich direkt auf indirekte Mitglieder übertragen lassen, ohne dass eine rechtliche Verbindung zwischen dem betroffenen indirekten Mitglied und der übergeordneten Sportorganisation besteht. Aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts ist für eine rechtsgenügende statutarische Unterstellung nicht ausreichend, wenn eine übergeordnete Sportorganisation in ihren Statuten vorsieht, dass die untergeordnete Sportorganisation das Sanktionssystem der übergeordneten Sportorganisation bzw. ein Verweis darauf übernehmen muss und seine Vereinsmitglieder entsprechend zu unterstellen hat. Kommt die untergeordnete Sportorganisation dieser Überbindungspflicht nicht nach, liegt gemäss Auffassung des Schweizer Sportgerichts alleine aufgrund der Bestimmung der übergeordneten Sportorganisation keine rechtsgenügende statutarische Unterstellung für die Mitglieder der untergeordneten Sportorganisation vor. Das Schweizer Sportgericht kann aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall ein Verweis in den Statuten der SWRA und der SQHA gänzlich fehlt, allerdings die Frage offenlassen, welche Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Verweise auf Reglemente übergeordneter Sportorganisationen und deren Vereinsstrafen zu stellen sind.

89. Zugleich hält das Schweizer Sportgericht fest, dass nicht per se auszuschliessen ist, dass das Fehlen einer doppelten statutarischen Verankerung immer zur Nichtanwendbarkeit des Ethik-Statuts führt. Vielmehr ist mit Blick auf den Einzelfall zu beurteilen, ob vernünftigerweise eine statutarische Unterstellung vorliegt. So ist in vielen Konstellationen im Schweizer Sport durchaus denkbar, dass eine statutarische Unterstellung beispielsweise durch eine doppelte Mitgliedschaft von (zumeist lizenzierten) Sportler:innen bereits aus vereinsrechtlicher Sicht zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts führt (allenfalls liegt bei einer solchen Konstellation jedoch eine vertragliche Unterstellung vor, vgl. nachstehende Ausführungen). In

25 casu erkennt das Schweizer Sportgericht jedoch keine rechtsgenügende statutarische Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut. 3. Vertragliche Unterstellung 90. Neben der statutarischen Unterstellung kann sich die Anwendbarkeit von Verbandsregeln jedoch auch aus einer vertraglichen Beziehung beziehungsweise Unterstellungsvereinbarung ergeben. Eine solche vertragliche Unterstellung kann nach den Grundsätzen des schweizerischen Vertragsrechts ausdrücklich oder konkludent beziehungsweise implizit erfolgen, sofern jeweils keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen einer solchen Unterstellung entgegenstehen und beispielsweise eine bestimmte Form vorschreiben oder andere Schranken stellen.

91. Für die vertragliche Unterstellung unter eine Sanktionsordnung eines (Sport-)Verbands bestehen in der Schweiz keine Formvorschriften, wenngleich ein Teil der Auffassungen in der Lehre auf die Problematik einer nicht expliziten vertraglichen Unterstellung unter Vereinsstrafen mit drastischen Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen von Individuen hinweist. So führen zum Beispiel SCHERRER/MURESAN/LUDWIG aus: "Die Möglichkeit der vertraglichen Unterstellung unter das Regelwerk eines Verbands ist […] grundsätzlich zu befürworten, wobei ein konkludentes Verhalten in Anbetracht der Auswirkungen der Unterstellung, insbesondere der Sanktionsordnung, nicht leichthin angenommen werden kann."7 Die Mehrheit der Auffassungen inkl. der vorstehend zitierten Auffassung schliesst die Möglichkeit einer konkludenten beziehungsweise impliziten vertraglichen Unterstellung unter eine Sanktionsordnung jedoch nicht aus.8 Auch der Internationale Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, CAS) teilt diese Ansicht im Zusammenhang mit Athleten, die an von zuständigen Sportverbänden organisierten Wettkämpfen teilnehmen: "[…] whether it be in respect of the technical rules of a sport or the disciplinary or anti-doping rules, the choice of an athlete to participate in a competition must necessarily be deemed a tacit acceptance of the regulations governing that competition […]. […] the absence of a Consent Form cannot be deemed a valid excuse in itself, since despite the lack of such forms the athletes decided to participate in the competition and must thereby be deemed to have accepted the competition rules."9 Schliesslich hat das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass ein Athlet alleine durch sein Verhalten an eine Anti-Doping-Regelung und die darin enthaltene Schiedsklausel gebunden sein kann.10

92. Zwingende Voraussetzung für die Unterstellung von Athlet:innen durch ihre Teilnahme an Wettkämpfen ist allerdings, dass die entsprechenden Regeln auch tatsächlich auf diese Wettkämpfe Anwendung finden. In casu stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass sowohl SWRA als auch SQHA für die sie betreffenden Turniere eigene Wettkampfregeln erlassen haben. Im Gegensatz zu vielen anderen Sportarten in der Schweiz, in denen die (nationalen) Wettkämpfe unter dem Patronat des Nationalverbands stehen, ist es vorliegend nicht Swiss Equestrian als Nationalverband, der die für die nationalen Turniere im Bereich Western der beiden Fachverbände SWRA und SQHA geltenden Wettkampfregeln vorgibt, sondern dies obliegt SWRA und SQHA. Das ist auch in ihren Statuten entsprechend vorgesehen: In den Statuten der SWRA steht, dass der Verein unter anderem die Aufgabe hat, allgemein verbindliche Reglemente für Reitwettbewerbe herauszugeben (Art. 3 lit. b). In den Statuten der SQHA steht u.a., dass SQHA Wettkampfveranstaltungen organisiert und dass sie der

7 SCHERRER/MURESAN/LUDWIG, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, S. 275. 8 Vgl. bspw. MARCO STEINER, Doping - Privatrechtliche Erfassung und Sanktionierung in der Schweiz, in: Sportrecht - Band I, 2013, S. 428. 9 CAS 2009/A/1898, N 7.25-7.30. 10 Vg. BGer vom 5. September 2024, 4A_136/2024, E. 5 (zur Publikation vorgesehen).

26 Dachorganisation American Quarter Horse Association (AQHA) angehört und dass deshalb in erster Linie die amerikanischen Regeln gelten. Aufgrund dieser besonderen Konstellation ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, ob und allenfalls welche Regeln von Swiss Equestrian für die von SWRA und SQHA veranstalteten Wettkämpfe gelten.

93. Die Wettkampfregeln von SWRA lehnen sich im fraglichen Zeitraum an das Wettkampfregelbuch der Ersten Westernreiter Union (EWU), wobei sie einen eigenen Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 erlassen hatte. In §125 Ziff. 6 des EWU Regelbuchs steht: "Der Turnierausschuss orientiert sich bei seinen Entscheidungen an den Ethischen Grundsätzen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) im Pferdesport sowie der Rechts- und Schiedsordnung der EWU." Im generellen Teil des Schweizer Zusatzes steht, dass "wo im Regelbuch die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) erwähnt wird, sinngemäss der Schweizerische Verband für Pferdesport einzusetzen ist." Sodann regelt jedoch dieser Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 (ab Seite 13) die ethischen Grundsätze in einem Ethik-Codex. Betitelt ist dieser Abschnitt mit "Ethik-Codex des Schweizerischen Verbands für Pferdesport." In diesem im Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 enthaltenen Ethik-Codex besteht jedoch kein Verweis auf das Ethik-Statut von Swiss Olympic und es sind auch keine Sanktionen gegen Verstösse gegen diese ethischen Grundsätze geregelt. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die Schweizer Zusätze zum EWU-Regelbuch der Jahre 2021 und 2022. Swiss Equestrian hat ebenfalls einen Ethik-Codex erlassen, dessen Ziffer I, II und III identisch mit dem im Schweizer Zusatz zum EWU-Regelbuch 2023 enthaltenen Ethik-Codex sind; folglich also von SWRA unverändert übernommen wurden. Auffallend ist jedoch, dass SWRA erstens die Einführung des Ethik-Codex von Swiss Equestrian nicht übernommen hat, in dem steht, dass "alle Personen, die dem SVPS [Swiss Equestrian] und seinen Mitgliederverbänden angeschlossen sind, dem Ethik-Statut des Schweizer Sports [unterstehen]." Zweitens hat SWRA die Ziffer IV des Ethik-Codex von Swiss Equestrian ebenfalls nicht übernommen, in welcher auf die Möglichkeit zur Erstattung von Meldungen bei der nationalen Melde- und Untersuchungsstelle für Ethikverstösse im Schweizer Sport (bzw. SSI) mit Linkverweis auf deren Webseite hingewiesen wird.

94. Für das Schweizer Sportgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb SWRA den ganzen Ethik- Kodex von Swiss Equestrian in ihr Wettkampfregelbuch überführt, mit Ausnahme jedoch genau jener Bestimmungen, die auf das Ethik-Statut verweisen und auf dessen Inhalte hinweisen. Vielmehr erweckt dies für das Schweizer Sportgericht den Eindruck, als dass SWRA aktiv auf jene Bestimmungen bei der Überführung des Ethik-Codex von Swiss Equestrian in das eigene Wettkampfregelbuch verzichtete, die auf das Ethik-Statut verweisen.

95. Schliesslich bestätigt auch Swiss Equestrian in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 zum Untersuchungsbericht mitunter, dass die angeschuldigte Person "nicht an Veranstaltungen teil[nimmt], die durch die Reglemente von Swiss Equestrian geregelt sind." Die von SSI ins Recht gelegten Wettkampfbedingungen der SWRA von einigen Turnieren bestätigen diese Aussage. In einem vom 23. bis 26. Juni 2022 in Roggwil ausgetragenen Turnier wird ausschliesslich auf das EWU Regelbuch mit den SRWA-Zusätzen verwiesen. Mit Bezug auf Doping hält der Veranstalter jedoch fest, dass der Teilnehmer anerkennt, "dass an seinem Pferd gegebenenfalls ein Dopingtest durchgeführt werden darf. Die verbotenen Substanzen entsprechen dem SVPS / FEI Reglement." Auch die restlichen ins Recht gelegten Wettkampfbedingungen verweisen inhaltlich identisch auf die vorstehenden Reglemente.

96. Auch SQHA ist gemäss Art. 4 der eigenen Statuten "ein von der American Quarter Horse Association (AQHA) anerkannter, schweizerischer Verein, demnach nationaler Vertreter der Schweiz in dieser Dachorganisation. Durch diese Anerkennung ist SQHA verpflichtet, nur nach den Statuten, Reglementen und Weisungen der AQHA, wie sie im jährlich

27 erscheinenden offiziellen Handbuch festgehalten sind, zu handeln." SQHA untersteht damit gemäss ihren eigenen Statuten nicht den Regeln von Swiss Equestrian, sondern der AQHA. Das AQHA Rulebook enthält keinen Verweis auf das Ethik-Statut von Swiss Olympic.

97. Auch die von SSI ins Recht gelegten Wettkampfbedingungen ausgewählter Turniere von SQHA enthalten keinerlei Verweise auf das Ethik-Statut. Die Ausschreibung des Turniers "LT CLASSIC Mühlheim 2022 verweist auf einen Verhaltenskodex, der insbesondere auf das Wohlergehen der Pferde und die sportliche Fairness hinweist. Sodann verweist der Veranstalter auf das AQHA und das EWU Rulebook. Mit Bezug auf Doping hält der Veranstalter auch hier fest, dass "der Teilnehmer anerkennt, dass an seinem Pferd gegebenenfalls ein Dopingtest durchgeführt werden darf. Die verbotenen Substanzen entsprechen dem FEI Reglement." Ein anderes Turnier, welches in Matzendorf am 16./17. September 2022 durchgeführt wurde, verweist ebenfalls auf das AQHA Regelbuch, in Bezug auf Doping allerdings explizit auf die nationalen Vorschriften von Swiss Equestrian.

98. Das Schweizer Sportgericht stellt somit fest, dass weder SWRA-Turniere noch SQHA-Turniere, an denen die angeschuldigte Person teilgenommen hat, den Regeln von Swiss Equestrian unterstehen; sicherlich jedoch nicht dem Ethik-Statut. Im Gegensatz zu den Ethikregeln von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic verweisen demgegenüber sämtliche Wettkampfbedingungen ausdrücklich auf die Dopingregeln von Swiss Equestrian, was aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts den Eindruck weiter bekräftigt, dass weder SWRA noch SQHA die Ethikregeln von Swiss Equestrian bzw. Swiss Olympic angewendet haben wollen.

99. Des Weiteren ist erstellt, dass die angeschuldigte Person über Brevetprüfungen von Swiss Equestrian in den Disziplinen "Kombiniert" (aus dem Jahr 2018) und "Western" (aus dem Jahr 2006) abgelegt hat. Die angeschuldigte Person habe allerdings gemäss SSI die jährliche Aktivierungsgebühr für diese Brevets nicht bezahlt. Aufgrund der Absolvierung dieser Brevetprüfungen sei gemäss SSI ersichtlich, dass sich die angeschuldigte Person der Verbundenheit mit Swiss Equestrian bewusst gewesen sei.

100. Aufgrund fehlender Hinweise auf die Lehrinhalte für diese Brevetprüfungen kann das Schweizer Sportgericht nicht davon ausgehen, dass über diese Verbindung irgendwelche Hinweise auf das Ethik-Statut erfolgt wären (insbesondere zumal die Brevetprüfungen einige Jahre vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts abgelegt wurden). Es ist auch nicht erstellt, ob aufgrund solcher abgelegter Brevetprüfungen die Inhaber:innen solcher Brevetprüfungen allenfalls Informationen zu neuen oder angepassten Reglementen direkt von Swiss Equestrian oder Swiss Olympic erhielten. Aus den ins Recht gelegten Nachweisen lässt sich jedenfalls keine solche Verbindung schliessen. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts reicht diesfalls auch nicht, wenn sich die angeschuldigte Person irgendeiner Zusammenarbeit oder Verbundenheit zwischen SWRA/SQHA und Swiss Equestrian bewusst gewesen wäre. Immerhin lässt die vorliegende Konstellation, in denen sich SWRA und SQHA in Bezug auf ihre Sportarten selbst als Nationalverbände mit eigenem (und nicht durch Swiss Equestrian) organisierten Sport verstehen, für ein Mitglied von SWRA und/oder SQHA vernünftigerweise den Schluss zu, dass möglicherweise nicht alle von Swiss Equestrian erlassenen Reglemente auch Anwendung auf den Bereich "Western" im Reitsport finden. Auch im Zusammenhang mit den in den Jahren 2006 und 2018 abgelegten Brevetprüfungen von Swiss Equestrian ergibt sich daher keine ausreichende vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut.

101. Soweit erstellt verfügt die angeschuldigte Person auch sonst über keine Lizenzen, Unterstellungserklärungen (z.B. im Rahmen von durch den Schweizer Sport organisierte Ausbildungen wie J+S) oder sonstige Aktivitäten (auch in anderen Sportarten) im Schweizer Sport, die

28 auf eine vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut schliessen lassen würden.

102. Schliesslich gilt es wie bei allen anderen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen auch, Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.11 Die ange

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