Skip to content

Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.03.2025 SSG 2024/E/4

15 marzo 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·14,111 parole·~1h 11min·2

Testo integrale

1

SSG 2024/E/4 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Winterthur Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn Richterin: Anita Züllig, Rechtsanwältin, Zug

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Verantwortlicher Rechtsdienst und Rechtsanwältin Yvonne Stadler, Krneta Advokatur Notariat, Bern - Antragstellerin, SSI und

A._____, Technischer Leiter Nachwuchs des FC X._____ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, BrunnerAebiPartner, Solothurn - Angeschuldigte Person und

Schweizerischer Fussballverband, Worbstrasse 48, 3074 Muri, vertreten durch Dominique Schaub, Leiter Rechtsdienst - SFV und

M._____ und N._____ - Melderin, Melder, meldende Personen und

O._____ - Mutmassliches Opfer, Spieler -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person") ist der sportliche Leiter des Nachwuchses des Fussballclubs X._____ ("der Club").

3. Der Schweizerische Fussballverband ("SFV") ist die betroffene nationale Sportorganisation im Sinne des Ethikstatuts. Der SFV ist Mitglied von Swiss Olympic. 4. M._____ und N._____ ("Melderin", "Melder", "meldende Personen") sind die Eltern und damit im relevanten Zeitpunkt die gesetzlichen Vertreter des mutmasslichen Opfers. Sie haben im vorliegenden Verfahren zugleich Parteistellung als meldende Personen.

5. O._____ ("Mutmassliches Opfer" oder "Spieler") (geb. 2006) war zum relevanten Zeitpunkt Spieler in der Nachwuchsmannschaft (U16) des Clubs. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 6. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").

7. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 25. Februar 2025 ("Hauptverhandlung") wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen. Im vorliegenden Entscheid wird nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Meldung und Triage 8. Am 22. März 2022 ging - im Nachgang zu einer vorgängigen telefonischen Kontaktaufnahme bei SSI eine Meldung der Melderin ein, mit welcher sie SSI zwei E-Mails datierend vom 21. März 2022 und einen Printscreen von einem Nachrichten-Verlauf, ebenfalls datierend vom 21. März 2022 zukommen liess. Gemäss der Meldung und den Beilagen geht es um den Ausschluss des mutmasslichen Opfers, Sohn der Melderin, durch die angeschuldigte Person. Sie habe "in der Mobbingmeldung (Dokument) kurz die Vorgeschichte geschildert", damit sich SSI ein Bild machen könne. Sie reichte verschiedene Unterlagen ein, welchen unter anderem zu entnehmen ist, dass sie die angeschuldigte Person um eine für sie "nachvollziehbare Erklärung" betreffend den "Rauswurf" ihres Sohnes bat. In der Folge führte SSI am 28. März 2022 mit der Melderin ein Telefonat, anlässlich welchem diese den Inhalt der Meldung bestätigte

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 und unter anderem ausführte, es habe Mobbing-Vorfälle gegeben und die Kinder hätten Angst vor einem Ausschluss, falls sie etwas sagen würden.

9. Am 30. März 2022 führte SSI mit der angeschuldigten Person und am 5. April 2022 mit dem Präsidenten des Clubs Telefongespräche und tätigte weitere schriftliche und telefonische Abklärungen bei der Melderin und weiteren Personen. Die angeschuldigte Person teilte im Rahmen des Telefonats mit SSI vom 30. März 2022 mit, dass sie es leid seien, mit den Eltern zu diskutieren. Es kämen immer wieder Nachfragen von den Eltern, die wissen wollten, wieso das Kind so wenig spiele oder wieso es nicht spiele usw. Gespräche mit den Eltern hätten stattgefunden, aber leistungsbezogen, was jedoch nicht das Problem mit dem Spieler sei. Das Problem seien die Eltern und das Verhalten, wenn er nicht aufgeboten werde oder ihrer Meinung nach zu wenig spiele. Dieses Verhalten gehe nicht im Leistungssport, hier zähle alleine die Leistung, denn nur die Besten spielen. Es herrsche ein grosser Konkurrenzkampf. Es gebe Spieler, die noch keine Minute hätten spielen können und deren Eltern nicht reklamierten. Das Reklamieren werde nicht toleriert, denn so funktioniere der Leistungssport nicht, sonst funktioniere der Betrieb nicht. Den Eltern sei das zu Beginn des Jahres gesagt worden, und sie hätten dies auch im Verhaltenskodex unterschrieben. Weiter führte die angeschuldigte Person zum Vorfall, welcher zum Rauswurf geführt hatte, aus, dass der Trainer Covid gehabt habe und im Bett gelegen sei. Die Eltern des Spielers hätten ihn mit Nachrichten bombardiert, wieso ihr Sohn nicht spiele. Der Spieler habe nach Hause gewollt und den Vater gebeten, ihn vom Spielort abzuholen. Er hätte die Mannschaft also einfach im Stich gelassen. Dieses Verhalten werde nicht toleriert. Zudem gebe es folgende Vorgeschichte: Der Spieler habe schon als Kind beim FC X._____ gespielt, als der Vater Trainer war. Dieser habe seinen Sohn bevorzugt, was dazu geführt habe, dass andere Kinder aufgehört hätten, beim Club Fussball zu spielen.

10. Unter anderem stellte die angeschuldigte Person SSI den von der Melderin, ihrem Ehemann und vom mutmasslichen Opfer unterzeichneten Verhaltenskodex des Clubs zu, in welchem neben verschiedenen anderen Regeln festgehalten war, dass sie als Eltern still die Entscheide der Trainer (Aufstellung/Spielzeit) und des Schiedsrichters akzeptierten.

11. Am 4. April 2022 nahm SSI mit P._____, Leiter Fussballverband Region X._____, telefonisch Kontakt auf. Dieser teilte mit, der Regionalverband mische sich bei Mitgliederausschlüssen nicht ein. Er führte weiter aus, der Club sei der einzige Fussballklub in der Region, der Nachwuchsförderung anbiete. Die angeschuldigte Person kenne er schon lange und dieser sei niemand, der andere in die Pfanne haue. Er mache seine Arbeit korrekt. Es habe immer wieder Meldungen von Eltern beim Regionalverband gegeben bezüglich Entscheidungen der angeschuldigten Person, die mit Ausschlüssen oder Selektionsentscheidungen nicht einverstanden gewesen seien. Es sei aber immer das gleiche Muster von verbissenen Eltern, welche übermotiviert seien und Entscheide nicht akzeptieren würden.

12. Am 5. April 2022 teilte der Präsident des Clubs SSI unter anderem mit, die "Freistellung" beziehe sich auf den Verhaltenskodex, welcher der Spieler mehrmals gebrochen habe. Zudem teilte er mit E-Mail vom 6. April 2022 auf Nachfrage von SSI mit, es gebe kein Protokoll zum Rauswurf des Spielers, und stellte SSI die Statuten des Clubs zu. Die angeschuldigte Person habe die Prokura, einen Spieler nach mehrmaligem Fehlverhalten gemäss Verhaltenskodex aus dem Club auszuschliessen. Weiter wies der Präsident des Clubs auf Diskussionen mit dem Spieler und dessen Eltern in der Vergangenheit hin.

13. Am 7. April 2022 telefonierte SSI mit der Melderin. Diese gab zu Protokoll, der Spieler leide sehr. Sie als Eltern hätten schlaflose Nächte, weil sie keine Erklärung finden könnten. Sie teilte mit, dass bis zu den beiden WhatsApp Nachrichten (siehe unter Randziffer 14) weder sie, ihr

4 Mann noch der Spieler über Aufgebot und Spielzeit nachgefragt hätten. Es sei immer alles in Ordnung gewesen bis Anfang 2022, als das Gespräch betreffend Einverständniserklärung für ein Probetraining beim FC Y._____ stattgefunden habe. Ab da sei es komisch geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei alles normal gewesen, und die angeschuldigte Person habe den Spieler oft gelobt und gemeint, dieser sei ein anständiger Junge, der gut integriert sei. Allerdings sei er auf dem Platz zu lieb, er müsse aggressiver den Ball holen und zeigen, wer er sei. Es habe jedoch keine Rückmeldung betreffend negatives Verhalten gegeben. Es habe Situationen gegeben, in denen der Trainer und der Assistenztrainer mit ihnen über das Spiel gesprochen hätten. Aber die Eltern und der Spieler hätten sich bei solchen Gelegenheiten stets zurückgehalten, hätten respektiert, dass nicht gewünscht werde, dass Eltern auf die Trainer zugingen und sich einmischten.

14. Mit E-Mail vom 8. April 2022 stellte die Melderin SSI den Chatverlauf zwischen dem Spieler und seinem Trainer sowie zwischen dem Ehemann der Melderin und dem Trainer des Spielers zu, welcher zum Rauswurf des Spielers geführt hatte. Sie teilte mit, dass vor dem Rauswurf des Spielers keine "Verwarnungsgespräche wie auch keine Reklamationsgespräche" zwischen ihnen als Eltern oder dem Spieler mit Trainer oder mit der angeschuldigten Person, stattgefunden hätten. Alles sei nach der Nachfrage beim Trainer passiert, warum der Spieler nicht spielen konnte. Folgende WhatsApp-Nachrichten stellte die Melderin SSI zu:

Nachricht vom Vater des Spielers an den Trainer vom 19. März 2022, 13:26 Uhr: "Hallo Q._____. Ich hoffe Dir geht's besser. Ich habe ein Anliegen und frage mich langsam, was mit [dem Spieler] beim [Club] läuft. Er spielt praktisch immer nur 45 Minuten (obwohl er gut spielt) oder wie letzte Woche wo er gar nicht mitgenommen wurde trotz das er gesund war, also kein Corona hatte. Nun heute spielt er wieder nicht von Anfang. [Der Spieler] hat durch diese Situation sehr wenig Selbstvertrauen wird auch nicht gerade gross unterstützt. Nun ist er auch noch enttäuscht und total demotiviert. Bringt es etwas das [der Spieler] noch kommt? Ich wünsche viel Glück und ein gutes Spiel. LG [der Melder]". Der Trainer antwortete gleichentags um 13.37 Uhr: "Hoi [der Melder]. Danke mir geht es langsam besser. Ich bin positiv getestet und muss in Quarantäne. Wir können bei nächster Gelegenheit darüber reden. LG" Darauf antwortete der Vater des Spielers umgehend: "Jo shit, nicht gut. Ja können wir gerne, macht aber glaube keinen Sinn mehr, denn er wird wahrscheinlich nicht mehr kommen und möchte auch jetzt das ich ihn abholen gehe (was ich natürlich nicht machen werde, das macht man nicht trotz grosser Enttäuschung!). Mal abwarten, bis er sich etwas beruhigt hat. Aber [der Spieler] (ist) im Moment schon sehr down und niedergeschlagen. Gueti Besserig und trotz mim belästige es schöns Weekend. LG [der Melder]". Am Abend des gleichen Tages schrieb die angeschuldigte Person dem Melder folgende Nachricht (19. März 2022, 19:02 Uhr): "Ha mi gwautig tüscht bi euch. Charakter änderet sich leider nid. Schade, aber ist mir eine Lehre. [Der Spieler] bruucht nüm z cho. Guety Zyt."

15. Mit E-Mail vom 11. April 2022 ersuchte SSI den Präsidenten des Clubs um Stellungnahme zu diversen Fragen in Bezug auf den Ausschlussentscheid. Dieser meldete sich am 12. April 2022 telefonisch bei SSI und erklärte sinngemäss, er werde nach Rücksprache mit seinem Anwalt die Fragen nicht beantworten, der Aufwand sei unverhältnismässig und SSI könne sich künftig an seinen Anwalt wenden. Nachdem SSI ihm im Rahmen des Telefonates erklärte,

5 man benötige seine Stellungnahme zur Klärung, ob eine Untersuchung eröffnet werde, schrieb der Präsident des Clubs am selben Tag per E-Mail an SSI, dass die Stellungnahme zum Fall der Familie des Spielers abgeschlossen sei, sie hätten nach dem Verhaltenskodex gehandelt und reagiert.

16. Am 26. April 2022 meldete sich die Melderin telefonisch bei SSI und teilte mit, sie habe herausgefunden, dass der Club den Spieler weiterhin als Aktivmitglied gemeldet habe. Er werde für die Trainings einfach abgehakt und gelte normal als Mitglied. Dies, obwohl er vom Club hinausgeworfen worden sei. Zudem habe sie erfahren, dass hinter seinem Rücken schlecht über den Spieler gesprochen werde. Ihm gehe es gar nicht gut. Er gehe nun zu Gesprächen zu einem ausgebildeten Coach und Mediator, welcher ihm helfen solle, einen Umgang mit der Situation zu finden. 2. Untersuchungsverfahren 17. Aufgrund der Abklärungsergebnisse erhärtete sich für SSI der Verdacht gegen die angeschuldigte Person und sie entschied, formell ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen und Vorabklärungen betreffend die Verletzung der psychischen Integrität des Spielers (Art. 2.1.2 Ethik- Statut), unsportliches Verhalten (Art. 2.3 Ethik-Statut) sowie Missstände beim Club (Art. 3 Ethik-Statut) zu treffen. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wurde der Melderin zuhanden des Spielers am 11. Mai 2022 mitgeteilt. Zu jenem Zeitpunkt wurden die weiteren Verfahrensbeteiligten und der SFV noch nicht informiert, damit der Gang der Abklärungen nicht gefährdet werde. Der angeschuldigten Person sowie dem SFV wurde die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens am 5. Juli 2022 mitgeteilt.

18. Aufgrund eines telefonischen Hinweises der Melderin am 2. Mai 2022, dass andere Spieler die Missstände beim Club bestätigen könnten, kontaktierte SSI diese Spieler am 11. Mai 2022 telefonisch. Da diese aus Angst vor Repressalien nicht namentlich erwähnt werden wollten und auch sonst keine Rückschlüsse auf ihre Person wünschten, wurden die entsprechenden Passagen von SSI geschwärzt und die Namen anonymisiert.

19. Der Spieler B [recte A] gab an, die angeschuldigte Person sei überall auf allen Altersstufen in den U-Mannschaften drin und treffe alle Entscheidungen allein. Er allein entscheide, wer in die Sportschule gehe, wer spiele und wer nicht. Das gehe schon ewig so. Es würden immer die gleichen 11 Spieler aufs Feld geschickt.

20. In einem weiteren Telefonat von SSI am 11. Mai 2022 führte Spieler B aus, alle hätten Angst, etwas zu sagen. Die angeschuldigte Person überwache alles und gebe Instruktionen. Als sein Vater ihn einmal betreffend das Aufgebot etwas gefragt habe, habe die angeschuldigte Person geantwortet: "Wer bist du, dass du mich so etwas fragst?". Weiter führte der Spieler B aus, die Kinder gingen psychisch kaputt, wenn sie nur auf dem Abstellgleis stehen würden, obwohl sie ihr Bestes geben würden. Er leide psychisch unter dieser Situation.

21. Der Spieler B berichtete von einem Spieler, der gemeint habe: "Siehst du Papa, wenn man etwas sagt, fliegt man raus. Alle Kinder haben Angst". Die Kinder könnten mit niemandem im Club sprechen, wenn sie Schwierigkeiten mit dem Trainer, in der Mannschaft oder mit dem Aufgebot hätten. Am Anfang habe es geheissen, dass abgewechselt werde und jeder mal spielen könne, faktisch sei es aber so, dass immer die gleichen 11 spielten. Wenn man nachfrage, werde man sofort gesperrt.

22. Am 22. Mai 2022 teilte die Melderin per E-Mail SSI mit, der Spieler sei von der angeschuldigten Person auf den Sportplatz gerufen worden, als er im Stadion gewesen sei. Er sei vor allen

6 Leuten gefragt worden, ob seine Mutter betreffend den Rauswurf noch lange Theater machen wolle. Es sei sowieso alles unnötig und seine Eltern hätten völlig überreagiert betreffend die Frage, warum er nicht spiele. Deshalb habe er entschieden, ihn hinauszuwerfen.

23. Am 24. Mai 2022 wurde der Spieler formell befragt. Im Rahmen der Befragung machte er Ausführungen zu verschiedenen Situationen und Verhaltensweisen seines Trainers und zu den Vorgängen und Gesprächen in Bezug auf den Ausschluss aus dem Club, unter anderem sagte er aus, sein Trainer habe ihm mitgeteilt, dass die angeschuldigte Person über den Ausschluss entschieden habe und er im Moment nicht mehr Fussball spielen möge nach den Vorkommnissen. Er habe beim Club von der U9 bis zur U11 gespielt, am Tag seines Geburtstages sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht in die U12 komme, worauf er gewechselt und ins D Regio selektioniert worden sei. Dies sei eine Provokation seitens des Vereins gewesen, weil sein Vater nicht mehr im Club habe trainieren wollen, um nicht den Anschein zu erwecken, dass er bevorzugt würde. Danach habe er massive Probleme mit Schlucken und mit Essstörungen gehabt, worauf er ein Jahr bei einem anderen Fussballclub trainiert habe und wieder Spass und Freude am Fussballspielen bekommen habe. Er sei danach wiederum zu einem anderen Club gewechselt, wobei er auch zu Z._____ hätte gehen können, was dann jedoch nicht geklappt habe, weil die angeschuldigte Person zu Z._____ gesagt habe, der Spieler müsse zuerst zurück zum Club. Daraufhin sei er im August 2021 wieder zum Club gewechselt, da auch seine Kollegen dort gespielt hätten, der Weg wesentlich weiter sei und weil der Club bekannt sei für "das Physische/Konditionelle", wo seine Schwäche lag. Die angeschuldigte Person habe ihm nie mit dem Rauswurf gedroht, es hätte aber zwei direkte Gespräche mit ihm gegeben, wobei es um die Leistung bzw. das Ausschöpfen des Potenzials gegangen sei. Er habe bei seinem Trainer zweimal nachgefragt, warum er nicht durchspiele und immer nach 60-70 Minuten ausgewechselt werde. Der Trainer habe geantwortet, dass auch andere spielen sollten, was der Spieler akzeptiert habe - "nicht 100%, aber einigermassen". Die zweite Nachfrage sei am 19.3. per WhatsApp gewesen. Die für Probetrainings benötigte Unterschrift der angeschuldigten Person habe diese verweigert, wobei im Zusammenhang mit dem einen Probetraining vorgängig ein Gespräch zwischen seinem Vater und der angeschuldigten Person stattgefunden habe. Zum Vorfall vom 19.3. führte der Spieler aus, er habe am 19.3. im Bus auf dem Weg zu einem Meisterschaftsspiel die Startaufstellung per WhatsApp vom damals abwesenden Trainer erhalten und da er dort nicht aufgestellt gewesen sei, hätte er persönlich beim Trainer nachgefragt, warum er nicht spiele. Der Trainer habe ihm mitgeteilt, dass sie das persönlich besprechen könnten. Weil die angeschuldigte Person ca. zwei Wochen davor seinem Vater gesagt habe, dass er von den Matches profitieren könne, habe er dem Trainer geschrieben, dass er so nicht profitieren könne. Die Gründe für den Ausschluss seien "wohl die Einladung des FCY._____ und meine WhatsApp vom 19.3.". Der Spieler wisse nicht, weshalb er ausgeschlossen worden sei, er finde den Ausschluss nicht korrekt und es sei ihm klar, dass die angeschuldigte Person den Entscheid getroffen habe. Nach dem Ausschluss habe er Mühe mit Essen gehabt. Er sei nicht einmal mehr mit Kollegen rausgegangen.

24. Weiter berichtete er auch, er habe gehört, wie die angeschuldigte Person einem Vater gesagt habe: "Wenn es dir nicht passt, kannst du einen anderen Verein suchen." Alle Kinder, die beim Club spielen, würden unter dem Verhalten der angeschuldigten Person und des Trainers leiden und alle, ausser den Lieblingen hätten Angst, dass sie in die regionalen Kader abgeschoben würden.

25. In der Folge führte SSI Telefongespräche mit mehreren Eltern von aktuellen Spielern des Clubs. Am 7. Juni 2022 sprach SSI mit Herrn F, dessen Sohn G Spieler sei. Er wolle anonym bleiben. Er führte aus, sein Sohn habe psychische Probleme beim Club bekommen. Die Kinder seien bei allem, auch beim Essen und beim Schlafen, einem enormen Druck ausgesetzt und würden direkt sanktioniert. Wenn sie zum Beispiel eine Minute zu spät ins Training kämen

7 oder einmal im McDonalds essen gehen würden, würden sie eine Woche aus dem Kader ausgeschlossen. Sein Sohn habe die angeschuldigte Person gefragt, was er besser machen könne, um zu spielen und aufgeboten zu werden. Er habe eine mündliche Verwarnung bekommen, das nächste Mal sei er draussen. Die Kinder und Eltern getrauten sich nichts zu sagen. Alle hätten Angst, hinausgeschmissen zu werden. Die angeschuldigte Person, Herr R._____ und Herr S._____ würden alles allein im Club entscheiden.

26. Gleichentags nahm SSI Kontakt mit Herrn H, dem Vater von I auf, der U15-Spieler beim Club war. H führte aus, die angeschuldigte Person habe entschieden, dass sein Sohn zu wenig schnell sei und zu wenig Biss habe. Deshalb habe der Vater ihn rausgenommen. Er würde seinen Sohn nicht mehr zum Club schicken. Die Kinder würden dort nicht gemäss ihrer Leistung, ihrem Können, ihrem Talent und ihren Fähigkeiten selektioniert, sondern aufgrund persönlicher Beziehungen der Eltern und der angeschuldigten Person. Die Stellung und der Beruf der Eltern sei ebenfalls entscheidend.

27. Am 20. Juni 2022 nahm SSI mit dem ehemaligen Spieler J Kontakt auf, der früher beim Club gespielt hatte. Er habe vom mutmasslichen Opfer zum ersten Mal davon gehört, dass ein Spieler aus dem Club rausgeschmissen worden sei, weil er betreffend Spielzeit und Aufgebot nachgefragt habe. Sonst sei ein Rauswurf nur passiert wegen "struben Fehlverhaltens". Das mutmassliche Opfer habe sich immer anständig verhalten. Zur Aussage des mutmasslichen Opfers, die angeschuldigte Person habe einmal zu J's Vater gesagt, wenn es ihm nicht passe, könne er sich einen anderen Verein suchen, konnte J nichts sagen.

28. Am 4. Juli 2022 informierte die Melderin SSI telefonisch, dass der seelische Schaden, den die angeschuldigte Person beim mutmasslichen Opfer angerichtet habe, extrem sei und sie diesen unterschätzt habe. Er habe sogar ein Angebot des FC Y._____ abgesagt, weil er sich aufgrund seiner Verfassung dazu nicht in der Lage gesehen habe.

29. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 informierte SSI die angeschuldigte Person über die eingegangene Meldung betreffend eines möglichen Ethikverstosses gegen sie als technischen Leiter des Clubs und dass ein Untersuchungsverfahren eröffnet werde. Die angeschuldigte Person wurde aufgefordert, Fragen zum Sachverhalt zu beantworten. Ebenfalls am 5. Juli 2022 wurden der Präsident des Clubs über die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen den Club und der SFV über die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen die angeschuldigte Person informiert.

30. Am 11. August 2022 fand eine telefonische Besprechung zwischen SSI und K, der Mutter von L statt. K wollte anonym bleiben und berichtete, dass L von 2020 bis 2022 beim Club gespielt habe. Ihnen als Eltern sei es verboten gewesen, mit dem Trainer die Sache zu besprechen. Wenn die Kinder sich gewehrt hätten, seien sie direkt mit einer Sperre (Training und Match) bestraft worden. K vermutete, die angeschuldigte Person fälle im Hintergrund die Entscheidung darüber, wer in welcher Mannschaft spiele und wer an den Matches teilnehme. Das wisse sie aber nicht mit Sicherheit. SSI wurde im Rahmen des Telefonats von einem konkreten Fall berichtet, bei welchem ein Spieler sich gewehrt habe, wieder an einem Match zu spielen und weiter darauf bestanden habe, dass er am Wochenende am Match des Clubs spielen könne. Daraufhin sei er vom Training und für die Matches gesperrt worden. Die Trainer seien nicht fair gewesen. Auch wenn man die ganze Woche gut trainiert und vom Trainer nur Lob erhalten habe, sei man für den Match trotzdem nicht aufgeboten worden. Die Trainer hätten keine Gespräche mit ihnen geführt und keine Telefonanrufe entgegengenommen. Widersprechen sei nicht geduldet worden. Aus diesem Grund hätten einige Kinder entschieden, den Club zu verlassen. Beim Club sei es so, dass die eine Mannschaft aus Spielern bestanden habe, die praktisch immer an die Matches aufgeboten worden seien, auch wenn sie die ganze

8 Woche im Schullager und vom Training abwesend gewesen seien, und die andere Gruppe habe nur aus Reservespielern bestanden. Diese Spieler hätten kaum bis nie die Chance erhalten, an den Matches zu spielen, sondern hätten immer in der tieferen Klasse C aushelfen müssen. Ihnen sei aber versprochen worden, dass die Kinder spielen könnten. Die Beiträge seien auch so bezahlt worden. Das Ganze sei mit hohen Kosten verbunden, und die Kinder seien mit dem Versprechen aus anderen Vereinen vor Ort geholt worden, im FE spielen zu können.

31. Am 26. September 2022 reichte der Präsident des Clubs eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er auch die Fragen des Schreibens von SSI vom 5. Juli 2022 beantwortete. Unter anderem verwies er auf den Verhaltenskodex und darauf, dass der Spieler und seine Eltern wiederholt gegen diesen verstossen hätten, was zum Ausschluss geführt habe. Weiter machte er Angaben zum Vorfall vom 19. März 2022, in dessen Zusammenhang ein Austausch über Nachrichtenchats einerseits zwischen dem Spieler und seinem Trainer und andererseits zwischen dem Vater des Spielers und der angeschuldigten Person stattfand. Aus Sicht des Clubs handle es sich nicht um einen Rauswurf, sondern man habe dem Wunsch des Spielers beziehungsweise dessen Vaters entsprochen. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Spielers und seiner Eltern, das heisse wiederholte Verstösse gegen den Verhaltenskodex, habe der Club den Entscheid des Spielers akzeptiert, nicht mehr Teil des Clubs sein zu wollen. In verschiedenen Einzelgesprächen werde stets darauf hingewiesen, dass kein Spieler eine Einsatzgarantie habe. Aufgrund des expliziten Wunsches des Spielers habe der Club keine Veranlassung gesehen, eine weitere Besprechung durchzuführen. Die Geschäftsleitung sei intern informiert worden und habe sich mit dem Vorgehen einverstanden erklärt. Der Club habe zwar nicht statutenkonform gehandelt, habe aber im Sinne einer unbürokratischen Lösung dem Willen des Spielers entsprochen.

32. Am 11. Oktober 2022 kontaktierte SSI einen ehemaligen Spieler des Clubs. Dieser führte unter anderem aus, es habe ihm beim Club sehr gut gefallen, genervt hätte ihn nur, dass die Trainer mehr Wert auf Kondition als auf Talent gesetzt hätten. Er habe problemlos direkt mit dem Trainer sprechen können, wenn er mit etwas nicht einverstanden oder zufrieden gewesen sei. 3. Untersuchungsverfahren 33. Mit Schreiben vom 1. November 2022 informierte SSI die angeschuldigte Person sowie den Trainer und den Präsidenten des Clubs, dass gegen sie eine Untersuchung eröffne. Am selben Tag wurden der SFV und die Melderin respektive der Spieler über die Untersuchungseröffnung informiert.

34. Am 15. November 2022 teilte der Trainer SSI telefonisch mit, es sei "total daneben" von dieser Familie. Er habe sich als Trainer immer korrekt verhalten. Der Spieler habe nur wegen ihm zum Club zurückkehren können. Die angeschuldigte Person habe ihn schon vorab vor den Eltern gewarnt und sich deshalb gegen eine Wiederaufnahme des Spielers ausgesprochen. Es hätte Probleme in der Mannschaft gegeben und die Eltern seien schwierig. Er (Q._____) wollte es aber versuchen. Weiter teilte der Trainer mit, dass er die Vorwürfe gegen ihn nicht verstehe. Er sei an der Entscheidung des Rauswurfs des Spielers nicht beteiligt gewesen. Er habe die Nachricht des Spielers nur der angeschuldigten Person weitergeleitet und diese habe dann in Eigenregie den Eltern des Spielers mitgeteilt, dass dieser nicht mehr zu kommen brauche. Die Entscheidung habe die angeschuldigte Person allein getroffen und kommuniziert.

35. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 stellte Rechtsanwalt Fabian Brunner als Rechtsvertreter der angeschuldigten Person ("der Rechtsvertreter") in dessen Namen SSI eine Stellungnahme zu. Darin führte er unter anderem aus, der angeschuldigten Person sei nicht klar, was

9 ihr vorgeworfen werde und SSI würde elementar gegen die Verfahrensrechte seines Mandanten verletzen, sei offensichtlich voreingenommen und der Stab sei bereits über seinen Klienten gebrochen. Der Spieler sei auf die Saison 21/22 hin zurück zum Club gekommen und habe in der Hinrunde viel Spielzeit erhalten. In der Rückrunde dagegen habe er leistungsbedingt weniger Spielzeit erhalten. Sämtliche Spieler des Clubs und deren Erziehungsberechtigte würden einen Kodex unterschreiben, wonach unter anderem gegen die Aufstellung nicht zu opponieren sei. Gegen diesen Kodex habe der Spieler und dessen Eltern wiederholt verstossen. Zum Vorfall vom 19.3. teilte der Rechtsvertreter mit, es sei aufgrund der WhatsApp-Korrespondenz des Vaters des Spielers erstellt, dass die angeschuldigte Person mit der Nachricht, dass der Spieler nicht mehr kommen müsse, nur dem Wunsch des Spielers bzw. dessen Vaters entsprochen habe. Dieser Entscheid sei abends gefallen, nachdem die Angelegenheit intern besprochen worden sei. Abschliessend beantragte der Rechtsvertreter unter anderem eine persönliche Einvernahme seines Mandanten nach Gewährung des Akteneinsichtsrechts.

36. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2022 sandte die Melderin eine Bestätigung von E an SSI, worin E bestätigte, den Spieler im Zeitraum von März 2021 bis Oktober 2021 und von März 2022 bis Juli 2022 mittels Coachings unterstützt zu haben. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 ersuchte SSI E um die Zustellung einer ausführlichen Bestätigung, dass das Mentalcoaching für den Spieler aufgrund der schwierigen Situation beim Club nötig war. Am 20. Dezember 2022 teilte E per E-Mail unter anderem mit, er bestreite, eine Aussage gemacht zu haben, gemäss welcher das Mentalcoaching wegen einer schwierigen Situation beim Club nötig gewesen sei, er nehme zudem keine Wertung der Situation vor und die Situation beim Club sei "eines von verschiedenen Themen" im Coaching gewesen.

37. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 antwortete SSI dem Rechtsvertreter unter anderem, dass die angeschuldigte Person in Übereinstimmung mit Art. 5.4 des Ethik-Statuts nach der ersten Befragung Anspruch auf Akteneinsicht hat und verwies diesbezüglich und in Bezug auf die Vorwürfe zu den vorgängigen Schreiben von SSI an die angeschuldigte Person. Weiter bestätigte SSI unter anderem, sie würden ihrer Pflicht, den Sachverhalt objektiv und sachlich zu ermitteln, auch in diesem Fall nachkommen, die Ausführungen des Rechtsvertreters würden von SSI bei der Beurteilung des Sachverhaltes berücksichtigt werden und SSI werde sich zwecks Terminvereinbarung für ein persönliches Gespräch mit der angeschuldigten Person zu gegebener Zeit mit dem Rechtsvertreter in Verbindung setzen. Schliesslich wies SSI den Rechtsvertreter auf einen möglichen Interessenskonflikt hin zufolge seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied des Clubs.

38. Die Melderin teilte SSI am 3. Januar 2023 mit, dass der intensive Kontakt zwischen E und dem Spieler zwischen dem 19. März 2022 und Juni 2022 stattgefunden habe, weil es dem Spieler zu diesem Zeitpunkt besonders schlecht gegangen sei.

39. Am 16. Januar 2023 wurden der Trainer des Spielers und am 18. Januar 2023 die angeschuldigte Person formell von SSI befragt. Der Trainer bestätigte im Wesentlichen die bisherigen Erkenntnisse. Anlässlich der Befragung der angeschuldigten Person führte diese unter anderem aus, sie sei für alle Nachwuchs-Mannschaften von FE12 bis zu den 20-Jährigen wie auch für die Frauenabteilung zuständig. Ihr Vorgesetzter sei R._____, Vize-Präsident des Clubs. Sie selber sei zwecks Beobachtung regelmässig bei den Teams und stehe im Austausch mit den Trainern der Mannschaften. Sie sehe auch das eine oder andere Spiel. Mit den Spielern der Sportklasse habe sie mehr Kontakt, da sie auch Ansprechperson für die Sportschulen betreffend Standortgespräche etc. sei. Es würden eigentlich keine Spieler ausgeschlossen, ausser bei Nichteinhaltung der Regeln bzw. bei groben Verfehlungen. Weiter machte die angeschuldigte Person Angaben zum Ausschlussprozedere, den bisherigen drei bis vier Ausschlüssen

10 in 20 Jahren sowie in Bezug auf die Probetrainings, die Anforderungen an den jeweiligen Spieler und zu ihrer Zuständigkeit für den Entscheid, ob ein Spieler ein Probetraining absolvieren dürfe. In Bezug auf den Ausschluss des mutmasslichen Opfers führte er aus, die Eltern hätten gegen den Kodex verstossen, indem sie sich gegen die Spielzeit gewehrt hätten. Im Verhaltenskodex stehe "Wir akzeptieren still die Entscheide der Trainer (Aufstellung/Spielzeit) und des Schiedsrichters", die Regel sei eine Tatsache und er halte sie für notwendig, um mehr Ruhe im Trainingsbetrieb zu gewährleisten. Die Eltern des Spielers hätten den Ausschluss entschieden, indem der Vater in einer Nachricht an den Trainer auf das Angebot des Trainers, die Spielzeit bei nächster Gelegenheit zu besprechen, antwortete "können wir gerne, macht aber glaube ich keinen Sinn mehr, denn er [der Spieler] wird wahrscheinlich nicht mehr kommen […]". Sie [die angeschuldigte Person] habe dies dann dem Vater bestätigt. Sie habe dies zusammen mit dem Trainer entschieden. Schliesslich sagte die angeschuldigte Person aus, sie habe niemanden über den Ausschluss informiert. Vielleicht sei ihr direkter Vorgesetzter informiert worden. Im Vorstand sei der Ausschluss ansonsten nicht "gross diskutiert" worden. Bei grösseren Entscheidungen würden alle involviert, Trainer, technischer Leiter, Vizepräsident und Präsident. Bei kleineren Entscheidungen seien die angeschuldigte Person und der Trainer involviert. Halbjährlich fänden Gespräche mit den Eltern statt. Vor dem Rauswurf seien mit den Eltern des Spielers aber keine Gespräche geführt worden, da die Sache klar gewesen sei, da der Spieler selber angeboten habe, zu gehen. Die angeschuldigte Person weiter aus, sie habe den Spieler am 22. Mai bilateral gefragt, ob seine Mutter "noch lange Theater machen möchte", er habe ihn dies aber unten im Gelände und nicht vor allen Leuten gefragt.

40. Mit Schreiben vom 7. März 2023 stellte SSI dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten unter Vorbehalt der gemäss zugesicherten Anonymität der Verfahrensbeteiligten zu und setzte der angeschuldigten Person Frist bis 21. März 2023, um sich zur Untersuchungsangelegenheit zu äussern und um begründete Anträge zu stellen. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters wurde die Frist bis 27 April 2023 verlängert.

41. Mit Eingabe vom 27. April 2023 reichte Rechtsanwalt Brunner im Namen der angeschuldigten Person eine Stellungnahme ein und führte aus, die meldende Person störe sich insbesondere am Ausschluss ihres Sohnes. Es handle sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Kompetenz der SSI falle. Zudem monierte er, dass SSI keine objektive Untersuchung führe und entlastenden Beweisen nicht mit gleichem Einsatz nachgehe wie belastenden Beweisen. Zudem müsse jeder beschuldigten Person das Recht zukommen, Belastungszeugen Fragen zu stellen, ansonsten diese Aussagen nicht verwertbar seien. Die Praxis der SSI, wonach jeweils nach Inputs der Eltern des mutmasslichen Opfers Telefonprotokolle erstellt würden, verstosse gegen die elementaren Grundsätze eines fairen Verfahrens und sei gesetzes- und verfassungswidrig. Der Rechtsvertreter beantragte Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten.

42. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 wies die Rechtsvertreterin von SSI den Rechtsvertreter der angeschuldigten Person darauf hin, dass die mit Schreiben vom 7. März 2023 zugestellten Akten zufolge unvollständiger Aufbereitung per sofort aus den Akten verwiesen worden seien und die vollständige aufbereiteten Akten seien der angeschuldigten Person unter Ansetzung einer 14-tägigen Frist zur Stellungnahme zugestellt worden.

43. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 kam SSI dem Akteneinsichtsgesuch der Melderin nach und stellte dieser die Akten, unter Vorbehalt der zugesicherten Anonymität der Verfahrensbeteiligten, zu.

11 44. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 hielt der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person an den bisherigen Vorbringen unverändert fest und führte sinngemäss aus, die eröffneten Akten seien nicht aus den Akten zu weisen oder deren Verwertung in irgendeiner Form zu untersagen. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 45. Am. 5. Juni 2024 ging bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") der Untersuchungsbericht vom 4. April 2024 in Sachen SSI gegen die angeschuldigte Person betreffend Ethikverstoss mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein durch A._____ begangener Verstoss gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. Eventualiter: Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein durch A._____ begangener Verstoss gegen Art. 2.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. A._____ sei zu verurteilen, auf eigene Kosten ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden zum angemessenen Umgang mit (minderjährigen) Spielern des FC X._____s zu absolvieren.

5. A._____ sei zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports der/dem betreffenden Therapeuten/in bzw. Coach vorzulegen.

6. A._____ sei zu verurteilen, im Sinne der Erwägungen den Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity zu erbringen.

7. Gegen A._____ sei im Sinne der Erwägungen eine Sperre von zwei Jahren auszusprechen. Die Sperre wird aufgehoben, sobald A._____ den Nachweis gemäss Ziff. 6 erbracht hat.

8. Der Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____. 9. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport Integrity im Betrag von CHF 1'000.00 sei A._____ zu überbürden. 10. Die Verfahrenskosten vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zugunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von mindestens CHF 1'500.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen."

12 46. SSI verband ihre Rechtsbegehren zudem mit der dringenden Empfehlung an die angeschuldigte Person, sich beim mutmasslichen Opfer für ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Ausschluss aus dem Club zu entschuldigen.

47. Am 1. Juli 2024 wurde der Untersuchungsbericht an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts geschickt. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 48. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

49. Mit Eröffnungsschreiben vom 15. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und informierte sie unter anderem darüber, dass die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ihre Tätigkeit am 30. Juni 2024 eingestellt habe und sämtliche Kompetenzen an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 15. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des weiteren wurde dem SFV als nationalem Sportverband eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 2. August 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für den SFV gelte, falls er Parteistellung beantragen würde.

50. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 konstituierte sich der SFV als Partei.

51. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 teilte Rechtsanwältin Yvonne Stadler mit, dass sie SSI in diesem Verfahren vertrete und zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme verzichte.

52. Die angeschuldigte Person liess sich nicht vernehmen.

53. Mit Schreiben vom 4. September 2024 wies das Schweizer Sportgericht SSI an, den meldenden Personen sowie dem mutmasslichen Opfer die Möglichkeit einzuräumen, sich am Verfahren zu beteiligen. Der inzwischen volljährige Spieler sowie seine Eltern (die meldenden Personen) konstituierten sich in der Folge mit E-Mail vom 9. September 2024 als Parteien im vorliegenden Verfahren.

54. Mit Schreiben vom 19. September 2024 setzte das Schweizer Sportgericht den meldenden Personen und dem Spieler Frist zu Stellungnahme, welche diese ungenutzt verstreichen liessen.

55. Am 28. Oktober 2024 erliess der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 11. November 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als vollständig erachte, und es wurde ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihr Einverständnis zum Verzicht auf eine

13 mündliche Verhandlung zu erteilen. Sodann wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl3 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

56. Mit Eingabe vom 7. November 2024 verzichtete SSI auf das Stellen von Ergänzungsbegehren und beantragte eine mündliche Verhandlung. Die meldenden Personen und der Spieler liessen sich nicht vernehmen.

57. Mit Eingabe vom 11. November 2024 teilte der Rechtsvertreter dem Schweizer Sportgericht mit, dass er nach wie vor die Interessen der angeschuldigten Person vertrete und stellte folgende Anträge:

"1. Dem Angeschuldigten sei das umfassende Einsichtsrecht in die ungeschwärzten Verfahrensakten zu gewähren. °2. Dem Angeschuldigten sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Akten und zum Untersuchungsbericht der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 4. April 2024 zu setzen.

Eventualiter: Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Akten und zum Untersuchungsbericht der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 4. April 2024 sei wiederherzustellen.

°3. Es sei ein mündliches Verfahren vor dem Sportgericht durchzuführen. °4. Anlässlich der mündlichen Verhandlung seien die Belastungszeugen O._____ und M._____ unter Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts zu befragen.

°5. Die Identitäten der anonymisierten Spieler des FC X._____ sowie der weiteren Auskunftspersonen seien offenzulegen und sie seien unter Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts zu befragen.

°6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

58. In der Begründung der Anträge führte der Rechtsvertreter aus, die angeschuldigte Person habe die Verfügung vom 15. Juli 2024 nicht erhalten und erst in der Verfügung vom 28. Oktober 2024 Kenntnis über die vermeintliche Fristansetzung zur Stellungnahme erlangt. Es gehe nicht an, dass die Verfügungen des Schweizer Sportgerichts direkt der angeschuldigten Person und nicht dessen Rechtsvertreter zugestellt würden, obschon dieser bereits im Untersuchungsverfahren mandatiert worden sei. Die angeschuldigte Person habe konsequenterweise bis anhin nicht Stellung nehmen können, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Daher sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer solchen Stellungnahme zu setzen beziehungsweise eventualiter sei die Frist wiederherzustellen.

59. Für den Fall, dass das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzen sollte, würden die folgenden Anmerkungen vorsorglich angebracht: Der angeschuldigten Person sei nach wie vor nicht klar, was ihr konkret vorgeworfen werde. Die angeschuldigte Person bestreite die Vorhalte. Von klaren Verhältnissen könne deshalb keine Rede sein. Aus diesem Grund könne kein

3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

14 Zirkularentscheid erfolgen. Das Untersuchungsverfahren von SSI habe viele formelle Fehler aufgewiesen. So sei mehrfach das Teilnahme- und Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden, da die angeschuldigte Person keine Gelegenheit gehabt habe, an der Befragung des Spielers vom 24. Mai 2022 teilzunehmen. Zudem sei die meldende Person nicht förmlich befragt worden, sondern SSI habe sich vorbehaltlos auf die mit ihr geführten Telefonate gestützt. Überdies seien weitere Befragungen von Personen durchgeführt worden, deren Namen anonymisiert worden seien. Dadurch werde eine wirksame Verteidigung gänzlich verunmöglicht.

60. Mit E-Mail vom 13. November 2024 wies das Schweizer Sportgericht den Rechtsvertreter darauf hin, dass die in den Akten liegende Vollmacht vom 4. November 2022 ihn nur für das Untersuchungsverfahren vor SSI legitimiere und nicht auch für das Gerichtsverfahren und forderte ihn auf, eine angepasste Vollmacht einzureichen, was dieser am 14. November 2024 tat.

61. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wies das Schweizer Sportgericht den Antrag Ziff. 1 der Stellungnahme der angeschuldigten Person betreffend umfassende Einsicht in die ungeschwärzten Verfahrensakten ab. Der Antrag auf eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde gutgeheissen und der angeschuldigten Person die Frist bis am 18. Dezember 2024 verlängert. Der Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung wurde als gegenstandslos erklärt, da das Gericht bereits entschieden hatte, eine solche durchzuführen.

62. Die angeschuldigte Person liess sich bis am 18. Dezember 2024 nicht mit einer Stellungnahme vernehmen.

63. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 25. Februar 2025 um 08.00 Uhr im Hotel Astoria in Olten vorgeladen. Weiter entschied das Gericht, dass Ziff. 4 der Anträge der Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 11. November 2024 betreffend Befragung des Spielers und der meldenden Person unter Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts gutzuheissen. Gleichzeitig setzte es SSI Frist bis zum 31. Januar 2025, um zum Antrag Ziff. 5 der Stellungnahme der angeschuldigten Person betreffend Offenlegung der Identitäten der anonymisierten Spieler Stellung zu nehmen. Ausserdem wurden die Parteien über den Ablauf der Verhandlung informiert. Gleichzeitig wurde die Frist für das Verfahren bis 15. März 2025 verlängert.

64. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 beantragte SSI, dass Fragen an den Spieler auf schriftlichem Weg oder in Abwesenheit der angeschuldigten Person geschehen, um eine direkte Konfrontation zu vermeiden. Betreffend Offenlegung der Anonymität der Spieler beantragte SSI die Abweisung des Antrags Ziff. 5 der Stellungnahme der angeschuldigten Person mit der Begründung, es sei zulässig, eine Meldung oder Aussage zu einem Vorfall anonym zu machen. Diese Anonymität müsse diesen Personen zugesichert und geschützt werden. Gemäss Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SpoFöV sorge SSI dafür, dass auf Wunsch die Identität einer Person gegenüber Dritten nicht offengelegt werde. Allen Personen, die anonym ausgesagt hätten, sei die Anonymität zugesichert worden, und sie seien nur deshalb bereit gewesen, ihre Aussagen zu machen.

65. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wies das Schweizer Sportgericht den Antrag Ziff. 5 der Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 11. November 2024 ab. Betreffend Begründung wird auf diese Verfügung verwiesen, wobei insbesondere berücksichtigt wurde, dass sowohl Art. 5.10.1 Abs. 1 Ethik-Statut wie auch Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 SpoFöV gewährleisten, dass auf Wunsch die Identität von meldenden oder durch einen potenziellen Ethikverstoss betroffenen Person nicht gegenüber Dritten und gegenüber der belasteten Person offengelegt

15 wird. Sodann setzte das Gericht den Parteien Frist bis am 14. Februar 2025, um zum Antrag von SSI Stellung zu nehmen, wonach eine direkte Konfrontation des Spielers mit der angeschuldigten Person im Rahmen einer Befragung zu vermeiden sei. Diese Frist wurde auf Antrag von SSI bis am 18. Februar 2025 erstreckt.

66. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 führte SSI aus, der Spieler sei minderjährig und deshalb sei eine unnötige Belastung und Traumatisierung zu vermeiden. Die Einvernahme könne zum Beispiel per Videoübertragung erfolgen, so dass der Spieler in einem separaten Raum befragt werden könne. Auch eine Befragung und Teilnahme mittels Teams sei möglich. Fragen der angeschuldigten Person an den Spieler sollten nicht direkt gestellt, sondern über den vorsitzenden Richter an ihn weitergeleitet werden. Zudem solle der Spieler das Recht haben, von einer Vertrauensperson, beispielsweise einem Familienmitglied begleitet zu werden.

67. Die meldenden Personen und der Spieler liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

68. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 entschied das Gericht, dass der Spieler unter Anwesenheit der angeschuldigten Person befragt werden könne, dass Fragen, die an ihn gerichtet würden, aber über den vorsitzenden Richter an ihn weitergeleitet und gestellt werden müssten. Zudem dürfe der Spieler sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere, dass der Spieler seit 2024 volljährig ist und dass weder er noch die meldenden Personen geltend machten, eine direkte Konfrontation sei zu vermeiden. Durch die Möglichkeit der Weiterleitung der Fragen der angeschuldigten Person an den Spieler, wurde einerseits der angeschuldigten Person das rechtliche Gehör gewährt und andererseits ein gewisser Schutz zugunsten des mutmasslichen Opfers sichergestellt.

69. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde das am 21. Februar 2025 vom SFV gestellte Dispensationsbegehren gutgeheissen. Zudem wurde den Parteien der Ablauf der Verhandlung erläutert.

70. Am 25. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung im Hotel Astoria in Olten statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, begleitet und vertreten durch den Rechtsvertreter, SSI, vertreten durch die Rechtsvertreterin sowie die meldenden Personen und das mutmassliche Opfer teil.

71. Die Parteien erhielten Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen, die Fragen des Gerichts zu beantworten sowie Ergänzungsfragen zu stellen. SSI verwies im Grundsatz auf den Untersuchungsbericht vom 4. April 2024. Die meldenden Personen und der Spieler führten aus, dieser habe den Club nie verlassen wollen. Die angeschuldigte Person verwies grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. November 2024 und die darin gestellten Rechtsbegehren. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Replik und Duplik. Nach der Befragung der angeschuldigten Person, SSI sowie der meldenden Personen und des Spielers hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. IV. Positionen der Parteien 72. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in

16 diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position von SSI 73. Die Vorbringen von SSI basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 können wie folgt zusammenfasst werden:

74. Die angeschuldigte Person habe eine Machtkonzentration und eine Angstkultur beim Club geschaffen. Er habe sehr viele Freiheiten und treffe alle wichtigen Entscheide der Nachwuchsförderung allein. An ihr führe kein Weg vorbei und sie nütze diese Machtposition aus. Es hätten sich viele Spieler des Clubs bei SSI gemeldet, die Angst hätten, gegen die angeschuldigte Person auszusagen, und deshalb anonym bleiben wollten. Viele Kinder hätten deswegen psychische Probleme. Der Verhaltenskodex des Clubs besage, dass Spieler und deren Eltern Entscheide des Trainers still zu akzeptieren hätten, sonst drohten Sanktionen. Das mutmassliche Opfer sei unrechtmässig aus dem Club, der die Rechtsform eines Vereins hat, ausgeschlossen worden. Die beschriebenen Handlungen stellten eine Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität) und eventualiter Art. 2.3 Ethik-Statut (Unsportliches Verhalten) dar.

75. In Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme wertete SSI verschärfend, dass die angeschuldigte Person über einen langen Zeitraum gegen die geltenden Ethik-Bestimmungen verstossen habe. Auch nachdem sie mit dem Verstoss konfrontiert worden sei, habe sie keine Einsicht oder Reue gezeigt. Sie habe sich darauf beschränkt, die erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Ebenfalls zu einer Verschärfung der Sanktion führe, dass die betroffenen Spieler noch minderjährig gewesen seien. Zwischen der angeschuldigten Person und den betroffenen Spielern habe zweifellos ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis bestanden, wie es in jedem Spieler-Betreuer-Verhältnis bestehe. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeschuldigte Person dieses benutzt habe, um Vorteile für sich zu gewinnen, weshalb ein Ausnützen eines Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 5.2 Abs. 3 Ethik-Statut nicht ersichtlich sei.

76. Sanktionsmildernd sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person im Verfahren mitgewirkt und der Untersuchung insgesamt offen gegenübergestanden habe. B. Die Position der angeschuldigten Person 77. Die angeschuldigte Person erklärte im Wesentlichen, dass das Untersuchungsverfahren wesentliche formelle Fehler enthalte. So habe SSI nur belastende Aussagen verwertet. Die entlastenden Aussagen seien geschwärzt worden. Die anonymisierten Aussagen seien unverwertbar, da die angeschuldigte Person keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Befragungen beizuwohnen und dazu angemessen Stellung zu nehmen. Es stimme nicht, dass eine Angstkultur herrsche. Auf den anlässlich der Verhandlung eingereichten Fotos sei zu sehen, dass die Kinder eine gute Stimmung im Team hätten und nach einem guten Match bei McDonalds zusammen mit dem Trainer essen gingen. Es sei aus den Akten erstellt, dass der Spieler nicht aufgrund des Vorfalls vom 19. März 2022 ein Mental Coaching erhalten habe, sondern dass dieses unabhängig vom Ausschluss erfolgt sei. Weiter führte er aus, dass beim Entscheid, ob ein Kind in die Sportschule komme, mit dem schulischen und dem sportlichen Teil zwei unterschiedliche Themen analysiert würden. Die angeschuldigte Person sei nur für den sportlichen Teil zuständig. Wenn es ein Kind nicht in die Sportschule schaffe, sei es möglich, dass das aufgrund der schulischen Leistungen der Fall und nicht aufgrund der sportlichen Leistungen sei. Bei den Entscheidfindungen innerhalb des Clubs würden alle notwendigen Personen

17 miteinbezogen, zusammen werde diskutiert und entschieden, aber am Ende müsse jemand hinstehen und den Entscheid vertreten, und das sei die angeschuldigte Person. Sie übe ihre Funktion im Club hauptberuflich aus und eine Sperre käme einem Berufsverbot gleich.

78. Auf Nachfrage erklärte die angeschuldigte Person, dass es im Club acht Nachwuchsteams mit 200 Spielern und 25 Mitarbeitenden gebe. Bei dieser Menge könne sie nicht alle Entscheide allein fällen. Sie sei seit 40 Jahren beim Club tätig, zuerst als Spieler und seit dem Jahr 2000 als Nachwuchsverantwortlicher und Vorstandsmitglied. Sie sei für den Nachwuchs der Männer zuständig und Herr S._____ für den Nachwuchs der Frauen. Ihr Vorgesetzter im Club sei Herr R._____, der auch Vizepräsident des Clubs sei. Sie selber mache ihren Job vollberuflich und müsse vom SFV aus regelmässig Weiterbildungen im Fussball und in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen absolvieren. Die angeschuldigte Person stehe selber 7-9 Mal pro Woche auf dem Platz und habe einen engen Kontakt zu den Trainern, gebe aber selber keine Trainings. Die Trainer seien allein für die Aufstellung und das Aufgebot zuständig. Bei Problemen sei die angeschuldigte Person die erste Ansprechperson der Trainer. Der Entscheid, ob ein Kind bei den Junioren mitspielen dürfe, hänge von vielen Kriterien ab. Es gebe ein Scouting, Footeco sei involviert und am Ende gebe es eine Sichtung mit sechs Trainern. Danach werde alles analysiert und zusammen entschieden. Der Entscheid, ob ein Junior zu einem anderen Club wechseln könne, werde vom neuen Verein gefällt.

79. In Bezug auf den Ausschluss Spielers halte die angeschuldigte Person daran fest, dass dessen Vater selber den Austritt kommuniziert und sie diesen nur noch bestätigt habe. Er habe das vorher mit niemandem besprochen, sondern selber entschieden, dass der Spieler gehen könne, wenn er das wolle. Wenn ein Spieler aus dem Club ausgeschlossen werden müsse, habe es vorher eine grobe Verfehlung von Seiten des Spielers gegeben, danach werde dieser verwarnt und es gebe eine schriftliche Orientierung. Im vorliegenden Fall sei das Problem gewesen, dass sich der Spieler und die Eltern nicht an den Verhaltenskodex gehalten hätten. Dieser sei zwar etwas hart formuliert und werde jetzt überarbeitet, namentlich die Klausel, in der stehe, dass man die Entscheide des Trainers zu akzeptieren habe. Aber im Grundsatz gehe es darum, dass es nicht gehe, dass Kinder und Eltern dem Trainer reinreden würden. So könne man keinen Fussballverein führen. Der Trainer entscheide, wer aufgeboten werde und wer wie lange spiele. Jeder Spieler wolle immer spielen, aber das gehe nicht. C. Die Position der meldenden Personen und des Spielers 80. Die meldenden Personen und der Spieler erklärten im Wesentlichen, der Spieler habe sehr unter der Situation gelitten. Die angeschuldigte Person habe ihn im Alleingang und willkürlich aus dem Verein ausgeschlossen. Anschliessend sei es dem Spieler sehr schlecht gegangen und er habe bis im Juli 2022, also rund vier Monate keinen neuen Verein gefunden. Der Spieler habe ein Mental Coaching besuchen müssen. Auf Nachfrage erklärte der Spieler, dieses Coaching habe nichts mit dem Rauswurf zu tun gehabt. Er habe dieses zwecks allgemeiner mentaler Stärkung schon vorher angefangen. Der Coach sei ein Bekannter der Familie, der ihnen einen Gefallen gemacht habe.

81. Der Vater des Spielers sagte aus, er habe die WhatsApp-Nachricht, in der er geschrieben hatte, dass der Spieler eventuell gar nicht mehr komme, nicht so gemeint. Es sei eine emotionale Situation gewesen, weil der Spieler am Auswärtsspiel am 19. März 2022 nicht in der Aufstellung gestanden sei. Die Nachricht sei aus diesen Emotionen heraus entstanden. Es sei aber nie die Absicht gewesen, dass der Spieler aus dem Verein austrete.

18 V. Zuständigkeit 82. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

83. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

84. In casu geht es um potenzielle Verstösse vor allem aus dem Jahr 2022 gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zu bejahen.

85. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie dort unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).

86. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben die Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten und sogar unterschriftlich anerkannt. VI. Anwendbares Recht 87. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut 2022. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an

19 welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

88. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die Rede.

89. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 48 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu geht es (in zeitlicher Hinsicht unbestritten) um die Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2022 (somit nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts, aber vor Inkrafttreten der neuen Version des Ethik-Statuts 2025), weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts in seiner Version 2022 vom 1. Januar 2022 in vorliegendem Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gegeben ist.

90. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

91. Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des Schweizerischen Fussballverbands SFV (Art. 1.3 Statuten FCS). Der SFV ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und der FC X._____ eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik- Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. b Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Personen, die eine Funktion in einem Organ einer Sportorganisation ausüben.

92. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestrittenermassen Nachwuchsverantwortlicher und Vorstandsmitglied des Clubs. Damit ist er vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. b Ethik-Statut erfasst.

93. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach dessen Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.

94. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt

20 seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025). VII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut 95. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Gemäss SSI steht im vorliegenden Fall die Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität), eventualiter von Art. 2.3 (unsportliches Verhalten) zur Beurteilung.

96. Swiss Olympic hat gegen den Club ein Verfahren wegen Missständen gemäss Art. 3 und 5.7 Ethik-Statut eingeleitet. Dieses Verfahren ist derzeit noch hängig, betrifft das vorliegende Verfahren jedoch nicht.

97. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend ist im Folgenden der vorgeworfene Vorfall unter den Tatbeständen von Art. 2.1.2 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu prüfen. 1. Beweismass 98. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über den Beweismassstab zur Feststellung eines ethischen Verstosses. Es ist daher Sache des Gerichts, dies zu bestimmen (vgl. ANTONIO RIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and jurisprudence of the CAS : 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012, p. 25 et 29). Die Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) lässt eine Anwendung des Comfortable-Satisfication-Standards zu, wenn das anwendbare Regelwerk nichts anderes vorsieht (vgl. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, Entscheid vom 15. April 2010, Ziff. 85, ähnlich auch CAS 2021/A/8344 Aris Football Club & Theodoros Karypidis v. HFF, Entscheid vom 14. Juni 2022, Ziff. 107 ff.) oder unklar ist (CAS 2011/A/2426, Amos Damau v. FIFA, Ziff. 87, 88).

99. Zudem konkretisiert das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025, wonach der von SSI zu führende überzeugende Nachweis zur Feststellung eines Ethikverstosses höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschliesst). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt der Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden (Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.).

100. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Parteien das Gericht im Sinne des jeweils für sie geltenden Beweismassstabes überzeugen konnten.

21 2. Ethikverstösse im Einzelnen 2.1 Verletzung der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut 101. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut fallen Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen (Abs. 1). Eine psychische Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft (Abs. 2). Als Verletzung der psychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen (Abs. 3).

102. Damit der Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt ist, braucht es ein über längere Zeit anhaltendes, systematisches Verhalten einer Person, welches dazu führt, dass eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird. Falls die Person ihre Machtposition oder ein Abhängigkeitsverhältnis ausnützt, ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass dies eine "krankheitswertige Veränderung" bei der betroffenen Person hervorruft.

103. Im vorliegenden Fall wird der angeschuldigten Person vorgeworfen, sie habe eine grosse Machtkonzentration beim Nachwuchs gehabt und diese Machtposition ausgenützt, indem er ein Klima der Angst geschaffen habe, dass umgehend Sanktionen drohten, wenn ein Spieler ihm oder dem Trainer widerspreche. Zudem habe er das mutmassliche Opfer unrechtmässig aus dem Club ausgeschlossen, ohne mit ihm oder den Eltern vorher zu sprechen und ohne den offiziellen statutenkonformen Weg des Ausschlusses über den Vereinsvorstand zu gehen.

104. Nach eingehender Prüfung der Argumente und Beweismittel, die im Recht liegen, kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine Verletzung der psychischen Integrität gemäss Ethik-Statut vorliegt. Es ist zwar möglich, dass aufgrund der Struktur des Clubs die angeschuldigte Person in viele Entscheidungen, welche den Nachwuchs betreffen, involviert ist. Auch kann es nach aussen den Anschein erwecken, dass sie allein die Entscheidungen trifft. Die angeschuldigte Person konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass mehrere Personen in die Entscheidfindungen eingebunden sind, wie z.B. Trainer, Spieler, Eltern, Scouts und die angeschuldigte Person als Verantwortlicher Nachwuchs die Entscheide schliesslich nach aussen kommuniziert. Diese Organisation, dass eine einzige Ansprechperson nach aussen auftritt, macht durchaus Sinn, da so entsprechendes Knowhow im Umgang mit Eltern, Schulverantwortlichen, etc. aufgebaut werden kann. Dass diese durch die angeschuldigte Person wahrgenommene Aufgabe, den Anschein erwecken kann, dass eine Machtkonzentration stattfinde und die angeschuldigte Person allein entscheide, kann wohl sein. Diese Diskrepanz zwischen innerer Organisation und äusserer Wahrnehmung ist jedoch nicht der angeschuldigten Person anzulasten und vermag noch keinen Ethikverstoss zu begründen. In einem verhältnismässig grossen Verein wie dem vorliegend betroffenen Club sind hierarchische Strukturen unabdingbar für einen funktionierenden Trainingsablauf und geordnete Prozesse, welche wiederum eine Gleichbehandlung der Spieler und Spielerinnen gewährleisten sollen. Gewisse Ungleichbehandlungen basierend auf objektiven Kriterien wie Leistungsdaten sind dem Leistungssport inhärent (z.B. Selektionen). Ebenso ist einleuchtend, dass insbesondere bei Matches nicht immer alle Kinder einer "Trainingsgruppe" (gleich lange) spielen können.

22 105. Selbst für den Fall, dass anzunehmen wäre, dass bei der angeschuldigten Person eine Machtkonzentration vorliegt, würde das alleine nicht zu einer Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut führen. Die angeschuldigte Person müsste die Machtposition zulasten des mutmasslichen Opfers ausgenützt haben, was vorliegend durch SSI nicht hinreichend überzeugend (im Sinne des erforderlichen Beweismasses der "comfortable satisfaction") bewiesen werden konnte. Es ist aus Sicht des Gerichts zwar erstellt, dass der Ausschluss des Spielers nicht statutenkonform erfolgt ist, denn dazu braucht es einen 2/3-Beschluss des Vorstands (Ziff. 2.9 der Statuten des Clubs). Ein solcher ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Der nicht statutenkonforme Ausschluss ist aber eine Frage des Vereinsrechts und hätte gemäss Art. 75 ZGB angefochten werden müssen. Er ist hingegen nicht Gegenstand dieses Ethik-Verfahrens.

106. Auch die Struktur des Clubs, die möglicherweise eine gewisse Machtkonzentration bei der angeschuldigten Person begünstigt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zuständig für die Behebung von Missständen betreffend die Struktur und Organisation eines Vereins ist Swiss Olympic. Swiss Olympic hat über allfällige Missstände zu entscheiden und eine Umsetzungsvereinbarung mit der betroffenen Sportorganisation zu schliessen (vgl. Art. 3 und Art. 5.7 Ethik-Statut). Ein entsprechendes Verfahren ist wie erwähnt (vgl. Rz.96) vorliegend eröffnet worden, wie von den beteiligten Parteien anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt wurde. Das Schweizer Sportgericht kann nur mögliche Verletzungen des Ethik-Statuts gemäss dessen Art. 2 beurteilen.

107. Basierend auf diesen Ausführungen fehlt es jedoch vorliegend an mehreren Tatbestandselementen, die für eine Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut nötig wären. Ein tatbestandsmässiges Handeln müsste über längere Zeit erfolgt sein und sich in einem systematischen, wiederholenden und degradierenden Verhalten manifestieren. Ein solches Verhalten konnte SSI in casu nicht (hinreichend im Sinne einer comfortable satisfaction, vgl. Rz. 98) beweisen. Vielmehr macht es den Eindruck, dass sich die meldende Person vor allem am Ausschluss des Spielers störte. Obschon dies aus Sicht des Spielers und dessen Eltern nachvollziehbar und verständlich ist, handelt es sich dabei um ein Einzelfallereignis und nicht um ein über längere Zeit anhaltendes, herabsetzendes oder gar systematisches Verhalten im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut. Daran kann auch die Nichtzusage der angeschuldigten Person für ein Probetraining des mutmasslichen Opfers beim FC Y._____ nichts ändern. Die angeschuldigte Person konnte sachliche Gründe für diese Verweigerung vorbringen, die primär auf den - aktenkundigen - Leistungsdaten des Spielers basierten und daher kein "systematisches, wiederholendes und degradierendes Verhalten im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut darstellen. Wie erwähnt, braucht es gerade im Leistungssport Entscheidungen basierend auf Leistungen und es bedarf ebenso Personen, welche diese - leistungsbasierten - Entscheide kommunizieren. Die angeschuldigte Person vermochte vorliegend das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, dass die Verweigerung der Zustimmung auf objektiven Leistungskriterien basierte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person im Zusammenhang mit dieser Verweigerung mit dem Vater des Spielers dessen Leistungen besprochen hat und auch der Spieler sinngemäss ein solches Gespräch bestätigte.

108. Der WhatsApp-Verlauf vom 19. März 2022 zwischen dem Vater des Spielers, dem Trainer und der angeschuldigten Person zeigt, dass vermutlich eine nicht aufgearbeitete Vergangenheit zwischen dem Vater und der angeschuldigten Person, hochgehende Emotionen am Ereignistag selber, Enttäuschungen, Erwartungen und letztlich (Fehl-)Interpretationen und Missverständnisse dazu führten, dass der Spieler schliesslich aus dem Club ausgeschlossen wurde. Die Art der Kommunikation und der Fakt, dass keine der involvierten Parteien das persönliche Gespräch suchte, führte zur Verhärtung der Positionen der Involvierten.

23 109. Der Leidtragende dieses emotionalen Austauschs zwischen seinem Vater und der angeschuldigten Person und der Dynamik, die sich daraus ergab – und nicht etwa des alleinigen Verhaltens der angeschuldigten Person (oder des Spielers selbst) - war letztlich der Spieler. Er war auf einmal ohne Verein, konnte nicht mehr trainieren und nicht mehr spielen. Dass ihm diese Situation den Boden unter den Füssen wegzog, er enttäuscht und wütend war und unter dieser Situation litt, ist nachvollziehbar. Es ist jedoch nicht erstellt, dass dies eine "krankheitswertige Veränderung" beim Spieler hervorgerufen hat, wie das Ethik-Statut verlangt. Der Spieler hatte zwar Kontakt zu einem Mental Coach, der ihm half, mit der Situation fertig zu werden. Dieses Mentalcoaching wurde jedoch ausdrücklich nicht aufgrund des Rauswurfs aus dem Club in Anspruch genommen. Dies wurde sowohl vom Coach als auch vom Spieler selber bestätigt. Der Spieler musste weder eine Psychotherapie oder ähnliches besuchen noch wurde ein Arztzeugnis vorgelegt, welches eine "krankheitswertige Veränderung" beim Spieler belegen würde.

110. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Fussball grundsätzlich die Trainer das Aufgebot, die Aufstellung und die Dauer, die jeder Spieler auf dem Platz verbringt, eigenständig entscheiden können und auch entscheiden können müssen, um einen geordneten und sicheren Ablauf gewährleisten zu können und um während Matches die nötigen Entscheide zur Optimierung der Teamleistung in der gebotenen kurzen Zeit treffen zu können. Ebenso kann als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass weder die Spieler noch die Eltern ein Mitentscheidungsrecht haben, zumindest während eines Matchs oder Trainings. Dies hält der Verhaltenskodex des Clubs in einer möglicherweise etwas zu vehementen Sprache fest. Es ist auch bekannt, dass es manchmal (über-)ambitionierte Eltern gibt, die sich einmischen wollen, wobei keineswegs erstellt ist, dass dies im vorliegenden Fall zutrifft. Vielmehr macht die Tatsache, dass es generell solche Eltern gibt, einen Verhaltenskodex wie jenen des Clubs notwendig. Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der Verhandlung vom 25. Februar 2025 ausdrücklich erwähnt, dass der Club den Verhaltenskodex derzeit in gewissen Formulierungen anpasse. Die ist aus Sicht des Gerichts ebenfalls zu berücksichtigen.

111. Auf der anderen Seite ist das Gericht auch der Meinung, dass es ein gutes Zeichen ist, wenn Spieler mehr Spielzeit haben wollen, denn damit zeigen sie ihre Ambitionen und ihre Motivation, ihre Leistungen zugunsten des Teams zu erbringen. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein Spieler enttäuscht und frustriert sein kann, wenn er weniger Spielzeit erhält, als er erwartet hatte, und dass er dies gegenüber dem Trainer kommuniziert. Es ist dann am Trainer, dem Spieler zu erklären, warum dieser im jeweiligen Match nicht oder nicht die ganze Zeit spielen konnte und was er möglicherweise noch verbessern kann, damit er das nächste Mal mehr Spielzeit bekommt. Gewisse Mitsprachrechte werden in der Regel insbesondere den Spielern in regelmässigen Besprechungen gewährt (etwa in Nachbesprechungen von Matches oder Teamsitzungen), verbunden mit einem Feedback zu ihrer Leistung und konstruktiven Hinweisen, wie sie sich verbessern können. Eltern werden üblicherweise im Rahmen von Elterngesprächen über gewisse Punkte orientiert. In casu gibt es konkrete Hinweise (so sagte der Spieler im Rahmen der Befragung aus, die angeschuldigte Person habe mit seinem Vater ein Gespräch geführt - wenn auch erst auf dessen Anfrage hin, vgl. Rz. 23; auch die Melderin berichtete von einem Gespräch Anfang 2022, vgl. Rz.13), dass der Club, namentlich der Trainer wie auch die angeschuldigte Person, sowohl mit dem Spieler selbst als auch mit dem Vater gesprochen haben und deren Anliegen ernst genommen haben.

112. Insgesamt und basierend auf diesen Ausführungen ist das Gericht der Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Aneinanderreihung von verschiedenen mehrdeutigen, missverständlichen und nicht angemessenen Verhaltensweisen von allen Beteiligten vorliegt: der Melder und der Sohn, welche trotz Kenntnis des Verhaltenskodex die Aufstellung unmittelbar vor dem Spiel in Frage stellten und sehr emotional reagierten, sowie die angeschuldigte Person, welche in

24 unangemessener Weise einen freiwilligen Austritt in eine simple - offensichtlich in einer emotional aufgewühlten Situation verfassten - WhatsApp interpretierte bzw. diese als hinreichenden Ausschlussgrund betrachtete. Diese Aneinanderreihung von sich überschlagenden Ereignissen und weil die Beteiligten offensichtlich nicht in der Lage waren, die Situation später, nachdem die ersten Emotionen abgeklungen waren, sachlich und objektiv miteinander zu sprechen, war schliesslich der Spieler tragischerweise der Leidtragende dieser Verkettung. Es handelt sich jedoch um einen Einzelfall, wenn auch einen für den Spieler sehr harten Ausgang. Dementsprechend ist aus Sicht des Gerichts der Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut nicht erfüllt.

113. Zu prüfen ist deshalb weiter, ob das Verhalten der angeschuldigten Person ein unsportliches Verhalten im Sinne von Art. 2.3 Ethik-Statut darstellt. 2.3 Unsportliches Verhalten gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut 114. SSI ruft vorliegend Art. 2.3 Ethik-Statut (unsportliches Verhalten) als Auffangtatbestand an. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Als unsportliches Verhalten gemäss diesem Ethik-Statut gelten grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports, soweit diese nicht bereits durch Spiel- und Wettkampfreglemente oder andere Bestimmungen dieses Ethik-Statuts erfasst werden. Zu diesen Grundwerten gehören das Fair Play und der Verzicht auf unlautere Vorteile und Mittel im Wettkampf, sowie der Respekt und Achtung gegenüber sich selber, den Gegnerinnen und Gegnern, den Spielregeln, den Entscheidungen der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, der Zuschauerinnen und Zuschauer, von Tieren und der Umwelt."

115. Art. 2.3 Ethik-Statut will nicht jedes unsportliche oder unfaire Verhalten sanktionieren, sondern nur "grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports". Es braucht somit eine gewisse "Flughöhe" oder Schwelle, eben eine grobe Verletzung, damit dieser Tatbestand erfüllt ist. Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, mit welchem Verhalten die angeschuldigte Person eine solche grobe Verletzung eines fundamentalen Grundwertes des Sports begangen haben soll.

116. Entgegen der Begründung von SSI wurde aus Sicht des Gerichts gerade nicht hinreichend überzeugend erstellt, dass die angeschuldigte Person ihre Position und Entscheidungsmacht ausgenützt, eine willkürliche Entscheidung getroffen und somit gegen die grundlegenden Werte des Schweizer Sports, des Fairplays und des Respekts, verstossen hat. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim Austausch zwischen dem Vater und der angeschuldigten Person um den Anfang einer letztlich für das mutmassliche Opfer unglücklich endenden Aneinanderreihung von Ereignissen und missverständlichen Nachrichten, bei welcher jedoch nicht die angeschuldigte Person alleine die Verantwortung zu tragen hat. Zwar ist das Verhalten der angeschuldigten Person, in einen einzelnen Auszug eines Chatverlaufs direkt einen Austrittswunsch des Spielers hinein zu interpretieren, in der Tat im sportlichen Kontext mit Kindern und Jugendlichen als nicht angemessen zu betrachten. Insbesondere musste auch der angeschuldigten Person, nach eigener Aussage selbst früher aktiver Fussballspieler, klar gewesen sein, dass in einer Situation wie sie sich für den Spieler und seinen Vater im Moment der in Frage stehenden WhatsApp Nachricht präsentierte, der Spieler und dessen Vater in einer emotional aufwühlenden Situation befunden haben müssen und dass eine einzelne WhatsApp Nachricht unter diesen Umständen nicht als ernst gemeinte Austrittsbekundung betrachtet werden kann. Ebenso müsste der angeschuldigten Person bewusst gewesen sein, dass es auch bei Verstössen gegen den Verhaltenskodex grundsätzlich erstmal einer Verwarnung bedarf. Insofern kann durchaus ein gewisses Fehlverhalten seitens der angeschuldigten Person festgestellt werden. Allerdings ist aus Sicht des Gerichts durch einen Einzelfall die Schwelle eines Ethikverstosses im Sinne von Art. 2.3 Ethik-Statut noch nicht erreicht. Dieses

25 Verhalten als grobe Verletzung der grundlegenden Werte des Schweizer Sports zu qualifizieren, geht zu weit. Das Verhalten mag zwar als nicht angemessen und unfair erscheinen, aber es ist nicht ersichtlich und nicht erstellt, welche grundlegenden Werte des Schweizer Sports damit in hinreichend intensivem Ausmass - eben "grob" - verletzt sein sollen.

117. Dies kann auch im Lichte der von SSI geltend gemachten weiteren Aussagen von anonym aussagenden Personen gegen die angeschuldigte Person nicht anders beurteilt werden. In den Akten sind zwar Aussagen zu finden, die der angeschuldigten Person vorwerfen, dass sie eine Kultur der Angst vor Repressalien betreibe, einige Spieler bevorzuge und jeder, der ihr widerspreche, Angst haben müsse, nicht mehr aufgeboten zu werden. Grosse Teile der Aussagen dieser anonymen Personen wurden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geschwärzt. Es ist deshalb für das Gericht nicht möglich, diese Aussagen zu werten. Zum einen ist aufgrund der extensiven Schwärzungen der Zusammenhang der Aussage oft nicht mehr nachvollziehbar, da Sätze nur bruchstückhaft lesbar sind. Zum anderen ist es aufgrund der Anonymisierung nicht möglich, die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Hintergründe, die zu den Aussagen führten, wirklich zu erfassen. Beispielsweise ist bei vielen der anonym getätigten Aussagen ebenso plausibel, dass diese von enttäuschten Spielern stammen, die vom Trainer weniger Spielzeit erhielten, als sie erhofft hatten und dass die Aussagen daher ein Ausdruck aufgestauter Emotionen darstellen könnten. Das Gericht ist basierend auf der Aktenlage jedenfalls nicht hinreichend überzeugt (comfortable satisfaction), dass sich die Aussagen und deren Zusammenhänge tatsächlich so präsentieren, wie dies von SSI behauptet wird. Eine vernünftige Einordnung und Bewertung der Aussagen ist aufgrund der umfangreichen Schwärzungen und Anonymisierungen nicht möglich. Aus diesen Gründen können diese Aussagen bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber liegen übereinstimmende Aussagen der Melderin und des Spielers (bestätigt durch den Vater im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025) vor, dass durchaus Gespräche mit der angeschuldigten Person stattfanden. Vor diesem Hintergrund wäre die Schwelle für ein unsportliches Verhalten im Sinne des Ethik-Statuts selbst dann nicht erreicht, wenn man die anonymen Aussagen berücksichtigen würde. Nicht jedes aus Sicht eines Spielers unfaire Verhalten bedeutet per se eine Verletzung des Ethik-Statuts (zumal diese Wertungen als subjektiv und als Folge einer Enttäuschung zu beurteilen sind), eine solche Ausdehnung wäre unverhältnismässig und würde funktionierende Abläufe im Sport erheblich gefährden. 3. Fazit 118. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht deshalb zum Ergebnis, dass die von SSI geltend gemachten Ethikverstösse nicht erstellt werden konnten und somit weder eine Verletzung von Art. 2.1.2 noch eine solche von Art. 2.3 Ethik-Statut durch die angeschuldigte Person vorliegt. Die angeschuldigte Person ist deshalb von allen Vorwürfen freizusprechen. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI 119. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI4 kann SSI vor der DK respektive dem Schweizer Sportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen, wobei das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 15 Abs. 3 VerfRegl SSI sein Verfahrensreglement anwendet. Das VerfRegl enthält keine Bestimmungen dazu.

4 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).

26 120. SSI beantragte, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.

121. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte Person zur Erstattung der Untersuchungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.

122. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt. Überdies wird für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorausgesetzt, was vorliegend nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff 2 SpoFöV i.V.m "die Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO" vom Januar 2023, S. 18), die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind.

123. Das Schweizer Sportgericht weist den Antrag von SSI daher ab, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Öffentlichkeit und Eröffnung 124. SSI beantragt, der Entscheid des Schweizer Sportgerichts sei von Swiss Olympic zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung der angeschuldigten Person.

125. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut, in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit dem Namen der Person, nicht zulässt. Darüber hinaus und in Anbetracht der Unabhängigkeit der Disziplinarstelle (d.h. des Schweizer Sportgerichts) von der nationalen Meldestelle (d.h. SSI) (und umgekehrt) und ihrer jeweiligen Rolle im Hinblick auf die SpoFöV ist es nicht Aufgabe des Schweizer Sportgerichts, SSI Anweisungen für seine externe Kommunikation zu erteilen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch das zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes massgebliche Ethik-Statut vorschreibt, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu berücksichtigen sind und im vorliegenden Verfahren gerade kein Verstoss gegen das Ethik-Statut festgestellt werden konnte.

126. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 und Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic über seine Entscheide informiert.

127. Vor diesem Hintergrund weist das Schweizer Sportgericht die entsprechenden Anträge von SSI ab, soweit auf sie eingetreten werden kann.

27 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 128. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

129. Der vorliegende Sachverhalt war überschaubar und wies in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität auf. Die Hauptverhandlung fand allerdings physisch in Olten statt, und es mussten Zeugen einvernommen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000.00 festzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 130. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es zu einem Freispruch, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO5 gelten sinngemäss (Art. 25°Abs.°2°VerfRegl).

131. Die angeschuldigte Person wurde vollumfänglich freigesprochen, und SSI unterliegt entsprechend umfassend mit ihren Anträgen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 vollumfänglich SSI aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 132. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

133. Da SSI mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlag, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Parteikosten.

134. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs der angeschuldigten Person ist SSI zu verpflichten, eine Parteientschädigung in der Höhe seines berechtigten Aufwands zu bezahlen. Da einer zu Unrecht angeschuldigten und freigesprochenen Person sämtliche für ihre Verteidigung erforderlichen Kosten zu ersetzen sind, muss SSI die Kosten für die notwendige Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im Gerichtsverfahren ersetzen. Gemäss der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote wird für das Untersuchungsverfahren ein Honorar von CHF 5'084.99 und für das Gerichtsverfahren (ohne Verhandlung) von CHF 4'387.50 geltend gemacht (Stundenansatz CHF 270). Dieser Aufwand scheint unter den gegebenen Umständen nicht übermässig zu sein. Unter Berücksichtigung von zusätzlich vier Stunden für die Hauptverhandlung (4x270=1'080) sowie Spesen und Mehrwertsteuer (welche zur Zeit des

5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

28 Untersuchungsverfahrens 7.7% und während des Verfahrens vor dem SSG 8.1% betrug) ergibt dies ein Total von CHF 11'865.08 (inkl. MwSt.).

29 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A._____ wird vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.3 Ethik-Statut freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und vollumfänglich Swiss Sport Integrity auferlegt. 3. Swiss Sport Integrity wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'865.08 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 4. Die weiteren Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz 15. März 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Roy Levy Vorsitzender Richter

Sarah Umbricht Richterin

Anita Züllig Richterin

SSG 2024/E/4 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 15.03.2025 SSG 2024/E/4 — Swissrulings