Skip to content

Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36

4 aprile 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·10,188 parole·~51 min·2

Testo integrale

1

SSG 2024/E/36 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Arthur Brunner, Rechtsanwalt, St. Gallen Richterin: Charlotte Frey, Rechtsanwältin, Lausanne Richter: Leonid Shmatenko, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst, und Alexander Schütz, Rechtsanwalt, Eversheds Sutherland AG, Bern

- Antragstellerin und

A.________

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend "SSI" bzw. "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ (nachfolgend "angeschuldigte Person" bzw. "Trainer"), geb. 1972, betätigt(e) sich bei Swiss Sliding als Trainer. In dieser Funktion betreute er im [...] insbesondere auch mehrere Athleten bei der Skeleton-Weltmeisterschaft der Junioren in X.________.

3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Weiteren gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen möglichen Verstoss gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic (nachfolgend "Ethik-Statut").3

5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen. Soweit für die Beurteilung der relevanten Fragen erforderlich, werden diese im materiellen Teil des Entscheids behandelt. A. Anzeige 6. Am 18. März 2022 erstattete A.________ bei SSI eine "Meldung betreffend Ethikverstösse" in der Zeit zwischen 31.12.2021 bis Ende Februar 2022.

7. Danach habe der Athlet C.________ anlässlich eines Skeleton-Trainings bzw. danach in der Umkleidekabine am 30. Dezember 2021 und am 31. Dezember 2021 die damals geltenden Corona-Vorgaben missachtet. So habe C.________ am 31. Dezember 2021 gegen 17:00 Uhr erfahren, dass er Corona positiv getestet worden sei. Trotzdem habe er sich an die Bahn und in die gleiche Kabine wie alle anderen Athletinnen begeben (Vorbringen 1).

8. Zudem seien die beiden Söhne des Melders (A.________), E.________ und F.________, anlässlich der Skeleton Schweizermeisterschaften vom [...] (nachfolgend "SM") durch die angeschuldigte Person, damals Trainer bei Swiss Sliding, diskriminiert und ungleich behandelt und in ihrer psychischen Integrität verletzt worden. Dies sei dadurch geschehen, dass die angeschuldigte Person eine Stunde vor den SM in die Kabine getreten sei und allen anwesenden Athletinnen mitgeteilt habe: "Die Schlitten der E.________ und F.________ werde ich nicht an den Start tragen". Dies bedeute, dass er die Schlitten vor dem Start nicht auf das Eisbett gelegt habe. Die beiden Athleten hätten dann keine Zeit, sich auf den Start

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Anwendbar ist vorliegend (noch) die ab 1. Februar 2022 gültige Fassung des Ethik-Statuts (im Folgenden zit. als "Ethik-Statut"). Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene (neue) Fassung des Ethik- Statuts wird im Folgenden - wo nötig - als "Ethik-Statut 2025" zitiert.

3 vorzubereiten, geschweige denn die Jacke auszuziehen, den Helm aufzusetzen und die Schuhe zu säubern (Vorbringen 2).

9. Auch sei es anlässlich der Skeleton Junioren-Weltmeisterschaften [...] in X.________ (WM) zu einer Diskriminierung und Ungleichbehandlung sowie einer Verletzung der psychischen Integrität von F.________ und seiner Freundin G.________ durch die angeschuldigte Person gekommen. Zuerst habe die angeschuldigte Person die beiden am 10. Januar 2022 an der Skeleton-Bahn im Y.________ gesehen und - obwohl die Selbstquarantäne von F.________ an diesem Tag beendet gewesen sei - beim Verband bewirkt, dass sie für die WM suspendiert worden seien. Erst aufgrund einer juristischen Intervention des Bob Clubs V.________ hätten die beiden dann doch nach Z.________ reisen dürfen. Anlässlich der WM seien sie durch die angeschuldigte Person sodann erneut diskriminiert worden. So hätten die beiden betroffenen Athleten u.a. teilweise an einem vom Schweizer Team separaten Tisch essen müssen, der Bus von Swiss Sliding habe sie nicht zur Bahn befördert und sie hätten sich teils nicht in der gleichen Kabine wie die anderen Athleten umziehen dürfen. Zudem seien wichtige Informationen wie Übungszeiten und Trainings-Videos mit den beiden nicht oder nur widerwillig geteilt worden (Vorbringen 3). B. Vorabklärungen 10. In der Folge tätigte SSI verschiedene Vorabklärungen:

11. Am 18. Mai 2022 führte SSI mit G.________ ein Telefonat. Darin bestätigte diese die Vorwürfe des Melders im Wesentlichen. Bezüglich der Junioren-WM in X.________ brachte sie insbesondere vor, F.________ und sie seien wegen ihrer Corona-Infektion einen Tag später als die anderen Athleten an die WM angereist. Beide seien vom internationalen Bobund Skeletonverband (IBSF) akkreditiert worden und ihre Corona-Tests seien negativ gewesen. Trotzdem habe der Chef vom IBSF ihnen anschliessend mitgeteilt, dass sie nicht in dieselbe Garderobe dürften, wie die anderen Athleten. Sie vermute, dass die angeschuldigte Person dem IBSF mittgeteilt habe, dass der IBSF es so handhaben solle. Nach dem Training hätten sie sich im Hotel zu den anderen Athleten und Betreuern hinsetzen wollen. H.________, der Masseur und Betreuer von Swiss Sliding, welcher auch an der WM als Betreuer vor Ort gewesen sei, hätte dann aber gesagt, dass sie sich nicht zum restlichen Skeleton-Team hinsetzen dürften. Während der Bahnbegehung habe er auch gesagt, dass sie Abstand halten müssten. F.________ und sie (G.________) seien sich wie Aussätzige vorgekommen und dies, obwohl die Corona-Tests negativ ausgefallen seien und sie genesen gewesen seien. Auch sei die Bedienung im Hotel auf F.________ und sie zugekommen und hätte ihnen gesagt, dass sie kein Zertifikat hätten, obwohl dies nicht stimme. Sie vermute, dass dies auch von der angeschuldigten Person aus gekommen sei. Auch die Information, dass das Schweizer Team jeden Tag einen Selbsttest gemacht habe, hätten sie erst ein paar Tage später erhalten. Da die Betreuer von Swiss Sliding das Gefühl gehabt hätten, dass F.________ und sie noch immer Corona-positiv gewesen seien, hätten die beiden die ersten Tage auch nur mit Maske im Team-Bus mitfahren dürfen. Auch hätten sie sich am ersten Tag der WM nicht wie die anderen Athleten am Rodelstart umziehen dürfen. Sie vermute, dass dies auch die angeschuldigte Person im Hintergrund so organisiert habe. Letztlich hätten F.________ und sie immer nachfragen müssen, was das Programm sei, ansonsten wären die Informationen nicht bis zu den ihnen durchgedrungen. Die Vorkommnisse seien dem Verband bekannt, sie hätten sich aber nicht bei ihnen gemeldet.

12. Am 25. Mai 2022 führte SSI sodann ein telefonisches Gespräch mit F.________. Auch er bestätigte die Vorwürfe des Melders im Wesentlichen. Bezüglich der WM in X.________ brachte F.________ im Wesentlichen vor, G.________ und er hätten dazu ein gültiges

4 Corona-Zertifikat gehabt. Die angeschuldigte Person habe die beiden aber sehr schlecht empfangen. So habe er zwei Meter Abstand gehalten und keine Hände geschüttelt. Dies, obwohl der Schnelltest vor Ort ebenfalls negativ gewesen sei. Die Bahnbegehung habe er dann in sehr schnellem Durchlauf und auch nicht richtig gemacht. Nachdem die angeschuldigte Person mit dem IBSF gesprochen habe, habe der IBSF G.________ und ihm mitgeteilt, dass sie sich beim Juniorenstart umziehen müssten. Das Ganze sei aber von der angeschuldigten Person ausgegangen. Sie hätten auch nicht richtig einlaufen können und auch die Schlitten hätten sie selber holen müssen. Ohne sein eigenes Auto wäre dies nicht gegangen. Das ganze Training sei dann sehr aufwendig gewesen. Nach dem Training hätten sie sich dann zu den anderen vom Team an den Tisch setzen wollen. Es habe aber geheissen, dass sie sich an einen anderen Tisch setzen sollten. Er habe dies als sehr grenzwertig empfunden. Es sei sodann zu einer angespannten Lage zwischen ihm, der angeschuldigten Person und H.________ gekommen. Dieser habe die beiden dann auch nicht betreuen wollen. Zudem seien die beiden über nichts benachrichtigt worden, weil sie an einem anderen Tisch gesessen hätten. Sie hätten sich um alles selbst kümmern müssen. Die Betreuer hätten zwar über den Chat geschrieben. Trotzdem sei ihnen vieles gar nicht mitgeteilt worden. Auch hätten sie ihre Schlitten nicht im selben Schlittenraum vorbereiten dürfen wie die anderen. Sie hätten mit dem Auto rund 20 Minuten fahren müssen, um die Kufen ihrer Schlitten schleifen zu können. Die Trainings seien sie somit mit alten Kufen gefahren. Für das Athletik-Training hätten sie FFP2 Masken anziehen müssen. Sie seien in dieser Woche "wie der letzte Dreck" behandelt worden. Es sei klar gewesen, dass nach solch einer Woche die Leistung am Renntag nicht wie gewohnt hätte abgerufen werden können. Es habe keinen Grund gegeben, wieso sie anders hätten behandelt werden sollen als die anderen.

13. Am 8. Juni 2023 telefonierte SSI sodann mit I.________, Vorstandsmitglied vom Bob Club V.________. Dieser teilte SSI mit, dass G.________ und F.________ sich nicht sportlich verhalten hätten, da sie Anfang Januar 2022 eine Covid-Quarantäne zu früh verlassen hätten. Sie seien danach aufgrund dieser Geschichte abgestraft worden, indem Swiss Sliding ihnen mitteilt habe, dass sie nicht an die WM gehen dürften. Der Bob Club V.________ habe Swiss Sliding dann aber gesagt, dass dies so nicht gehe. Daraufhin sei der Staff von Swiss Sliding vom Vorstand zurückbeordert worden. Er (I.________) sei dann als Verbindungsperson eingesetzt worden, da die Fronten verhärtet gewesen seien. Er sei so auch Teil des Chats gewesen, zusammen mit der angeschuldigten Person, H.________ und allen anderen Athletinnen. Die Abklärungen, ob F.________ und G.________ überhaupt nach Z.________ gehen dürften, habe alle er gemacht und nicht der Verband. Der Verband hätte eigentlich bemüht sein sollen, dass seine Athletinnen anreisen können, hätte sie akkreditieren müssen etc. Der Support sei aber gleich null gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, als ob der Verband den jungen Athleten eher noch Steine in den Weg legen wollte. Als F.________ und G.________ ein oder zwei Tage verspätet an die WM nach X.________ gekommen seien, seien sie im Team nicht willkommen geheissen worden. So hätten sie zum Beispiel an einem separaten Tisch essen müssen. Das habe er als nicht korrekt empfunden und dies Swiss Sliding auch so gesagt. Er gehe davon aus, dass das Verhalten der angeschuldigten Person als Gegenreaktion angesehen werden könne, weil die beiden Athleten doch an der WM hätten teilnehmen dürfen. Er habe (am 21. Februar 2022) auch ein Schreiben an Swiss Sliding vorbereitet, in welchem er den Verband auf das komische Verhalten der Betreuer aufmerksam gemacht habe.

14. Am 30. Juni 2022 nahm SSI sodann mit der angeschuldigten Person Kontakt auf. Diese schilderte, die meldende Person - Vater von F.________ und E.________ - habe ihm im Vorfeld zu den SM vorgeworfen, dass er deren Schlitten zu spät an den Start gebracht hätte. Das habe zuerst abgeklärt werden müssen, bevor er wieder Schlitten an den Start habe

5 bringen könnten. Er habe dann alle Athletinnen gefragt, wer die Schlitten zum Start bringen soll. Er habe so reagieren müssen, da der Vorwurf im Raum gestanden habe, dass er es nicht korrekt gemacht habe. Das habe aber alle Athletinnen betroffen. Bis diese Aussage geklärt gewesen sei, habe er die Schlitten nicht mehr zum Start bringen können. Es sei korrekt, dass F.________ und G.________ anlässlich der WM aufgrund von Corona-Tests an einem separaten Tisch hätten sitzen müssen. Er könne nicht nachvollziehen, wieso sie sich deshalb ungerecht oder diskriminiert behandelt fühlten. Die Bobfahrer hätten dies so gewünscht, weil die Olympiade angestanden habe und sie unbedingt einen positiven Corona-Test hätten vermeiden wollen. Auch er sei für die Olympiade in W.________ nominiert gewesen und hätte unbedingt negativ bleiben müssen. Swiss Sliding habe nicht gewusst, ob F.________ und G.________ Covid-positiv oder -negativ gewesen seien. Die beiden hätten nie die Wahrheit gesagt. Auch hätten sie in X.________ nie einen negativen Test vorgelegt, dies trotz mehrmaliger Aufforderung. Stattdessen hätten sie stets gesagt, dass sie ein gültiges Zertifikat besässen. Das bedeute aber noch nicht, dass sie nicht infektiös gewesen wären und andere hätten anstecken können. Er habe eine Bestätigung für seine eigene Sicherheit gewollt. Er habe ihnen aber nie verboten, im Mannschaftsbus mitzufahren. Jeder hätte mit dem Mannschaftsbus mitfahren dürfen. F.________ und G.________ hätten ihm ferner auch mitgeteilt, dass sie nicht zur Trainingshalle kommen wollten und hätten sich mit Händen und Füssen gegen alle Angebote seinerseits gewehrt. Er habe alle Athleten anlässlich der Junioren-WM gleichbehandelt. Sein Angebot zum Videostudium hätten F.________ und G.________ jedoch nicht wahrnehmen wollen, da sie ja einen besseren, eigenen Trainer hätten. Er sei an der Bahn filmen gewesen und habe anschliessend per Funk ein Feedback geben wollen. F.________ und G.________ seien aber nicht zum Funk gegangen. Die beiden hätten gegen ihn gearbeitet. C. Untersuchungsverfahren 15. Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte SSI A.________ (als angeschuldigte Person), Swiss Sliding (als betroffenem Verband) sowie G.________ und F.________ (als potenziellen Opfern eines Ethik-Verstosses) mit, dass eine Untersuchung wegen möglicher Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Athleten, insbesondere anlässlich der Skeleton Junioren-WM 2022 in X.________ eröffnet werde.

16. Am 9. Februar 2023 fand die offizielle Befragung G.________ durch SSI statt; G.________ wurde dabei von ihrem Vater begleitet. Gemäss der Aussage von G.________ hätte sich die Schwester von F.________ wohl anlässlich der SM mit Corona angesteckt. Die Schwester von F.________ sei dann positiv getestet worden und ab dem 1. Januar 2022 seien sie alle in Selbstquarantäne gegangen. G.________ selber hätte am 5. Januar 2022 Symptome verspürt und sei am 6. Januar 2022 positiv auf Corona getestet worden. Gemäss ihrem Vater sei zu diesem Zeitpunkt aber gerade der Wechsel betreffend Quarantänedauer gewesen. F.________ und sie seien am 10. Januar 2022 zu Fuss und mit Maske für den Weltcup an die Bahn runtergelaufen. Die angeschuldigte Person hätte sie dort gesehen, was die Sanktion ausgelöst habe - beide seien von der WM ausgeschlossen worden. Gemäss G.________ hätten die beiden diesen Entscheid dann erfolgreich angefochten. F.________ und sie hätten aber erst mit einem Tag Verspätung, also am 17. Januar 2022, nach X.________ reisen dürfen. Der Corona-Test bei der Akkreditierung in X.________ sei bei beiden negativ ausgefallen. Das heisst, beide seien negativ getestet worden, seien "genesen" gewesen und hätten ein gültiges Zertifikat besessen. Jemand von der IBSF habe ihnen aber trotzdem mitgeteilt, dass sie in eine andere Garderobe hätten gehen müssen. F.________ und sie hätten den Verdacht, dass dies von der angeschuldigten Person aus gekommen sei. Auch die Bahnbegehung mit der angeschuldigten Person an ihrem ersten Tag sei "schnell, schnell" gewesen und die angeschuldigte Person habe ihnen als erstes gesagt "Abstand bitte". Es

6 hätte sie in X.________ nie jemand darauf angesprochen, ob sie ein negatives Corona- Testergebnis gehabt hätten. Auch hätten ihnen die Betreuer von Swiss Sliding erst Mitte Woche mitgeteilt, dass das Swiss Sliding-Team jeden Tag einen Selbsttest machen würde. Von Montag bis Mittwochabend hätten sie von dem nichts gewusst. Hinsichtlich Ungleichbehandlung brachte G.________ vor, dass F.________ und sie sich am ersten Tag im Hotel beim Mittagessen zum Team hätten hinsetzen wollen, der Betreuer H.________ die beiden jedoch an einen anderen Tisch verwiesen hätte. Dies sei auch nach ihren (negativen) Corona-Selbsttests die ganze Woche so gewesen. Sie seien vom Team einfach ausgeschlossen worden. Die angeschuldigte Person habe nicht im Hotel, sondern zuhause übernachtet. Für Besprechungen sei er aber nur zum anderen Tisch gegangen. F.________ und sie hätten somit kaum Informationen erhalten. Auch hätten sie mit dem Schlitten in den Bus einsteigen wollen, seien aber abgewiesen worden. Zwar seien auch F.________ und sie von den Betreuern von Swiss Sliding gefilmt worden. Aber ein gemeinsames Videostudium, wie dies normalerweise üblich sei, habe es nicht gegeben. Sie "hätte auch mehr zum Funk gehen können", habe sich aber gedacht, wenn die angeschuldigte Person sie so ausschliesse, müsse sie "auch nicht noch etwas von ihm hören". Einmal sei auch die Bedienung im Hotel auf sie zugekommen und hätte sie um ein gültiges Corona-Zertifikat gefragt. Sie vermute, dass die angeschuldigte Person der Bedienung mitgeteilt hätte, dass sie kein Zertifikat hätten. Ihre Vermutung sei, dass die angeschuldigte Person F.________ und sie "in die Pfanne [habe] hauen" wollen , da sie sich gegen ihn durchgesetzt hätten. Gemäss G.________ seien ihnen die Trainingszeiten nur auf ihre Nachfrage hin mitgeteilt worden. Sie hätten aber auf Nachfrage dann auch mitkommen dürfen. Im Bus hätten sie die Maske aufziehen müssen, die anderen Athletinnen jedoch nicht. Auch habe es einen Trainingsplan gegeben, wovon die beiden nichts gewusst hätten; sie hätten das erst herausgefunden, als sie Mitte Woche die Selbsttests gemacht hätten.

Im Nachgang an das Gespräch reichten G.________ und ihr Vater SSI ein kurzes Video ein, in dem zu sehen ist, dass F.________ und sie beim Morgenessen an einem anderen Tisch als die anderen Athletinnen sassen.

17. Am 8. März 2023 befragte SSI die angeschuldigte Person zu den Vorwürfen. Dieser führte aus, er habe in den letzten 20 Jahren verschiedene Tätigkeiten als Trainer im Skeleton-Sport ausgefüllt. In seiner Funktion als Trainer bei Swiss Sliding hätte ihm die Familie von F.________ nie den nötigen Respekt erbracht. Insbesondere hätten sie auch einen Privattrainer gehabt. Die Familie von F.________ habe immer wieder versucht, Vorwürfe gegen seine Person zu machen. Diese Vorwürfe seien aber meist haltlos gewesen. Hinsichtlich der SM brachte die angeschuldigte Person vor, dass das Problem bereits anlässlich der Qualifikation vom 10. bis am 17. Oktober 2021 in U.________ entstanden sei. Damals hätte er allen Athletinnen angeboten, ihre Schlitten zum Start zu bringen. Am Vorabend der SM sei dann J.________, Sportchefin von Swiss Sliding, zu ihm gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass die Familie von F.________ Beschwerde eingelegt hätte, dass er ihre Schlitten nicht rechtzeitig zum Start hingelegt hätte. Bis dieses Problem geklärt gewesen sei bzw. weil der Vorwurf noch im Raum gestanden habe, hätte er den Athleten nicht anbieten können, die Schlitten zum Block zu bringen. Dies habe er der Familie von F.________ auch so mitgeteilt, insbesondere auch rechtzeitig vor dem Start. J.________ hätte dieses Vorgehen zudem am Vorabend der SM auch gutgeheissen. Als Nationaltrainer sei er für die Betreuung an einer Schweizer Meisterschaft zudem gar nicht zuständig gewesen. Er hätte dort lediglich mitgeholfen. Hinsichtlich der WM brachte die angeschuldigte vor, bei der SM hätte sich herausgestellt, dass ein Athlet Corona-positiv gewesen sei, er aber am Rennen teilgenommen habe. Nach der SM habe der Weltcup in L.________ begonnen. Alle Athleten hätten vom Verband mehrmals ein Schreiben erhalten, wie sie mit einem positiven Corona-Fall oder Verdachtsfall vorzugehen hätten. Am 10.

7 Januar 2022, also am Weltcup in L.________, sei F.________ an der Bahn dann zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er und G.________ am Weltcup-Rennen Spurlauf fahren könnten. Er habe gesagt "ja klar, ich kläre das mit der Bahn ab und melde mich". Die Bahn hätte dann einen negativen Corona-Test verlangt. Der negative Corona Test hätte aber nie gemacht werden können, denn - wie sich im Nachhinein herausgestellt habe - seien die beiden Athleten am 7. Januar 2022 Corona-positiv getestet worden. F.________ habe sich ihm am 10. Januar 2022 dennoch ohne Schutzmaske gegenübergestellt und ihn gefragt, ob er Spurlauf fahren könne. Nach der WM in X.________ sei die Olympiade in W.________ gewesen und er sei in einem Anstellungsverhältnis mit Swiss Sliding gestanden, hätte also in einem positiven Corona-Fall seinem Job nicht nachgehen können. F.________ und G.________ hätten aufgrund der damaligen Quarantäne-Regelung somit am 16. Januar 2022 nicht mit den anderen Team-Mitgliedern an die WM reisen können und hätten den Corona-Eingangstest am 16. Januar 2022 in X.________ nicht wie vom IBSF verlangt machen können. Es sei der IBSF bzw. der Veranstalter gewesen, der entschieden habe, dass die beiden Athleten nicht die gleiche Kabine hätten benützen dürfen, wie die anderen Athleten. Das habe er gar nicht entscheiden können und habe damit nichts zu tun gehabt. Die Umkleidekabinen würden der Bahn gehören. Er selber habe jeweils zu Hause übernachtet, sei aber jeden Tag ins Hotel gefahren. Nicht er habe entschieden/angewiesen, dass die beiden an einem separaten Tisch hätten essen müssen. Dies sei K.________ von Swiss Sliding gewesen. Dieser habe überhaupt nicht gewollt, dass die beiden im Speisesaal vom Hotel essen würde, da er seine Athleten habe schützen wollen. Es stimme auch nicht, dass er Videos vom Training nicht oder nur widerwillig mit F.________ und G.________ geteilt habe. Sie hätten alle gleichbehandelt. Sie seien mit fünf Kameras an der Bahn gewesen und hätten sich im Kreisel getroffen und allen Athletinnen ein Video-Feedback gegeben. F.________ und G.________ seien aber nicht ans Funkgerät gegangen, auch nicht auf seine Nachfrage hin, ob sie ein Video-Feedback wollten. Sie hätten sich nicht der Mühe wert gefunden, mit ihm zu kommunizieren, seien nicht einmal ans Funkgerät gegangen. Sie hätten den ganzen Winter über einen Privattrainer gehabt, die Videos von ihm aber immer erhalten. Er habe die Videos auf dem Laptop gehabt und sie H.________ gegeben, welcher sie den Athletinnen weitergegeben habe. Auch stimme es nicht, dass er im Hotel einer Serviererin gesagt hätte, die beiden hätten kein Corona-Zertifikat. Er hätte gar nicht im Hotel übernachtet und sei nur ab und zu dort gewesen. Zudem hätte er F.________ und G.________ auch nicht vom Swiss Sliding-Bus abgewiesen. Er habe auch nie eine solche Anweisung gegeben. F.________ und G.________ seien - aufgrund ihres positiven Corona- Tests - zuerst selbständig bzw. verspätet nach X.________ angereist. Zudem würden sie ohnehin immer in ihrem Privatauto an die Wettkämpfe anreisen. Auch stimme es nicht, dass er die Wochenplanung nicht oder nur widerwillig F.________ und G.________ mitgeteilt habe. Es sei aufgrund ihrer eigenen Faulheit gewesen, dass sie nicht zum Athletik-Training gegangen seien. Zudem sei es H.________ gewesen, welcher mit den Athleten die Athletik- Training ausgemacht habe. Das Bahntraining gebe die Zeit vor, wann dieses stattfinde. Auch das könne er gar nicht entscheiden, sondern nur kommunizieren - das gelte für alle Athleten gleich. Die Trainings seien am Team-Captains-Meeting am 16. Januar 2022 besprochen worden, gestützt darauf sei die Wochenplanung gemacht worden. Er müsse dies ja wissen, damit er die Räume reservieren und bezahlen könne. F.________ und G.________ hätten wie alle anderen Athleten - die Wochenzeiten erhalten. Die Kommunikation im Team sei über den Frühstückstisch gelaufen und über WhatsApp. F.________ und G.________ seien ganz normal in den Chat integriert worden. Er hätte sie über den ganzen Winter gleichbehandelt, auch anlässlich der WM. Die Anreise zur WM werde vom Verband organisiert, nicht von ihm. Auch Hotelbuchungen etc. würden über das Büro von Swiss Sliding gemacht. Das sei den ganzen Winter über gleich gewesen. Die Schnelltests im Swiss Sliding-Team seien von H.________ gemacht bzw. organisiert worden, nicht von ihm. Ob F.________ und G.________ diese gemacht hätten, könne er nicht beurteilen.

8 Im Nachgang an das Gespräch hat die angeschuldigte Person SSI verschiedene Unterlagen und Videos eingereicht, welche seine Aussagen belegen sollten.

18. Nachdem verschiedene Versuche zur Ansetzung eines Gesprächs gescheitert waren, befragte SSI am 13. März 2023 F.________. Das von F.________, trotz mehrmaliger Nachfrage, nicht unterzeichnete Gesprächsprotokoll enthält die Aussage, dass die angeschuldigte Person am 31. Dezember 2021 die Schlitten von ihm und seinem Bruder E.________ nicht in die Bahn legen wollt. Die angeschuldigte Person habe gemeint, E.________ und F.________ hätten viel besseres Material als die anderen Athletinnen, insb. auch wegen des Geldes. Dadurch seien sie ohnehin bevorzugt. Deshalb habe die angeschuldigte Person die Schlitten nicht an die Bahn tragen wollen. Er habe dies zwar nie so gesagt, aber indirekt darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungen ohne das Material so nicht möglich wären. Die SM habe rund eine Woche gedauert. An den SM hätten sich seine Schwester und er mit Corona angesteckt. Sie seien danach in Selbst-Quarantäne gegangen. Am 7. Januar 2022 habe er sich nicht gut gefühlt und sei zum Arzt testen gegangen. Er sei positiv auf Corona getestet worden und bis zum 15. Januar 2022 in Quarantäne gewesen. Am 15. Januar 2022 sei er beim Arzt gewesen und sei negativ getestet worden. Am selben Tag seien G.________ und er dann entsprechend auch an die Bobbahn gegangen. Dort sei auch die angeschuldigte Person gewesen. Er habe ihn begrüsst und kurz "Hallo" gesagt. Ansonsten hätten sie nichts zusammen gesprochen. Die angeschuldigte Person habe gemeint, G.________ und er seien noch in Quarantäne. Deshalb habe er dies dann so dem Verband gemeldet. Der Verband habe G.________ und ihn sodann für die WM gesperrt. Sie hätten dann aber erfolgreich Rekurs gegen diesen Entscheid eingereicht. Auf explizite Nachfrage von SSI, ob sich das Ganze an der Bahn in L.________ wirklich am 15. Januar 2022 zugetragen habe, bestätigte F.________ dies; er habe auch noch das Corona- Test Ergebnis von diesem Tag. G.________ und er hätten dann erst einen Tag verspätet (am 17. Januar 2022) nach X.________ an die WM gehen dürfen. Sie seien am Vormittag früh privat/selbst angereist, damit sie schon am Morgen an der Bahn hätten sein können. Sie hätten dann beim IBSF u.a. auch einen Corona-Test machen müssen; dieser sei negativ ausgefallen und sie seien vom IBSF zur WM zugelassen worden. Die angeschuldigte Person habe sie aber bereits sehr komisch und unfreundlich begrüsst. Das erste, was er ihnen gesagt habe, sei "Bitte Abstand halten" gewesen. Die Bahnbegehung sei dann schnell gegangen, insb. auch weil die angeschuldigte Person ihnen sehr schnell und schlampig erklärt habe, wie sie zu fahren hätten. Am gleichen Tag hätten sie noch ein Training gehabt. Die angeschuldigte Person habe ihnen dann gesagt, dass sie sich weiter unten in der Damen- Kabine umziehen müssten, da sie noch Leute anstecken könnten. Danach sei auch die zuständige Person von IBSF auf sie zugegangen, und habe sie gebeten, sich in der Damen- Kabine weiter unten umzuziehen. Nach dem Training seien sie ins Hotel zurückgekehrt. Sie hätten sich beim Essen zu den Kollegen setzen wollen. Die angeschuldigte Person oder H.________ - dazu sei er sich nicht mehr ganz sicher, die angeschuldigte Person habe nur am Abend mit ihnen gegessen - habe ihnen dann aber gesagt, dass sie sich nicht zu ihnen an den gleichen Tisch setzen dürften. Das habe die ganze Woche so gegolten. Am nächsten Tag (Dienstag, 18. Januar 2022) hätten sie zunächst gar keine Informationen im Chat erhalten. Da sie beim Essen nicht am gleichen Tisch gesessen seien, hätten sie auch sonst keine Informationen erhalten. H.________ sei für den Chat bzw. diese Organisation zuständig gewesen. Auf Nachfrage hätten sie dann die Möglichkeit erhalten, ins Hallentraining zu gehen. Sie hätten in den Bus gedurft, aber hätten FFP-2-Masken tragen müssen. Am Folgetag, dem 19. Januar 2022, hätten sie sodann erfahren, dass die anderen Athleten sowie die Betreuer von Montag bis Mittwoch jeden Tag ohne sie einen Schnell- Test gemacht hätten. Erst am Donnerstag hätten sie dann auch einen Schnelltest machen dürfen - dieser sei für beide negativ ausgefallen. Am Donnerstag sei ein weiteres Training gewesen. Da sie mit dem Team vorher ja bereits im Bus in die Halle gefahren seien, hätten

9 sie gedacht, dass sie mit ihnen im Verbandsbus auch an die Bahn fahren könnten. Das hätten sie aber nicht gedurft. Als G.________ ihren Schlitten habe einladen wollen, habe H.________ gesagt "ihr fährt dann mit Eurem Auto". Sie seien dann mit seinem Auto zum Training gefahren. Vor dem Rennen hätten sie sodann die Schlitten fürs Rennen nicht mit den anderen Athleten präparieren / Kufen schleifen dürfen. Die Begründung sei gewesen, dass sie die anderen hätten anstecken können. Sie seien dann in ein nicht benutztes Restaurant von einem Kollegen der Familie gegangen, das ca. 20 Auto Fahrminuten von X.________ entfernt gewesen sei, um ihre Schlitten zu präparieren. Schlitten könnten nicht einfach irgendwo präpariert werden. Zum einen brauche es Strom. Zum anderen verursachten die Politurpasten und die Schleifreste Spuren in der Umgebung. Bezüglich der Bedienung im Hotel brachte F.________ vor, dass die angeschuldigte Person kurz aufgestanden sei und mit der Serviererin in Richtung Küche verschwunden sei. Dann sei die Serviererin zu ihnen gekommen und habe sie nach dem Corona-Zertifikat gefragt, welches sie ihr natürlich gezeigt hätten. Weiter brachte F.________ vor, die Wochenplanung sei sehr schlecht gewesen. Zuerst hätten sie gar keine Informationen gehabt, weil sie nicht in der gleichen Chat-Gruppe gewesen seien. Später seien sie zur Gruppe zugelassen worden, aber nur schlecht informiert worden. Normalerweise würden die Athleten beim Abendessen am Tisch sitzen und alles zusammen besprechen. Da sie aber nicht am Tisch mit den anderen gesessen seien, hätten die anderen Athleten wohl das Programm besprochen und G.________ und er seien nicht informiert worden, auch nicht im Chat. Am nächsten Tag seien sie dann jeweils aufgeschmissen gewesen und hätten sich selber jedes Mal aktiv informieren müssen. Bei der Videoanalyse seien sie in den ersten paar Tagen gar nicht dabei gewesen. Danach hätten sie die Videos zwar erhalten, sie seien aber nur kurz besprochen worden. Insbesondere habe die angeschuldigte Person diese nur elektronisch verschickt.

19. Am 16. März 2023 sprach SSI mit J.________, Chefin Leistungssport und Spartenchefin Skeleton bei Swiss Sliding. J.________ äusserte, sie sei vor zwei Jahren zu Swiss Sliding gekommen und habe dafür gesorgt, dass das Schweizer Team immer mit zwei Betreuungspersonen unterwegs sei, d.h. dass neben dem Trainer also immer eine weitere Begleitperson (Physiotherapeut oder Masseur) dabei sei. Die angeschuldigte Person habe in einem Arbeitsverhältnis zu Swiss Sliding gestanden und sei als "lce Coach Skeleton Nachwuchs" im Europacup bei Swiss Sliding angestellt gewesen. Bis Ende Saison 2022 habe Swiss Sliding mit ihm ein gutes Verhältnis gehabt. Eine Vertragsverlängerung als Trainer sei aber nicht zustande gekommen. Ferner habe Swiss Sliding gemerkt, dass er auch noch eine andere Seite habe. Teils sei er sehr nachtragend. Zudem könne er auch "hässig" werden, wenn es nicht so laufe wie er wolle. Auch habe er teils Mühe damit, wenn andere nicht seiner Meinung seien. Aber er habe auch alles für die Athleten gemacht. Er sei eigentlich ein guter Trainer gewesen. Der Melder sei schwierig. Er habe mit allen Trainern ein Problem, welche nicht genau das machten, was er wolle. Es habe keinen Trainer gegeben, welcher dem Melder passe. Nie sei dem Melder etwas recht, nie sei es gut. Auch sie sei schon von ihm angegriffen worden. Wenn es nicht laufe, wie er es sich vorstelle, würde man von ihm angegriffen. Sie habe nichts davon gehört, dass E.________ und F.________ anlässlich der SM durch die angeschuldigte Person ungleich behandelt worden wären. Einer der Söhne des Melders sei an einem Selektionsrennen vor den SM (ca. im Oktober 2021) disqualifiziert worden, weil er zu spät gestartet sei. Die Familie des Melders habe dann K.________ vorgeworfen, dass dieser die Schlitten zu spät in die Spur gelegt habe. Sie habe dies der angeschuldigten Person so kommuniziert. Die angeschuldigte Person habe dann gesagt, er würde der Familie des Melders die Schlitten nicht in die Spur legen. Denn er wolle nicht schuld daran sein, etwas falsch zu machen. Sie - J.________ - habe ihm nur gesagt: "Das ist eine SM, das ist ohnehin nicht unserer/Deine Aufgabe, den Schlitten in die Bahn zu legen". Eigentlich seien die Schweizer Meisterschaften eine Sache der Clubs und eine private Sache. Insoweit sei er nur als Trainer und nicht als Betreuer dort gewesen. Zudem sei er zusammen

10 mit ihr Materialkontrolleur und in der Jury gewesen. Das sei das Einzige gewesen, was seine Aufgabe gewesen sei. Es sei gar nicht seine offizielle Aufgabe an der SM gewesen, die Schlitten in die Bahn zu legen, das sei Club-Sache. Nach der SM sei ein Weltcup in L.________ gewesen. Swiss Sliding hätte im Vorfeld auch immer kommuniziert, wie man vorzugehen habe, wenn man Corona habe etc. F.________ und G.________ seien dann aber Corona-positiv an die Bahn gekommen. Das sei anlässlich des ersten Trainings für den Weltcup (nicht am Rennen selber), an einem Sonntag gewesen - entweder dem 9. oder dem 10. Januar 2022. F.________ habe dort mit der angeschuldigten Person gesprochen und ihn gefragt, ob er Spurfahren dürfe. Zu diesem Zeitpunkt habe die angeschuldigte Person noch nicht gewusst, dass F.________ Corona-positiv gewesen sei. Die angeschuldigte Person habe dann bei der Bahn nachgefragt, ob F.________ und G.________ Spurfahren dürfen bzw. habe das organisieren wollen. Das habe ihm die Bahn auch betätigt. Dafür wäre aber ein negativer Corona-Test der Athleten nötig gewesen. Diesen hätten die beiden aber nicht liefern können. Die angeschuldigte Person habe dann mehrfach gesagt, dass sie einen negativen Corona-Test bräuchten, sonst könnten sie nicht fahren. Dann hätten die beiden einen positiven Corona-Test geliefert. Sie seien also trotz positivem Corona-Test an die Bahn gekommen und hätten mit der angeschuldigten Person gesprochen. Die Selektionskommission habe sie deshalb nicht für die WM nominieren wollen. Viele Athleten seien später an die Olympiade gegangen und mit den strikten Vorgaben für die Olympiade in W.________ seien viele gefährdet gewesen, auch die angeschuldigte Person. Es habe dann einen Rekurs eines Clubs gegeben und der Vorstand von Swiss Sliding habe den Rekurs gutgeheissen, sodass F.________ und G.________ an die WM hätten gehen dürfen. Die angeschuldigte Person sei mit dem Entscheid nicht zufrieden gewesen. Er habe "die 5 nicht geradestehen lassen" können. Sie habe erst nach der WM von F.________ und G.________ gehört, dass sie an einem Einzeltisch hätten sitzen müssen und nicht in den Team-Bus hätten einsteigen dürfen. Sie sei aber nicht vor Ort gewesen, habe erst nach der WM von den Athleten, der angeschuldigten Person bzw. H.________ verschiedene Sachen gehört. Es sei schwierig für sie einzuschätzen, was korrekt sei. Sie könne sich schon vorstellen, dass die angeschuldigte Person unfair gewesen sei. Umgekehrt könne sie sich aber auch vorstellen, dass die Vorwürfe gegen ihn ungerechtfertigt seien. Während der WM sei nichts an Swiss Sliding herangetragen worden. Swiss Sliding sei für die Organisation vom Hotel etc. zuständig. Vor Ort würden dann nur die Umstände des Trainings etc. durch den Trainier und den Physio organisiert.

Im Nachgang an das Gespräch hat J.________ diverse Unterlagen bei SSI eingereicht, so z.B. das Aufgabenheft der angeschuldigten Person, die Informationen an die Athletinnen bzgl. Umgang mit Corona sowie eine Zusammenfassung des Fehlverhaltens von F.________ und G.________ anlässlich ihrer Anwesenheit an der Bobbahn vom 10. Januar 2022.

20. Am 27. März 2023 hat SSI sodann mit H.________, Masseur und Betreuer von Swiss Sliding, telefoniert. H.________ berichtete, er sei an Grossanlässen zum Teil auch Delegationsleiter und zuständig für die Organisation. An den SM sei er nicht vor Ort gewesen und könne nicht sagen, was genau vorgefallen sei. F.________ und G.________ seien am Skeleton-Weltcup 2022 in V.________, welcher kurz vor der WM stattgefunden habe, anwesend gewesen und hätten dort mit der angeschuldigten Person gesprochen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die beiden positiv auf Corona getestet worden seien und dies gewusst hätten, aber trotzdem an die Bahn gegangen seien und mit der angeschuldigten Person Kontakt aufgenommen hätten. Die Situation im Swiss Sliding-Team sei aufgrund von Corona und der bevorstehenden Olympiade in W.________ (welche sehr strenge Covid-Regeln hatte) sowieso schon äusserst angespannt gewesen. Die angeschuldigte Person sei damals aufgrund dieses Vorfalls ausser sich gewesen. Eine Covid-lnfektion hätte das Aus für die Olympiade bedeuten können. Für einige Athleten wäre das ein Verlust von vier Jahren

11 gewesen. Er habe diese Reaktion im Hinblick auf die Olympiade verstehen können. Seit dem Vorfall am Weltcup habe sich die Kommunikation zwischen der angeschuldigten Person und F.________ und G.________ noch schwieriger gestaltet. Nach Gutheissung ihres Rekurses seien F.________ und G.________ alleine zu den WM angereist. Sie hätten bereits einen Chat eröffnet über WhatsApp und darin vereinbart, dass sie im Bus alle Masken tragen und sich jeden Tag testen würden. Dies hätten F.________ und G.________ aufgrund dessen, dass sie nachgerückt seien, (zuerst) nicht mitbekommen. Dadurch, dass F.________ und G.________ erst später angereist seien, habe es sich so ergeben, dass sie an einem separaten Tisch hätten sitzen müssen. Sie hätten schon von Anfang an einen kleineren Tisch gehabt, als die beiden noch nicht da gewesen seien. Sie seien alle unsicher gewesen und hätten kein Risiko eingehen wollen. Er wisse nicht mehr, wer das so entschieden habe. Die beiden seien dann nicht mehr an ihren Tisch gekommen. Sie hätten das ihm gegenüber auch nicht zum Thema gemacht. Es sei aber schon komisch gewesen, dass sie alleine dort hätten sitzen müssen und es sei auch nicht in Ordnung gewesen. Die zentrale Kommunikation sei über den Gruppenchat gelaufen. Das habe er in Absprache mit der angeschuldigten Person koordiniert. Aufgrund dessen, dass nicht alle am selben Tisch gesessen seien, hätten F.________ und G.________ vielleicht schon gewisse Informationen nicht erhalten. Der Hauptkanal betreffend die Informationen sei aber über den Chat gelaufen. F.________ und G.________ seien nicht aus der Wochenplanung ausgeschlossen worden. Sie hätten sie genauso wie die anderen Athleten behandelt, und sie hätten auch mit ihnen ins Athletiktraining gehen können. Sie hätten sich teils aber selber abgesondert, z.B. beim Athletiktraining. Auch seien die beiden in die Video-Analyse integriert worden. Sie hätten immer Videos gemacht. Diese seien ihnen auch zugestellt worden. F.________ und G.________ hätten sie aber nicht mit ihnen besprechen wollen, sondern hätten sie mit ihren eigenen Betreuern analysiert. Zu Beginn hätten sich F.________ und G.________ in einer separaten Garderobe umziehen müssen. Das sei aber vom IBFS ausgekommen. Alle, die nicht ganz gesund gewesen seien etc., hätten sich zur Sicherheit in einer anderen Garderobe umziehen müssen. Man habe F.________ und G.________ einmal gesagt, dass sie nicht im Bus mitfahren dürften. Erst als sie sich dann auch (auf Covid) getestet hätten, hätten sie mitfahren dürfen. Es habe grundsätzlich nicht viel Platz vor Ort gehabt, um die Kufen zu schleifen. Er habe nicht mitbekommen, dass ihnen jemand anderes gesagt hätte, dass sie nicht in den Raum im Hotel gehen dürften. Es wäre für sie ebenfalls möglich gewesen, dort die Kufen zu schleifen. Zudem habe es unten im Hotel weitere Räume gegeben, die sie hätten nutzen können. Normalerweise würden dies die Athletinnen selber organisieren. F.________ und G.________ hätten wohl auch nicht danach gefragt. Man habe gemunkelt, dass F.________ und G.________ keine echten Coronazertifikate hätten und diese gefälscht hätten. Dieses Gerücht sei im Umlauf gewesen und sei dann wahrscheinlich auch zum Servicepersonal gekommen. Er habe das Servicepersonal nicht angewiesen und hätte das auch nicht mitbekommen, dass es sonst jemand gemacht hätte. Grundsätzlich seien die beiden korrekt behandelt worden in X.________. Dass im Hotel nicht alle am selben Tisch platziert worden seien, sei nicht korrekt gewesen. Dies habe dann wohl auch Nachteile für die beiden an diesem Anlass gehabt. Die Beziehung zwischen den beiden Athleten und der angeschuldigten Person sei schon immer etwas belastet gewesen, da die beiden einen privaten Coach gehabt hätten.

21. Am 9. Oktober 2023 finalisierte SSI seinen Untersuchungsbericht wegen allfälligen Verstosses gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports.

12 D. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 22. Am 31. Oktober 2023 überwies SSI seinen Untersuchungsbericht vom 9. Oktober 2023 mit 24 Beilagen und Beilagenverzeichnis der Disziplinarkammer des Schweizer Sports. Es wurden folgende Anträge gestellt:

"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei aufgrund klarer Verhältnisse ein Zirkularentscheid zu fällen, dies nach dem Einholen des diesbezüglichen, schriftlichen Einverständnisses der übrigen Parteien. 4. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein durch A.________ begangener Verstoss gegen Art. 2.1.5 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 5. A.________ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich zu verwarnen. 6. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport Integrity im Betrag von CHF 500 sei A.________ zu überbürden. 7. Die Verfahrenskosten vor der Disziplinarkammer seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Es sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch A.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen."

23. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2024 nahm die Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom Eingang des Untersuchungsberichts Kenntnis und eröffnete ein Verfahren wegen möglichen Verstosses insbesondere gegen Art. 2.1.5 Ethik-Statut. III. Verfahren vor dem Sportgericht 24. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

25. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein.

26. Mit Schreiben vom 7. November 2024 setzte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Beteiligten darüber in Kenntnis, dass das Verfahren zwischen SSI und der angeschuldigten Person mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen werde. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammerbesetzung (Art. 1 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht [VerfRegl]) sowie die Verfahrenssprache (Art. 2 VerfRegl) mitgeteilt. A.________, E.________, F.________ und G.________ (als Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen [Art. 4 Abs. 3 lit. c VerfRegl) sowie dem Swiss Sliding (als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person [Art. 4 Abs. 3 lit. a VerfRegl]) wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren zu beantragen (Art. 5 Abs. 4 VerfRegl). Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 28. November 2024 in schriftlicher oder

13 mündlicher Form Stellung nehmen und Anträge stellen könnten, und dass für das Gericht mit dem Einverständnis aller Parteien - gegebenenfalls die Möglichkeit bestehe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und einen Zirkularentscheid zu fällen (Art. 20 VerfRegl).

27. Swiss Sliding, A.________, E.________, F.________ und G.________ liessen sich innert der mit Schreiben vom 7. November 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen, womit sie stillschweigend auf Parteistellung verzichteten.

28. Mit E-Mail vom 28. November 2024 teilte SSI - in Wiederholung der Anträge gemäss Untersuchungsbericht - mit, dass es auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. A.________ liess sich zu der Frage nicht vernehmen. Weil damit nicht beide Parteien verzichteten, entschied das Gericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2024, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde.

29. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lud das Gericht die Parteien auf den 5. Februar 2025, 10.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, und informierte darüber, dass diese in Form einer Videokonferenz durchgeführt werde. Ferner orientierte es über den in Aussicht genommenen Ablauf der Hauptverhandlung.

30. Am 5. Februar 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei SSI an den bereits gestellten Anträgen festhielt und A.________ sinngemäss um vollumfänglichen Freispruch ersuchte. Im Rahmen der Hauptverhandlung befragte das Gericht A.________ ausführlich zur Sache.

31. Am 10. Februar 2025 übermittelte SSI dem Sportgericht auf entsprechendes Ersuchen hin (nochmals) das von G.________ eingereichte Video. A.________ nahm dazu mit E-Mail vom 19. Februar 2025 Stellung, wobei er verschiedene zusätzliche Beweismittel (Whatsapp- Chatverlauf der Gruppe "JWCH- X.________") zu den Akten reichte.

32. Am 6. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag des vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis zum 5. April 2025 verlängert. IV. Zuständigkeit 33. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit.

34. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über Streitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist es zuständig für die Beurteilung der ihm von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.

35. Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) sieht vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI (als Meldestelle) im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Zudem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut

14 entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

36. Die Zuständigkeit des Sportgerichts ist damit vorliegend grundsätzlich zu bejahen (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Sportgerichts, Sachverhalte zu beurteilen, die sich vor dem 1. Januar 2022 zugetragen haben, Rz. 38 hiernach). V. Anwendbares Recht A. Anwendbares materielles Recht 37. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut), nachdem es vom Sportparlament anlässlich seiner 25. Versammlung vom 26. November 2021 (inkl. entsprechender Statutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022) genehmigt worden war.

38. Wie das Sportgericht kürzlich unter Hinweis auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV entschieden hat, fällt allein die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Ethik-Statut in seine Zuständigkeit; nicht von der Zuständigkeit des Sportgerichts erfasst sind demgegenüber Fälle, die materiell noch nach den Ethikreglementen der Mitgliederverbände von Swiss Olympic zu beurteilen sind, die bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar waren (vgl. Entscheid 2024.E.15 vom 26. Februar 2025, Rz. 116 ff.).

39. Vorliegend ist daher auf die Vorbringen 1 und 2 (vgl. Rz. 7-8 hiervor), die sich auf Vorgänge im Rahmen der Schweizer Meisterschaften vom 30. bzw. 31. Dezember 2021 beziehen, nicht weiter einzugehen. Anders präsentiert sich die Ausgangslage für das Vorbringen 3, das Vorgänge im Kontext der Skeleton-WM der Junioren in X.________zum Gegenstand hat, die Ende Januar 2022 stattgefunden hat und damit in den zeitlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts fällt.

40. Die angeschuldigte Person war damals (noch) als Trainer bei Swiss Sliding angestellt. Swiss Sliding ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut. Die angeschuldigte Person untersteht folglich in persönlicher Hinsicht dem Ethik-Statut (Art. 1.1 Abs. 3 lit. d Ethik-Statut).

41. Hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs findet das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 Abs. 1 Anwendung auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 genannten Organisationen und Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland erfolgt, sofern es im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit beeinflussen kann. Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Juniorennationaltrainer bei Swiss Sliding; dass es sich in Z.________ zugetragen hat, fällt mit Blick auf Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut nicht ins Gewicht. Daher untersteht die angeschuldigte Person mit Blick auf Vorbringen 3 nicht nur in zeitlicher (vgl. Rz. 39 hiervor), sondern auch in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht dem Ethik-Statut. B. Anwendbares Verfahrensrecht 42. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl.

15 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 7. November 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025). VI. Materielles A. Massgebliche Ethikbestimmungen 43. SSI eröffnete seine Untersuchung zunächst aufgrund des Verdachts, die angeschuldigte Person könnte F.________ und G.________ diskriminiert bzw. ohne sachliche Gründe ungleich behandelt haben (vgl. Art. 2.1.1 Ethik-Statut). Im vorliegenden Verfahren stellt es sich nur mehr auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt (vgl. Art. 2.1.5 Ethik-Statut). Art. 2.1.1 und Art. 2.1.5 Ethik-Statut haben den folgenden Wortlaut:

"Art. 2.1.1 Diskriminierung und Ungleichbehandlung Unter diesen Tatbestand fallen die Diskriminierung und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Personen wegen ihrer Hautfarbe, Abstammung, Nationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung, einer psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen Meinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus anderen Gründen." "Art. 2.1.5 Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht Diesen Tatbestand erfüllt eine Person, welche wahrnimmt, dass eine von ihr betreute Sportlerin oder ein von ihr betreuter Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Artikel 2.1.1-2.1.4 ist und keine Massnahmen zur Verhinderung der Verletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers vornimmt."

44. Der Tatbestand von Art. 2.1.5 Ethik-Statut setzt demnach unter anderem voraus, dass eine Sportlerin oder ein Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Artikel 2.1.1-2.1.4 Ethik- Statut geworden ist. Neben Art. 2.1.1 Ethik-Statut, dessen Wortlaut oben bereits wiedergegeben worden ist, käme vorliegend allenfalls auch eine Anknüpfung an Art. 2.1.2 Ethik-Statut in Frage, dessen Abs. 1 und 2 wie folgt lauten:

"Art. 2.1.2 Verletzung der psychischen Integrität 1 Unter diesen Tatbestand fallen Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen.

2 Eine psychische Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft."

45. Ob eine dieser Ethikbestimmungen verletzt ist, ist nachfolgend zu prüfen. Hierfür gilt es vorab, den massgeblichen Sachverhalt festzustellen.

16 B. Feststellung des massgeblichen Sachverhalts 1. Anwendbares Beweismass 46. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.4 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des "comfortable satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.5

47. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden.6 2. Feststellungen im konkreten Fall 48. Auf Grundlage der von SSI getätigten Untersuchungen (vgl. zu deren Ergebnissen Rz. 10 ff. und Rz. 15 ff. hiervor), die im Untersuchungsbericht überzeugend gewürdigt und - soweit entscheiderheblich - von keiner Seite bestritten werden, legt das Sportgericht seinem Entscheid die folgenden tatsächlichen Begebenheiten zugrunde:

− F.________ und G.________ haben sich am 10. Januar 2022 im Rahmen eines Weltcuprennens an die Bahn in V.________ begeben, obschon sie damals unter Corona-Quarantäne standen. F.________ hat in diesem Kontext - im Wissen darum, dass er noch in Quarantäne hätte sein sollen - persönlich mit der angeschuldigten Person gesprochen und um einen Spurlauf gebeten. Dieses Verhalten wurde von der angeschuldigten Person, wie auch von anderen Verbandsvertretern, als eigentlicher Vertrauensbruch gewertet, zumal wenig später (4. Februar 2022 - 20. Februar 2022) die Olympischen Spiele in W.________ anstanden und eine Ansteckung mit dem Coronavirus angesichts der strengen Regeln, die diesbezüglich zu befolgen waren, für betroffene Sportler wie auch Betreuungspersonen das Olympia-Aus (und damit das Verpassen des eigentlichen Höhepunkts des vierjährigen Olympiazyklus) hätte bedeuten können (vgl. Rz. 98 des Untersuchungsberichts sowie Befragung der angeschuldigten Person durch das Sportgericht). − F.________ und G.________ reisten aufgrund ihrer Covid-Quarantäne verspätet zu der Junioren-WM in Z.________ an. Sie hatten dort eine andere Garderobe zu benutzen als die anderen Athleten. Dies geschah auf Anweisung des IBSF, ohne dass die angeschuldigte Person involviert gewesen wäre (vgl. Rz. 101 des Untersuchungsberichts). − Die angeschuldigte Person ist nicht dafür verantwortlich, dass F.________ und G.________ vom Physiotherapeuten H.________ (einmal) vom Teambus abgewiesen worden sind; soweit sie im weiteren Verlauf der Woche verpflichtet wurden, im Bus eine Maske zu tragen, hatte diese Massnahme angesichts der damals geltenden

4 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International Sports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014, 25 und 29. 5 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f. 6 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.

17 Regeln zur Covid-Prävention, dem Anliegen, eine Covid-Ansteckung mit Blick auf die anstehenden Olympischen Spiele um jeden Preis zu vermeiden, sowie der Vorgeschichte sachliche Gründe. Ferner wurde F.________ und G.________ wie allen anderen selektionierten Athleten die Gelegenheit gegeben, am Athletiktraining teilzunehmen, und die angeschuldigte Person hat ihnen auch ein Video-Feedback angeboten; auf dieses Feedback haben F.________ und G.________ aus eigenen Stücken (teilweise) verzichtet (vgl. Rz. 102 des Untersuchungsberichts). − Es lässt sich nicht nachweisen, dass die angeschuldigte Person das Servicepersonal im Hotel angewiesen bzw. darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie das Corona- Zertifikat von F.________ bzw. G.________ überprüfen solle (vgl. Rz. 105 des Untersuchungsberichts). − Es lässt sich nicht nachweisen, dass die angeschuldigte Person angeordnet hat, F.________ und G.________ müssten getrennt vom übrigen Team an einem eigenen Tisch essen. Allerdings hatte die angeschuldigte Person von dieser Ungleichbehandlung Kenntnis und ist gegen die separate Platzierung nicht vorgegangen. Infolge der separaten Platzierung hat der Informationsfluss zwischen Betreuungsstaff und Athleten gelitten (vgl. Rz. 107 des Untersuchungsberichts). C. Verstoss gegen das Ethik-Statut 49. Wie aus der Verfahrensgeschichte hervorgeht (vgl. Rz. 15 hiervor) richtete SSI die Untersuchung zunächst auf den Verdacht aus, die angeschuldigte Person könnte F.________ und G.________ ungleich behandelt oder diskriminiert haben (vgl. Art. 2.1.1 Ethik-Statut) bzw. ihre psychische Integrität verletzt haben (vgl. Art. 2.1.2 Ethik-Statut). Nachdem sich diese Vorwürfe im Verlaufe der Untersuchungen nicht erhärten bzw. zumindest nicht der angeschuldigten Person zuordnen liessen (vgl. Ziff. 45 hiervor), hat sich das Augenmerk von SSI (richtigerweise) verschoben: Die Argumentation lautet nun, die angeschuldigte Person habe ihrer Fürsorgepflicht vernachlässigt bzw. gegen Art. 2.1.5 Ethik- Statut verstossen. Angeknüpft wird dabei an die separate Platzierung von G.________ und F.________ im Speisesaal des Teamhotels; darin soll nach Auffassung von SSI eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erblicken sein.

50. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.5 Ethik-Statut setzt objektiv verschiedene Elemente voraus: Zunächst muss eine Sportlerin oder ein Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Art. 2.1.1-2.1.4 Ethik-Statut geworden sein (vgl. dazu Rz. 52 ff. hiernach); sodann muss eine Person, der gegenüber der betroffenen Sportlerin bzw. dem betroffenen Sportler eine Fürsorgepflicht zukommt7 (vgl. dazu Rz. 56 hiernach), diese Verletzung des Ethik- Statuts wahrnehmen (vgl. dazu Rz. 55 hiernach); schliesslich muss sie eine - ihr mögliche und zumutbare8 - Massnahme zur Verhinderung der Verletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers unterlassen.

51. Vorliegend gelingt es SSI nicht, darzutun, dass die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt sind:

52. Überaus fraglich ist schon, ob G.________ und F.________ Opfer einer Handlung im Sinne von Art. 2.1.1-2.1.4 Ethik-Statut geworden sind. In Frage kämen diesbezüglich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 2.1.1 Ethik-Statut) bzw. ein Eingriff in die psychische Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut). Zu beiden Varianten lassen sich dem Untersuchungsbericht von SSI keine aussagekräftigen Ausführungen entnehmen; auch

7 Klarer diesbezüglich Art. 2.1.5 Abs. 1 Ethik-Statut 2025. 8 So ausdrücklich Art. 2.1.5 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut 2025.

18 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2025 substanziierte SSI seine diesbezügliche Position nicht rechtsgenüglich.

53. Es ist diesbezüglich im Auge zu behalten, dass die Skeleton-WM der Junioren im Jahr 2021 in eine Zeit fiel, in welcher die globale Gesundheitslage aufgrund der Verbreitung des Covid- 19-Virus allgemein als angespannt betrachtet wurde. Entsprechend galten für die kurz später stattfindenden Olympischen Winterspiele in W.________ strengste Auflagen. So mussten Personen, die als Athleten oder Trainer an den Spielen teilnehmen wollten, schon Wochen vor der Anreise auf einer App täglich über ihren Gesundheitszustand berichten (tägliches Temperatur-Monitoring; vgl. Ausführungen der angeschuldigten Person im Rahmen der Hauptverhandlung). Es erscheint nachvollziehbar, dass selektionierte Athleten und Staffmitglieder vor diesem Hintergrund sehr besorgt darum waren, eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu verhindern; alles andere hätte ihre Teilnahme an den Spielen in Frage gestellt. Solches Verhalten kann retrospektiv unter Umständen als übervorsichtig erscheinen. Es wäre jedoch unstatthaft, der Beurteilung dieses Verhaltens den heutigen Wissensstand zugrundezulegen; alles andere liefe auf einen Rückschaufehler hinaus.9

54. Im konkreten Fall erscheint es aufgrund der sehr besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Rz. 48 hiervor), die auf der Grundlage des damals vorhandenen Wissens um die Übertragbarkeit und Gefährlichkeit des Coronavirus gewürdigt werden müssen (vgl. Rz. 53 hiervor), nicht als unbegründet, dass G.________ und F.________ nach ihrer (verspäteten) Ankunft an der Junioren-WM jedenfalls für eine erste Phase angewiesen wurden, sich an einem separaten Tisch zu verpflegen. Zu betonen ist, dass diese Anweisung nach Lage der Akten nicht von der angeschuldigten Person auskam, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach von K.________, Ice Coach Bob bei Swiss Sliding. Dass diese Platzierung sodann im Verlauf der weiteren Woche aufrechterhalten wurde, muss nicht in einer (gewollten) Ungleichbehandlung von G.________ und F.________ begründet liegen; es ist ohne Weiteres denkbar, dass schlicht und einfach die ganze Woche über an der ursprünglichen "Konfiguration" der Tische im Verpflegungssaal des Athletenhotels festgehalten wurde. Insgesamt ist daher höchst fraglich, ob überhaupt von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut auszugehen ist. Eine Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität) fällt aufgrund der geringen Eingriffsschwere ausser Betracht.

55. Entscheidend ist sodann aber, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass F.________ und/oder G.________ die angeschuldigte Person im Verlaufe der Junioren-WM in X.________ darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sie sich an der separaten Platzierung im Verpflegungssaal störten. Das Video, auf das sich SSI im vorliegenden Verfahren wesentlich abstützt, zeigt bloss, dass die beiden Athleten mit der Situation nicht einverstanden waren. Dies bedeutet nicht, dass dies der angeschuldigten Person auch zur Kenntnis gebracht worden wäre. Angesichts des Alters von F.________ und G.________, ihrer - nicht zuletzt im Kontext der individuell per Auto erfolgten Anreise zur Schau gestellten - Selbständigkeit und ihrer (durch die Anfechtung der ursprünglich von Swiss Sliding verweigerten WM-Selektion [Untersuchungsberichts-Beilage 19]) bestens dokumentierten Fähigkeit, für ihre Interessen einzustehen, hätte von ihnen ohne Weiteres erwartet werden können, dass sie sich bemerkbar gemacht hätten, wenn sie sich an der angeblichen - Ungleichbehandlung substanziell störten. Selbst wenn eine Ethik-Verletzung als Anknüpfungspunkt für eine Interventionspflicht der angeschuldigten Person vorliegend bejaht würde (vgl. hierzu Rz. 52 ff. hiervor), fehlte es also am Nachweis dafür, dass die

9 Vgl. BGer, Urteil 2C_290/2021 vom 3. September 2021, E. 5.5.4, nicht publ. in: BGE 148 I 19; zum Rückschaufehler auch MARK SCHWEIZER, Rückschaufehler oder ich wusste, dass das schief gehen musste, Schweizer Richterzeitung 2008/1, insb. Rz. 11 ff.

19 angeschuldigte Person davon auch Kenntnis hatte (bzw. davon hätte Kenntnis haben müssen).

56. Nicht auf der Hand liegt im Weiteren, dass der angeschuldigten Person im hier interessierenden Kontext wirklich eine Fürsorgepflicht zukam. Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Sportgericht überzeugend dargelegt, im Rahmen der Junioren-WM in X.________ zuhause übernachtet zu haben und nur für sportlichen Aspekte zuständig gewesen zu sein; die persönliche Betreuung habe demgegenüber H.________ übernommen, der auch im Hotel übernachtet habe. Auch die Aussagen von J.________ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens lassen nicht auf anderes schliessen (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 18, Fragen 14-15). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Ausmass der Fürsorgepflicht einer Betreuungsperson erheblich von der Fürsorgebedürftigkeit der betroffenen Athleten abhängt. Vorliegend stand mit der separaten Platzierung im Essraum eine höchstens marginale Beeinträchtigung in Frage, bei der zum Vornherein fraglich ist, ob sie in den Anwendungsbereich des Ethik-Statuts fällt; jedenfalls hätte aber angesichts der oben (vgl. Rz. 55 hiervor) aufgeführten Umstände von den Athleten ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass sie ihre Interessen diesbezüglich geltend gemacht bzw. zumindest die angeschuldigte Person zu einer Intervention aufgefordert hätten.

57. Insgesamt liegt daher - entgegen der Auffassung von SSI - keine Verletzung des Ethik-Statuts vor, welche von der angeschuldigten Person zu verantworten wäre. Die Anträge von SSI, es sei eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut festzustellen und die angeschuldigte Person sei zu verwarnen (vgl. Rz. 22, 28 und 30 hiervor), sind abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 58. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.

59. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls - es handelt sich hier im Vergleich mit weiteren Ethikfällen (auch unter dem Aspekt des Verfahrensaufwands) um einen Fall mittlerer Komplexität - werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'500 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 60. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

61. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend SSI aufzuerlegen.

20 B. Parteikostenersatz 62. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht das Verfahren in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.

63. Die angeschuldigte Person beantragt keinen Parteikostenersatz. Im vorliegenden Verfahren sind folglich keine Parteikosten zu sprechen.

21 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird vom Vorwurf, gegen Art. 2.1.5 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 verstossen zu haben, freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und SSI auferlegt. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 4. April 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

   Arthur Brunner Vorsitzender Richter

Charlotte Frey Richterin

Leonid Shmatenko Richter

SSG 2024/E/36 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36 — Swissrulings